Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.05.1990, Az.: 10 A 74/88

Genehmigung; Errichtung; Betrieb; Landfunkdienst; Funkanlage; Fernmeldeanlage; Rettungsdienst; Gleichbehandlungsgebot; Katastrophenschutz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.05.1990
Aktenzeichen
10 A 74/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13012
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1990:0515.10A74.88.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 24.08.1988 - AZ: 3 VG A 87/87
nachfolgend
BVerwG - 29.08.1990 - AZ: BVerwG 7 B 118.90

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 3. Kammer Oldenburg - vom 24. August 1988 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Kläger erstrebt die Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen für den nichtöffentlichen beweglichen Landfunkdienst der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Meterwellenfunk BOS).

2

Der Kläger ist ein im Jahre 1985 von ehemaligen Sanitätern des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) gegründeter gemeinnütziger Verein. Er betreibt im Gebiet der Stadt ... und der Gemeinde ... (Landkreis ...) einen Rettungs- und Krankentransportdienst. In Emden unterhält der Kläger eine Rettungsleitstelle, an die auch seine im Ortsteil Pewsum der Gemeinde Krummhörn eingerichtete Rettungswache angeschlossen ist. Zwischen der Rettungsleitstelle und den Rettungstransportwagen des Klägers besteht z.T. ein direkter Funkkontakt auf der Mietwagenfrequenz bzw. dem sog. "70 cm-Band". Ein Sprechfunkverkehr zwischen den Einrichtungen des Klägers und der Rettungsleitstelle des Landkreises Aurich und der gemeinsam von der Stadt Emden und dem DRK Emden betriebenen Rettungsleitstelle Emden besteht nicht. Diese Rettungsleitstellen wickeln ihren Funkverkehr auf der Meterwellenfrequenz ab.

3

Im August 1986 beantragte der Kläger bei dem Beigeladenen dessen Zustimmung zur Genehmigung des Betriebes von Funkanlagen nach der "Richtlinie für den nichtöffentlichen beweglichen Landfunkdienst der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben" - Meterwellenfunk-Richtlinie BOS - (ABl d. BM f. d. Post- und Fernmeldewesen v. 17. 3. 1983, S. 443 ff.). Dies lehnte der Beigeladene mit Schreiben vom 29. August und 14. Oktober 1986 mit der Begründung ab, daß der Kläger nicht zu den unter Teil I Nr. 1 der Meterwellenfunk-Richtlinie BOS aufgeführten Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben gehöre.

4

Der Kläger beantragte unter dem 4. Dezember 1986 beim Fernmeldeamt Leer die Genehmigung für zwei ortsfeste Landfunkstellen, fünf bewegliche Funkstellen (in Kraftfahrzeugen) sowie für zwei Handfunkanlagen "gemäß der Meterwellenfunk-Richtlinie BOS". Daraufhin teilte ihm das Fernmeldeamt Leer mit Schreiben vom 10. Dezember 1986 und 12. Januar 1987 mit, daß der Antrag ohne Zustimmung des Beigeladenen nicht bearbeitet werden könne. Den dagegen eingelegten widerspruch begründete der Kläger damit, daß die Beklagte selbständig zu prüfen habe, ob die beantragten Funkanlagen genehmigt werden könnten.

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Mit Bescheid vom 13. März 1987 wies die Oberpostdirektion Bremen den Widerspruch zurück: Das Fernmeldeamt Leer habe zu Recht eine weitere Bearbeitung des Antrages abgelehnt, weil der Beigeladene die erforderliche Zustimmung nicht erteilt habe. Dieser habe nach der Meterwellenfunk-Richtlinie BOS darüber zu entscheiden, ob Organisationen, die Behörden oder anderen Organisationen mit Sicherheitsaufgaben gleichgestellt seien, Genehmigungen erteilt werden könnten. Der Beigeladene habe es aber abgelehnt, den Kläger als Organisation, die Sicherheitsaufgaben zu erfüllen habe, anzuerkennen.

