Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 14.05.2004, Az.: 5 B 79/04

Abschiebung; Abschiebungshindernis; Asylrecht; Asylverfahren; Ausländer; Ausländerrecht; Ermessensentscheidung; Gutachten; Kindheit; Mitteilung; politische Verfolgung; Traumatisierung; Türkei; Vollziehung; vorläufiger Rechtsschutz; Wiederaufgreifen

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
14.05.2004
Aktenzeichen
5 B 79/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50971
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

- Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 VwGO lässt im Asylverfahren die Abschiebungsandrohung unberührt (BVerwG v. 05.02.04 - 1 C 7.03 -)

- Vorläufiger Rechtsschutz bei geltend gemachten Abschiebungshindernis i. S. .d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist nach § 123 VwGO zu prüfen.

- Die Behörde ist zum Wiederaufgreifen des Verfahrens bereits dann verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVGG glaubhaft und substanziiert vorgetragen sind.

Tenor:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Landkreis Peine als zuständiger Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragstellerin in die Türkei auf Grund des Bescheides vom 25.02.2004 vorläufig nicht vollzogen werden darf.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand:

1

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25.02.2004 enthaltene Abschiebungsandrohung in die Türkei.

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Die am 10.05.1980 geborene Antragstellerin hält sich seit dem 04.05.1995 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Sie stellte am 16.05.1995 gemeinsam mit ihrer Familie einen ersten Asylantrag, zu dessen Begründung im Wesentlichen vorgetragen wurde, dass der Vater der Antragstellerin wegen des Verdachts der PKK-Tätigkeit inhaftiert war. Dieser Asylantrag wurde mit Urteil der erkennenden Kammer vom 16.06.1997 (- 5 A 5104/96 -, bestätigt mit Beschl. des Nds. OVG – 2 L 3483/97 -) abgelehnt. In dem Urteil wird ausgeführt, dass es dem Kläger – dem Vater der Antragstellerin – abzunehmen sei, dass er festgenommen worden sei und die PKK unterstützt habe. Glaubwürdigkeitszweifel bestanden zur Überzeugung des Gerichts allerdings hinsichtlich der geschilderten Folterungen, sodass die Inhaftierungen als nicht asylbegründende zeitlich begrenzte strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen der Terrorismusbekämpfung gewertet wurden.

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Am 31.05.1999 wurde der Vater der Antragstellerin im Rahmen des ersten Folgeverfahrens angehört und erklärte, dass er in Peine den Kulturverein AMED gegründet habe, erst Beisitzer und dann Vorsitzender geworden sei. Sein Prozessbevollmächtigter erklärte im Folgeantrag, AMED unterstütze die PKK. Der Vater der Antragstellerin selbst gab  als Grund für die Gründung dieses Vereins die Bewahrung der kurdischen Kultur für die Jugendlichen an. Er habe keine politische Beziehung zur PKK. Der Verein sympathisiere, sei aber völlig unabhängig. Man nehme an kurdischen Veranstaltungen wie Demonstrationen etc. teil. Die Antragstellerin berief sich auch hier auf die Asylgründe des Vaters. Der erste Folgeantrag wurde mit Bescheid vom 06.07.2000 abgelehnt. Auf die daraufhin erhobene Klage erging das Urteil der erkennenden Kammer vom 15.12.2000 (5 A 258/00), mit dem der Folgeantrag der Familie abgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde durch Beschluss des Nds. OVG vom 14.03.2001 (11 LA 458/01) bestätigt. Begründet wurde die Ablehnung des Folgeantrages im Wesentlichen damit, dass zwar die Tätigkeit als Vereinsvorsitzender und Redner bei einer Demonstration eines kurdischen Vereines ein Indiz für eine drohende politische Verfolgung sei, aber im Einzelfall das potenzielle Interesse türkischer Sicherheitsbehörden zu prüfen sei, d.h. konkret, ob der Verein als regimekritisch eingestuft werden muss. Da der Vater der Antragstellerin den Verein selbst als Kulturverein dargestellt habe, erübrige sich eine weitere Beweiserhebung.

