Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.07.2011, Az.: 7 K 40/11

Bestimmung des Tages der Entrichtung einer Zahlung bei Hingabe oder Übersendung von Schecks gem. § 224 Abs. 2 Nr. 1 Hs. 2 AO; Anspruch auf Erlass von Säumniszuschlägen bei Anfallen in nur geringer Höhe (6,50 EUR)

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
04.07.2011
Aktenzeichen
7 K 40/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 22250
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2011:0704.7K40.11.0A

Fundstellen

  • EFG 2012, 205-206
  • GK/BW 2012, 115
  • Jurion-Abstract 2011, 228931 (Zusammenfassung)

Erlass von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer 2008:

  1. 1)

    Für die Bestimmung des Tages der Entrichtung einer Zahlung bei Hingabe oder Übersendung von Schecks gemäߧ 224 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz AO kommt es auf den Eingang des Schecks bei der Finanzkasse am nächsten Werktag an.

  2. 2)

    Kein Anspruch auf Erlass von Säumniszuschlägen, weil diese nur in geringer Höhe (EUR 6,50) angefallen sind.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) verpflichtet ist, Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer in Höhe von EUR 6,50 zu erlassen.

2

Der Kläger erzielte im Streitjahr Umsätze aus der Tätigkeit als Handelsvertreter. Mangels Abgabe der Umsatzsteuererklärung setzte das FA die Umsatzsteuer zunächst anhand geschätzter Besteuerungsgrundlagen fest. Nach Eingang der Umsatzsteuererklärung setzte das FA die Umsatzsteuer mit Bescheid vom ... fest. Hieraus ergab sich eine spätestens am 22. Dezember 2010 (einem Mittwoch) zu zahlende Umsatzsteuernachzahlung in Höhe von EUR ... . Aus dem gleichzeitig geänderten Einkommensteuerbescheid für den Kläger und seine Ehefrau ergab sich eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von gesamt EUR ... .

3

Beim FA ging - nach dessen Mitteilung am 23. Dezember 2010 - ein Scheck über EUR ... ein; dieser Betrag setzt sich zusammen aus den gemäß den Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden vom ... zu leistenden Nachzahlungen. Der Scheck wurde mit Wertstellung 27. Dezember 2010 gutgeschrieben. Aufgrund der Zahlung nach Fälligkeit wurden Säumniszuschläge verwirkt in Höhe von gesamt EUR .... Aus den vorliegenden Steuerakten ist ersichtlich, dass bezüglich der Steuerschulden des Klägers auch in anderen Fällen Säumniszuschläge verwirkt worden sind.

4

Nach Erhalt einer Mahnung des FA vom ... beantragte der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom ... den Erlass der geforderten Säumniszuschläge in Höhe von gesamt EUR ... . Der Scheck über EUR ... sei von ihm am 17. Dezember 2010 zur Post gegeben worden. Die normale Postlaufzeit betrage einen Tag. Es sei unverständlich, warum der Scheck erst am 27. Dezember 2010 gutgeschrieben worden sei.

5

Mit Bescheid vom ... lehnte das FA den Antrag ab. Ein Erlass aus persönlichen (wirtschaftlichen) Gründen käme nur in Betracht, wenn die Einziehung der Säumniszuschläge zu einer Existenzgefährdung führen würde. Hierfür ergäben sich keine Anhaltspunkte. Zudem habe der Kläger persönliche Billigkeitsgründe für einen Erlass nicht geltend gemacht. Ein Erlass von Säumniszuschlägen komme bei einem bisher pünktlichen Steuerzahler in Betracht, dem ein offenbares Versehen unterlaufen sei. Dieses liege aber nicht vor. Es könne dahingestellt bleiben, ob ein offenbares Versehen unterlaufen sei, weil es sich beim dem Kläger nicht um einen pünktlichen Steuerzahler handele. Es könne vom FA nicht nachvollzogen werden, ob und warum der Scheck länger als üblich mit der Post unterwegs gewesen sei. Dies sei nicht vom FA zu vertreten. Maßgeblich für die Wertstellung der Zahlung sei der tatsächliche Tag des Eingangs beim FA.

6

Mit dem Einspruch hiergegen verwies der Prozessbevollmächtigte des Klägers erneut darauf, dass der Scheck am 17. Dezember 2010 zur Post gegeben worden sei. Nach Rücksprache mit dem Postzusteller sei aufgrund der Witterungslage in ... durch Schneeverwehungen und Glatteis eine normale Postzustellung nicht möglich gewesen. Da der Kläger und seine Ehefrau nicht unerheblich für die Finanzen des Staates sorgten und ihren Zahlungsverpflichtungen in der Regel pünktlich nachkämen, - die Schecks für Steuerzahlungen würden durch das Büro des Prozessbevollmächtigten ausgeführt, bisher immer termingerecht, das bedeute, dass das Büro für die Säumniszuschlag hafte - bitte er nochmals um Erlass der Säumniszuschläge.

