§ 5 SchulAufgVO - Abschreibung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Forderungen des Landes bei der Aufgabe von Schulanlagen
- Redaktionelle Abkürzung
- SchulAufgVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010300000
Von dem nach § 4 errechneten Betrag wird als Wertminderung (Abschreibung) ein Betrag von je 4 vom Hundert für jedes volle Jahr einer zweckentsprechenden Nutzung, gerechnet vom Beginn des sechsten Jahres nach der Fertigstellung, abgesetzt. Der errechnete Betrag ist der zu zahlende Wertausgleich.