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Nach einem Petitionsverfahren beim Deutschen Bundestag im Juli 2001 stellte die Antragstellerin am 24.06.2002 den hier streitgegenständlichen zweiten Folgeantrag und beantragte ihre Anerkennung als Asylberechtigte, die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise derjenigen des § 53 Abs. 6 AuslG. Zur Begründung des Folgeantrags wurden im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens vorgelegt:

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Ein Gutachten der Ärztin Dr. Martina Lorenz vom 10.05.2002, die auf Grund einer Behandlung der Antragstellerin seit dem 12.03.2002 das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostizierte,

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eine ärztliche Stellungnahme des Landeskrankenhauses in Königslutter aus dem Juni 2002 über einen stationären Aufenthalt seit dem 13.06.2002 auf Grund eines Selbstmordversuches,

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eine weitere ärztliche Stellungnahme des Landeskrankenhauses Königslutter vom 10.06.2002 mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, wobei ein Trauma auch in den Kindheitserinnerungen läge. Notwendig sei eine engmaschige ärztliche, psychotherapeutische und medizinische Behandlung,

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eine eidesstattliche Versicherung des Cousins der Mutter der Antragstellerin vom 22.04.2003, wonach anlässlich der Beerdigung des Vaters der Antragstellerin in der Türkei im Februar 2002 der Muhtar des Ortes ihm mitgeteilt habe, dass sich die Gendarmen danach erkundigt hätten, ob die Ehefrau und die Kinder des Verstorbenen auch zurückgekehrt seien.

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Nach einer Sachstandsanfrage des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 25.02.2004 den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylantrages ab, lehnte den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 06.07.2000 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab, forderte die Antragstellerin zur Ausreise innerhalb einer Woche auf und drohte die Abschiebung in die Türkei an.

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Zur Begründung wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt:

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Der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sei abzulehnen, weil sich nicht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten der Antragstellerin geändert habe. Eine Gefährdung unter dem Gesichtspunkt der sippenhaftähnlichen Verfolgung liege bereits deshalb nicht vor, weil der Vater der Antragstellerin verstorben sei, und deshalb ein Interesse der türkischen Behörden an dem Vater der Antragstellerin nicht mehr bestehen dürfte. Außerdem hätten die Gesichtspunkte für die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend § 51 Abs. 2 VwVfG bereits in den früheren Verfahren geltend gemacht werden können; in den vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren seien die Voraussetzungen der entsprechenden Rechtsgrundlagen geprüft worden.

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Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 53 AuslG seien ebenfalls nicht gegeben. Die Voraussetzungen des § 51 VwVfG Abs. 1 bis 4 lägen nicht vor. Auch eine Entscheidung nach §§ 51 Abs. 5, 49 VwVfG führe nicht zum Wiederaufgreifen des Verfahrens. Der nachgeschobene und gesteigerte Sachverhalt müsse nicht zu einem Wiederaufgreifen führen. Im Übrigen seien in den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen die die Traumatisierung auslösenden Ursachen in Geschehnissen in der Kindheit der Antragstellerin gesehen worden. Soweit ein Abschiebeversuch zu einer weiteren Traumatisierung geführt habe, liege kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vor. Die ärztlichen Bescheinigungen erfüllten nicht die Anforderungen an Stellungnahmen bzw. Gutachten zu PTBS. Es fehle an einer gründlichen Anamnese und einer kritischen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Ausländerin hinsichtlich des das Trauma auslösenden Ereignisses, an einer alternativen Hypothesenbildung sowie an einer schlüssigen und nachvollziehbaren Herleitung des im Übrigen möglichst genau zu definierenden Krankheitsbildes. Die diagnostizierte depressive Herabgestimmtheit könne auch ihre Ursache in der drohenden Abschiebung nach der Erfolglosigkeit des Asylverfahrens haben. Im Übrigen seien Leiden dieser Art in der Türkei behandlungsfähig. Letztlich wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht bestünden.

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Dagegen hat die Antragstellerin am 12.03.2004 Klage erhoben und Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung wird die Auffassung vertreten, dass bei der Antragstellerin sowohl eine politische Verfolgung i.S.v. Art. 16a GG und  § 51 Abs.1  AuslG, als auch – hilfsweise – die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG anzunehmen seien.

