Finanzgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.06.2011, Az.: 2 KO 3/11
Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; Bestimmung des Streitwerts in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 20.06.2011
- Aktenzeichen
- 2 KO 3/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 20087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2011:0620.2KO3.11.0A
Rechtsgrundlagen
- § 40 Abs. 2 StBGebV
- Tabelle E (Anl. 5) StBGebV
Fundstellen
- EFG 2011, 2200-2202
- Jurion-Abstract 2011, 228928 (Zusammenfassung)
Erinnerung gegen Kostenfestsetzung
Kein "Mindestgegenstandswert" im Einspruchsverfahren.
Streitwert bei isolierter Anfechtung einer Teileinspruchsentscheidung.
Gründe
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten vom 23. Februar 2011.
Im dem Klageverfahren vorausgegangenen Einspruchsverfahren war die Behandlung von Steuerberatungskosten im Streit. Der Erinnerungsgegner - das Finanzamt (FA) - ließ das Einspruchsverfahren insoweit ruhen und wies den Einspruch im Übrigen mit Teileinspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2008 zurück.
Im dagegen angestrengten Klageverfahren wandte sich der Erinnerungsführer gegen die Rechtmäßigkeit der Teileinspruchsentscheidung. Das FA half der Klage nach einem Hinweis auf das Senatsurteil vom 28. April 2010 (2 K 77/09, EFG 2010, 1571) ab und die Beteiligten erklärten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Kosten des Rechtsstreits hatte ausweislich des Beschlusses vom 16. September 2010 das FA zu tragen. Zudem erklärte das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig.
Der Erinnerungsführer beantragte im Folgenden die Kostenfestsetzung aufgrund eines Gegenstandswerts von jeweils 6.327 EUR, entsprechend 1/10 der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid festgesetzten Steuer, für Einspruchs- und Klageverfahren. Im angefochtenen Beschluss berücksichtigte der Urkundsbeamte hingegen für Einspruchs- und gerichtliches Verfahren jeweils einen Streitwert von 1.000 EUR als Mindeststreitwert in Anlehnung an die steuerliche Auswirkung der Steuerberatungskosten in den Vorjahren.
Der Erinnerungsführer macht nunmehr geltend, der Streitwert für die Klage müsse aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- mit 1/10 der festgesetzten Steuer berücksichtigt werden. Denn inhaltlich sei in der Klage um die Rechtmäßigkeit der Teileinspruchsentscheidung gestritten worden, so dass deren Wert zu berücksichtigen sei. Da die Teileinspruchsentscheidung - mit Ausnahme der Steuerberatungskosten - den ganzen Steuerbescheid betroffen habe, müsse die festgesetzte Steuer als Ausgangsgröße berücksichtigt werden.
Demgegenüber ist das FA der Auffassung, der Sachverhalt biete keine genügenden Anhaltspunkte für die Ermittlung der Bedeutung der Sache für den Erinnerungsführer. Es sei insbesondere nie ein Antrag gestellt worden, die Steuer in bestimmter Höhe herabzusetzen. Es könne daher für das Klageverfahren allenfalls auf den Auffangstreitwert abgestellt werden.
Die zulässige Erinnerung hat nur teilweise Erfolg.
1.
Zunächst ist der Streitwert des Einspruchsverfahrens - insoweit allerdings zuungunsten des Erinnerungsführers - in falscher Höhe berücksichtigt worden.
Zutreffend ist im Beschluss vom 23. Februar 2011 zunächst davon ausgegangen worden, dass der Gegenstandswert im Hinblick auf die im Einspruchsverfahren streitigen Steuerberatungskosten zu ermitteln ist, auch wenn über diese keine Entscheidung ergangen ist. Denn maßgebend ist insoweit der Wert des Interesses (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Steuerberatergebührenverordnung -StBGebV-) und somit die begehrte Steuerminderung. Ein höherer Gegenstandswert kommt nicht in Betracht, da sich die folgenden Streitpunkte (Vorläufigkeit, Teileinspruchsentscheidung) den Wert des Interesses des Einspruchsverfahrens nicht beeinflussen, sondern nur die verfahrensrechtlichen Seiten des auf Steuerminderung gerichteten Begehrens darstellen.
Allerdings hat das FA - vom Erinnerungsführer unbestritten - im Schriftsatz vom 17. November 2010 ausgeführt, die Steuerberatungskosten des Vorjahres betrugen 586 EUR. Mangels weiterer Anhaltspunkte schätzt der Senat die Aufwendungen im Streitjahr in gleicher Höhe. Die steuerliche Auswirkung beträgt angesichts des im Jahr 2006 geltenden Steuersatzes maximal 45% x 586 EUR = 263,70 EUR. Da im Einspruchsverfahren ein "Mindestgegenstandswert" in Höhe von 1.000 EUR nicht existiert, beträgt die maßgebliche volle Gebühr nach § 40 Abs. 2 StBGebV i.V.m. Tabelle E (Anl. 5) StBGebV damit 25 EUR.
Zwar haben die Beteiligten den Ansatz des Gegenstandswerts im Erinnerungsverfahren - jedenfalls nicht ausdrücklich - angesprochen. Jedoch hat der Senat die Kostenrechnung im Erinnerungsverfahren vollständig von Amts wegen nachzuprüfen (BFH-Beschluss vom 30. Januar 1996, VIII E 1/96, BFH/NV 1996, 575). Bei der Entscheidung steht das Verböserungsverbot einer Prüfung der einzelnen Posten der Kostenfestsetzung und Ersetzung durch andere nicht im Wege (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1969 VII B 45/68, BFHE 98, 12, BStBl II 1970, 251). Zu einer Verböserung kommt es insgesamt aufgrund der unter 2. dargestellten Gründe nicht.