6

Der Kläger hat am 14. April 1987 Klage erhoben und zur Begründung im wesentlichen geltend gemacht: Aus § 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG stehe ihm ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung zu. Er sei als gemeinnützig anerkannte Hilfsorganisation auf dem Gebiet des Rettungsdienstes tätig. Im Gegensatz zu ihm seien anderen im Rettungsdienst tätigen Organisationen Genehmigungen nach der Meterwellenfunk-Richtlinie BOS erteilt worden. Ein sachlicher Grund, ihm diese Genehmigung zu verweigern, bestehe deshalb nicht. Im Gegenteil sei es im Sinne einer effektiveren Durchführung des Notfallwesens unbedingt erforderlich, daß sämtliche eingesetzten Rettungswagen nicht nur mit der Rettungsleitstelle des betreffenden Gebietes, sondern auch mit der Polizei, dem Rettungshubschrauber und der Feuerwehr Kontakt herstellen könnten. Dies sei nur über BOS-Funkgeräte möglich.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Bescheide des Fernmeldeamtes Leer vom 10. Dezember 1986 und 12. Januar 1987 sowie den Widerspruchsbescheid der Oberpostdirektion Bremen vom 13. März 1987 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen für den Meterwellenfunk BOS zu erteilen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat erwidert: Die Ablehnung des Antrages des Klägers sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Insbesondere sei der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt. Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen habe durch die Meterwellenfunk-Richtlinie BOS im Rahmen des ihm durch § 2 Fernmeldeanlagengesetz eingeräumten Ermessens die Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen und den Betrieb von Funkanlagen im Meterwellenbereich geregelt. Da die Zahl der zur Verfügung stehenden Frequenzen begrenzt sei und die Gefahr von Störungen bestehe, sei in Teil II der Richtlinie bestimmt worden, daß Behörden und Organisationen Anträge beim jeweiligen Innenminister des Landes einzureichen hätten. Der Beigeladene habe die Zustimmung zum Antrag des Klägers aber verweigert. Die im Rettungsdienst tätigen Organisationen, denen sie eine Genehmigung nach der Meterwellen-Richtlinie BOS erteilt habe, seien durch Erlaß bzw. Verfügung des Bundesministers des Innern den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben gleichgestellt worden. Weiteren Organisationen seien keine Genehmigungen nach der Meterwellenfunk-Richtlinie BOS erteilt worden.