7

Mit Bescheid vom ... wies das FA den Einspruch zurück. Der Vortrag des Klägers, an der verspäteten Zustellung des Schecks durch die Post kein Verschulden zu tragen, rechtfertige nicht den Erlass der Säumniszuschläge, denn Säumniszuschläge entstünden bei verspäteter Zahlung der Steuern per Gesetz und ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen.

8

Es könne dahinstehen, ob es sich um ein entschuldbares Versehen handele, denn dieses Versehen wäre nicht dem Kläger unterlaufen, sondern einem Dritten. Darüber hinaus sei der Kläger auch kein pünktlicher Steuerzahler, denn gemäß dem Akteninhalt seien laufend fällig werdende Steuern in den letzten Jahren des Öfteren nicht pünktlich entrichtet worden, so z.B. die ...steuer ..., die ...steuer ... und etliche mehr.

9

Mit seiner Klage macht der Kläger sein bisheriges Vorbringen weiterhin geltend. Der Prozessbevollmächtigte hat telefonisch erklärt, dass in seinem Büro kein Postausgangsbuch geführt wird. Üblicherweise bringe er die Schecks direkt (persönlich oder durch seine Mitarbeiterin) zum FA, habe dies aber im vorliegenden Fall wegen der schlechten Witterungsverhältnisse nicht getan. Er habe zwar gewusst, dass es evtl. zu spät ankomme. Tatsächlich sei aber alles erst am 24. Dezember angekommen, damit habe er nicht rechnen müssen. Das FA habe zu bürokratisch an den Säumniszuschlägen festgehalten und zudem zwei statt einer Einspruchsentscheidung geschrieben mit der Folge, dass dadurch zwei Klagen erhoben worden seien und entsprechend zweimal die Verfahrensgebühr anfalle.

10

Der Kläger beantragt,

die Säumniszuschläge wegen höherer Gewalt ausnahmsweise zu erlassen.

11

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Er hält an seiner Auffassung fest und verweist auf den Einspruchsbescheid.

13

Mit Schreiben vom ... hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des Finanzamts in dem angefochtenen Ablehnungsbescheid und im Einspruchsbescheid, dass nicht nachvollzogen werden könne, ob und warum der Scheck länger als üblich mit der Post unterwegs war und dies nicht vom FA zu vertreten sei, nicht ermessensfehlerhaft sein dürften. Wie der Prozessbevollmächtigte telefonisch erklärt habe, führe er kein Postausgangsbuch und bringe üblicherweise die Schecks direkt zum Finanzamt; dies habe er im Streitfall wegen der schlechten Wetterverhältnisse (Schnee) nicht getan. Wähle der Steuerpflichtige eine Zahlungsweise, die mit dem Risiko der Verzögerung behaftet sei, wie es bei der Übersendung eines Schecks (gegenüber z.B. einer Überweisung online) der Fall sei, trage er auch das Risiko, dass die Zahlung zu spät bewirkt und entsprechend Säumniszuschläge verwirkt sein können. Des Weiteren hat das Gericht darauf hingewiesen, dass auch unter Zugrundelegung des Vortrags, dass der Scheck am 17. Dezember 2010 zur Post gegeben worden sei, der nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO maßgebliche Eingang des Schecks bei der Finanzkasse frühestens am Montag, den 20. Dezember 2010 hätte erfolgen können und die Zahlung gemäß § 224 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz AO drei Tage danach, d.h. am Donnerstag, den 23. Dezember 2010 - damit verspätet - als bewirkt gegolten hätte. Da die Schonfrist von drei Tagen bei einer Zahlung durch Scheck gemäß § 240 Abs. 3 Satz 2 AO nicht gilt, wären daher auch unter Zugrundelegung der vom Kläger vorgetragenen zur-Post-Gabe die Zahlung verspätet und damit Säumniszuschläge verwirkt worden. Das FA hat seine Ermessenserwägungen unter Bezugnahme auf dieses Schreiben entsprechend ergänzt.

14

Wegen des weiteren Sachverhaltes und Vorbringens wird auf den Inhalt der Steuerakten und der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

15

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin (gemäß § 79 a Abs. 3,4 Finanzgerichtsordnung - FGO -) einverstanden erklärt und trotz Hinweises auf die Regelung in § 94 a FGO keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

Entscheidungsgründe

16

Das Gericht entscheidet gemäß § 94 a FGO ohne mündliche Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung ist für die Überprüfung der Ermessensentscheidung des FA nicht erforderlich und nicht sachdienlich, zumal es um einen relativ geringen Betrag geht.