2.
Dem Erinnerungsführer ist demgegenüber zuzugeben, dass der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens nicht dem Gegenstandswert des Einspruchsverfahrens entspricht.
In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-). Gemäß Abs. 2 der Vorschrift ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.
Dabei ist zwar dem Grunde nach bei der isolierten Anfechtung einer Einspruchsentscheidung der Streitwert gleich dem Streitwert des Bescheids, der Anlass zum Rechtsbehelfsverfahren gegeben hat (BFH-Beschluss vom 17. März 1982, VII S 104/81, BFHE 135, 172, BStBl II 1982, 328). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn es (teilweise) an der Identität zwischen angefochtenem Bescheid und Rechtsbehelfentscheidung fehlt (vgl. Beschluss des FG Münster vom 24. März 1998, 13 K 5880/97 F für den Fall der fehlenden Identität der Betroffenen).
Die insoweit maßgebende Bedeutung der Sache ist hier nicht identisch mit dem Wert des Interesses des Einspruchsverfahrens. Denn die Steuerberatungskosten waren nicht Gegenstand der Teileinspruchsentscheidung und folgerichtig wurden diese mit der Klage auch nicht weiter geltend gemacht.
Die Bedeutung der Sache erschöpft sich hier nach dem vom Erinnerungsführer im Klageverfahren gestellten Antrag in der Aufhebung der Teileinspruchsentscheidung. Es kam ihm also gerade nicht auf eine Herabsetzung der bis dahin festgesetzten Steuer, sondern nur auf die Wahrung der verfahrensrechtlichen Position an. Der Sach- und Streitstand bietet damit nach Ansicht des Gerichts keine genügenden Anhaltspunkte zur Bestimmung des Streitwerts, so dass auf den in § 52 Abs. 2 GKG geregelten Auffangstreitwert abzustellen ist. Die Ansicht des Erinnerungsführers, bei der isolierten Anfechtung einer (Teil-)Einspruchsentscheidung bestimme sich dem Wert dieser Entscheidung, trifft nach den obigen Ausführungen zwar zu. Dies ändert aber nichts daran, dass der Wert der Entscheidung nicht ermittelt werden kann, solange und soweit der Kläger bzw. Erinnerungsführer nicht substantiiert geltend macht, welches Begehren er im Einspruchsverfahren nach isolierter Aufhebung der Einspruchsentscheidung verfolgt bzw. verfolgt hätte.
Soweit der BFH im Beschluss vom 7. September 1995 (III R 111/89, BFH/NV 1996, 521) eine andere Ansicht vertreten haben sollte, wird diese vom Senat nicht geteilt. Durch den Mindeststreitwert soll gerade in den Fällen, in denen eine Bestimmung anhand des Antrags des Klägers bzw. Erinnerungsführers nicht möglich ist, eine gesetzliche Vorgabe geschaffen werden. Es leuchtet dem Senat nicht ein, hiervon eine Abweichung bei isolierter Anfechtung von (Teil-)Einspruchsentscheidungen zu machen. Der Erinnerungsführer hätte es in der Hand gehabt, die noch im Einspruchsverfahren geltend zu machenden Punkte sowie deren steuerliche Auswirkung darzulegen. Gerade wenn, wie vorliegend offenbar der Fall, der Einkommensteuerbescheid nur offen gehalten werden soll, schiene dem Senat ein Streitwert von 1/10 der festgesetzten Steuer nachgerade ins Blaue hinein geschätzt. Hierfür sieht der Senat angesichts der diese Fälle abdeckenden Regel des § 52 Abs. 2 GKG keinen Anlass. Insbesondere bei einer sehr hohen Steuerfestsetzung würde die Annahme von 1/10 der festgesetzten Steuer als Streitwert zu Werten führen können, die der Sache nicht gerecht werden. Dies gilt umso mehr, als dass die nach der zulässigen (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 2010, III R 39/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11) Praxis der niedersächsischen Steuerverwaltung erlassenen Teileinspruchsentscheidungen ohne - bis auf den bzw. die ruhend gestellten Punkte - weiteren Streitpunkt in Wahrheit einen Streit um "Nichts" entfachen, wie es offenbar auch im Streitfall war. Es ist daher auf den Auffangstreitwert abzustellen, es sei denn, die festgesetzte Steuer beträgt weniger als 5.000 EUR, da jedenfalls dann die Bedeutung der Sache erkennbar darunter liegt (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Januar 1996, VIII E 1/96, BFH/NV 1996, 575).
Im Übrigen erscheint dem Senat die Übertragbarkeit des Beschlusses vom 7. September 1995 (III R 111/89, BFH/NV 1996, 521) schon deswegen fraglich, weil im entschiedenen Fall geltend gemacht wurde, es sei kein Einspruch eingelegt worden. Die Frage, welcher Streitwert bei einem angeblichen nicht eingelegten Einspruch zugrunde zulegen ist, mag von der hier zu beurteilenden Frage abweichen.
3.
Im Übrigen hat der Erinnerungsführer keine substantiierten Einwendungen erhoben, der Beschluss vom 23. Februar 2011 ist im Übrigen nicht zu beanstanden.
4.
Die zu erstattenden Aufwendungen berechnen sich danach wie folgt: ...
5.
Gerichtsgebühren fallen mangels eines entsprechenden Gebührentatbestands nicht an.