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Der Beigeladene, der keinen Antrag gestellt hat, hat darauf hingewiesen, daß für die Aufnahme einer Hilfsorganisation in den Kreis der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben allein ausschlaggebend ihre Mitwirkung im Hilfeleistungssystem von Bund und Ländern zur Bekämpfung von Katastrophen sei. Hilfsorganisationen hätten im Rahmen des Katastrophenschutzes bestimmte, festgelegte Kontingente an Einheiten für die Bekämpfung von Katastrophen zur Verfügung zu stellen. Eine Änderung des Bestandes an Einheiten oder die Aufnahme von weiteren Organisationen sei nicht vorgesehen. Die Abwicklung des Sprechfunkverkehrs und insbesondere die funkbetriebliche Zusammenarbeit der BOS könnten jedoch nur dann reibungslos funktionieren, wenn ständig geregelter Fernmeldeverkehr durchgeführt werde. Sofern Funkanlagen von den einzelnen Hilfsorganisationen auf den ihnen zugeteilten Frequenzen auch für die Aufgaben des Rettungsdienstes benutzt würden, sei hierin ein "ständiges Üben" des Fernmeldeverkehrs zu sehen. Für private Unternehmen habe er in dem behördeninternen Beteiligungsverfahren bisher in keinem Fall eine Zustimmung erteilt. Die DLRG sei durch die Gleichstellung mit anerkannten Hilfsorganisationen in den Kreis der BOS gemäß Meterwellenfunk-Richtlinie aufgenommen worden, weil das Bundesamt für Zivildienst ihre allgemeine Eignung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz festgestellt habe. Dieser Erweiterung des Kreises der BOS habe er nur mit Bedenken zugestimmt, weil Frequenzen für die Abwicklung des Sprechfunkverkehrs nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stünden und die bereits eingerichteten Sprechfunkverkehrskreise ausgelastet bzw. zum Teil überlastet seien. Sprechfunkverkehr des Rettungs-/Krankentransportdienstes könne auch auf den von der Beklagten außerhalb der Wellenbereiche der BOS zur Verfügung gestellten Frequenzen abgewickelt werden.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 24. August 1988 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung. Über die Verleihung der Befugnis zur Errichtung und zum Betrieb einzelner Fernmeldeanlagen habe der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen nach seinem Ermessen zu entscheiden. Er habe von der ihm durch § 2 Fernmeldeanlagengesetz erteilten Ermächtigung durch die Meterwellenfunk-Richtlinie BOS Gebrauch gemacht. Diese Richtlinie diene dazu, den Behörden und Organisationen, die Sicherheitsaufgaben zu erfüllen hätten, ausreichende Funkverbindungen im Rahmen ihrer Aufgabenstellung zu sichern und gegenseitige Störungen zu vermeiden. Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben seien nach der Richtlinie neben den Polizei- und Katastrophenschutzbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden die Bundeszollverwaltung, die Feuerwehren, das Technische Hilfswerk sowie Hilfsorganisationen, nämlich der Arbeitersamariterbund, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe sowie der Malteser-Hilfsdienst. Diese Beschränkung auf Behörden und Organisationen mit klassischen Sicherheitsaufgaben sei sachgerecht. Der Kläger zähle zu diesen Organisationen oder Hilfsorganisationen jedoch nicht. Auch wenn einiges dafür spreche, daß die Wahrnehmung des Rettungsdienstes letztlich auch die Wahrnehmung einer Aufgabe der allgemeinen Gefahrenabwehr und der Gesundheitsvorsorge sei, führe diese Einordnung nicht dazu, den Kläger als Organisation oder Hilfsorganisation einer mit Sicherheitsaufgaben betrauten Behörde zu betrachten. Demgemäß ergebe sich kein Anspruch des Klägers aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Daran ändere auch nichts, daß der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen die Rettungsdienste der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Niedersachsen, die Landesverbände der DLRG in verschiedenen Bundesländern und die Deutsche Rettungsflugwacht im Land Baden-Württemberg den in der Meterwellenfunk-Richtlinie BOS genannten Hilfsorganisationen gleichgestellt habe. Dadurch sei vom Kriterium der Sicherheitsaufgabe, hier insbesondere der Katastrophenabwehr, nicht abgesehen worden. Die DLRG habe ihre Bereitschaft zur Mitwirkung im Katastrophenschutz erklärt, sich als hierfür geeignet herausgestellt und ihr seien entsprechende Katastrophenschutzaufgaben übertragen worden. Alle diese Voraussetzungen seien beim Kläger nicht gegeben. Der Behauptung des Klägers, auch privaten Rettungsdienstunternehmen und bestimmten Ärzten sei eine Genehmigung nach der Meterwellenfunk-Richtlinie BOS erteilt worden, sei die Beklagte substantiiert entgegengetreten. Der Kläger könne seinen Anspruch auch nicht darauf stützen, daß Rettungsdienste und Katastrophenschutzhilfsorganisationen die Meterwellenfrequenz nicht nur im Katastrophenfall, sondern auch zur Abwicklung des Rettungsdienstes benutzten. Zwar gehe diese Nutzung über die in der Meterwellenfunk-Richtlinie BOS zum Ausdruck kommende Zielsetzung hinaus, und es sei auch zweifelhaft, ob in der Nutzung der Frequenz für Aufgaben des Rettungsdienstes ein "ständiges Üben" für den Katastrophenfall gesehen werden könne. Ein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung mit den Hilfsorganisationen scheitere aber daran, daß er keine derartige Hilfsorganisation sei. Außerdem könne er nicht verlangen, ihm ebenfalls eine rechtswidrige Nutzung der Frequenz zu ermöglichen.

