Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.06.2011, Az.: 16 K 123/11
Bei fehlendem Unterhaltsanspruch der Tochter gegen den Kindesvater des eigenen Kindes sind die Anspruchsvoraussetzungen als berücksichtigungsfähiges Kind der Mutter i.R.d. Kindergelds erfüllt; Anspruchsvoraussetzungen als berücksichtigungsfähiges Kind der Mutter i.R.d. Kindergelds bei fehlendem Unterhaltsanspruch der Tochter gegen den Kindesvater des eigenen Kindes; Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 1 BGB bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit; Erörterung einer pauschalen dreijährigen Unterhaltspflicht des Kindesvaters
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 27.06.2011
- Aktenzeichen
- 16 K 123/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 19899
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2011:0627.16K123.11.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - 24.01.2013 - AZ: V R 42/11
Rechtsgrundlagen
- § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG
- § 63 Abs. 1 EStG
- § 1615l Abs. 1 BGB
Fundstellen
- EFG 2011, 1909-1911
- RdW 2012, 14
- Jurion-Abstract 2011, 228930 (Zusammenfassung)
Kindergeld
Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung befindlichen nicht verheirateten Kindes mit eigenem Kind
Tatbestand
Die am 08.02.1988 geborene Tochter R der Klägerin ist ledig. Am 09.10.2007 hat die Tochter der Klägerin ihre Tochter A geboren. Der Kindesvater S war als Zeitsoldat tätig und bewohnt seit dem 1. 10. 2008 mit der Tochter der Klägerin eine gemeinsame Wohnung in H. Die Vaterschaft hat er mit Urkunde der Landeshauptstadt H vom 5. September 2007 (Reg.-Nr.: 1368/2007) anerkannt. Unterhalt gem. § 1615 l BGB zahlte er für die Tochter der Klägerin nach der Geburt von A nicht.
Der Klägerin war für ihre Tochter seit August 2008 Kindergeld bewilligt worden. Diese besuchte seit August 2008 die Fachoberschule - Wirtschaft und Verwaltung - Schwerpunkt Verwaltung und Rechtspflege, die sie mit Abschlusszeugnis vom 24.06.2009 beendete. Mit Vertrag vom 20.04.2009 wurde die Tochter der Klägerin für die Zeit vom 26.08.2009 bis zum 25.08.2011 als Beschäftigte nach § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TZBFG) vom 21.12.2000 in den Dienst der Stadt H eingestellt. Die regelmäßige Arbeitszeit betrug gem. § 2 Abs. 1 Ziffer 6 des Vertrages unter Bezugnahme auf § 6 des Tarifvertrages im öffentlichen Dienst 39 Std. pro Woche. Zweck des Beschäftigungsverhältnisses war die Qualifizierung als Nachwuchskraft zur Verwaltungsfachwirtin. Als Entgelt für ihre Tätigkeit waren monatlich 1.642,80 EUR brutto vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag der Tochter der Klägerin mit der Landeshauptstadt H verwiesen.
