Abschnitt 9 EB-AVO-GOBAK - Zu § 9
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)
- Amtliche Abkürzung
- EB-AVO-GOBAK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
9.1
In den Prüfungsfächern nach Nr. 2.2 werden dem Prüfling im Prüfungsfach Deutsch drei, in den übrigen Prüfungsfächern zwei Prüfungsaufgaben zur Auswahl vorgelegt.
9.2
Die Lehrpläne umfassen die Bildungsstandards für die allgemeine Hochschulreife in den Fächern Deutsch, Englisch, fortgeführte Fremdsprache Französisch und Mathematik, in den übrigen Fächern die Einheitlichen Prüfungsanforderungen (EPA) sowie die Kerncurricula bzw. Rahmenrichtlinien und die fachbezogenen Hinweise bzw. Thematischen Schwerpunkte. Für die Erstellung der Prüfungsaufgaben in den Fächern nach Nr. 2.2 können von der Niedersächsischen Landesschulbehörde benannte Schulen gebeten werden, der obersten Schulbehörde Aufgabenvorschläge bis zu einem von ihr bestimmten Termin vorzulegen.
9.3
Für die übrigen Prüfungsfächer gilt:
9.3.1
Der Schulbehörde werden von der Schule für jede Prüfungsgruppe zwei Prüfungsaufgaben zur Auswahl vorgelegt. Sie sollen ihre Schwerpunkte in verschiedenen Schulhalbjahren haben. Für den praktischen Teil der Prüfung im Fach Musik wird ein Aufgabenvorschlag der Schule der Schulbehörde bis zum 1. Dezember zur Genehmigung vorgelegt. Zur Vorbereitung auf die Prüfung erhält der Prüfling sechs Wochen (30 Werktage) vor der fachpraktischen Prüfung die fachpraktische Aufgabenstellung. Den Termin der fachpraktischen Prüfung im vierten Schulhalbjahr setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Nr. 3.1 fest. Nr. 3.3 gilt entsprechend.
9.3.2
Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer reichen die Aufgaben über die Fachprüfungsleiterin oder den Fachprüfungsleiter bei der Schulleiterin oder bei dem Schulleiter ein. Die Fachprüfungsleiterin oder der Fachprüfungsleiter überprüft, ob gegen die vorgeschlagenen Aufgaben Bedenken bestehen, insbesondere ob sie den Vorschriften der Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife und der Einheitlichen Prüfungsanforderungen entsprechen; sie oder er berichtet der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
9.3.3
Die Schulleiterin oder der Schulleiter übersendet der Schulbehörde die vorgeschlagenen Aufgaben, einschließlich eines Erwartungshorizonts, mit einer Stellungnahme. Dabei werden die Vorschläge für die einzelnen Fächer und Prüfungsgruppen in besondere, mit dem Namen der Schule, der Bezeichnung der Prüfungsgruppe und des Faches versehene Umschläge gelegt. Diese werden unverschlossen in einen Umschlag gelegt, der zu versiegeln ist.
9.3.4
Wenn die Schulbehörde die vorgeschlagenen Aufgaben für ungeeignet oder änderungsbedürftig hält, kann sie neue Vorschläge anfordern oder nach Rücksprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter sowie der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer oder der Fachprüfungsleiterin oder dem Fachprüfungsleiter vorgeschlagene Aufgaben ändern oder selbst Prüfungsaufgaben stellen.
9.3.5
Die Schulbehörde entscheidet, welche Prüfungsaufgaben dem Prüfling gestellt werden.
9.4
Die Schulbehörde sendet die Prüfungsaufgaben - einschließlich der nicht gewählten Aufgabenvorschläge bei den Prüfungsfächern nach Nrn. 9.3.1 und 9.3.5 - der Schulleiterin oder dem Schulleiter direkt und persönlich zu. An dem dem Prüfungstag vorangehenden Tag dürfen die Prüfungsaufgaben entsprechend vervielfältigt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter trifft die notwendigen Vorkehrungen, die die Geheimhaltung sicherstellen.
9.5
Die Bearbeitungszeit für die Prüfungsaufgabe beträgt im Schwerpunktfach Sport 240 Minuten, in den übrigen schriftlichen Prüfungsfächern mit erhöhtem Anforderungsniveau 300 Minuten und im vierten Prüfungsfach 220 Minuten. Im Falle einer Auswahl der zu bearbeitenden Aufgabe ist den Prüflingen hinreichend Zeit zu gewähren; die Auswahlzeit in den Prüfungsfächern Deutsch und Mathematik darf 30 Minuten, in den übrigen Prüfungsfächern 20 Minuten nicht überschreiten. Die Prüfungsaufgabe muss in den genannten Bearbeitungszeiten bearbeitet und gelöst werden können.
9.6
Die schriftlichen Arbeiten werden unter ständiger Aufsicht angefertigt. Die Schule bestimmt die Aufsicht führenden Lehrkräfte.
9.7
Vor Beginn der schriftlichen Prüfung sind die Prüflinge auf die bei der schriftlichen Prüfung zu beachtenden Bestimmungen hinzuweisen. Über die Belehrung ist ein Vermerk anzufertigen, der von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu unterzeichnen ist.
