Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 04.02.2002, Az.: 6 B 11/02
Alkohol; Alkoholkonsum; Alkoholmissbrauch; AST3; aufschiebende Wirkung; Ausländer; Entziehung; Fahreignung; Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis auf Probe; Fahrerlaubnisentziehung; medizinisch-psychologisches Gutachten; Probezeit; sofortige Vollziehbarkeit; Sprache; Sprachkenntnis; Stress-Toleranz; Stresstoleranz; Test; Trunkenheit im Straßenverkehr; Verkehrsverstoß
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 04.02.2002
- Aktenzeichen
- 6 B 11/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 41634
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs 1 StVG
- § 4 Nr 8.2 FeV
- § 46 Abs 1 FeV
- § 80 Abs 2 Nr 4 VwGO
- § 80 Abs 3 S 1 VwGO
- § 80 Abs 5 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zum (fehlenden) Einfluss von unzureichenden Kenntnisssen der deutschen Sprache bei der Anwendung von sprachfreien Tests im Rahmen der Eignungsuntersuchung.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der im Jahre 1962 in Tunesien geborene Antragsteller erhielt im Februar 1990 eine Fahrerlaubnis der Klasse 3, die ihm zunächst für die Dauer von zwei Jahren auf Probe erteilt wurde. Als er während der Probezeit einen Verkehrsverstoß nach Abschnitt A zu § 2a StVG beging (Überholen im Bereich eines durch Verkehrszeichen angeordneten Überholverbots), hatte er sich im November 1991 einem Nachschulungskurs für verkehrsauffällig gewordene Kraftfahrer zu unterziehen.
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Goslar vom 20. Juni 1995 wurde ihm die Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr entzogen, weil er unter dem Einfluss von Alkohol (Blutalkoholgehalt: 1,48 g o/oo) ein Kraftfahrzeug geführt hatte. Außerdem wurde er zu einer Geldstrafe von 1.200,-- DM verurteilt.
Auf seinen Antrag wurde dem Antragsteller im Januar 1996 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 neu erteilt. Hierbei wurde er eindringlich über die Folgen bei einer erneuten Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol belehrt.
Am 7. April 2001 wurde der Antragsteller einer verkehrspolizeilichen Überprüfung unterzogen. Diese ergab, dass er unter dem Einfluss von Alkohol (Atemalkoholkonzentration: 0,47 mg/l) sein Kraftfahrzeug geführt hatte. Gegen ihn wurde aus diesem Grund eine Geldbuße von 500,-- DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Als der Antragsgegner hiervon Kenntnis erhalten hatte, gab er dem Antragsteller unter dem 10. August 2001 auf, sich zu der Frage, ob er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und ob als Folgen eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen der Fahreignung vorlägen, einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zu unterziehen.
In dem Gutachten des TÜV Nord vom 17. Oktober 2001 kamen die Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass der Untersuchte zukünftig Fahrten in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand voraussichtlich nicht hinreichend sicher werde vermeiden können. Es lägen außerdem Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellen könnten; ob diese Beeinträchtigungen die Folgen eines unkontrollierten Alkoholkonsums seien, sei nicht eindeutig festzustellen. Bei der Überprüfung der verkehrsbedeutsamen Leistungsfunktionen hätten sich Hinweise auf eine Einschränkung der psycho-physischen Belastbarkeit im Reaktionsverhalten gezeigt. Solche Leistungsausfälle seien häufig bei Personen mit einem starken Alkoholkonsum über einen längeren Zeitraum zu beobachten. Der Untersuchte habe sein Trinkverhalten bagatellisiert, habe widersprüchliche Angaben zu dem Alkoholkonsum gemacht, nur oberflächlich über das eigene Fehlverhalten nachgedacht und deutliche Kenntnislücken hinsichtlich des Zusammenhangs von Alkoholgenuss und Verkehrsteilnahme gezeigt. Es werde empfohlen, dass der Untersuchte zur Beratung und Behandlung einen Verkehrspsychologen aufsuche. Die Teilnahme an einem Seminar für Kraftfahrer sei nicht ausreichend, um die Defizite zu beseitigen.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2001 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Hiergegen erhob der Antragsteller am 17. Januar 2001 Widerspruch mit der Begründung:
Die Formulierungen im medizinisch-psychologischen Gutachten ließen eine Befangenheit der Gutachter erkennen. Die Gutachter hätten nicht offen lassen dürfen, ob die Beeinträchtigungen das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellen könnten und ob dies auf einen unkontrollierten Alkoholgenuss zurückzuführen sei. Auch sonst sei eine Voreingenommenheit erkennbar. Es fehle an einer Analyse der Vorgeschichte, indem sich der Gutachter nicht damit auseinandergesetzt habe, dass er seit 1990 unfallfrei gefahren sei, die Trunkenheitsfahrt von 1995 schon fast sechs Jahre zurückgelegen habe und er lediglich während der Probezeit ein Bußgeld wegen vorschriftswidrigen Überholens erhalten habe. Es sei zwar richtig, dass wiederholte Trunkenheitsfahrten statistisch die Vermutung begründeten, dass es auch zukünftig zu Trunkenheitsfahrten kommen werde; ob dies auch dann gelte, wenn zwischen den Trunkenheitsfahrten ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren liege, hätte dargelegt werden müssen. Die Ergebnisse der Gamma-GT-Aktivität hätten im Bereich des Normalen gelegen. Ob dies lediglich durch eine Trinkpause bedingt gewesen sei, sei vom Gutachter nicht behandelt worden. Soweit die Leistungsbefunde beim Test für die reaktive Stress-Toleranz richtige Reaktionen erst mit Verzögerung aufwiesen, hätte sich der Gutachter damit auseinandersetzen müssen, ob dies auf einem eingeschränkten Verständnis der deutschen Sprache beruhe. Diese Frage stelle sich außerdem hinsichtlich der festgestellten deutlichen Kenntnislücken hinsichtlich der Bedeutung des Alkohols beim Führen von Kraftfahrzeugen. Die ihm fehlende Sprachfertigkeit sowie die von ihm empfundene emotionale Bedrängnis in der Prüfungssituation habe überdies in dem Explorationsgespräch zu Äußerungen geführt, die ohne eine differenzierte Überlegung getätigt worden seien. Die an ihn gerichteten Fragen seien als Vorwürfe empfunden worden. Der Gutachter habe selbst erkannt, dass er sprachliche Schwierigkeiten habe und deshalb den differenzierten und wissenschaftlich begründeten Aussagen nicht habe folgen können. Aus diesen Gründen habe der Gutachter auch anstelle einer Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfohlen, stattdessen einen therapeutisch tätigen Verkehrspsychologen aufzusuchen. Dies habe er inzwischen getan und sei außerdem bereit, sich einer erneuten medizinisch-psychologischen Begutachtung, allerdings nur in Gegenwart eines vereidigten Dolmetschers für die arabische Sprache, zu unterziehen. Da er beruflich im Schichtbetrieb in der Nachbarstadt tätig sei, sei er auf die Benutzung seines Kraftfahrzeuges angewiesen.
Am 17. Januar 2002 hat der Antragsteller außerdem beim Verwaltungsgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Dezember 2001 bis zu einer erneuten medizinisch-psychologischen Untersuchung, längstens bis zum 30. Juni 2002, wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er entgegnet:
Die behördlicherseits bestehenden Zweifel an der Fahreignung seien durch das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten nicht ausgeräumt worden. Das Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. Die sprachlichen Erfordernisse im Rahmen der Begutachtung seien von dem seit 14 Jahren in Deutschland lebenden Antragsteller nach der Auffassung der Gutachter erfüllt worden. Dem Antragsteller sei aufgrund der bei ihm vorliegenden und noch nicht ausreichend stabil aufgearbeiteten Alkoholproblematik derzeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Insoweit sei auf die Ergebnisse sowohl der medizinischen als auch der psychologischen Untersuchung abzustellen. Bei dem Antragsteller lägen die Eignungszweifel primär im Persönlichkeitsbereich begründet. Es hätten sich jedoch außerdem Leistungsbeeinträchtigungen gezeigt, bei denen nicht auszuschließen sei, dass es sich um Folgeschäden eines vermehrten Alkoholkonsums handele. Die Beibringung eines weiteren Gutachtens sei nicht erforderlich. Die Rehabilitationsbemühungen des Antragstellers seien anzuerkennen. Zur Vermeidung der erheblichen Eigen- wie auch einer Fremdgefährdung von Personen und Sachen sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung dringend erforderlich und auch verhältnismäßig gewesen. Das nachvollziehbare persönliche Interesse des Antragstellers am Erhalt der Fahrerlaubnis insbesondere aus beruflichen Gründen müsse hinter dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit der Allgemeinheit zurückstehen. Es sei nicht zu erwarten, dass der gegen die Entziehungsverfügung erhobene Widerspruch Aussicht auf Erfolg habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
II. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und in ausreichender Weise schriftlich begründet, warum das besondere Interesse an dem Sofortvollzug als gegeben erachtet wird (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Auch aus materiell-rechtlichen Gründen besteht keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid erhobenen Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sofern nicht die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet wird. Eine derartige Vollziehungsanordnung setzt zu ihrer Rechtswirksamkeit voraus, dass ohne sie das öffentliche Interesse in schwerwiegender Weise beeinträchtigt würde, sodass demgegenüber die privaten Interessen des von der Vollziehungsanordnung Betroffenen zurücktreten.
Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, mit der die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG entzogen worden ist, ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich die an der Fahreignung des Betroffenen bestehenden Zweifel so weit verdichtet haben, dass die ernste Besorgnis gerechtfertigt erscheint, er werde andere Verkehrsteilnehmer in ihrer körperlichen Unversehrtheit oder in ihrem Vermögen ernstlich gefährden, wenn er bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn 1273 m.w.N.). Eine solche Gefahr für die Allgemeinheit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn besondere Umstände eine Gefährlichkeit gegenwärtig begründen, die im Wege der Abwägung zu Lasten der Allgemeinheit und damit im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden kann. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme ist außerdem anzunehmen, wenn bereits jetzt zu erkennen ist, dass der gegen die Fahrerlaubnisentziehung eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben wird. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ein Kraftfahrzeugführer, bei dem Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zu der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vorliegen. Nach Nr. 8.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV kann nach einem Alkoholmissbrauch die Fahreignung grundsätzlich erst dann wieder angenommen werden, wenn die missbräuchlichen Alkoholtrinkgewohnheiten beendet sind und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Ein Fall des Alkoholmissbrauchs liegt u.a. dann vor, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber in einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Maße alkoholische Getränke konsumiert, sodass von einer Trennung des Alkoholkonsums und dem Führen von Kraftfahrzeugen ohne Alkoholeinfluss nicht sicher ausgegangen werden kann. Eine solche Sachlage ist nach dem Ergebnis der medizinisch-psychologischen Untersuchung des Antragstellers gegeben.
Der Antragsteller hat bereits wiederholt unter dem Einfluss von Alkohol ein Kraftfahrzeug geführt. Aus diesem Grunde ist dem Antragsteller schon einmal die Fahrerlaubnis entzogen und er bei der Wiedererteilung eindringlich über die Folgen beim erneuten Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol belehrt worden. Gleichwohl haben sich die behördlichen Erwartungen einer künftigen Teilnahme am Straßenverkehr ohne einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum als nicht hinreichend tragfähig erwiesen, wie die erneute Trunkenheitsfahrt deutlich macht. Nach dieser wiederholten Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol ist für einschlägig vorbestrafte Kraftfahrer eine deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit für weitere zukünftige Trunkenheitsfahrten anzunehmen. Diese statistisch ermittelte Rückfallwahrscheinlichkeit gilt nur dann nicht, wenn das Persönlichkeitsbild des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers Merkmale aufweist, die es rechtfertigen, diese Prognose im Einzelfall nicht zugrunde zu legen. Hierzu bedarf es einer überzeugenden Darlegung des Fahrerlaubnisinhabers, dass er tragfähige Strategien für die Kontrolle über den Alkoholkonsum als Voraussetzung dafür entwickelt hat, dass der Konsum von Alkohol und die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr getrennt werden kann. Dies bedarf regelmäßig einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit den Ursachen und der Entwicklung des früheren Alkoholmissbrauchs. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann angenommen werden, wenn sich bei dem Fahrerlaubnisinhaber ein grundlegender Wandel in der Einstellung zum Alkohol überhaupt und nicht nur zu dem Komplex Alkohol und Straßenverkehr vollzieht. Dies bedeutet, dass nur eine nicht ausschließlich mit dem Erhalten der Fahrerlaubnis im Zusammenhang stehende Motivation zu einer Verhaltensänderung im Umgang mit dem Alkohol das künftige Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss mit einiger Wahrscheinlichkeit ausschließt. Denn dieser Personenkreis unterliegt häufig dem Irrtum, weiter Alkohol trinken zu können, sofern es nur gelinge, die Bereiche Trinken und Fahren voneinander zu trennen. In aller Regel führt dieser Irrtum zu einem erneuten gewohnheitsmäßigen, unkontrollierten und übermäßigen Alkoholgenuss. Ein Kraftfahrer, der in der Vergangenheit unter dem Einfluss von Alkohol am Straßenverkehr teilgenommen hat, muss deshalb auf der Grundlage eines realistischen Problembewusstseins hinsichtlich seines früheren Alkoholkonsums zu einer selbstkritischen Analyse und glaubhaft zu einem Entschluss gekommen sein, sein Trinkverhalten zu ändern und diese Entscheidung auch dauerhaft zu realisieren.
