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  • ab 01.08.1974 (aktuelle Fassung)

§ 2 SchulAufgVO - Gegenstand des Wertausgleichs

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Forderungen des Landes bei der Aufgabe von Schulanlagen
Redaktionelle Abkürzung
SchulAufgVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010300000

Der Wertausgleich ist für alle Zuweisungen zu Neubauten (einschließlich der Erstausstattung), zu Um- und Erweiterungsbauten von Schulanlagen zu leisten. Zu den Schulanlagen im Sinne dieser Verordnung gehören alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die den Unterrichtsaufgaben der Schule gedient haben. Dazu gehören auch Schulsportanlagen und Lehrerdienstwohnungen.