Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 22.11.2006, Az.: L 8 AS 325/06 ER
Berücksichtigung von Leistungen aus einer Lebensversicherung eines verstorbenen Partners im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); Bestimmung des sozialhilferechtlichen Einkommens; Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Arbeitslosenhilfe (Alhi); Bestimmung der Auszahlung von Leistungen aus einer Lebensversicherung des verstorbenen Partners als Einkommen im Sinne des§ 11 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 22.11.2006
- Aktenzeichen
- L 8 AS 325/06 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 28847
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2006:1122.L8AS325.06ER.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Osnabrück - 08.05.2006 - AZ: S 16 AS 201/06 ER
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II
- § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II
- § 2 Abs. 3 Alg II-V a.F.
Fundstellen
- ZEV 2007, 539-541 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfF 2009, 9 (Kurzinformation)
- info also 2007, 137 (Kurzinformation)
- info also 2007, 277 (Kurzinformation)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Zuwendung aus einer Lebensversicherung ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II. Es handelt sich insoweit nicht um Vermögen im Sinne des § 12 SGB II.
- 2.
Ist Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II bei Ablauf des Zahlungszeitraums noch nicht verbraucht, wird es zum Vermögen gemäß § 12 SGB II. Allerdings gilt dies nicht für einmalige Einnahmen.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 8. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Leistungen aus einer Lebensversicherung des verstorbenen Partners der Antragstellerin zu 1. im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Die 1954 geborene geschiedene polnische Antragstellerin zu 1. lebt mit ihren im September 1985 und Juni 1995 geborenen Töchtern I., die eine Berufsausbildung absolviert und nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört, und J. - der Antragstellerin zu 2. - in einem gemeinsamen Haushalt in Q. Im Jahr 2004 bezogen sie Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Im März 2005 beantragten die Antragstellerinnen Leistungen nach dem SGB II, die die im Namen und im Auftrag des Antragsgegners handelnde Stadt K. zunächst für den Zeitraum April bis Juli 2005 bewilligte. Für den nachfolgenden Bewilligungszeitraum vom 1. August 2005 bis zum 31. März 2006 gewährte die Stadt K. Leistungen in Höhe von 568,00 EUR monatlich, mit Änderungsbescheid vom 30. November 2005 erhöhte sie die Leistungen ab November 2005 auf 663,00 EUR monatlich.
Im November 2005 zeigte die Antragstellerin zu 1. an, dass sie in absehbarer Zeit eine Zahlung aus einer Lebensversicherung ihres im Mai 2005 verstorbenen Freundes in Höhe von ca 7.000,00 bis 8.000,00 EUR erwarte, ob und wann, wisse sie allerdings nicht. Im Januar 2006 teilte sie mit, dass ihr ein Betrag von 7.463,97 EUR ausgezahlt worden sei. Einen entsprechenden Verrechnungsscheck erhielt sie mit Schreiben vom 19. Januar 2006.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2006 teilte die Stadt K. den Antragstellerinnen mit, dass sie den Bescheid vom 30. November 2005 aufhebe und die Leistung ab März 2006 neu festsetze. Für den Monat März 2006 bewilligte sie Leistungen in Höhe von 71,00 EUR. Der Antragstellerin zu 1. sei aus der Lebensversicherung des Herrn L. ein Betrag von 7.463,97 EUR gezahlt worden. Das Geld sei den Antragstellerinnen im Februar 2006 zugeflossen und werde nach den gesetzlichen Bestimmungen ab 1. März 2006 in 12 monatlichen Raten zu je 622,00 EUR auf die laufenden Leistungen angerechnet. Die Antragstellerinnen blieben weiterhin im SGB II-Bezug und deshalb krankenversichert. Im Widerspruch vom 23. Februar 2006 vertraten die Antragstellerinnen die Auffassung, dass es sich bei der Versicherungsleistung nicht um berücksichtigungsfähiges Einkommen, sondern um Vermögen handele, das unterhalb der Freibeträge liege. Hilfsweise trugen sie vor, dass, wenn man von einer einmaligen Einnahme ausginge, die Leistung nach § 84 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) anrechnungsfrei sei. Im Übrigen hätten sie einen Großteil des Geldes bereits zur Schuldentilgung und für notwendige Anschaffungen ausgegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2006 wies der Antragsgegner den Widerspruch unter Hinweis auf § 11 SGB II und § 2 Abs. 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) zurück. Die den Antragstellerinnen zugeflossene einmalige Einnahme sei auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und mit entsprechenden monatlichen Teilbeträgen anzusetzen gewesen; dies sei in nicht zu beanstandender Weise erfolgt. Gegen diese Entscheidung haben die Antragstellerinnen vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück Klage erhoben (Az S 22 AS 475/06), ebenso gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 22. August 2006, der auf den Widerspruch gegen den Bescheid der Stadt K. vom 23. April 2006 hin erlassen wurde und - bei im Übrigen gleichem Sachverhalt - den Bewilligungszeitraum von April bis Oktober 2006 betrifft (S 22 AS 682/06).