17

Die Klage ist unbegründet.

18

Gemäß § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

19

Die Entscheidung des Finanzamts über einen beantragten Erlass ist eine Ermessensentscheidung, die gemäß § 102 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) vom Gericht nur eingeschränkt dahingehend überprüfbar ist, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht beachtet oder ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Das Gericht darf eine im Rahmen des Ermessens liegende, für den Kläger ungünstige Entscheidung nicht durch eine ebenfalls im Rahmen des Ermessens liegende günstigere Entscheidung ersetzen.

20

Im Streitfall hat das FA sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Das FA hat in seinem Ablehnungsbescheid zutreffend ausgeführt, dass nicht nachvollzogen werden könne, ob und warum der Scheck länger als üblich mit der Post unterwegs gewesen sei. Dass der Prozessbevollmächtigte den Scheck am 17. Dezember 2010 zur Post gegeben hatte und dass dies zu einer Uhrzeit erfolgte, bei der - bei normalen Verhältnissen - mit einer Postlaufzeit von einem Tag zu rechnen war, ist nicht belegt; ein Postausgangsbuch wird im Büro des Prozessbevollmächtigten nicht geführt und er hat erklärt, dass er gerade wegen der ihm bekannten schlechten Witterungsverhältnisse abweichend vom Üblichen den Scheck nicht direkt zum FA gebracht, sondern zur Post gegeben habe. Angesichts der bekannten schlechten Witterungsverhältnisse trägt nicht die Allgemeinheit in Form des Steuergläubigers, sondern der Steuerpflichtige das Risiko, dass die Zahlung zu spät bewirkt und entsprechend Säumniszuschläge verwirkt sein können, wenn er (vertreten durch seinen steuerlichen Berater) eine Zahlungsweise wählt, die mit dem Risiko der Verzögerung behaftet ist, wie dies bei der Übersendung eines Schecks (gegenüber z.B. einer Überweisung online) der Fall ist. Angesichts dessen ist die Erwägung des FA, dass der Kläger - wie aus den vorliegenden Akten belegt - kein pünktlicher Steuerzahler ist und deshalb die im Streitfall verwirkten Säumniszuschläge nicht zu erlassen sind, nicht ermessensfehlerhaft.

21

Unabhängig hiervon ist die Ablehnung des Erlasses der Säumniszuschläge nicht ermessensfehlerhaft, weil auch bei Hingabe des Schecks zur Post am 17. Dezember 2010 und einem Postlauf von einem Tag die Zahlung zu spät entrichtet und entsprechend Säumniszuschläge verwirkt gewesen wären.

22

Gemäß § 224 Abs. 1 Satz 1 AO sind Zahlungen an Finanzbehörden an die zuständige Kasse zu entrichten. Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als entrichtet gemäß § 224 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz AO bei Hingabe oder Übersendung von Schecks drei Tage nach dem Tag des Eingangs. Eingang im Sinne des § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO ist der Eingang bei der Finanzkasse; "die zu erbringende Steuerleistung (muss) in die räumliche Verfügungsgewalt der zuständigen Kasse gelangt sein, um die Erlöschenswirkung des § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO zur Geltung kommen zu lassen." (Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 24. Mai 1991, 20 K 314/90, Zeitschrift für Kommunalfinanzen 1992, Seite 63). Unabhängig davon ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO - ebenso wie bei der Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO - für den Eingang im Sinne des § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO entsprechend der Regelung in § 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag abzustellen (vgl. zu § 122 AOBFH, Urteil vom 14. Oktober 2003, IX R 68/98, BFHE 203,26, BStBl. II 2003, 898, II 1 b der Entscheidungsgründe). Die Verlängerung der Zahlungsfiktion auf drei Tage bei der Hingabe oder Übersendung eines Schecks bezweckt, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Finanzbehörde über das ihr aus dem Scheck zustehende Guthaben nicht sofort verfügen kann, sondern den Scheck zunächst bei der Bank zur Gutschrift einreichen und die Bank den Scheck sodann gutschreiben muss; die dadurch entstehende Verzögerung berücksichtigt die gesetzliche Fiktion des § 224 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz AO mit drei Tagen. Dem Sinn und Zweck dieser Regelung würde es widersprechen, wenn es für den Eingang lediglich auf den tatsächlichen Zugang in den Briefkasten des FA ankommen würde, auch wenn dieser an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag läge, an dem im FA nicht gearbeitet wird und dementsprechend das FA erst am nächsten Werktag in der Lage wäre, den Scheck tatsächlich zur Gutschrift einzureichen. Dass bei einem Einwurf in den Briefkasten des FA an einem Samstag dieser den Eingangsstempel vom Freitag erhalten hätte (sofern das tatsächliche Datum des Einwurfs nicht festgestellt werden kann) und deshalb keine Säumniszuschläge berechnet worden wären, führt zu keiner anderen Würdigung. Es kommt darauf an, wann tatsächlich die Finanzkasse in der Lage ist, über den Scheck zu verfügen; das ist samstags nicht der Fall.

