Finanzgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.06.2011, Az.: 3 V 125/11
Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten i.R.d. einkommensteuerlichen Zusammenveranlagung ist gleichheitswidrig; Verfassungsmäßigkeit der Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten i.R.d. einkommensteuerlichen Zusammenveranlagung; Anforderungen an die Rechtfertigung des sog. "Ehegattensplitting" bei kinderlosen Ehen
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 15.06.2011
- Aktenzeichen
- 3 V 125/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 19960
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2011:0615.3V125.11.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 6 Abs. 1 GG
Fundstelle
- Jurion-Abstract 2011, 228926 (Zusammenfassung)
Redaktioneller Leitsatz
Die einkommensteuerrechtliche Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im Hinblick auf die Anwendung des sog. "Ehegatten-Splittings" verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (so auch bereits Niedersächsisches FG, Beschlüsse vom 9. November 2010 10 V 309/10, DStRE 2011, 675, und vom 1. Dezember 2010 13 V 239/10, [...]).
Einkommensteuer 2009
Einkommensteuer-Vorauszahlung 2011
(Aussetzung der Vollziehung)
Aussetzung der Vollziehung: Es bestehen erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Anwendung der Regelungen über das Ehegattensplitting (Anschluss an die Beschlüsse desNiedersächsischen FG v. 09.11.2010 - 10 V 309/10 und v. 01.12.2010 - 13 V 239/10)
Tenor:
Die Vollziehung der Bescheide über Einkommensteuer für das Jahr 2009 und Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2011 vom 3. März 2011 wird jeweils in Höhe des Differenzbetrages aufgehoben bzw. ausgesetzt, der sich bei der Anwendung des Splittingtarifs nach dem Einkommensteuergesetz und ohne steuerliche Berücksichtigung von an den Lebenspartner des Antragstellers geleisteten Unterhaltsaufwendungen ergibt.
Die Berechnung des auszusetzenden Betrages wird dem Antragsgegner übertragen.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller als Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen mit seinem Lebenspartner zur Einkommensteuer zu veranlagen ist.
Der Antragsteller begründete mit seinem Lebenspartner am 16. November 2006 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. In seiner im Dezember 2010 eingereichten und nur von ihm unterschriebenen Einkommensteuererklärung beantragte er die Zusammenveranlagung mit seinem Lebenspartner, dessen Daten auf dem Mantelbogen unter den "Allgemeinen Angaben" der Ehefrau eingetragen waren. Gleichzeitig begehrte der Antragsteller den steuerlichen Abzug von an seinen Lebenspartner geleisteten Unterhaltszahlungen.
Durch Bescheid vom 3. März 2011 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf Grundlage einer Einzelveranlagung fest und berücksichtigte dabei die erklärten Unterhaltszahlungen.
Hiergegen legte der Antragsteller am 5. März 2011 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Mit Schreiben vom 21. März 2011 lehnte der Beklagte die Aussetzung der Vollziehung ab. Der Einspruch des Antragstellers wurde dagegen noch nicht beschieden.
Am 28. März 2011 hat der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung gestellt und vorgetragen, die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft sei verfassungswidrig.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Vollziehung der Bescheide über Einkommensteuer für das Jahr 2009 und Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2011 vom 3. März 2011 jeweils in Höhe des Differenzbetrages auszusetzen, der sich bei der Anwendung des Splittingtarifs nach demEinkommensteuergesetz ergibt.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Im gerichtlichen Verfahren reichte der Antragsteller eine gemeinsam von ihm und seinem Lebenspartner unterschriebene Steuererklärung ein, in der die Zusammenveranlagung beantragt wird und die Unterhaltsaufwendungen nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden.
Die Beteiligten haben einvernehmlich ihr Einverständnis mit der Entscheidung durch den Berichterstatter (§ 79a Abs. 3, 4 der Finanzgerichtsordnung) erklärt.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
1.
Eine Beiladung des Lebenspartners des Antragstellers ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht erforderlich (Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung. Kommentar, § 69 FGO Rz. 141).
2.
Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (im Folgenden: FGO) erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken (vgl. BFH, Beschlüsse vom 10. Februar 1984 III B 40/83, BStBl II 1984, 454 und vom 30. Dezember 1996 I B 61/96, BStBl II 1997, 466). Die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts können sich auch aus einer behaupteten Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Norm ergeben. Denn der Bürger hat einen grundrechtlich verbürgten Anspruch darauf, nur auf Grund solcher Rechtsvorschriften zu Abgaben herangezogen zu werden, die formell und materiell der Verfassung entsprechen (vgl. BVerfG vom 3. Dezember 1958 1 BvR 488/57, BVerfGE 9, 3, und vom 10. März 1998 1 BvR 178/97, BVerfGE 97, 332).