Am 16. März 2006 haben die Antragstellerinnen beim SG Osnabrück unter Vertiefung ihres Vortrags aus dem Widerspruchsverfahren um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie haben zur Glaubhaftmachung verschiedene Belege vorgelegt, u.a. Kopien handschriftlicher Bestätigungen über die Begleichung von entstandenen Verbindlichkeiten für Fahrten nach Polen im Dezember 2004 (300,00 EUR) und November 2005 (1.000,00 EUR), für die Kommunion der Tochter im Mai 2005 (500,00) und für Verbindlichkeiten aus einer Heizkostenabrechnung (450,00 EUR). Außerdem hätten sie von einem Bekannten im Februar 2006 einen Wohnzimmerschrank für 500,00 EUR gekauft. Daneben haben sie Rechnungen von Möbelhäusern vom 14. Januar und vom 2. März 2006 über Möbelkäufe (Kleiderschrank für 239,00 EUR und Sitzgarnitur für 1.800,00 EUR) sowie weitere Belege aus der Zeit seit dem 29. Januar 2005 vorgelegt. Am 28. Februar 2006 haben sie für 500,00 EUR ein Fahrrad gekauft, weiterhin liegt eine Rechnung vom 28. Februar 2006 über den Kauf einer Waschmaschine zum Preis von 669,00 EUR vor. Weiterhin hätten sie Bekleidung und Schuhe im Wert von 500,00 EUR gekauft. Ihrer Tochter M. hätte die Antragstellerin zu 1. im Februar 2006 den Betrag von 1.400,00 EUR überwiesen und der 11 Jahre alten Tochter J. 1.300,00 EUR. Die Antragstellerinnen haben anschließend vorgetragen, die Miete für den Monat März 2006 nicht bezahlen zu können. Am 21. März 2006 hat die Antragstellerin zu 1. bei der Antragsgegnerin zu Protokoll gegeben, dass aus der Lebensversicherung kein Geld mehr vorhanden sei.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 8. Mai 2006 abgelehnt. In Bezug auf den Monat März 2006 sei von einem Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszugehen, weil dieser Monat noch vom laufenden Bewilligungszeitraum erfasst sei. Für die Zeit ab April 2006 sei der Antrag als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG statthaft. Die Teilaufhebung der für März bewilligten Leistungen nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) sei nicht zu beanstanden, und für die Zeit ab April 2006 bestehe kein Anordnungsanspruch. Bei den Leistungen aus der Lebensversicherung handele es sich nicht um Vermögen (§ 12 SGB II), sondern um Einkommen nach § 11 SGB II. Mit Übergabe des Verrechnungsschecks sei ein Zufluss geldwerter Leistungen erfolgt, nicht jedoch handele es sich, wie von den Antragstellerinnen vorgetragen, um eine Vermögensumschichtung. Bei der Abgrenzung von Einkommen und Vermögen sei von der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) auszugehen. Danach sei das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhalte, Einkommen, und Vermögen das, was jemand in der Bedarfszeit bereits habe, sog Zuflusstheorie. Bei der Erfüllung einer bereits begründeten Forderung komme es für die Abgrenzung ebenfalls auf den tatsächlichen Zufluss des Geldes an. Die Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen hänge überdies davon ab, ob die Forderung aus bewusst angespartem vormaligem Einkommen stammt dann handele es sich um Vermögen - oder ob Grund der Forderung nicht realisierte, erstmalige und nicht auf der Verwertung von anderem Vermögen beruhende Einnahmen waren - in diesem Fall liege Einkommen vor (BVerwGE 108, 296 ff). Diese Wertung gelte auch im SGB II. Danach handele es sich bei der den Antragstellerinnen zugeflossenen Zahlung um - im Zeitpunkt der Auszahlung erzieltes - Einkommen. Dieses sei nicht anrechnungsfrei nach § 11 Abs. 3 Nr. 1b oder Nr. 2 SGB II oder Vorschriften der Alg II-V, insbesondere handele es sich nicht um eine zweckbestimmte Zahlung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V. Der von den Antragstellerinnen vertretenen analogen Anwendung von § 84 Abs. 2 SGB XII werde nicht gefolgt, weil eine ungewollte Regelungslücke nicht vorliege.