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Für die Antragstellerin bestehe bei einer Rückkehr in die Türkei die Gefahr sippenhaftähnlicher Verfolgung. Dies ergebe sich im Sinne neuer Tatsachen bzw. Beweismittel aus der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Cousins der Mutter der Antragstellerin und aus einem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in seiner Eigenschaft als Strafverteidiger in einem Strafverfahren aufgefundenen und vorgelegten Vermerk des Landeskriminalamtes in Niedersachsen vom 10.05.2000,  wonach der Verein AMED ein Treff- und Anlaufpunkt für PKK-Aktivisten sei. Im Übrigen ergebe sich das Vorliegen einer drohenden politischen Verfolgung für die Antragstellerin im Sinne einer sippenhaftähnlichen Verfolgung auch aus den vorgelegten ärztlichen Gutachten des Landeskrankenhauses Königslutter. Soweit darin ausgeführt werde, dass die Traumatisierung der Antragstellerin – zumindest auch – auf den mit der Verhaftung des Vaters zusammenhängenden Erlebnissen in der Kindheit beruhe, stehe hiermit die politische Verfolgung des Vaters der Antragstellerin nachträglich fest, daraus ergebe sich eine drohende Verfolgung der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt der sippenhaftähnlichen Verfolgung.

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Im Übrigen liege bei der Antragstellerin ausweislich der vorgelegten ärztlichen Gutachten – insoweit ist ein weiteres Gutachten des Herrn Dr. Müller-Dethard vorgelegt worden, dass die Antragstellerin an einer psychischen Erkrankung leide - ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG vor, weil ihr bei einer Rückkehr in die Türkei wegen der konkret drohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben drohe. Dies begründe sich daraus, dass sich zum einen aus den ärztlichen Gutachten ergebe, dass der Antragstellerin bei einer Rückkehr wegen der Ursachen des Traumas in den Übergriffen der Sicherheitskräfte auf den Vater die konkrete Gefahr einer Retraumatisierung drohe, zum anderen daraus, dass nach den im Verfahren vorgelegten Stellungnahmen eine adäquate Behandlung der Antragstellerin in der Türkei nicht möglich sei, weil einerseits die notwendigen Therapieeinrichtungen nicht in ausreichendem Maße vorhanden seien und im Übrigen der Antragstellerin die wirtschaftlichen Mittel zur Bezahlung einer solchen Behandlung fehlten.

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Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),

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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25.02.2004 anzuordnen,

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– hilfsweise – die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Landkreis Peine als zuständiger Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragstellerin in die Türkei auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25.02.2004 vorläufig nicht vollzogen werden darf.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin, die Gerichtsakte des Verfahrens 5 B 104/04, die Gerichtsakten 5 A 255/00 und 5 A 5104/96 Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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1.) Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach den §§ 71 Abs. 4,  36 Abs. 3 und 4 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung zulässig.

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Dieser insoweit zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet. Gemäß § 36 Abs. 4 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angebrachten Überprüfung bestehen solche Zweifel beim erkennenden Gericht nicht.  

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Soweit die Antragstellerin vorträgt, aus der von ihr vorgelegten Bestätigung des Cousins ihrer Mutter ergäbe sich bereits eine Gefährdung bei ihrer Rückkehr, kann dem nicht gefolgt werden. Aus dieser Erklärung ergibt sich lediglich – ihre Richtigkeit unterstellt -, dass der Muhtar des Heimatortes der Antragstellerin anlässlich der Beerdigung ihres Vaters von Gendarmen gefragt worden sei, ob die Familie des Vaters mit zurückgekehrt sei. Allein aus dieser Äußerung ergibt sich nicht ohne Weiteres eine drohende politische Verfolgung. Der Grund für Nachfrage der Gendarmen ist nicht dargelegt.