2.
Im Streitfall bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides. Nach Auffassung des Gerichts verstößt der Ausschluss des Antragstellers als Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Anwendung der Regelungen über das sog. "Ehegattensplitting" gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
a.
Der Antragsteller hat nach dem Wortlaut der einschlägigen einkommensteuerlichen Vorschriften keine Möglichkeit, eine Zusammenveranlagung mit seinem Lebenspartner und damit die Anwendung des sog. "Ehegatten-Splittings" zu erreichen. Ein Anspruch auf Zusammenveranlagung besteht nach dem Wortlaut der §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes (im Folgenden: EStG) nicht, weil dieses Verfahren ausdrücklich auf Ehegatten und damit auf die "Ehe" als rechtlich verbindliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau beschränkt hat (BFH-Urteil vom 26. Januar 2006 III R 51/05, BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515). Gleichgeschlechtliche Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind vom Wortlaut der Vorschriften mithin nicht erfasst. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften kommt mangels einer hierfür erforderlichen unbewussten Regelungslücke des Gesetzgebers nicht in Betracht, denn dieser hat bewusst von einer einkommensteuerlichen Gleichstellung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern abgesehen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2006 III R 51/05, BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515; im Einzelnen dazu auch Löhr/Serwe, Das Ehegattensplitting auf dem Prüfstand, 2011, S. 36 ff.).
b.
Die einkommensteuerrechtliche Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im Hinblick auf die Anwendung des sog. "Ehegatten-Splittings" verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (so auch bereits Niedersächsisches FG, Beschlüsse vom 9. November 2010 10 V 309/10, DStRE 2011, 675, und vom 1. Dezember 2010 13 V 239/10, [...]).
aa.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Hieraus folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei ergeben sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. In Fällen, in denen der Gesetzgeber eine mit der sexuellen Orientierung von Personen zusammenhängende Differenzierung vornimmt, fordert das Bundesverfassungsgericht eine strenge Gleichheitsprüfung. Die Entscheidung des Einzelnen für eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft ist kaum trennbar mit seiner sexuellen Orientierung verbunden. Von Bestimmungen, die die Rechte und Pflichten eingetragener Lebenspartner regeln, werden typischerweise homosexuelle Menschen erfasst, und von solchen, die die Rechte und Pflichten von Ehegatten regeln, heterosexuelle Menschen (vgl. BVerfG v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u.a., BGBl. I 2010, 1295). Da die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im Hinblick auf die Zusammenveranlagung und die Gewährung des "Splitting"-Tarifs im Einkommensteuerrecht in Anknüpfung an die sexuelle Orientierung erfolgt, bedarf es hinreichend gewichtiger Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft, um diese zu rechtfertigen (Niedersächsisches FG, Beschluss vom 9. November 2010 - 10 V 309/10, DStRE 2011, 675).
bb.
Für die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten bestehen nach Auffassung des Gerichts keine Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie die Benachteiligung der Lebenspartner im Hinblick auf die einkommensteuerliche Zusammenveranlagung rechtfertigen könnten.
(1)
Eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts garantiert die Verfassung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung. Um dem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Geht jedoch die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht (vgl. BVerfG v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u.a., BGBl. I 2010, 1295 m.w.N.).
Der Bundesfinanzhof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die steuerliche Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften beim Veranlagungswahlrecht wegen der Förderung von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG für gerechtfertigt angesehen (BFH-Urteile vom 26. Januar 2006 - III R 51/05, BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515; vom 20. Juli 2006 - III R 8/04, BFHE 214, 347 , BStBl II 2006, 883; vom 19. Oktober 2006 III R 29/06, BFH/NV 2006, 63). Die Bundesregierung hält auch nach den jüngsten Urteilen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Auffassung fest. Danach stelle die Förderung der Ehe, insbesondere im Hinblick auf ihre bleibende Bedeutung als typische Grundlage der Familie mit Kindern, einen hinreichenden Rechtfertigungsgrund für die Bevorzugung von Ehegatten durch den Splittingtarif dar (vgl. BT-Drs. 17/3009; ausführlich hierzu auch Löhr/Serwe, Das Ehegattensplitting auf dem Prüfstand, 2011, S. 36 ff.).
