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  • ab 01.08.1974 (aktuelle Fassung)

§ 7 SchulAufgVO - Teilweise Aufgabe von Schulanlagen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Forderungen des Landes bei der Aufgabe von Schulanlagen
Redaktionelle Abkürzung
SchulAufgVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010300000

Wird eine Schulanlage nur noch zum Teil als Schule genutzt, der übrige Teil vermietet, verpachtet oder veräußert, ist bei der Ermittlung des Wertausgleichs von einem entsprechenden Anteil am Gesamtwert auszugehen. § 6 ist gegebenenfalls sinngemäß anzuwenden.