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Im Streitfall trägt der Kläger vor, dass sein Prozessbevollmächtigter den Scheck am Freitag, den 17. Dezember 2010 zur Post gegeben habe. Da im FA samstags nicht gearbeitet wird und entsprechend § 108 Abs. 3 AO, wäre auch unter Zugrundelegung dieses Vortrages der Eingang des Schecks bei der Finanzkasse im Sinne des§ 224 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz AO erst frühestens am Montag, den 20. Dezember 2010 erfolgt und die Zahlung hätte gemäß § 224 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz drei Tage danach, d.h. am Donnerstag, den 23. Dezember 2010 als bewirkt gegolten. Dies wäre verspätet gewesen, weil die Zahlung am 22. Dezember 2010 fällig war, sodass Säumniszuschläge gemäß § 240 Abs. 1 AO auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers und einer Postlaufzeit von einem Tag verwirkt gewesen wären; die Regelung des § 240 Abs. 3 AO, dass ein Säumniszuschlag bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben wird, gilt gemäß § 240 Abs. 3 Satz 2 AO nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO, also auch nicht bei einer Zahlung durch Übersendung eines Schecks.

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Auch unter Zugrundelegung des Vortrags, dass der Prozessbevollmächtigte den Scheck am 17. Dezember 2010 zur Post gegeben habe und von einer Postlaufzeit von einem Tag auszugehen sei, wären daher die Zahlung zu spät entrichtet und entsprechend Säumniszuschläge verwirkt worden, wie das FA unter Bezugnahme auf das Schreiben des Gerichts in seine Erwägungen einbezogen hat.

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Die Ablehnung des FA ist deshalb nicht ermessensfehlerhaft.

26

Der Hinweis bzw. Vorwurf des Klägers auf Bürokratismus geht fehl und steht zu seinem eigenen Verhalten (Klagerhebung im vorliegenden Verfahren wegen der relativ geringen Säumniszuschläge von EUR 6,50) im Widerspruch. Das FA ist gemäß § 85 AO und zur Sicherung einer gleichmäßigen Besteuerung verpflichtet, Steuern und steuerliche Nebenleistungen nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Den Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis zur Vermeidung bürokratischen Arbeitsaufwandes sieht § 227 AO nicht vor. Zudem hat der Gesetzgeber zur Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes speziell für die Säumniszuschläge typisiert eine Regelung in § 240 Abs. 3 Satz 1 AO getroffen, nach der ein Säumniszuschlag bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben wird. Diese Regelung gilt jedoch nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 240 Abs. 3 Satz 2 AO nicht bei einer Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO, also u.a. bei einer Zahlung durch Übersendung eines Schecks. Ein darüber hinaus gehender Erlass unter Hinweis auf die kurze Verspätung und den geringen Betrag der Säumniszuschläge würde deshalb der Wertung des Gesetzgebers widersprechen.

27

Dass zweimal die Verfahrensgebühren eines gerichtlichen Verfahrens angefallen sind, ist nicht darauf zurück zu führen, dass das FA über den Erlassantrag bzw. Einspruch bezüglich der Säumniszuschläge zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag einerseits und zur Umsatzsteuer andererseits mit zwei (Einspruchs-) Bescheiden entschieden hat, sondern darauf, dass der Prozessbevollmächtigte für den Kläger zwei gesonderte Klagen erhoben hat; dadurch sind für jedes Klageverfahren gesonderte Verfahrensgebühren angefallen. Eine Verpflichtung, bezüglich jedes gesondert entschiedenen Einspruchsbescheides eine gesonderte Klage zu erheben, sieht die FGO nicht vor. Dem Prozessbevollmächtigten stand es frei, für den Kläger nur eine, beide Ablehnungs- bzw. Einspruchsbescheide betreffende Klage zu erheben; in dem Fall wäre die Verfahrensgebühr nur einmal entstanden. Das Gericht merkt an, dass auch eine Verbindung beider Klageverfahren zur gemeinsamen Entscheidung nicht zu einer Reduzierung der Gerichtsgebühren geführt hätte.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.