Allerdings macht das geltende Einkommensteuerrecht die Privilegierung der Ehe durch den Splittingtarif genauso wenig wie das dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegende Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig, sondern differenziert gerade nicht zwischen kinderlosen Ehen und solchen, aus denen Kinder hervorgegangen sind (so auch bereits Niedersächsisches FG, Beschlüsse vom 9. November 2010 10 V 309/10, DStRE 2011, 675, und vom 1. Dezember 2010 13 V 239/10, [...]). Daran ändert nach Auffassung des Gerichts auch die Tatsache nichts, dass tatsächlich etwa 90% des Splittingvolumens auf Ehepaare entfällt, die Kinder haben (vgl. BT-Drs. 17/3009; ausführlich Löhr/Serwe, Das Ehegattensplitting auf dem Prüfstand, 2011, S. 31 ff.), denn die bloße Reflexwirkung einer gesetzlichen Regelung ist für die sachliche Rechtfertigung einer durch sie verursachten Ungleichbehandlung nicht ausreichend. Förderungs- und Lenkungszwecke müssen vielmehr von erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidungen getragen sein (z.B. BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 2/07 u.a., BVerfGE 122, 210). Es wird angeführt, der Gesetzgeber habe das Ehegatten-Splitting bei seiner Einführung im Jahre 1958 als "besondere Anerkennung der Aufgabe der Ehefrau als Hausfrau und Mutter" angesehen (BT- Drs. 3/250, S. 34) und damit die Förderung der Ehe gerade im Hinblick auf ihre gesamtgesellschaftlich bedeutsame demographische Funktion zum Ausdruck gebracht (vgl. Löhr/Serwe, Das Ehegattensplitting auf dem Prüfstand, 2011, S. 27 f.). Die gesetzgeberischen Ausführungen dürften sich jedoch eher auf die Arbeitsteilung im Rahmen der ehelichen Erwerbsgemeinschaft beziehen, bei der die Erwerbs- sowie die Familien- und Hausarbeit als gleichwertige Beiträge behandelt werden sollen (dazu ebenfalls Löhr/Serwe, Das Ehegattensplitting auf dem Prüfstand, 2011, S. 26), und weniger auf eine Förderung der Familie als solche. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass zwischenzeitlich eingetragenen Lebenspartnerschaften (insbesondere im Wege der Adoption) ermöglicht wurde, Kinder zu haben, so dass auch von diesen eine Familie begründet werden kann ( Schmidt/Leyh, NWB 52/2010, 4269, 4273).
c.
Der steuerliche Abzug von Unterhaltsleistungen des Antragstellers an seinen Lebenspartner nach § 33a EStG kommt bei Anwendung der Zusammenveranlagung nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 1989 III R 166/86, BFHE 157, 177, BStBl. II 1989, 658).
d.
Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers tritt nicht hinter ein überwiegendes öffentliches Interesse zurück. Es wird mit guten Gründen in Frage gestellt, ob im Regelfall eine Interessenabwägung zwischen dem individuellen Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes und dem öffentlichen Interesse des Staates an einer geordneten Haushaltswirtschaft des Staates stattzufinden hat (vgl. Niedersächsisches FG, Beschluss vom 6. Januar 2011 7 V 66/10, EFG 2011, 827). Insbesondere dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit eines Steuergesetzes eingehend diskutiert und mit guten Gründen in Frage gestellt wird, erscheint es fragwürdig, ob dem Staat ein Interesse zugestanden werden kann, das auf Grundlage dieses Gesetzes erzielte Steueraufkommen zu Lasten der betroffenen Steuerpflichtigen endgültig zu verplanen. Die Frage kann aber im Streitfall dahinstehen, weil das öffentliche Interesse bereits wegen der geringen Zahl von Fällen betroffener Lebenspartner gegenüber dem individuellen Aussetzungsinteresse des Antragstellers nachrangig ist (so bereits Niedersächsisches FG, Beschlüsse vom 9. November 2010 - 10 V 309/10, DStRE 2011, 675).
e.
Eine Aussetzung scheidet auch nicht deshalb aus, weil dadurch eine weitergehende Entscheidung getroffen würde als von dem Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung über die für verfassungswidrig gehaltene Rechtsnorm zu erwarten ist. Es kann nicht vorausgesagt werden, ob das Bundesverfassungsgericht den Ausschluss von Lebenspartnerschaften von der Gewährung des Splittingtarifs - sollte es diesen für verfassungswidrig halten - lediglich mit befristeter Fortgeltungsanordnung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt (so aber zuletzt kategorisch BFH, Beschluss vom 5. April 2011 - II B 153/10, BFHE 232, 380). Dies gilt insbesondere deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht die entscheidungserheblichen Regelungen in den Verfahren zur steuerlichen Berücksichtigung von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07, BVerfGE 122, 210) und von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer (Urteil vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268) rückwirkend wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz desArt. 3 Abs. 1 GG außer Kraft gesetzt hat.
2.
Die Berechnung der auszusetzenden Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Antragsgegner übertragen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beschwerde ist nach § 128 Abs. 1 zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.