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Soweit die Antragstellerin zur Glaubhaftmachung einer drohenden politischen Verfolgung unter dem Gesichtspunkt sippenhaftähnlicher Verfolgung einen Vermerk des Landeskriminalamtes, Dezernat 403, vom 10.05.2000 vorlegt, in dem angeführt ist, dass der Verein AMED in Peine ein Treff- und Anlaufpunkt für PKK-Aktivisten sei, führt dies nicht zu der Annahme, dass die Antragstellerin als Tochter eines der Gründer dieses Vereines bei ihrer Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ohne Weiteres politischer Verfolgung ausgesetzt sein wird. Dem Gericht liegt ein Vermerk ebenfalls des Landeskriminalamtes, Dezernat 403, vom 07.03.2001 vor, wonach es keinerlei Hinweise bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Verein AMED oder eines seiner Vorstandsmitglieder die PKK unterstütze. Dieser – neuere – Vermerk des Landeskriminalamtes steht dem vorgelegten Vermerk vom 10.05.2000 – an dessen Echtheit das erkennende Gericht keine Zweifel hat – nicht direkt entgegen, sondern er konkretisiert die Angabe, dass sich PKK-Angehörige in den Räumen dieses Vereins treffen, die dem Gericht auch schon bei Einholung des Vermerks aus dem Jahre 2001 bekannt war, dahin, dass es keine konkreten Anhaltspunkte für eine Zusammenarbeit der Vereinsmitglieder mit der PKK bzw. diesen PKK-Angehörigen in Kenntnis von deren PKK-Mitgliedschaft gibt. Das Nds. Landesamt für Verfassungsschutz hat unter dem 02.12.2003 der Kammer mitgeteilt, dass neue Erkenntnisse zum kurdischen Kulturverein AMED nicht vorliegen. Die zitierten Unterlagen befinden sich in der Erkenntnismittelliste der Kammer.

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Auch soweit die Antragstellerin eine drohende politische Verfolgung unter dem Gesichtspunkt sippenhaftähnlicher Verfolgung auf der Grundlage der vorgelegten ärztlichen Gutachten vorträgt, bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der  Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach Art. 16a und § 51 Abs. 1 AuslG nicht. Zwar führt das Attest des Nds. Landeskrankenhauses aus, dass dort davon ausgegangen wird, dass zumindest eine Ursache für eine Traumatisierung der Antragstellerin in Ereignissen im Zusammenhang mit Verhaftungen des Vaters der Antragstellerin zu sehen sei. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, steht dies dem Urteil des erkennenden Gerichts in der Sache 5 A 5104/96, mit dem die Asylanträge der Familie erstmalig abgelehnt worden sind, nicht entgegen. In diesem Urteil hat das Gericht ausgeführt, dass der Vortrag des Vaters der Antragstellerin, er sei inhaftiert gewesen und habe tatsächlich die PKK unterstützt und sei deshalb in die Observation türkischer Sicherheitsbehörden geraten, als glaubwürdig erachtet wurde. Insoweit wurde diesen Geschehnissen lediglich die Asylrelevanz abgesprochen, sie wurden in den Rahmen von Maßnahmen zur Terroristenbekämpfung eingeordnet. Der Vortrag der Antragstellerin richtet sich im vorliegenden Verfahren darauf, dass sich aus dem Gutachten über die Traumatisierung ergebe, dass die geschilderten Ereignisse tatsächlich stattgefunden hätten und zu einer Traumatisierung der Antragstellerin geführt hätten. An der Annahme, die gegen den Vater gerichteten Maßnahmen erreichten nicht die Schwelle der Asylrelevanz, ändert dieses Vorbringen nichts. Vielmehr ist auch nach dem Gutachten davon auszugehen, dass es sich bei den Maßnahmen gegenüber dem Vater der Antragstellerin um – damals häufige – Maßnahmen örtlicher Sicherheitsbehörden gehandelt hatte. Eine sippenhaftähnliche Verfolgung ist aber, selbst wenn man davon ausgeht, dass türkische Behörden auch noch nach dem Tod des sog. Sippenhaftvermittlers an Informationen aus seinem Umfeld interessiert sind, nur dann anzunehmen, wenn sich der Sippenhaftvermittler in einer besonders exponierten Position befunden hat, die einer landesweiten Suche durch Haftbefehl gleichzustellen ist. Dies ist vorliegend weder nach dem Vortrag im ersten Asylverfahren noch nach dem jetzigen Vortrag anzunehmen.

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Nach alledem ist der Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu Recht abgelehnt worden, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war demnach abzulehnen.

