Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 27.02.2002, Az.: 8 A 485/00

Abwasserbeseitigung; Anschluss- und Benutzungszwang; Anschlusszwang; Benutzungszwang; dringendes öffentliches Bedürfnis; Entwässerung; fiskalisches Interesse; Klärteichanlage; Niederschlagswasser; Niederschlagswasserbeseitigung; partielle Unwirksamkeit der satzungsrechtlichen Anordnung; Regenwasserhausanschluss; Satzung; Teilunwirksamkeit; öffentliche Kanalisation

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
27.02.2002
Aktenzeichen
8 A 485/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 41852
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Rein fiskalische Erwägungen begründen kein öffentliches Bedürfnis für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges bezogen auf die zentrale Niederschlagswasserbeseitigungsanlage

2. Die Fehlerhaftigkeit einer satzungsrechtlichen Regelung für eine bestimmte abgrenzbare Fallgruppe (hier hinsichtlich der Entwässerungsstränge nur bestimmter Ortsteile) führt nicht zur Unwirksamkeit der Norm in ihrem gesamten Anwendungsbereich

Tenor:

Die Verfügung der Beklagten vom 26. Mai 2000 und der Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2000 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Zuziehung einer Bevollmächtigten der Kläger für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand:

1

Die Kläger wenden sich gegen eine Verfügung der Beklagten, durch die ihnen aufgegeben worden ist, einen Anschluss an die zentrale öffentliche Regenwasserkanalisation der Beklagten herzustellen und das auf ihrem Grundstück anfallende Niederschlagswasser dort einzuleiten.

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Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks ... im Baugebiet ... des Ortsteils Rieseberg der Beklagten. Deren Verwaltungsausschuss beschloss im März 1988 hinsichtlich der dortigen Entwässerung, für Rieseberg zusammen mit weiteren Ortsteilen eine gemeinsame Klärteichanlage zu errichten und in Rieseberg selbst ein Trennsystem anzulegen. Im Januar 1994 war das Grundstück der Kläger bis auf die Niederschlagswasserbeseitigung erschlossen. Das Regenwasser sollte damals über einen Sickerschacht entsorgt werden. Als die Kläger ihr Grundstück dann 1994/1995 bebauten, errichteten sie zur Niederschlagswasserbeseitigung eine Zisterne. Der am 23. Juni 1994 vom Rat der Beklagten beschlossene Bebauungsplan für das Baugebiet ... sah in seiner Planbegründung vor, das Oberflächenwasser durch einen Regenwasserkanal, der die Straßenentwässerung aufnimmt, abzuleiten bzw. auf den Grundstücken zu versickern.

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Am 24. Oktober 1996 fasste der Rat der Beklagten einen Beschluss, in dem er unter Bezugnahme auf eine entsprechende Ratsvorlage vom 18. Oktober 1996 das öffentliche Bedürfnis für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges in der städtischen Abwasserbeseitigungssatzung für die Zeit seit dem 26. Mai 1994 feststellte. In der Beschlussvorlage hieß es u.a.: "Das dringende öffentliche Bedürfnis an der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges für Niederschlagswasser ergibt sich bei der Stadt Königslutter am Elm vor allem aus fiskalischen Zwängen. Die Refinanzierung der Investitionen der Niederschlagswasserbeseitigungsanlage erfolgt durch die Niederschlagswasserbeiträge. Diese werden für alle Grundstückseigentümer, die einen Anschluss erhalten, gleichmäßig mit 13,10 DM pro m² Grundfläche (Grundstücksfläche x Grundflächenzahl) auf Basis der Periodenkalkulation (1974 bis 1999) aus dem Jahre 1990 festgesetzt, unabhängig davon, ob die Kosten für den Anschluss selbst hoch oder niedrig waren. Eine Aufhebung des Anschluss- und Benutzungszwanges hätte zur Folge, dass nur noch diejenigen Grundstücke, für die ein gemeinsames Fortleiten erforderlich ist, einen Anschluss erhalten würden. Da die Beitragskalkulation für diese Anschlüsse nicht mehr verwertbar wäre, müssten diese Anschlüsse nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet werden, was in Einzelfällen zu untragbaren Belastungen der Grundstückseigentümer führen kann. Die derzeitige Finanzierung durch die Solidargemeinschaft aller Anschlussnehmer verhindert solche unverhältnismäßigen Belastungen." Am 06. März 1997 beschloss der Rat der Beklagten eine Neufassung der Satzung der Stadt Königslutter am Elm über die Abwasserbeseitigung. Vor der Beschlussfassung machte der Stadtdirektor der Beklagten den Rat ausdrücklich darauf aufmerksam, dass auch diese Satzung unverändert den Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser enthalte, und verwies auf die Ratssitzung vom 24. Oktober 1996.