In Anwendung von § 2 Abs. 3 Alg II-V seien einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen würden. Da die Vorschrift Leistungen für die Zahl von ganzen Tagen ausschließe, die sich bei Aufteilung der Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen Bedarf ergebe, hätten die Antragstellerinnen seit Januar 2006 keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II.
Der Vortrag, der Betrag sei weitgehend verbraucht, rechtfertige keine andere Entscheidung. Bei der Antragstellerin zu 2. bestehe ein ungedeckter Bedarf von 23,93 EUR. Da ihr nach dem Vortrag der Antragstellerin zu 1. aber 1.300,00 EUR überwiesen worden seien, bestehe insoweit weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund. Bei der Antragstellerin zu 1. bestehe ein ungedeckter Bedarf von 568,07 EUR. Dass sie diesen Bedarf aus eigenen Mitteln seit März 2006 nicht decken könne, sei nicht glaubhaft gemacht. Denn sie sei gehalten, die der volljährigen Tochter überlassenen Mittel - nach eigenem Vortrag 1.400,00 EUR - zurückzufordern. Darüber hinaus seien die handschriftlichen Belege nicht geeignet zum Nachweis, dass die Antragstellerin zu 1. den Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln sicherstellen könne. Gegebenenfalls sei hier auch § 31 Abs. 4 Nr. 1 SGB II (Verminderung von Einkommen oder Vermögen in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung von Alg II herbeizuführen) zu prüfen. Soweit die Antragstellerinnen vorgetragen hätten, dass die Miete für den Monat März 2006 nicht habe abgebucht werden können, sei nicht ausgeschlossen, dass Mittel der Lebensversicherung auf andere Konten transferiert worden seien, so z.B. am 21. Februar 2006 in Höhe von 2.700,00 EUR - zu einem Zeitpunkt, als der Aufhebungsbescheid bereits vorgelegen habe. Es liege der Verdacht vor, dass die Antragstellerinnen hier planmäßig Fakten hätten schaffen wollen in der Erwägung, aufgrund der faktisch herbeigeführten Situation weiterhin Leistungen zu erhalten. Eine solche Wertung lege auch der Kaufvertrag über die Polstermöbel nahe, der Anfang März geschlossen worden sei, obwohl auf dem Konto keine Deckung für die Mietzahlung mehr vorhanden gewesen sei.
Gegen den am 11. Mai 2006 zugestellten Beschluss haben die Antragstellerinnen am 8. Juni 2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Es hat die Akten dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt.
Den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kontoauszügen ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin zu 1. den streitigen Betrag von 7.463,97 EUR am 20. Januar 2006 erhalten hat. Am 23. Januar 2006 erfolgte eine Barabhebung von 5.000,00 EUR, am 17. Februar 2006 eine weitere in Höhe von 1.000,00 EUR. Am 20. Februar 2006 zahlte die Antragstellerin zu 1. einen Betrag von 700.00 EUR auf ihr Konto ein und überwies am 21. Februar 2006 1.300,00 EUR auf das Konto der Tochter J. und 1.400,00 EUR an die Tochter M ... Vom Konto der Tochter J. wurden am 2. März 2006 1.200,00 EUR abgehoben. Im Mai 2006 wies das Konto der Antragstellerin zu 1. trotz erfolgter Mietabbuchung eine Gutschrift auf.
