§ 6 SchulAufgVO - Wertausgleich bei Vermietung und Verpachtung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Forderungen des Landes bei der Aufgabe von Schulanlagen
- Redaktionelle Abkürzung
- SchulAufgVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010300000
Wird die Schulanlage vermietet oder verpachtet und übersteigen die Einnahmen die notwendigen Ausgaben der Unterhaltung (Reinerlös), so ist ein der Mitfinanzierungsquote (§ 4 Abs. 1) entsprechender Anteil als Wertausgleich in jährlichen Raten an das Land abzuführen, bis unter Berücksichtigung der Abschreibung (§ 5) der volle Wertausgleich erreicht ist.