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Im Jahre 1999 schloss die Beklagte für Teile des Baugebiets ... einen Erschließungsvertrag mit einer ortsansässigen Firma. In diesem Zusammenhang wurden die Planungen für die Regenwasserbeseitigung des Baugebiets konkretisiert. Hierbei stellte man fest, dass die Versickerung von Regenwasser im Baugebiet nicht möglich sei. Die Ableitung des Regenwassers aus dem Baugebiet ... erfolgte daraufhin in ein Gewässer 3. Ordnung.

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Mit Schreiben vom 12. Mai 2000 kündigte die Beklagte den Klägern die Herstellung eines Regenwasserhausanschlusses und das Ergehen einer entsprechenden Anschlussverfügung an. Sie räumte ein, dass den Klägern ein Regenwasseranschluss eventuell als nicht notwendig erscheinen werde, da diese bisher ihr Regenwasser ohne einen solchen hätten entsorgen können. Die städtische Abwasserbeseitigungssatzung sehe jedoch, auch wenn eine andere Entsorgung des Regenwassers möglich wäre, einen Anschluss- und Benutzungszwang vor, weil die Belastung mit dem durch die Herstellung eines Hausanschlusses ausgelösten Regenwasserbeitrag auf möglichst viele Schultern verteilt werden solle, um ihn für die betroffenen Grundstückseigentümer möglichst gering zu halten.

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Die Kläger traten der beabsichtigten Herstellung eines Anschlusses ihres Grundstücks an die öffentliche Regenwasserkanalisation entgegen. Gleichwohl erließ die Beklagte unter dem 26. Mai 2000 die angefochtene Verfügung, in der sie den Klägern mitteilte, es werde erstmals ein Regenwasserhausanschluss für ihr Grundstück hergestellt. Die Kläger wurden daher aufgefordert, innerhalb von drei Monaten nach Herstellung dieses Hausanschlusses unter Aufsicht eines Sachkundigen den Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal herzustellen und alle auf den Dach- und befestigten Hofflächen ihres Grundstücks anfallenden Niederschlagswasser dort einzuleiten, sowie ferner für den Regenwasserhausanschluss ein Revisionsschacht herzustellen.

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Am 16. Juni 2000 erhoben die Kläger Widerspruch gegen die Verfügung der Beklagten, wobei sie sich darauf beriefen, dass der in der Satzung der Beklagten normierte generelle Anschluss- und Benutzungszwang für die öffentliche Regenwasserkanalisation nicht wirksam sei, weil sich ein dringendes öffentliches Bedürfnis für seine Anordnung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus den allein angeführten fiskalischen Interessen herleiten lasse.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 02. Oktober 2000 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Der Anschluss- und Benutzungszwang sei vorgeschrieben worden, weil der Rat das dafür erforderliche dringende öffentliche Bedürfnis in fiskalischen Gründen gesehen habe. Auch das erkennende Gericht habe (mit Urteil vom 17. September 1997 - 8 A 8317/96 -) die Wirksamkeit des Anschluss- und Benutzungszwanges in der städtischen Satzung bestätigt.

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Am 30. Oktober 2000 haben die Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten.

