Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 26.05.2004, Az.: 4 B 243/04

eheähnliche Lebensgemeinschaft; Einkommensanrechnung; Kosten; PKW; Vorwegnahme der Hauptsache

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
26.05.2004
Aktenzeichen
4 B 243/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50687
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, dem Antragsteller Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung des Einkommens seiner Lebensgefährtin zu gewähren, ist nicht begründet.

2

Der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlichen Anordnungsanspruch, die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die materielle Berechtigung seines Begehrens, nicht glaubhaft gemacht.

3

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Da nach Wesen und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die vorläufige Regelung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen darf, kann eine Verpflichtung zur Erbringung von Geldleistungen - wie sie im vorliegenden Fall von dem Antragsteller begehrt wird - im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur ausgesprochen werden, wenn der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch (Anordnungsanspruch) und weiterhin glaubhaft macht, er befinde sich wegen fehlender anderer Geldmittel in einer existentiellen Notlage und sei deswegen - mit gerichtlicher Hilfe - auf die sofortige Befriedigung seines Anspruchs dringend angewiesen (Anordnungsgrund).

4

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Prüfung hat der Antragsteller keinen weiteren Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gegen die Antragsgegnerin nach §§ 11,12, 122 BSHG. Der Antragsteller, seine Lebensgefährtin und deren Sohn verfügen über ausreichendes Einkommen für ihren gemeinsamen Bedarf. Gemäß § 11 Abs. 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mittel, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Aufgrund des § 122 BSHG dürfen Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Danach ist bei der Berechnung des Hilfebedarfs des Antragstellers das Einkommen seiner Lebensgefährtin so zu berücksichtigen, wie es die Antragsgegnerin getan hat. Die vom Antragsteller angeführten Verbindlichkeiten seiner Lebensgefährtin können nur berücksichtigt werden, soweit es sich dabei um sozialhilferechtlichen Bedarf handelt, wie z. B. die Miete und die Fahrtkosten zur Arbeit. Bei den durch den PKW bedingten Kosten handelt es sich dagegen nicht um sozialhilferechtlichen Bedarf, da Frau C. ihren Arbeitsplatz auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann, deren Kosten auch berücksichtigt wurden. Es besteht nach der inzwischen einhelligen Rechtsprechung der Obergerichte (OVG Mannheim, Urteil vom 8.7.1997, - 6 S 856/96 -, FEVS 48, 219 f.; OVG Schleswig, Beschluss vom 12.4.1995, - 5 M 25/95 -, FEVS 46, 213 f.; OVG Münster, Beschluss vom 14.11.1991, 24 B 2376/91, FEVS 42, 160 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 22.3.1990, Bs IV 92/90, FEVS 41, 21 f.), der sich die Kammer anschließt, auch kein Anspruch auf Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Antragstellers ohne Berücksichtigung des Einkommens seiner Lebensgefährtin. Denn aus dem in § 122 BSHG angeordneten Verbot der Besserstellung eheähnlicher Gemeinschaften ergibt sich nicht, dass diese mit Ehegatten - etwa hinsichtlich der üblichen kostenlosen Familienversicherung - gleichzustellen wären und deshalb diese Beiträge auf jeden Fall aus Sozialhilfemitteln zu tragen wären.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.