SchulAufgVO,NI - Schulanlagen AufgabeVO

§ 1 SchulAufgVO - Voraussetzungen des Wertausgleichs

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Forderungen des Landes bei der Aufgabe von Schulanlagen
Redaktionelle Abkürzung
SchulAufgVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010300000

Schulträger öffentlicher Schulen haben dem Land gegenüber einen angemessenen Wertausgleich zu leisten, wenn Schulanlagen, die das Land nach dem 1. Januar 1966 durch Zuweisungen gefördert hat,

  1. a)
    nicht mehr für schulische, kommunale, soziale, kulturelle oder sportliche Zwecke genutzt werden oder
  2. b)
    veräußert werden.

Der Schulträger wird von der Leistung des Wertausgleichs befreit, solange die Schulanlage für die in Satz 1 Buchst. a genannten öffentlichen Zwecke genutzt wird.

§ 2 SchulAufgVO - Gegenstand des Wertausgleichs

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Forderungen des Landes bei der Aufgabe von Schulanlagen
Redaktionelle Abkürzung
SchulAufgVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010300000

Der Wertausgleich ist für alle Zuweisungen zu Neubauten (einschließlich der Erstausstattung), zu Um- und Erweiterungsbauten von Schulanlagen zu leisten. Zu den Schulanlagen im Sinne dieser Verordnung gehören alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die den Unterrichtsaufgaben der Schule gedient haben. Dazu gehören auch Schulsportanlagen und Lehrerdienstwohnungen.

§ 3 SchulAufgVO - Verfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Forderungen des Landes bei der Aufgabe von Schulanlagen
Redaktionelle Abkürzung
SchulAufgVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010300000

Der Schulträger ist verpflichtet, der oberen Schulbehörde Mitteilung zu machen, wenn eine Schulanlage, für die nach dem 1. Januar 1966 eine Zuweisung gewährt worden ist, nicht mehr auf Dauer den Aufgaben einer öffentlichen Schule dient. Die obere Schulbehörde bestimmt daraufhin, ob und in welcher Höhe ein Wertausgleich zu zahlen ist.

§ 4 SchulAufgVO - Wertermittlung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Forderungen des Landes bei der Aufgabe von Schulanlagen
Redaktionelle Abkürzung
SchulAufgVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010300000

(1) Dem Wertausgleich ist der Anteil des Verkehrswertes der Schulanlage zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der für die Schulanlage zur Verfügung gestellten Zuwendungen des Landes zu den als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtkosten (Mitfinanzierungsquote) entspricht.

(2) Ist der Verkehrswert zu ermitteln, aber im Falle einer Veräußerung nicht zu erzielen, so tritt an seine Stelle der tatsächlich erzielte Veräußerungserlös. Dasselbe gilt im Falle einer Veräußerung, wenn kein Verkehrswert ermittelt werden konnte. Ist kein Verkehrswert zu ermitteln und auch keine Veräußerung der Schulanlage möglich, so ist der Wert von der oberen Schulbehörde nach billigem Ermessen zu schätzen. Bei dieser Schätzung ist der Schulträger zu beteiligen.

(3) Ist die Schulanlage nach der Aufgabe der Nutzung als Schule durch einen Umbau oder eine Veränderung der Einrichtung wesentlich umgestaltet worden, so ist von dem Wert auszugehen, den die Schulanlage vorher hatte.