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Zur Begründung ihrer Klage tragen sie vor, dass die Beseitigung des Niederschlagswassers auf ihrem Grundstück problemlos möglich sei. Auf ihrem Grundstück befinde sich unter dem Mutterboden nämlich roter Sand. Der in der Abwasserbeseitigungssatzung der Beklagten angeordnete umfassende Anschluss- und Benutzungszwang sei  unwirksam, da er mit rein fiskalischen Zwängen begründet werde. Für die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwanges könnten jedoch nur solche Gründe angeführt werden, die sich aus der Aufgabe "Niederschlagswasserbeseitigung" selbst ableiten ließen. In Betracht kämen insbesondere die Unmöglichkeit der Niederschlagswasserbeseitigung auf den Grundstücken selbst, weil deren Größe und Bodenverhältnisse dies nicht zuließen, oder technische Gründe, wie etwa, wenn das Niederschlagswasser ausnahmsweise zum Betrieb einer Kläreinrichtung benötigt werde. Solche Gründe lägen jedoch für den Ortsteil, in dem sie, die Kläger, wohnten, nicht vor. Im Übrigen seien die Ausführungen in der Ratsvorlage vom 18. Oktober 1996 zu den Auswirkungen eines Wegfalls des generellen Anschluss- und Benutzungszwanges auf die Finanzierung der Niederschlagswasserbeseitigungsanlage teilweise unrichtig. Insoweit wird wegen der Einzelheiten der Gedankenführung der Kläger auf die Klageschrift verwiesen.

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Die Kläger beantragen,

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die Anschlussverfügung der Beklagten vom 26.05.2000 sowie den Widerspruchsbescheid vom 02. 10. 2000 aufzuheben;

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die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezweifelt auf der Grundlage ihrer Feststellungen zu den Bodenverhältnissen, dass die bisher durch die Kläger betriebene Versickerungsanlage funktionstüchtig sei.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens

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8 A 8317/96 sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet, weil die in der Fassung des Widerspruchsbescheides angefochtene Verfügung der Beklagten vom 26. Mai 2000 rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt.