II.
Die gemäß den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragstellerinnen ist nicht begründet. Das SG hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG) im Hinblick auf den Monat März 2006 bzw. die Annahme der Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG für den Zeitraum ab April 2006 zu Recht abgelehnt.
Rechtsgrundlage der angefochtenen Verwaltungsentscheidung ist - bezogen auf den Monat März 2006 - §§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Dessen Voraussetzungen liegen, wie das SG zutreffend angenommen hat, vor, weil bei den Antragstellerinnen mit der Zahlung aus der Lebensversicherung eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, die zur Aufhebung der Leistungsbewilligung berechtigte. Für die Zeit nach dem im März 2006 abgelaufenen Bewilligungszeitraum stehen den Antragstellerinnen ein für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG erforderlicher Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) nicht zur Seite.
Mit der am 20. Januar 2006 erhaltenen Zahlung aus der Lebensversicherung von ca 7.500,00 EUR hat die Antragstellerin zu 1. auch zur Überzeugung des Senats nach Antragstellung Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II erzielt, das zum Wegfall der Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II im streitigen Zeitraum und zugleich des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II geführt hat. Gemäß § 330 Abs. 3 SGB III ermächtigt diese Sachlage ohne Ausüben von Ermessen zur Aufhebung der Bewilligungsentscheidung für den Monat März 2006, sie führt darüber hinaus zur Versagung von Leistungen ab April 2006 (nachfolgend II.1 - II.3). Der behauptete Verbrauch der Leistungen kann dem nur entgegen stehen, soweit er glaubhaft gemacht ist. Dies ist den Antragstellerinnen nur zum Teil gelungen (nachfolgend II.4).
II.1
Der Senat teilt die Bewertung des SG, dass es sich bei der Zuwendung aus der Lebensversicherung um Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II und nicht um Vermögen im Sinne des § 12 SGB II handelte.
Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der dort sowie in § 11 Abs. 3 SGB II und in § 1 Alg II-V genannten Leistungen und Zuwendungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Bestimmung des sozialhilferechtlichen Einkommens (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.02.1999, Az.: 5 C 35/97, BVerwG 108, 296ff.) und des Bundessozialgerichts (BSG) (Urteil vom 11.02.1976, Az. 7 RAr 159/74, BSGE 41, 187 f, Urteil vom 09.08.2001 - B 11 AL 15/01 R - BSGE 88, 258) zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Arbeitslosenhilfe (Alhi) ist Einkommen das, was dem Leistungsberechtigten in dem Zahlungszeitraum der Sozialhilfe bzw. Arbeitslosenhilfe zufließt ("Zuflusstheorie"). Diese Grundsätze sind für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich mit der Maßgabe übertragbar, dass Einkommen alles das ist, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraums wertmäßig dazu erhält, Vermögen das, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraums bereits hat (so ausdrücklich Begründung zu § 2 Abs. 2 des Entwurfs einer Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Alg II-V -, Stand September 2004, veröffentlicht unter www.bmas.bund.de; vgl. auch Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 11 Rn. 19; Brühl in: Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II - LPK-SGB II -, 2005, § 11 Rn 9; juris-Kommentar, § 11 Rn 21).
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen handelt es sich bei der Zuwendung nicht um Vermögen. Sie haben zur Begründung vorgetragen, dass bei einem Leistungsempfänger, der seine Lebensversicherung kündige und innerhalb der erlaubten Vermögensfreigrenzen bleibe, der ausgezahlte Betrag als geschontes Vermögen unberücksichtigt bleibe, und dass die Forderung der Antragstellerinnen aus bewusst angespartem vormaligem Einkommen stamme. Der entscheidende Unterschied zwischen einem Leistungsempfänger, der seine (eigene) Lebensversicherung kündigt, und dem vorliegenden Sachverhalt ist indes, dass es sich bei der hier streitgegenständlichen Zuwendung aus der Lebensversicherung nicht um von den Antragstellerinnen angesparte Mittel (Einkommen) handelt, sondern dass ein Dritter diese Mittel angespart hat. Vor dem Zufluss handelte es sich zu keinem Zeitpunkt um Mittel der Antragstellerinnen, so dass eine sog Vermögensumschichtung nicht vorliegt. Mit ihrem Vortrag, sie hätten in Höhe der Leistung zu Lebzeiten des Verstorbenen auf entsprechende Zuwendungen verzichtet, können die Antragsteller nicht durchdringen; denn dafür bestehen weder Anhaltspunkte noch ist ersichtlich, inwieweit dieser Vortrag eine andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen könnte. Erst mit dem Tod des Herrn K haben die Antragstellerinnen den Zahlungsanspruch erworben.
