Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.05.1990, Az.: 4 L 144/89

Sozialhilfe; Hilfesuchender; Ausbildung; Zweite Ausbildung; Prognose; Bundesanstalt für Arbeit; Arbeitsförderung; Förderungsfähigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.05.1990
Aktenzeichen
4 L 144/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13076
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1990:0530.4L144.89.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg (Oldenburg) 28.02.1989 - 4 A 56/86

Amtlicher Leitsatz

1. Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob ein Hilfesuchender sich einer zweiten Ausbildung unterziehen darf, muß die Frage sein, ob die Prognose, die er zum Zeitpunkt seiner Entscheidung angestellt hat, nämlich er werde aufgrund seiner ersten Ausbildung einen Arbeitsplatz nicht erlangen, richtig ist.

2. Von ausschlaggebender Bedeutung, ob die Prognose des Hilfesuchenden zu respektieren ist, ist die Entscheidung der Bundesanstalt für Arbeit, die zweite Ausbildung zu fördern.