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Rechtswidrig ist die Verfügung, weil sie in der Satzung der Stadt Königslutter am Elm über die Abwasserbeseitigung vom 06. März 1997 in der Fassung der zweiten Nachtragssatzung vom 27. Mai 1999 (ABS) eine hinreichende Rechtsgrundlage nicht findet. Der in den §§ 3 und 4 ABS vorgeschriebene Anschluss- und Benutzungszwang ist nämlich jedenfalls insoweit unwirksam, als er sich auf die im Ortsteil Rieseberg der Beklagten befindlichen Teile der zentralen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage bezieht. Gemäß § 8 Nr. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) können die Gemeinden durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an die Kanalisation und die Benutzung dieser Einrichtung vorschreiben, wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür feststellen. Zwar kommt den Gemeinden insoweit eine Einschätzungsprärogative zu, die nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt und bedarf es daher nicht einer Begründung des Anschluss- und Benutzungszwanges in der Satzung selbst. Das Gericht muss aber die Feststellungen des Gemeinderates, die diesen dazu veranlasst haben, einen Anschluss- und Benutzungszwang auch hinsichtlich der zentralen Einrichtungen zur Niederschlagswasserbeseitigung einzuführen, nachvollziehen können. Denn diese Feststellungen unterliegen einer Rechtskontrolle insoweit, als die Gemeinde nach den örtlichen Gegebenheiten den Sinn- und Zweck der Ermächtigung nicht verkannt haben darf (vgl. Urteil der Kammer vom 17. September 1997 - 8 A 8317/96 - m.w.N.). Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass rein fiskalische Erwägungen ein öffentliches Bedürfnis für die Anordnung eines auf die zentrale Niederschlagswasserbeseitigungsanlage bezogenen Anschluss- und Benutzungszwanges nicht zu begründen vermögen, weil die Gemeinden andernfalls die von dem Gesetzgeber mit § 149 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) verfolgten Absichten beliebig umgehen könnten, indem sie ungeachtet der Niederschlagswasser-Beseitigungspflicht des Grundstückseigentümers Kanäle bauten und deren Refinanzierung über Beiträge anordneten (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 06.11. 2000 - 9 L 2566/99 -). Dementsprechend hat die Beklagte den Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage des § 8 Nr. 2 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) insoweit verkannt, als sie sich für die in Rede stehende Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges (auch) im Ortsteil Rieseberg am 06. März 1997 (allein) auf jene fiskalischen Gesichtspunkte bezog, die Gegenstand der Ratsvorlage vom 18. Oktober 1996 gewesen waren. Allerdings hat die Kammer in ihrem Urteil vom 17. September 1997 - 8 A 8317/96 - mit Blick auf den Ortsteil Rotenkamp der Beklagten die Feststellung eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses für den auf die Regenwasserkanalisation bezogenen Anschlusszwang nicht beanstandet. Dies hatte jedoch den Hintergrund, dass der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges insoweit auch die Erwägung der Beklagten zugrunde lag, dass die Zuführung einer bestimmten Menge Niederschlagswasser zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Mischwassersystems und der leicht belüfteten Teichkläranlage erforderlich war, über die der Ortsteil Rotenkamp entwässert wurde. Diese Erwägung, die nach den gerichtlichen Feststellungen in dem Urteil vom 17. September 1997 - 8 A 8317/96 - Gegenstand des Ratsbeschlusses vom 24. Oktober 1996 wurden, tragen indessen die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges für den Ortsteil Rieseberg nicht. Denn dort findet eine Entwässerung im Trennsystem statt und bedarf es keiner entsprechenden Zuführung von Niederschlagswasser. Zur Überzeugung der Kammer ist deshalb der in der Satzung festgeschriebene Anschluss- und Benutzungszwang für den Ortsteil Rieseberg unwirksam. Es reicht nämlich im Rahmen des § 8 Nr. 2 NGO für die Anordnung eines auf die zentrale Niederschlagswasserbeseitigungsanlage bezogenen, das gesamte Gemeindegebiet umfassenden Anschluss- und Benutzungszwanges nicht aus, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis gleichsam pars pro toto nur für einzelne Ortsteile des Gemeindegebietes mit einer zureichenden Begründung festgestellt wurde. Vielmehr beschränkt sich die Wirksamkeit der satzungsmäßigen Anordnung in einem derartigen Falle auf die entsprechenden einzelnen Ortsteile. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 a) Satz 1 ABS, die der Beklagten die Möglichkeit eröffnet, räumlich abgegrenzte Teile des Entsorgungsgebietes von dem Anschluss- und Benutzungszwang auszunehmen, rechtfertigt eine andere Sicht der Dinge nicht. Es darf nämlich nicht für ganze Ortsteile, die im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über die satzungsmäßige Festschreibung des Anschluss- und Benutzungszwanges zu treffende Feststellung eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses in das Verwaltungsverfahren über das Ergehen einer etwaigen Ausnahmeentscheidung nach § 5 Abs. 1 a) Sätze 1 und 2 ABS verlagert werden. Indem sie in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 139 BGB eine Unwirksamkeit der satzungsrechtlichen Anordnung des generellen Anschluss- und Benutzungszwanges hinsichtlich der Entwässerungsstränge nur bestimmter Ortsteile (hier: Schmutzwasserkanalisation in Rieseberg) annimmt, sieht sich die Kammer im Einklang mit einer Tendenz in der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht neigt nämlich ebenfalls dazu, aus der Fehlerhaftigkeit einer satzungsrechtlichen Regelung für eine bestimmte, abgrenzbare Fallgruppe, nicht notwendig auf die Unwirksamkeit der Norm in ihrem gesamten Anwendungsbereich zu schließen, sondern diesen als um die Fallgruppe geltungserhaltend reduziert zu betrachten (vgl. z. B. Nds. OVG, Beschl. v. 19. 01. 1999 - 9 M 3626/98 -, NVwZ-RR 2000, 249 [250]).

21

Dahinstehen kann für den vorliegenden Fall die Frage, ob sich ein dringendes öffentliches Bedürfnis für einen Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Regenwasserkanalisation im Ortsteil Rieseberg auf der Grundlage der dortigen Bodenverhältnisse feststellen ließe. Die Beklagte hat nämlich selbst eingeräumt, dass sie erst Anfang des Jahres 1999 zu der Einschätzung gelangt sei, dass eine Versickerung des Niederschlagswassers auf den Grundstücken im Baugebiet ... an den dortigen Bodenverhältnissen scheitere. Die entsprechenden Erkenntnisse und Erwägungen können deshalb nicht bestimmend für den Ratsbeschluss vom 06. März 1997 gewesen sein, mit dem sich der Rat der Beklagten zuletzt über das Vorliegen eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses für den in Rede stehenden Anschluss- und Benutzungszwang im Ortsteil Rieseberg Rechenschaft abgelegt hat.

22

Nach alldem ist der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Nebenentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

23

Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist in Ermangelung von Zulassungsgründen nicht auszusprechen.

24

Die Zuziehung der Bevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt, weil die Kläger rechtskundiger Unterstützung bedurften, um ihre Interessen in dem Widerspruchsverfahren sachgerecht zu vertreten.