Die Leistung aus der Lebensversicherung ist auch nicht nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II anrechnungsfrei. Danach sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II (§ 1 Abs. 2 SGB II: Lebensunterhalt oder Arbeitseingliederung) dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben SGB II-Leistungen nicht gerechtfertigt wären. Zweckgebunden sind solche Leistungen, die mit einer erkennbaren Zweckrichtung (etwa Abgeltung eines besonderen Aufwands) in der Erwartung gezahlt werden, dass sie vom Empfänger tatsächlich für den gedachten Zweck verwendet werden, so dass die Anrechnung auf den Unterhalt eine Zweckverfehlung darstellen würde (Brühl, LPK-SGB II, § 11 Rn 44). Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, dass auch privatrechtliches Einkommen zweckbestimmt sein kann (Brühl in LPK-SGB II, § 11 Rn 44), doch ist eine derartige Zweckbestimmung vorliegend nicht ersichtlich oder glaubhaft gemacht.
Eine analoge Anwendung von § 84 Abs. 2 SGB XII scheidet aus, weil die dafür erforderliche unbewusste Regelungslücke nicht vorliegt. Nach dieser Vorschrift sollen Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche Verpflichtung zu haben, als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtung für die Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde. Der Gesetzgeber hat in § 11 Abs. 3 SGB II nur eine dem § 84 Abs. 1 SGB XII entsprechende Regelung aufgenommen. Es muss davon ausgegangen werden, dass er bewusst von einer dem § 84 Abs. 2 SGB XII entsprechenden Regelung im SGB II absehen wollte. Insoweit ist die Regelung in § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II als einschlägig und abschließend anzusehen. Überdies enthält § 1 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V eine Regelung für zu berücksichtigende Zuwendungen Dritter, so dass von einer unbewussten Regelungslücke nicht ausgegangen werden kann.
Schließlich liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V aus den zu § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II genannten Gründen nicht vor. Danach sind Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.
II.2
Das Einkommen ist auch nicht nach Ablauf des Zuflussmonats zu Vermögen i.S.d. § 12 SGB II geworden. Einkommen wird zum Vermögen, sofern es bei Ablauf des Zahlungszeitraums (grundsätzlich des Zuflussmonats) noch nicht verbraucht ist (Mecke a.a.O., Rn 19). Anderes gilt indes für einmalige Einnahmen. Bei der Zuwendung aus der Lebensversicherung handelt es sich um eine einmalige Einnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Alg II-V in der hier anzuwendenden alten Fassung (aF; BGBl. I 2004 S 2622). § 2 Abs. 3 Alg II-V a.F. ist gemäß § 6 Alg II-V noch auf Bewilligungszeiträume anzuwenden, die - wie hier - bis zum 30. September 2005 begonnen haben. Der Änderungsbescheid vom 30. November 2005 hat den von August 2005 bis März 2006 laufenden Bewilligungszeitraum nicht verändert.
Gemäß § 2 Abs. 3 Alg II-V a.F. sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (Satz 1). Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sollen für die Zahl von ganzen Tagen nicht erbracht werden, die sich unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei Teilung der Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ergibt (Satz 2).
