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  • ab 01.08.1974 (aktuelle Fassung)

§ 5 SchulAufgVO - Abschreibung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Forderungen des Landes bei der Aufgabe von Schulanlagen
Redaktionelle Abkürzung
SchulAufgVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010300000

Von dem nach § 4 errechneten Betrag wird als Wertminderung (Abschreibung) ein Betrag von je 4 vom Hundert für jedes volle Jahr einer zweckentsprechenden Nutzung, gerechnet vom Beginn des sechsten Jahres nach der Fertigstellung, abgesetzt. Der errechnete Betrag ist der zu zahlende Wertausgleich.