9.8
Der Prüfungsraum darf von den Prüflingen nur einzeln und für kurze Zeit verlassen werden. Wer die Arbeit vorzeitig abgibt, muss das Schulgrundstück verlassen.
9.9
Es dürfen nur die bei der Prüfungsaufgabe angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Ein Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung ist grundsätzlich als Hilfsmittel zugelassen. Für die übrigen genehmigten Hilfsmittel gelten die Bestimmungen der Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife und der Einheitlichen Prüfungsanforderungen für die Abiturprüfung des jeweiligen Faches. Stellt sich während der Arbeit heraus, dass weitere Hilfen unentbehrlich sind, so kann sie - in der Regel nach Hinzuziehung der Referentin oder des Referenten oder der Fachprüfungsleiterin oder des Fachprüfungsleiters - die oder der Aufsichtführende geben. Hilfen für einzelne Prüflinge sind nicht zulässig, ausgenommen Maßnahmen nach § 23.
9.10
Die über die schriftliche Prüfung anzufertigende Niederschrift enthält einen Sitzplan der Prüflinge. In ihr ist mit genauer Zeitangabe zu verzeichnen, wann die Arbeiten abgegeben worden sind, wie lange die einzelnen Lehrkräfte die Aufsicht geführt und einzelne Prüflinge den Prüfungsraum verlassen haben. Zusätzlich gegebene Arbeitshilfen sind zu verzeichnen. Maßnahmen nach § 23 sind in der Niederschrift im Einzelnen auszuweisen. Jede oder jeder Aufsichtführende bestätigt, dass sie oder er andere als die vermerkten Hilfen nicht gegeben hat und gibt an, ob und welche Verstöße im Sinne der §§ 21 und 22 sie oder er wahrgenommen hat. Im letztgenannten Fall ist ein Vermerk über die getroffenen Maßnahmen aufzunehmen.
9.11
Die Referentin oder der Referent kennzeichnet am Rande jeder Arbeit Vorzüge und Mängel, so dass die Grundlage der Bewertung erkennbar wird. Ein Gutachten, das sich auf die Randvermerke bezieht, ist anzufügen. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von einem Punkt oder zwei Punkten bei der einfachen Wertung. Als Richtwerte sollen gelten: Abzug eines Punktes bei durchschnittlich fünf Fehlern auf einer in normaler Schriftgröße beschriebenen Seite; Abzug von zwei Punkten bei durchschnittlich sieben und mehr Fehlern auf einer in normaler Schriftgröße beschriebenen Seite. Bei der Entscheidung über einen Punktabzug ist ein nur quantifizierendes Verfahren nicht sachgerecht. Vielmehr sind Zahl und Art der Verstöße zu gewichten und in Relation zu Wortzahl, Wortschatz und Satzbau zu setzen. Wiederholungsfehler werden in der Regel nur einmal gewertet. Ein Punktabzug muss ebenso wie in Grenzfällen ein Verzicht auf Punktabzug begründet werden. Unübersichtliche Textstellen werden nicht bewertet. Entwürfe können ergänzend zur Bewertung nur herangezogen werden, wenn sie zusammenhängend konzipiert sind und die Reinschrift etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfangs umfasst.
9.12
Die Korreferentin oder der Korreferent schließt sich entweder der Bewertung der Referentin oder des Referenten an oder fertigt eine eigene Beurteilung mit Bewertung an.
9.13
Die Fachprüfungsleiterin oder der Fachprüfungsleiter überprüft die vorgenommene Bewertung, fertigt ggf. eine eigene Stellungnahme mit einem Bewertungsvorschlag an und achtet auch auf die Bestimmungen nach Nr. 9.11 Sätze 3 bis 10. Die bewerteten Arbeiten sind von der Fachprüfungsleiterin oder von dem Fachprüfungsleiter der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu übergeben.
9.14
Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 3 sind in der Niederschrift über die zweite Konferenz der Prüfungskommission nach § 13 zu vermerken.
9.15
Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann auch bei übereinstimmender Beurteilung nach Anhörung der Referentin oder des Referenten oder der Fachprüfungsleiterin oder des Fachprüfungsleiters die Punktzahl abändern, wenn dies zur Wahrung einheitlicher Bewertungen erforderlich ist. Eine Dezernentin oder ein Dezernent der Schulbehörde als vorsitzendes Mitglied der Prüfungskommission kann die Anhörung durch eine Fachberaterin oder einen Fachberater vornehmen lassen.
9.16
Die Niedersächsische Landesschulbehörde kann die beurteilten schriftlichen Arbeiten mit den Aufgabenstellungen anfordern; sie setzt einen Termin fest. Eine solche Anforderung kann sich auch nur auf einzelne Fächer und auf ausgewählte Bewertungsbereiche beziehen.
9.17
Übernimmt die Schulbehörde nach § 5 Abs. 2 den Vorsitz in der Prüfungskommission, so entfällt die Überprüfung der vorgenommenen Bewertung durch die Fachprüfungsleiterin oder den Fachprüfungsleiter nach Nr. 9.13 und die Schulleiterin oder den Schulleiter nach Nr. 9.15.