Eine Einschränkung entsprechend den bis Ende 2004 geltenden Vorschriften des Arbeitsförderungsrechts dahingehend, dass als einmalige Einnahmen i.S.d. § 2 Abs. 3 Alg II-V nur diejenigen gelten, die aus besonderen normativen Gründen auf einen größeren Zeitraum als den Monat des Zuflusses zu verteilen sind, wie z.B. Sonderzuwendungen, Gratifikationen, einmaliges Arbeitsentgelt, Eigenheimzulagen oder Nachzahlungen von Sozialleistungen, ist weder dem Verordnungstext noch den Verordnungsmaterialien zu entnehmen. Auch im Arbeitsförderungsrecht galten nach § 194 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung zunächst alle Einnahmen in Geld als Einkommen. Hinsichtlich einmaliger Geldzuwendungen wurde durch die Bestimmung § 2 Satz 1 Nr. 1 Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiVO 2002 vom 13. Dezember 2001, BGBl. I S 3734, zuletzt geändert durch Artikel 86 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, BGBl. I S 2848; aufgehoben mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S 2954) angenommen, dass einmalige Einnahmen nicht als Einkommen gelten, soweit sie nach Entstehungsgrund, Zweckbestimmung oder Übung nicht dem laufenden Lebensunterhalt dienen (vgl Brühl in LPK-SGB II, § 11 Rn 8 m.w.N.). Es handelte sich dabei um rechtstechnisch im Wege der Fiktion umgesetzte Privilegierungen bestimmter Einkommen (Spellbrink, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts 2003, S. 923, § 13 B Rn 112, 148).
Diese Fiktion hat der Verordnungsgeber der Alg II-V jedoch nicht übernommen. Auch die Materialien der Verordnung geben für eine derartige einschränkende Auslegung keine Anhaltspunkte. Vielmehr lehnt sich die Verordnung an die bereits unter dem BSHG geltende strengere Rechtslage - und damit an § 3 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung von § 76 BSHG - an (vgl Begründung zu § 2 des Verordnungsentwurfs, Stand September 2004; veröffentlicht unter www.bmas.bund.de; vgl. auch Mecke a.a.O., Rn 32 ff). Der allgemeine Teil der Begründung des Verordnungsentwurfs führt hierzu ergänzend aus, dass - anders als bei der Berücksichtigung von Vermögen, wo die Verordnung an Privilegierungstatbestände aus dem Recht der Arbeitslosenhilfe anknüpft - die Verordnung hinsichtlich des Einkommens an vielen Stellen an die Rechtslage bei der Sozialhilfe anknüpft und diese weiterentwickelt. Dabei wurde ausdrücklich die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - und damit nicht die im Arbeitsförderungsrecht entwickelten Erwägungen - hinsichtlich der Fälligkeit und der Zurechnung von Einnahmen berücksichtigt.
Im einzelnen lautet die Begründung wie folgt:
"Die Regelung knüpft an die Rechtslage bei der Sozialhilfe (§ 3 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes) an. Diese steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Einnahmen anfallen, wenn sie tatsächlich oder - wie im Falle des Absatz 3 - normativ zufließen (vgl. BVerwGE 108, 296; BVerwG DVBl, 2004, 54). Einmalige Einnahmen sollen für einen angemessenen Zeitraum berücksichtigt werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung und einer leichten Handhabung durch die Verwaltung wird näher bestimmt, welcher Zeitraum angemessen ist. Die Ausgestaltung von Satz 2 als Regel(Soll-)vorschrift soll klar stellen, dass die Verwaltung in begründeten Einzelfällen von dieser Vorschrift abweichen kann, wenn die Berücksichtigung als Einkommen eine besondere Härte für den Hilfebedürftigen bedeuten würde, z.B. weil eine Berufsunfähigkeitsrente oder andere Sozialleistungen für einen Zeitraum vor Inkrafttreten des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Säumnis der Verwaltung nachgezahlt werden. Die Berücksichtigung dieser Einnahme als Vermögen bleibt davon unberührt."
Die Systematik der Verordnung bestätigt, dass einmalige Einnahmen jeder Art als Einkommen i.S.d. § 2 Abs. 3 Alg II-V zu berücksichtigen sind. Dies folgt zum einen aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V, der lediglich für einmalige Einnahmen unter 50,00 Euro jährlich von einer Berücksichtigung als Einkommen absieht. Die Systematik der Verordnung würde gebieten, dass Ausnahmen für weitere Arten einmaliger Einnahmen in § 1 Alg II-V geregelt sein müssten, denn diese Vorschrift bestimmt abschließend, welche Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass alle darüber hinausgehenden einmaligen Einnahmen von § 2 Abs. 3 Alg II-V erfasst sein sollen. In § 2 Abs. 2 bis 4 Alg II-V wird dementsprechend nur zwischen laufenden Einnahmen, einmaligen Einnahmen und Sachleistungen differenziert. Ausnahmen für bestimmte einmalige Einnahmen sind in der Vorschrift nicht vorgesehen.