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2.) Soweit die Antragstellerin vortragen lässt, sie habe einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 53 Abs. 6 AuslG, also auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen, kann vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gewährt werden. Die Antragstellerin vertritt die Rechtsauffassung, dass auch insoweit vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren sei, weil § 50 Abs. 3 Satz 2 ergänzend dahin auszulegen sei, dass auch derjenige Staat in die Androhung der Abschiebung aufzunehmen sei, hinsichtlich dessen Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorlägen. Zwar entspricht dieser Vortrag dem von der Antragstellerin zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.1996 (– BVerwG 1 C 6.95 – InfAuslR 1997, 193); dort ist ausgeführt: „Eine Abschiebungsandrohung unterliegt der Aufhebung, wenn und soweit in ihr trotz eines zwingenden Abschiebungshindernisses die Abschiebung in einen bestimmten Staat angedroht wird. Über den Wortlaut des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG hinaus gilt dies auch für die zwingenden Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.“ Demgegenüber ist festzustellen, dass diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AuslG ergangen ist. Diese Rechtsprechung, die den § 53 Abs. 6 AuslG verfassungskonform dahin auslegt, dass in erweiternder Auslegung des Wortlauts eine Einzelfallentscheidung über ein Abschiebungshindernis auch im Fall des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG möglich sein muss, wenn eine konkrete existenzielle Gefährdung vorliegt, betrifft nur die Situation, in der das Abschiebungshindernis im Sinne einer Existenzgefährdung so zwingend ist, dass von verfassungswegen vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden muss. Es ist bereits fraglich, ob sich dies auch auf Abschiebungshindernisse direkt aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beziehen lässt, da § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG eine Ermessensentscheidung darstellt. Letztlich kann diese Frage  vorliegend dahinstehen, denn das Bundesverwaltungsgericht hat  mit Entscheidung vom 05.02.2004 (BVerwG 1 C 7.03) ausdrücklich diese Rechtsprechung auf in Asylverfahren geltend gemachte Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 nicht übertragen. Das Gericht hat ausdrücklich unter Bezugnahme auf die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung ausgeführt: „Gegenstand der damaligen Entscheidung war keine auf asylverfahrensrechtlicher Grundlage erlassene Abschiebungsandrohung des Bundesamtes, sondern eine solche der Ausländerbehörde. Ob an dieser Rechtsprechung in derartigen Fällen festzuhalten wäre, bedarf keiner Entscheidung“. Das erkennende Gericht schließt sich der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 05.02.2004 an. Denn eine Einbeziehung der Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in den § 50 Abs. 3 Satz 2 entgegen dessen Wortlaut wäre verfassungsrechtlich – wie in der erweiterten Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG – nur dann notwendig, wenn anderenfalls den Antragstellern der Rechtsschutz verwehrt wäre, Art. 19 Abs.4 GG. Dies ist aber nicht der Fall. Vorläufiger Rechtsschutz kann nämlich in Fällen der vorliegenden Art nach § 123 VwGO im Wege des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gewährt werden. Selbst wenn die Voraussetzung für die Rechtsschutzgewährung im Rahmen des § 123 VwGO höhere Anforderungen stellen als für den Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, weil im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO ernstliche Zweifel des Gerichts ausreichen, während für den Erlass einer einstweiligen Anordnung Anordnungsgrund und  Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden müssen, ergibt sich keine verfassungsrechtliche Pflicht aus Art. 19 Abs. 4 GG, den Antragstellern in diesen Fällen das günstigere vorläufige Rechtsschutzverfahren zur Verfügung zu stellen.

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Im Rahmen des § 86 VwGO legt das erkennende Gericht den  Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dahingehend aus, dass auch vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO beantragt ist.

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Dieser Antrag ist zulässig und begründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsgrund (die Dringlichkeit der begehrten Regelung) als auch ein Anordnungsanspruch (der materiell-rechtliche Anspruch auf die begehrte Leistung) glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Das erkennende Gericht geht vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes aus. Zwar hat die Antragstellerin – aus ihrer Rechtsauffassung zu einer Entscheidungsmöglichkeit nach § 80 Abs. 5 VwGO heraus konsequent – hierzu nichts vorgetragen. Jedoch hat das Gericht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die zuständige Ausländerbehörde von einer Abschiebung nach Abschluss des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens absehen wird.  Dies ergibt sich zum einen daraus, dass im Falle  der Antragstellerin bereits ein Abschiebeversuch aktenkundig ist und aus einem Vermerk im Vorgang der Antragsgegnerin in dem Verfahren der Schwester der Antragstellerin (aus dem Jahre 2003, das nähere Datum ist nicht leserlich, Blatt 28), wonach die Mutter der Antragstellerin „in den nächsten Wochen“ in die Türkei abgeschoben werden soll.

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Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes angebrachten summarischen Überprüfung einen Anspruch auf eine erneute Ermessensentscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.