Im Fall des Antragstellers kann eine solchermaßen günstige Prognose nicht gestellt werden. Dies ergibt sich aus dem Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung vom 17. Oktober 2001. Darin kommen die Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass die Eignung des Antragstellers für den Kraftverkehr nicht angenommen werden könne. Die von dem Antragsteller hiergegen gerichteten Rügen erweisen sich als nicht begründet. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die für das Untersuchungsergebnis tragenden Erwägungen auf einem Unvermögen des Antragstellers beruhen, die deutsche Sprache zu begreifen und sich in einer den Erfordernissen der Untersuchung entsprechenden Weise gegenüber den Sachverständigen verständlich zu machen. Es mag zwar zutreffen, dass der Antragsteller die an ihn schriftlich gerichteten Fragen in den ihm vorgelegten Fragebogen nicht vollständig erfasst und infolgedessen teilweise unzutreffend oder nicht erschöpfend beantwortet hat, obgleich er hierbei eine individuelle Hilfestellung durch eine Assistentin erhalten hat. Die in dem Gutachten wiedergegebene Exploration zeigt indes, dass es hinsichtlich der Darstellung der persönlichen und beruflichen Entwicklung des Antragstellers, seiner gegenwärtigen Lebenssituation und der den Trunkenheitsfahrten zugrundeliegenden Abläufe offenkundig keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben hat. Auch der Test zur Untersuchung der reaktiven Stress-Toleranz dürfte, weil dieser Test sprachfrei durchgeführt wird, nicht durch ein unzureichendes Sprachvermögen des Antragstellers beeinflusst worden sein. Die Tatsache, dass der Antragsteller auf die ihm vorgegebenen optischen und akustischen Signale - wenngleich mit teilweise erheblichen Verzögerungen - reagiert hat, macht deutlich, dass er die zu Beginn dieser Testphase gegebenen Erläuterungen und gezeigten Beispiele begriffen hatte. Den Sachverständigen ist jedenfalls darin beizutreten, dass der Antragsteller bei einem nach seinen Angaben unveränderten Trinkverhalten eine unzureichende Selbstkontrolle bei den Trinkanlässen entwickelt hat, sodass auch zukünftig eine erneute Teilnahme des Antragstellers unter dem Einfluss von Alkohol am Straßenverkehr nicht hinreichend sicher vermieden werden kann. Dies machen die Angaben des Antragstellers zu den nicht unerheblichen Trinkmengen deutlich, wobei angesichts der von den Sachverständigen nachvollziehbar festgestellten Bagatellisierungstendenzen angenommen werden kann, dass die Trinkmengen tatsächlich noch höher sein dürften. Der Umstand, dass der Antragsteller auch in Anbetracht der schon einmal erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis als Folge eines solchen Alkoholkonsums sein Trinkverhalten nicht geändert hat, legt die Annahme nahe, dass er ohne die fachkundige Betreuung durch eine verkehrspsychologische Beratungsstelle oder eine ähnliche Einrichtung eine nachhaltige Einstellungsänderung nicht wird erreichen können. Hinzu kommt, dass bei dem Antragsteller nur eine deutlich eingeschränkte Stress-Toleranz vorliegt, durch die das Reaktionsvermögen des Antragstellers in kritischen Situationen des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt sein kann. Ob dies, wie zu vermuten, auf den Alkoholkonsum zurückgeführt werden kann, ist im Rahmen dieses Verfahrens von sekundärer Bedeutung. Dieser Frage wäre vielmehr im Rahmen eines Verfahrens zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nachzugehen, um die insoweit bestehenden Eignungsmängel beseitigen zu können.
Im Hinblick auf die nach alledem für andere Verkehrsteilnehmer bestehende Gefahrenlage ist den öffentlichen Interessen an einer sofortigen Vollziehung der angefochtenen Maßnahme der Vorzug einzuräumen vor den persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers, vorerst weiterhin Kraftfahrzeuge führen zu dürfen.
Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und berücksichtigt, dass im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Streitwertes anzusetzen ist, der in einem Verfahren zur Hauptsache für eine Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 festzusetzen wäre (4.000,-- EUR).