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  • ab 01.08.1974 (aktuelle Fassung)

§ 6 SchulAufgVO - Wertausgleich bei Vermietung und Verpachtung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Forderungen des Landes bei der Aufgabe von Schulanlagen
Redaktionelle Abkürzung
SchulAufgVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010300000

Wird die Schulanlage vermietet oder verpachtet und übersteigen die Einnahmen die notwendigen Ausgaben der Unterhaltung (Reinerlös), so ist ein der Mitfinanzierungsquote (§ 4 Abs. 1) entsprechender Anteil als Wertausgleich in jährlichen Raten an das Land abzuführen, bis unter Berücksichtigung der Abschreibung (§ 5) der volle Wertausgleich erreicht ist.