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Im angefochtenen Bescheid sind zunächst (Seite 3) die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG i.V.m. § 51 AuslG geprüft und verneint worden (siehe dazu oben 1.). Anschließend ist unter Ziff. 2 des Bescheides die Frage des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 53 AuslG in zwei Schritten geprüft worden, zunächst die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, danach die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 5, 49 VwVfG. Hinsichtlich der erstgenannten Prüfung ist lediglich darauf abgestellt worden, dass die geltend gemachte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Antragstellerin deshalb nicht anzunehmen sei, weil der evtl. gesuchte Vater der Antragstellerin nicht mehr lebe, sodass türkische Behörden kein Interesse mehr an Auskünften hätten. Nicht geprüft worden ist in diesem Zusammenhang die Vorlage der ärztlichen Gutachten. Unter Ziff. 1 des Bescheides ist jedoch angeführt worden, dass es sich hier nicht um eine Sachlagenveränderung bzw. neue Beweismittel handele, da die vorgetragenen traumatisierenden Ereignisse in der Kindheit der Antragstellerin lägen. Diese Ausführungen des Bescheides werden von dem erkennenden Gericht dahingehend gewertet, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 53 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG deshalb abgelehnt worden ist, weil keine neue Sachlage vorliege. Diese Auffassung ist zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht zutreffend. Zwar beziehen die Ärzte die Traumatisierung auf Erlebnisse in der Kindheit, jedoch sind diese Dinge erst festgestellt worden in den ärztlichen Bescheinigungen vom 10.05.2002 (Lorenz) und des Landeskrankenhauses Königslutter vom Juni 2002 und Oktober 2002. Die Behandlung begann danach am 12.03.2002. angesichts dieser zeitlichen Konstellation ist davon auszugehen, dass es sich hier entgegen der Auffassung des Bundesamtes um eine neue Sachlage handelt. Denn abzustellen ist nicht auf das Datum der von den Gutachten festgestellten Traumatisierung in der Kindheit, sondern auf das Entstehen der medizinischen Erkenntnisse. Diese liegen deutlich nach dem Abschluss der vorangegangenen Asylverfahren und sind auch innerhalb der in § 51 VwVfG genannten Frist geltend gemacht worden. Zwar geht der Bescheid des Bundesamtes dann im Rahmen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht mehr auf die Frage ein, ob eine im Sinne des geltend gemachten Anspruchs positive Veränderung der Sachlage vorgetragen worden ist. Insoweit ist auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu §§ 51 Abs. 5, 49 VwVfG zurückzugreifen. Hier wird ausgeführt, dass die vorgelegten ärztlichen Gutachten nicht die Anforderungen erfüllen, die an Stellungnahmen bzw. Gutachten zu posttraumatischen Belastungssyndromen gestellt werden müssten. Auch zur Überzeugung des erkennenden Gerichts ist auf der Grundlage der vorgelegten Gutachten nicht bereits bewiesen, dass bei der Antragstellerin eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, es ist insbesondere nicht bewiesen, ob traumatisierende Ereignisse im Heimatland festzustellen sind, die bei einer Rückführung der Antragstellerin zu einer Retraumatisierung führen würden. Jedoch reicht es im Rahmen der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens im Rahmen des § 51 Abs. 1 VwVfG für die Beurteilung der Erheblichkeit der neuen Sachlage aus, wenn ein schlüssiger Sachvortrag vorliegt und der Antragsteller eine Änderung der Sach- oder Rechtslage im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zu Grunde liegenden Sachlage glaubhaft und substanziiert vorträgt (BVerfG, InfAuslR 1993, 229 [BVerfG 13.03.1993 - 2 BvR 1988/92]).  Für die Annahme eines Wiederaufnahmegrundes nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sind nicht die Feststellungen erforderlich, die für ein Durchgreifen des Anspruches zu Grunde gelegt werden müssen. Lediglich wenn das Sachvorbringen zwar glaubhaft und substanziiert, jedoch von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet ist, zur Asylberechtigung zu verhelfen, darf die Einleitung eines weiteren Asylverfahrens verweigert werden (BVerfG aaO.). Diese vom Bundesverfassungsgericht für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens aufgestellten Grundsätze  sind auf das Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 53 Abs. 6 zu übertragen. Nach diesen Maßstäben sind die vorgelegten Gutachten insoweit als ausreichend anzusehen. Die Tatsache der Erkrankung der Antragstellerin sowie ihre Ursachen sind  in sich schlüssig dargestellt und im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die Tatsachendarstellung der Antragstellerin, die dem Gutachten zu Grunde gelegt worden ist, nämlich Verhaftung des Vaters, dem Vortrag im Asylerstverfahren (5 A 5104/96) nicht widerspricht, also einen Schluss auf die Unglaubwürdigkeit der Antragstellerin nicht ohne weiteres zulässt.

