§ 7 SchulAufgVO - Teilweise Aufgabe von Schulanlagen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Forderungen des Landes bei der Aufgabe von Schulanlagen
- Redaktionelle Abkürzung
- SchulAufgVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010300000
Wird eine Schulanlage nur noch zum Teil als Schule genutzt, der übrige Teil vermietet, verpachtet oder veräußert, ist bei der Ermittlung des Wertausgleichs von einem entsprechenden Anteil am Gesamtwert auszugehen. § 6 ist gegebenenfalls sinngemäß anzuwenden.