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Der Kläger hat gegen das ihm am 31. Oktober 1988 zugestellte Urteil am 29. November 1988 Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor: Hinsichtlich des Rettungsdienstes sei er eine mit dem Technischen Hilfswerk, dem Arbeiter-Samariter-Bund, dem DRK usw. vergleichbare Hilfsorganisation. Es sei üblich, daß eine Reihe von Rettungsdienstunternehmen, welche in der Meterwellenfunk-Richtlinie BOS nicht genannt seien, bewegliche oder feste Landfunkstellen betrieben. Er sei Mitglied im Bundesverband eigenständiger Krankentransport- und Sanitätshilfsdienste e.V. in Wiesbaden. Dieser Organisation habe das Hessische Ministerium des Innern die allgemeine Eignung als Katastrophenschutzverband mit Schreiben vom 25. Januar 1990 erteilt.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klagantrag zu erkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält an ihrer Auffassung fest, daß der Kläger nicht als Bedarfsträger im Sinne der Meterwellenfunk-Richtlinie BOS anerkannt sei und deshalb von ihr auch keine entsprechende Funkgenehmigung unter gleichzeitiger Zuteilung einer eigenen Meterwellenfrequenz erhalten könne. Zwar sei es zutreffend, daß bestimmte Bedarfsträger anderen Rettungsdiensten auf freiwilliger Basis die Möglichkeit eingeräumt hätten, die eigene Meterwellenfrequenz mitzubenutzen. Diese Bereitschaft sei im vorliegenden Fall seitens der Stadt Emden als zuständiger Bedarfsträgerin und Funkgenehmigungsinhaberin aber gerade nicht gegenüber dem Kläger gegeben. Die Tatsache, daß dem Bundesverband eigenständiger Krankentransport- und Sanitätshilfsdienste e.V. in Wiesbaden die Eignung einer Katastrophenschutzeinheit zuerkannt worden sei, sei nicht gleichbedeutend mit der Zuerkennung der BOS-Bedarfsträgerschaft für die jeweils eigenständig und eigenverantwortlich handelnden Mitgliedsverbände in den einzelnen Bundesländern.

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Der Beigeladene, der keinen Antrag stellt, führt aus, daß bisher ausschließlich Anträgen von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben auf Genehmigung von Funkanlagen gemäß Meterwellen-Richtlinie BOS zugestimmt worden sei. Da der Kläger keine Sicherheitsaufgaben wahrnehme, fehle insoweit eine Gleichartigkeit. Er könne seine Aufgaben der Patientenbeförderung und der Fahrten mit Rettungsdienstcharakter unter Inanspruchnahme des Mediums Betriebsfunk und der von der Beklagten eingeräumten Betriebsfunkgenehmigung durchführen. Eines Zugangs zu den exklusiven Funkfrequenzen der BOS bedürfe es deshalb nicht.

21

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 8., 9. und 21. Februar 1990 übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

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II.

Die Berufung des Klägers, über die gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist nicht begründet.

24

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat Bezug auf die tragenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, denen er sich anschließt (Art. 2 § 6 EntlG). Das Berufungsvorbringen des Klägers vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:

