Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.05.1990, Az.: 4 A 168/88

Sozialhilfe; Eingliederungshilfe; Heilpädagogik; Behinderter; Pädagogische Fachkraft; Hochschulstudium; Kind; Vorschulalter; Stationäre Einrichtung; Teilstationäre Betreuung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.05.1990
Aktenzeichen
4 A 168/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12981
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1990:0511.4A168.88.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig 30.06.1988 - 4 A 226/87

Fundstellen

  • DÖV 1991, 751-752
  • FEVS 1942, 22

Amtlicher Leitsatz

1. Unter Heilpädagogik ist die spezialisierte Erziehung, Unterrichtung und Fürsorge in bezug auf behinderte Kinder und Jugendliche zu verstehen. Heilpädagogische Maßnahmen müssen nicht einer vom Träger der Sozialhilfe gutgeheißenen wissenschaftlichen Auffassung entsprechen; die Verantwortung für heilpädagogische Maßnahmen in einer Einrichtung muß nicht bei einer pädagogischen Fachkraft liegen, die ihre Ausbildung an einer Hochschule erhalten hat.

2. Kindern im Vorschulalter ist es in der Regel nicht zuzumuten, sich in einer stationären Einrichtung (zB einem Internat) betreuen zu lassen, wenn sie (ihre Eltern) eine ebenso geeignete teilstationäre Betreuung wünschen, die es ihnen ermöglicht, im Elternhaus wohnen zu bleiben.