§ 1 SchulAufgVO - Voraussetzungen des Wertausgleichs
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Forderungen des Landes bei der Aufgabe von Schulanlagen
- Redaktionelle Abkürzung
- SchulAufgVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010300000
Schulträger öffentlicher Schulen haben dem Land gegenüber einen angemessenen Wertausgleich zu leisten, wenn Schulanlagen, die das Land nach dem 1. Januar 1966 durch Zuweisungen gefördert hat,
- a)nicht mehr für schulische, kommunale, soziale, kulturelle oder sportliche Zwecke genutzt werden oder
- b)veräußert werden.
Der Schulträger wird von der Leistung des Wertausgleichs befreit, solange die Schulanlage für die in Satz 1 Buchst. a genannten öffentlichen Zwecke genutzt wird.