25

Die mit Wirkung vom 1. Juli 1989 in Kraft getretene Neufassung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen (Bekanntmachung vom 3. 7. 1989, BGBl I S. 1455) hat zu keiner Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers geführt. Die maßgebliche Vorschrift des § 2 über die Verleihung der Befugnis zur Errichtung und zum Betrieb einzelner Fernmeldeanlagen ist, soweit es hier darauf ankommt, unverändert geblieben, so daß die Beklagte weiterhin nach ihrem Ermessen über die Genehmigung von Funkanlagen entscheiden kann. Für die vom Kläger beantragte Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen für den Meterwellenfunk BOS ist dabei nach der Meterwellenfunk-Richtlinie BOS zu verfahren. Durch diese Richtlinie sollen den Behörden und Organisationen, die Sicherheitsaufgaben zu erfüllen haben, ausreichende Funkverbindungen im Rahmen ihrer Aufgabenstellung gesichert und gegenseitige Störungen verhindert werden. Es ist unstreitig, daß der Kläger nicht zu den unter Nr. 1.1 bis 1.7 des Teils I der Meterwellenfunk-Richtlinie BOS aufgeführten Behörden und Organisationen gehört, da er keine Sicherheitsaufgaben erfüllt. Er kann sich auch nicht auf Sonderregelungen berufen, die der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen in Abstimmung mit dem Bundesminister des Innern in Ergänzung zu der Meterwellenfunk-Richtlinie BOS getroffen hat. Nach der Neufassung der Sonderregelung zur Meterwellenfunk-Richtlinie BOS vom 27. Januar 1989 sind bestimmte namentlich genannte Behörden und Organisationen den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben gleichgestellt worden. Zu diesen Behörden und Organisationen gehört der Kläger ebenfalls nicht.

26

Der Kläger vermag den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG stützen. Für die Beschränkung des Kreises der Nutzungsberechtigten des Meterwellenfunks bestehen sachgerechte Gründe. Der Beigeladene hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben wichtige Funktionen im Bereich der inneren Sicherheit wahrnehmen, für die eine eigene und unabhängige Funkkommunikation erforderlich ist. Für die Erweiterung des Teilnehmerkreises um Hilfsorganisationen wie Arbeiter-Samariter-Bund, Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe, Malteser-Hilfsdienst und Deutsche Lebensrettungsgesellschaft war maßgebend, daß diese im gemeinsamen Hilfeleistungssystem von Bund und Ländern zur Bekämpfung von Katastrophen mitwirken. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Insofern besteht keine Gleichartigkeit zu den in der Meterwellenfunk-Richtlinie BOS einschließlich der ergänzenden Sonderregelung aufgeführten Behörden und Organisationen.

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Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren nicht zur Überzeugung des Senats dartun können, daß im Land Niedersachsen mehrere private Rettungsdienste existierten, die über eigene BOS-Funkfrequenzen verfügten. Dem sind die Beklagte und der Beigeladene substantiiert entgegengetreten und haben in jedem der von dem Kläger geschilderten Fälle glaubhaft dargelegt, daß entweder bestimmte BOS-Bedarfsträger anderen Rettungsdiensten auf freiwilliger Basis die Möglichkeit eingeräumt haben, die eigene BOS-Funkfrequenz mitzubenutzen, oder daß diese Funkanlagen mißbräuchlich durch Dritte benutzt worden sind. Soweit der Kläger sich darauf beruft, daß er Mitglied im Bundesverband eigenständiger Krankentransport- und Sanitätshilfsdienste e.V. in Wiesbaden sei, der vom Hessischen Innenminister als Katastrophenschutzverband anerkannt worden sei, kann er daraus keine Rechte auf Teilnahme am Sprechfunkverkehr der BOS herleiten. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, daß die Anerkennung des Bundesverbandes als Katastrophenschutzeinheit in Hessen nicht gleichbedeutend mit der Zuerkennung der BOS-Bedarfsträgerschaft für die jeweils eigenständig und eigenverantwortlich handelnden Mitgliedsverbände in den anderen Bundesländern sei. Es handelt sich um eine Entscheidung nach hessischem Landesrecht, die für den in Niedersachsen ansässigen und tätigen Kläger keine Geltung haben kann. Der Beigeladene hat den Kläger nicht als Katastrophenschutzorganisation anerkannt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

29

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

30

Dr. Jank

31

Dr. Heidelmann

32

Dr. Greve