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Danach ist die Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, die Voraussetzungen der §§ 71 AsylVfG i.V.m. 51 Abs. 1 Ziff. 1 VwVfG nicht anzunehmen, rechtsfehlerhaft.

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Die Antragstellerin hat danach einen Anspruch auf eine erneute Ermessensentscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Angesichts der vorliegenden ärztlichen Gutachten wird es zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlich sein, ein Gutachten einzuholen, das die in der Rechtsprechung aufgeführten Anforderungen an Gutachten dieser Art erfüllt. Die Antragstellerin ist ihrer Mitwirkungspflicht aus § 15 AsylVfG nachgekommen und es spricht nichts dafür, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht aus § 15 Abs. 2 Ziff. 3 AsylVfG nicht nachkommen wird.

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Selbst wenn – was das erkennende Gericht derzeit den Akten nicht ohne weiteres entnehmen kann – die Erkrankung der Antragstellerin schon längere Zeit vor der hier streitgegenständlichen Folgeantragstellung vorgelegen haben sollte, die Frist des § 51 Abs. 3 AsylVfG also abgelaufen wäre, ändert sich am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nichts. Es bestünde dann ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach §§ 51 Abs. 5, 49 VwVfG, die insoweit vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im angefochtenen Bescheid getroffene Ermessensentscheidung wäre fehlerhaft. Zum einen ist auch hier in nicht zutreffender Art und Weise darauf abgestellt worden, dass nach den vorgelegten Gutachten die Traumatisierung – jedenfalls zum Teil – bereits in der Kindheit, also vor Durchführung der vorangegangenen Asylverfahren, gelegen habe. Soweit ausgeführt wird, dass die vorgelegten Gutachten den Anforderungen an Stellungnahmen bzw. Gutachten  zu PDBS nicht genügten, wäre diese Argumentation für eine ablehnende Entscheidung nach Durchführung eines erneuten Prüfungsverfahrens nach § 53 Abs. 6 AuslG zutreffend, nicht aber im Rahmen der Ermessensausübung hinsichtlich des „ob“ des Wiederaufgreifens nach §§ 51 Abs. 5 i.V.m. 49 VwVfG. Die Antragsgegnerin hätte angesichts der zur Überzeugung des Gerichts in sich schlüssigen und zumindest hinsichtlich des Gutachtens des Nds. Landeskrankenhauses unzweifelhaft von fachkundiger Stelle erstellten Gutachten entweder das Verfahren wiederaufgreifen oder im Rahmen der Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens ein ausführlicheres Gutachten einholen müssen.

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Im Hinblick auf die vorgetragene Gefahr der Retraumatisierung wird sich im vorliegenden Fall das Fachgutachten auch mit der Frage der Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vortrages der Antragstellerin auseinandersetzen müssen. Sollte sich die Gefahr der Retraumatisierung und die Glaubwürdigkeit der Antragstellerin hinsichtlich ihres diese Traumaerlebnisse betreffenden Vortrags nicht gutachterlich feststellen lassen, wird die begutachtende Stelle zu der Frage Stellung nehmen müssen, ob unabhängig von dieser geschilderten Traumatisierung eine psychische Erkrankung der Antragstellerin vorliegt, die bei ihrer Rückkehr in die Türkei eine Gefährdung i.S.d. § 53 Abs. 6 AuslG darstellen würde. Insoweit verweist das erkennende Gericht hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen, die – wie im Gutachten des Landeskrankenhauses ausgeführt – engmaschiger psychotherapeutischer Behandlung bedürfen, auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 29.05.2002 (1 A 1029/00) und 11.02.2004 (1 B 27/04) – jeweils mit weiteren Nachweisen -, wonach posttraumatische Belastungsstörungen als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis anzusehen sind und von einer Behandlungsmöglichkeit einer therapeutische Versorgung verlangenden Krankheit im staatlichen Gesundheitssystem in der Türkei nicht ohne Weiteres auszugehen ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG.