Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 11.05.2004, Az.: 6 B 159/04

Begründung; Begründungsanforderung; Begründungserfordernis; Entziehung; Fahreignung; Fahreignungsüberprüfung; Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnisentziehung; Gutachten; Gutachtenanordnung; Gutachtenbeibringung; Gutachtenverweigerung; Mitwirkung; MPU-Anordnung; Nichtbeibringung; Nichtmitwirkung; Versicherungsschutz; Verurteilung

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
11.05.2004
Aktenzeichen
6 B 159/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 51029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Aus einer zweimaligen Verurteilung wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz ergeben sich grundsätzlich Bedenken gegen die Fahreignung des Betroffenen, der die Fahrerlaubnisbehörde durch die Anordnung einer MPU nachgehen darf.

2. Zu den Anforderungen an die Begründung der Gutachtenanordnung nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV.

3. Für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 8 FeV ist nicht erforderlich, dass der Betroffene die Beibringung des Gutachtens ausdrücklich verweigert.

4. Die nachträglich erklärte Bereitschaft des Betroffenen, sich nunmehr der angeordneten Begutachtung unterziehen zu wollen, steht dem Fahrerlaubnisentzug nach § 11 Abs. 8 FeV nicht entgegen.

Gründe

1

I. Der Antragsteller, der über eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 verfügte, wendet sich dagegen, dass die Antragsgegnerin ihm die Fahrerlaubnis entzogen hat.

2

Der Antragsteller wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 27. Januar 1999 und mit Strafbefehl des Amtsgerichts Braunschweig vom 6. April 2003 jeweils wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Versicherungsschutz zu Geldstrafen verurteilt.

3

Mit Schreiben vom 20. Juni 2003 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen bestehender Bedenken an seiner Eignung als Kraftfahrzeugführer dazu auf, bis zum 24. September 2003 das Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. In dem Schreiben wies die Antragsgegnerin auf „wiederholte erhebliche Verkehrszuwiderhandlungen“ hin und verlangte, das Gutachten müsse die Frage klären, ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen (Blatt 21 Beiakte).

4

Unter dem 29. Juli 2003 übersandte die Antragsgegnerin dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf dessen Anforderung Kopien der beiden Strafbefehle.

5

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2003 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis. Außerdem ordnete sie die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung machte sie geltend, der Antragsteller habe das Gutachten nicht vorgelegt, das wegen der sich aus den Verurteilungen ergebenden Zweifel an der Fahreignung angefordert worden sei.

6

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2003, das dem Antragsteller am 13. November 2003 zuging, erhob der Antragsteller Widerspruch. Dazu trug er im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe sich nicht eindeutig geweigert, sich einer gutachterlichen Untersuchung zu unterziehen, und sei nunmehr zu einer solchen Untersuchung bereit. Die Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin enthalte keine ausreichende und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Begründung. Gegenwärtig sei er Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, das über eine Fahrzeugversicherung verfüge; die Allgemeinheit sei daher nicht gefährdet. Der Antragsgegnerin stünden andere, weniger einschneidende Maßnahmen zur Verfügung. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass er bei einem Verlust der Fahrerlaubnis seinen Beruf bei einem Glaserunternehmen nicht ausüben könne; deswegen drohe der Verlust seines Arbeitsplatzes.

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Mit Bescheid vom 27. Januar 2004 wies die Bezirksregierung Braunschweig den Widerspruch zurück und machte dazu im Wesentlichen geltend, die Antragsgegnerin habe auf Grund der wiederholten Straftaten des Antragstellers zu Recht ein Eignungsgutachten angefordert. Da dieses nicht vorgelegt worden sei, habe die Antragsgegnerin auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfen.

8

Am 1. März 2004 hat der Antragsteller Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung nimmt er auf seinen Widerspruch Bezug.

9

Der Antragsteller beantragt,

10

die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2003 i.d.G. des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 27. Januar 2004 wiederherzustellen

11

und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sobotta aus Schöningen zu bewilligen.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

13

den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen,

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und nimmt auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden Bezug..

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen.

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II. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung des mit Bescheid vom 13. Oktober 2003 verfügten Fahrerlaubnisentzuges rechtmäßig angeordnet.

17

Die Anordnung sofortiger Vollziehung ist formell ordnungsgemäß erfolgt. Der Antragsgegner hat insbesondere in ausreichender Weise schriftlich begründet, warum das besondere Interesse an dem Sofortvollzug als gegeben erachtet wird (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

18

Auch aus materiell-rechtlichen Gründen besteht keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung der gegen die Bescheide erhobenen Klage wiederherzustellen.

19

Die Anordnung sofortiger Vollziehung ist inhaltlich rechtmäßig, wenn das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Maßnahme die privaten Interessen des von der Vollziehungsanordnung Betroffenen überwiegt. Das ist der Fall, wenn schon bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung die Rechtmäßigkeit des Fahrerlaubnisentzuges eindeutig zu erkennen ist oder wenn sich die Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen so weit verdichtet haben, dass die dringende Besorgnis besteht, der Betroffene werde andere Verkehrsteilnehmer bei einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ernsthaft gefährden (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn 1273 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

20

Die hier allein mögliche summarische Prüfung ergibt, dass die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen hat. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies kann nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze der Fall sein. Als ungeeignet in diesem Sinne darf die Fahrerlaubnisbehörde auch einen Kraftfahrer ansehen, der sich weigert, eine ihm abverlangte Untersuchung durchführen zu lassen, oder das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Die Regelung beruht auf der Überlegung, dass bei grundloser Weigerung davon auszugehen ist, der Betroffene wolle Mängel verbergen, die seine Fahreignung ausschließen können (vgl. BR-Drs. 443/98 S. 254; BVerwG, Urt. v. 27.9.1995, BVerwGE 99, 249 = NZV 1996, 84 m.w.N.). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor.

21

Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin das von ihr mit Schreiben vom 20. Juni 2003 angeforderte Gutachten nicht vorgelegt. Er kann demgegenüber nicht erfolgreich geltend machen, dass er die geforderte Untersuchung „nicht eindeutig“ verweigert habe. Nach dem klaren Wortlaut des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde schon bei nicht fristgerechter Vorlage des angeforderten Gutachtens auf die Nichteignung schließen. Darüber hinaus ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung auch für die Annahme einer Weigerung unerheblich, ob der Fahrerlaubnisinhaber sich geäußert hat. Entscheidend ist vielmehr, ob er der (rechtmäßigen) Untersuchungsanordnung der Behörde nachkommt. Das ist auch dann zu verneinen, wenn er - wie der Antragsteller - auf das entsprechende Schreiben ohne ausreichenden Grund überhaupt nicht reagiert.

22

Die vom Antragsteller im Widerspruchsschreiben und damit nachträglich erklärte Bereitschaft, sich der Untersuchung zu unterziehen, steht der aus § 11 Abs. 8 FeV resultierenden Annahme fehlender Eignung nicht entgegen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 11 FeV Rn. 23 m.w.N.).

23

Auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zwar nur dann schließen, wenn ihre Anordnung zur Beibringung des Gutachtens rechtmäßig gewesen ist (VG Braunschweig, Beschl. vom 27.01.2003 - 6 B 688/02 -; Hentschel, aaO., § 11 FeV Rn. 22, m.w.N.). Auch diese Voraussetzung ist hier jedoch erfüllt.

24

Aus der zweimaligen Verurteilung des Antragstellers wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz ergaben sich berechtigte, durch konkrete Tatsachen belegte Bedenken an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, denen die Antragsgegnerin gemäß § 2 Abs. 8 StVG sowie § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 und § 46 Abs. 3 FeV durch die Gutachtenanordnung nachgehen durfte. Nach den vorliegenden verkehrswissenschaftlichen Erkenntnissen, die in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung zum Ausdruck gekommen sind (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen Heft M 115, S. 47 f.), lassen Personen, die wiederholt Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen haben, auf Grund der in der Regel in diesen Taten zum Tragen kommenden Fehleinstellungen und Fehlreaktionen grundsätzlich nicht erwarten, dass sie im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer respektieren werden. Die Fähigkeit zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen kann erst dann wieder angenommen werden, wenn insbesondere die Persönlichkeitsbedingungen und die sozialen Bedingungen sich entscheidend positiv geändert haben und daher negative Auswirkungen auf das Verhalten als Kraftfahrer nicht mehr zu erwarten sind. Ob die dafür nach den Begutachtungsleitlinien geltenden Anforderungen im Fall des Antragstellers erfüllt sind, war schon bei der Gutachtenanordnung zweifelhaft.

25

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antraggegnerin das ihr für die Gutachtenanordnung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV eingeräumte Ermessen fehlerhaft (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt hat. Insbesondere verstößt die Anordnung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Um den berechtigten Zweifeln an der Fahreignung nachzugehen, bedarf es einer Überprüfung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers. Dies ist sachgerecht nur durch die angeordnete medizinisch-psychologische Begutachtung möglich. Weniger einschneidende, ebenso wirksame Maßnahmen standen nicht zur Verfügung. Der Antragsteller kann auch nicht erfolgreich geltend machen, sein Fahrzeug verfüge gegenwärtig über einen ausreichenden Versicherungsschutz, die Allgemeinheit sei daher nicht gefährdet. Die Zweifel an der Fahreignung ergeben sich aus den verkehrswissenschaftlichen Erkenntnissen über die Auswirkungen der in Straftaten mit Verkehrsbezug zum Ausdruck kommenden Fehleinstellungen und charakterlichen Mängel auf das Verhalten im Straßenverkehr. Diese generellen Bedenken sind nicht dadurch ausgeräumt, dass der Antragsteller solche Straftaten gegenwärtig nicht erneut begeht. Unabhängig davon hat der Antragsteller sich schon einmal eine frühere Verurteilung wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz nicht zur Warnung dienen lassen.

26

Die Antragsgegnerin hat die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch formell rechtmäßig angeordnet. Insbesondere hat sie die Anordnung zureichend begründet. Nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV hat die Behörde dem Betroffenen die Gründe für die Eignungszweifel darzulegen. Das verlangt, dass die Aufforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich ist und der Betroffene ihr entnehmen kann, auf welchem konkreten Anlass sie beruht und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag (BVerwG, Urt. vom 07.07.2001, NJW 2002, 78, 79; Nds. OVG, Beschl. vom 15.09.2003 - 12 ME 384/03 -). Diese Anforderungen sind erfüllt.

27

Die Anordnung lässt hinreichend erkennen, auf welchem Anlass sie beruht. Sie enthält insoweit den stichwortartigen Hinweis auf „wiederholte erhebliche Verkehrszuwiderhandlungen“. Damit waren ersichtlich die Straftaten des Antragstellers in Bezug genommen, die zu den Strafbefehlen der Amtsgerichte Wolfenbüttel und Braunschweig geführt haben. Da es sich bei der Verurteilung wegen einer Straftat um ein einschneidendes und einprägsames Ereignis handelt, durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass dem Antragsteller die weiteren Einzelheiten der Anlasstaten bekannt waren und daher auf weitere Angaben zu diesen Taten verzichtet werden kann. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf dessen Anforderung Kopien der einschlägigen Strafbefehle übersandt. Die Anordnung hat den Antragsteller auch noch hinreichend in die Lage versetzt zu überlegen, ob die Eignungszweifel berechtigt erscheinen durften (vgl. dazu BVerwG, aaO.). Aus dem Hinweis auf die Straftaten und die in dem Gutachten zu klärende Frage war zu entnehmen, weshalb die Antragsgegnerin Bedenken gegen die Fahreignung hatte. Das Schreiben der Antragsgegnerin zitiert darüber hinaus die einschlägigen Rechtsvorschriften und die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, sodass der Antragsteller sich bei weiter gehendem Bedarf umfassend informieren konnte. Wenn der Anlass für die Anordnung und die Eignungszweifel derart auf der Hand liegen, können von der Fahrerlaubnisbehörde auch aus Kapazitätsgründen keine weiter gehenden Ausführungen verlangt werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller einen Anwalt eingeschaltet hatte.

28

Wegen der durchgreifenden Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers und der sich daraus für andere Verkehrsteilnehmer ergebenden Gefahrenlage ist dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides der Vorrang einzuräumen vor den persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers, bis zu einer rechtskräftigen Klärung der Fahrerlaubnisentziehung vorerst weiterhin ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Fahrerlaubnisentziehung den Antragsteller nachhaltig in der Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten beeinträchtigt. Dies ist aber auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht gegenwärtig nicht zu beanstanden: Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz von Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Nach gegenwärtigem Sachstand ist nicht hinreichend sicher, dass der Antragsteller diese Voraussetzungen erfüllt. Die Vorlage des Gutachtens und die Untersuchungen, die diese Frage klären sollten, hat er verweigert.

29

Mit weniger einschneidenden Maßnahmen konnte die Antragsgegnerin ihren Schutzauftrag nicht sicherstellen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO.

31

Die Streitwertfestsetzung beruht auf der Regelung in § 20 Abs. 3 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Nds. OVG Lüneburg. Für den Streit um die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) war danach ein Streitwert von 4000 Euro zu Grunde zu legen, der wegen der nach den Angaben im Widerspruchsschreiben nicht unerheblichen beruflichen Nutzung der Fahrerlaubnis um einen Betrag von 2000 Euro zu erhöhen war. Der sich danach ergebende Betrag von 6000 Euro war für das vorliegende Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

32

Da der Antrag aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat, kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf der Anwendung des § 1 Abs. 1 GKG i.V.m. § 166 VwGO und § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.