Nachdem die Klägerin der Familienkasse mitgeteilt hatte, dass ab 01.09.2009 die Voraussetzungen für weitere Kindergeldzahlungen für ihre Tochter R nicht mehr vorlägen, stellte diese die Zahlungen mit Ablauf September 2009 ein. Mit Bescheid vom 24.08.2010 hob die Familienkasse die Bewilligung der Kindergeldfestsetzung rückwirkend ab Januar 2009 auf und forderte gezahltes Kindergeld für die Monate Januar bis September 2009 einschließlich eines einmaligen Kinderbonusses von 100 EUR in Höhe von insgesamt 1.576,00 EUR zurück. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünde Kindergeld für die Zeit Januar bis September 2009 zu. Die eigenen Einkünfte und Bezüge ihrer Tochter lägen im Streitzeitraum unterhalb des Grenzbetrages. Der Beklagte habe eigene Einkünfte ihrer Tochter für die Zeit vom 26.08. bis 31.12.2009 nicht berücksichtigen dürfen, da insofern kein Kindergeldanspruch geltend gemacht worden sei. Ferner habe der Beklagte keine Unterhaltsansprüche ihrer Tochter gegenüber dem Kindesvater S berücksichtigen dürfen, da ein Unterhaltsanspruch nicht bestanden habe. Unabhängig davon sei der Kindesvater unter Berücksichtigung eines notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalt) in Höhe von 1.000 EUR nicht leistungsfähig gewesen. Außerdem habe der Beklagte die vom Kindesvater gezahlten Kinderbetreuungskosten zu Unrecht nur zu 2/3 anerkannt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 24.08.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.03.2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin stünde Kindergeld für ihre Tochter R nicht zu, da dieser für 2009 unter Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen gegenüber dem mit ihr zusammenlebenden Kindesvater Einkünfte und Bezüge zuzurechnen seien, die den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überstiegen und ein sogenannter Mangelfall nicht vorliege.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht für ihre Tochter R Kindergeld zumindest für die Zeit von Januar bis September 2009 zu. Die eigenen Einkünfte und Bezüge der Tochter der Klägerin lagen in 2009 unterhalb des Jahresgrenzbetrages gemäߧ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
1.
Für das Kind R lagen im gesamten Kalenderjahr 2009 die Anspruchsvoraussetzungen als berücksichtigungsfähiges Kind der Klägerin gemäß § 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG vor.
a)
In der Zeit vom 01.01. bis 24.06.2009 besuchte die Tochter der Klägerin die Berufsschule für Verwaltung und Wirtschaft und befand sich damit in dieser Zeit unstreitig in einer Berufsausbildung gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG.
b)
In der Zeit vom 26.08.2009 bis 31.12.2009 befand sich das Kind R ebenfalls in einer Berufsausbildung gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG, und zwar bei der Landeshauptstadt H zur Qualifizierung als Nachwuchskraft zur Verwaltungsfachwirtin. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine berufliche Ausbildung der Landeshauptstadt H. Die Qualifizierungsdauer im Beschäftigtenverhältnis beträgt 2 Jahre und beinhaltet die Verwaltungslehrgänge I und II am Niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung Hannover e.V. Mit erfolgreichem Abschluss wird die Befähigung zur Wahrnehmung von Aufgaben vergleichbar dem gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst erworben.
c)
Für den Monat Juli 2009 lagen die Voraussetzungen der Kindergeldbewilligung gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b) EStG vor, da es sich um eine Übergangszeit zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten zu Ziffer 1. a) und b) handelte.
2.
Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, lagen unterhalb des Grenzbetrages gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG von 7.680 EUR.
a)
Da sich die Tochter der Klägerin im gesamten Kalenderjahr 2009 in einer Berufsausbildung bzw. Übergangsphase zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befand, ist das gesamte von ihr in 2009 erzielte Einkommen einschließlich der Bezüge zu berücksichtigen. Unerheblich ist, ob die Klägerin teilweise Kindergeld nicht in Anspruch genommen hat. Maßgeblich ist allein der bestehende Anspruch.
b)
Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes betragen unstreitig 5.512,67 EUR und liegen damit unter dem Grenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG von 7.680 EUR. Wegen der Einkünfte und Bezüge und deren Berechnung im Einzelnen wird auf die Anlage zur Einspruchsentscheidung verwiesen.
3.
Einkünfte und Bezüge des Kindesvaters waren bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht zu berücksichtigen.
a)
Da durch den steuerlichen Familienleistungsausgleich des § 31 EStG nur derjenige begünstigt wird, der eine vorrangige Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind im Sinne des§ 32 Abs. 1 EStG hat, setzt der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind zusätzlich zu den eigenen Einkünften und Bezügen der Tochter der Klägerin eine "typische Unterhaltssituation" der Eltern voraus. Diese liegt nicht vor, wenn mit der Geburt eines Kindes durch ein Kind der andere Elternteil des Kindeskindes vorrangig unterhaltspflichtig gemäß § 1615 l BGB wird.
b)
Die Unterhaltsverpflichtung der Klägerin gegenüber ihrer Tochter R ist nicht entfallen, weil der Kindesvater der Tochter der Klägerin gegenüber nicht unterhaltsverpflichtet war.
aa.
