§ 8 SchulAufgVO - Zahlung und Stundung des Wertausgleichs
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Forderungen des Landes bei der Aufgabe von Schulanlagen
- Redaktionelle Abkürzung
- SchulAufgVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010300000
(1) Der Wertausgleich wird mit der Festsetzung fällig.
(2) Im Falle des Verkaufs der Schulanlage sind der Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises und gegebenenfalls die Vereinbarung von Teilzahlungen zu berücksichtigen.
(3) Kann der Schulträger die Schulanlage nicht veräußern und läßt sie sich nicht nutzen, so hat die obere Schulbehörde die Wertausgleichsschuld zinslos zu stunden. Der Schulträger ist für die bauliche Unterhaltung des Gebäudes verantwortlich und hat sich um eine wirtschaftliche Nutzung zu bemühen. Die Abschreibung nach § 5 bleibt unberührt.