§ 2 SchulAufgVO - Gegenstand des Wertausgleichs
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Forderungen des Landes bei der Aufgabe von Schulanlagen
- Redaktionelle Abkürzung
- SchulAufgVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010300000
Der Wertausgleich ist für alle Zuweisungen zu Neubauten (einschließlich der Erstausstattung), zu Um- und Erweiterungsbauten von Schulanlagen zu leisten. Zu den Schulanlagen im Sinne dieser Verordnung gehören alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die den Unterrichtsaufgaben der Schule gedient haben. Dazu gehören auch Schulsportanlagen und Lehrerdienstwohnungen.