Eine Unterhaltsverpflichtung des Kindesvaters nach § 1615l Abs. 1 BGB für das Streitjahr 2009 bestand nicht, da die dort genannten Zeiten des Unterhaltsanspruchs von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt des Kindeskindes außerhalb des Streitzeitraums liegen.
bb.
Die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1615 I Abs. 2 Satz 1 BGB liegen nicht vor, da die Tochter der Klägerin als Kindesmutter unstreitig nicht infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit außerstande war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
cc.
Ein Unterhaltsanspruch der Tochter der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 1615 I Abs. 2 Satz 2 BGB. Dieser setzt voraus, dass von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Hinsichtlich der Entschließungsfreiheit über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hat der Gesetzgeber entgegen vorangegangener Erklärungen (BT-Drucks. 13/1850 S 24) für die ersten drei Lebensjahre des Kindes mittlerweile klargestellt, dass der nichtverheiratete Elternteil - ebenso wie der geschiedene - im Fall der Bedürftigkeit stets einen Unterhaltsanspruch hat und ausnahmslos in dieser Zeit unterhaltsrechtlich keinem Elternteil eine Erwerbstätigkeit zugemutet wird (vgl. BT-Drucks. 16/6980 zu Buchstabe e - Änderung von Artikel 1 Nr. 20 - § 1615l BGB S. 10; Palandt-Diederichsen, BGB, 69. Aufl., § 1615l, Rn. 11). Die Änderung der Auffassung beruht auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2007 (Az. 1 BvL 9/04; u.a. FamRZ 2007, 965 = NJW 2007, 1735), wonach sich die Dauer des Anspruchs wegen der Betreuung des Kindes beim nichtehelichen Kind künftig nach denselben Grundsätzen wie beim ehelichen Kind richtet und gleich lang ausgestaltet ist.
Eine pauschale dreijährige Unterhaltspflicht des Kindesvaters lässt sich § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB damit gleichwohl nicht entnehmen (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 17.06.2010 11 K 2790/09 Kg, EFG 2010, 1522, Revision zugelassen, Az. des BFH: III R 43/10; entgegen DA FamEStG 2009 31.2.1., 31.2.3 Sätze 2, 7 und 8 und OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2010 II-8 UF 138/10, 8 UF 138/10, FamFR 2011, 107, NJW-Spezial 2011, 164). Dies folgt aus dem Zweck der Unterhaltsregelung. Zweck der Regelung des § 1615 Abs. 2 Satz 2 BGB ist es, die soziale und wirtschaftliche Ausgangslage des nichtehelichen Kindes mittelbar dadurch zu verbessern, dass die Kindesmutter nicht mehr nachweisen muss, dass sie mangels anderweitiger Versorgungsmöglichkeit des Kindes nicht erwerbstätig sein kann und den Kindesvater mehr in die Verantwortung dafür einzubeziehen, dass ein nichteheliches Kind während der ersten drei Lebensjahre in den Genuss der persönlichen Betreuung durch die Kindesmutter kommt, die dafür durch den Unterhaltsanspruch sichergestellt wird. Entscheidend für den Gesetzgeber war die Sicherstellung der "Vollbetreuung" des Kindes durch die Mutter (BT-Drucks. 13/1850, S. 24 - zu Art. 6 Abs. 3 -). Dieser Zweck gilt unverändert auch nach der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Angleichung der Grundsätze der Betreuung nichtehelicher und ehelicher Kinder. Danach kommt es für den Unterhaltsanspruch der Kindesmutter zwar nicht mehr darauf an, ob die Kindesbetreuung die alleinige Ursache für die Nichterwerbstätigkeit ist. Entscheidend ist aber nach wie vor, dass das Kind innerhalb der ersten drei Lebensjahre in den Genuss der persönlichen Betreuung durch die Kindesmutter kommt. Der Unterhaltsanspruch begründet sich also aus der zeitlichen Freistellung des potentiell Unterhaltsberechtigten im Interesse einer vollzeitlichen Kindesbetreuung und nicht aus dem (berechtigten oder unberechtigtem) Interesse der persönlichen Lebensgestaltung des das Kind Betreuenden.
