Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.05.1990, Az.: 4 A 23/88

Sozialhilfe; Verwertbares Vermögen; Rückkaufswert; Lebensversicherung; Sicherungsabtretung; Sparguthaben; Schonvermögen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.05.1990
Aktenzeichen
4 A 23/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12983
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1990:0511.4A23.88.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg (Oldenburg) 27.01.1988 - 3 A 199/86
nachfolgend
BVerwG - 23.08.1991 - AZ: BVerwG 5 B 111.90

Amtlicher Leitsatz

Zum "verwertbaren Vermögen" iS des § 88 BSHG gehört auch ein zur Kreditsicherung an eine Bausparkasse abgetretenes Guthaben (der Rückkaufswert) aus einer auf zwölf Jahre abgeschlossenen Lebensversicherung im vorletzten Jahr vor Fälligkeit jedenfalls dann, wenn feststeht, daß dieses Guthaben zur Behebung der Notlage tatsächlich nicht benötigt wird, weil daneben Sparguthaben vorhanden sind; es ist bei der Berechnung des Schonvermögens iS der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs 2 Nr 8 BSHG zu berücksichtigen.