Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.05.1990, Az.: 4 L 144/89
Sozialhilfe; Hilfesuchender; Ausbildung; Zweite Ausbildung; Prognose; Bundesanstalt für Arbeit; Arbeitsförderung; Förderungsfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 30.05.1990
- Aktenzeichen
- 4 L 144/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13076
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1990:0530.4L144.89.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg (Oldenburg) 28.02.1989 - 4 A 56/86
Rechtsgrundlagen
- § 18 BSHG
- § 25 Abs. 1 BSHG
- § 26 Abs. 1 BSHG
- § 45 AFG
Amtlicher Leitsatz
1. Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob ein Hilfesuchender sich einer zweiten Ausbildung unterziehen darf, muß die Frage sein, ob die Prognose, die er zum Zeitpunkt seiner Entscheidung angestellt hat, nämlich er werde aufgrund seiner ersten Ausbildung einen Arbeitsplatz nicht erlangen, richtig ist.
2. Von ausschlaggebender Bedeutung, ob die Prognose des Hilfesuchenden zu respektieren ist, ist die Entscheidung der Bundesanstalt für Arbeit, die zweite Ausbildung zu fördern.