Da die Tochter der Klägerin im Streitzeitraum wegen des fehlenden Zeitkontingents aufgrund ihrer Ausbildung im Rahmen einer Vollzeittätigkeit nicht die persönliche Betreuung ihres Kindes ausüben konnte und ausgeübt hat, liegen die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB nicht vor. Sie hat eine Erwerbstätigkeit nicht zugunsten der persönlichen Betreuung ihres Kindes nicht ausgeübt - was ihr dem Gesetz und dem Willen des Gesetzgebers entsprechend ohne Rechtfertigungsgründe zugestanden hätte -, sondern aus dem persönlich motivierten und nicht auf das Kindeswohl bezogenen Grund, eine Ausbildung durchzuführen. Dabei handelt es sich zwar um einen wichtigen Grund der Kindesmutter. Er ist aufgrund des Gesetzeswortlauts bei der Prüfung eines Unterhaltsanspruchs dem Kindesvater gegenüber jedoch unerheblich. Entscheidend ist, dass die Kindesmutter aufgrund ihrer Ausbildung keine Vollzeitbetreuung für ihr Kind ausüben konnte.
Dem steht die Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 13.10.19992 UF 335/98, FamRZ 2000, 1522; Palandt-Diederichsen, a.a.O., Rn. 12)) nicht entgegen. Das OLG Frankfurt hatte zwar entschieden, dass maßgeblich für die Frage der Unterhaltsberechtigung insbesondere nach der Neufassung des § 1615l BGB sei, ob von der Mutter eine Erwerbstätigkeit erwartet werden könne und die Mutter ihren Unterhaltsanspruch nicht verliere, wenn sie neben der Kinderbetreuung ihr Studium fortsetze. Dabei war für das OLG Frankfurt jedoch ebenfalls die Vollzeitbetreuung des Kindes durch die Kindesmutter entscheidend. Der Hinweis, dass ein Studium dem nicht entgegenstehe, beruhte lediglich auf der Vorstellung, dass bei entsprechender zeitlicher Streckung ein Studium neben der Vollzeitbetreuung des Kindes vorstellbar sei. Von dem Erfordernis der vollzeitlichen Betreuung des Kindes ist das OLG Frankfurt damit nicht abgewichen. Abweichend von dem der Entscheidung des OLG Frankfurt zugrunde liegenden Sachverhalts war die Ausbildung der Tochter der Klägerin nicht "streckbar", sodass ihr die zeitlichen Freiräume für eine Vollzeitbetreuung ihrer Tochter fehlten. Die zugunsten des Kindeswohls aus dem Gesetzeszweck begründeten Unterhaltsvoraussetzungen, dass ein nichteheliches Kind während der ersten drei Lebensjahre in den Genuss der persönlichen Betreuung durch die Kindesmutter kommt, liegen damit nicht vor, sodass ein Unterhaltsanspruch nicht begründet ist. Aus der Entscheidung des BFH vom 19.05.2004 (III R 30/02, BFHE 206, 244, BStBl II 2004, 943) ergibt sich ebenfalls nichts Gegenteiliges, da auch dort unter Bezugnahme auf Staudinger (Engler in Staudinger, BGB, § 1615l Rz. 47) darauf abgestellt wurde, ob die Entscheidung, nicht erwerbstätig zu sein von einem objektiven Standpunkt aus gerechtfertigt ist.
c)
Da der Kindesvater der Tochter der Klägerin gegenüber nicht unterhaltsverpflichtet war, kommt es auf die Prüfung, ob ein sogenannter Mangelfall vorliegt, nicht an.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Revision wurde nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zwecks Fortbildung des Rechts zugelassen.