Auch in der einschlägigen Kommentarliteratur zum BSHG und zum SGB II werden keine Zweifel daran geäußert, dass zu den einmaligen Einnahmen auch Zahlungen gehören, die nicht aus besonderen - außerhalb der Alg II-V liegenden - normativen Gründen auf einen größeren Zeitraum zu verteilen sind (Glückspielgewinne, vgl. Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rn 45; Schenkungen, Erbschaften, Gewinne aus Verlosungen oder Glückspiel, vgl. Mecke a.a.O. Rn 26; Steuererstattungen, Schadensersatzleistungen, vgl. Schellhorn/Schellhorn, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz - BSHG -, 16. Auflage 2002, § 76 Rn 15 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 76 BSHG).
In der Rechtsprechung wurde bislang für Einkommensteuererstattungen (vgl SG Münster, Beschluss vom 26. September 2006 - S 12 AS 169/06 ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2006 - L 19 B 303/06 AS ER), Insolvenzgeldnachzahlungen (vgl SG Münster, Beschluss vom 27. September 2006 - S 5 AS 128/06 ER) und Betriebskostenerstattungen (LSG Berlin-Brandenburg a.a.O..) entschieden, dass diese Zahlungen als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sowie als einmalige Einnahmen i.S.d. § 2 Abs. 3 Alg II-V einzustufen sind. Auch Erbschaften, die während des Leistungsbezugs zufließen, sind Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II und einmalige Einnahmen i.S.d. § 2 Abs. 3 Alg II-V(LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2006 - L 20 B 72/06 AS; vgl. auch Mecke a.a.O., RdNr. 26 unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 18.02.1999, a.a.O.). Nichts anderes gilt aus den vorstehenden Erwägungen für die hier in Streit stehende, mit einer Erbschaft vergleichbare Zuwendung aus der Lebensversicherung eines Dritten.
Sonderzuwendungen, Gratifikationen und einmaliges Arbeitsentgelt werden im Rahmen des SGB II nur insofern anders behandelt - d.h. privilegiert - als die hier in Rede stehende Zuwendung aus einer Lebensversicherung, als von diesen Einnahmen weitere, in § 3 Nr. 2 und 3 Alg II-V näher bezeichnete Pauschbeträge sowie die Freibeträge nach § 30 SGB II abgesetzt werden, während für die hier streitige Zahlung lediglich der Pauschbetrag nach § 3 Nr. 1 Alg II-V in Höhe von 30,00 EUR monatlich für Beiträge zu privaten Versicherungen abziehbar ist.
Bei Anwendung der §§ 2 Abs. 3, 2b Alg II-V in der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung ergäbe sich keine andere Wertung. § 2 Abs. 3 Alg II-V ist mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 neu gefasst worden (Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II-/Sozialgeld-Verordnung vom 22. August 2005, BGBl. I S 2499) und lautet nunmehr:
"Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung von Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag einzusetzen."
§ 2 Abs. 3 Alg II-V neuer Fassung (nF) gilt für Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit und ist gemäß § 2b Alg II-V für die Berechnung des Einkommens aus anderen, nicht unter die §§ 2, 2a fallenden Einnahmen entsprechend anzuwenden. Was unter dem Umfang der entsprechenden Anwendung zu verstehen ist, hat der Verordnungsgeber in der Begründung ausgeführt (Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit: Entwurf einer ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung, Stand 4. August 2005; veröffentlicht unter www.bmas.bund.de), in der es heißt: "Der neue § 2b stellt klar, dass die Berechnung aller Einkommen, die nicht durch § 2a erfasst sind, analog der Regelungen in § 2 erfolgt." Insgesamt soll die Neuregelung lediglich der Verwaltungsvereinfachung dienen, nicht aber bestimmte einmalige Einnahmen vom Anwendungsbereich der Verordnung ausnehmen.
II.3
Die Entscheidung des Antragsgegners ist unter verschiedenen Aspekten fehlerhaft, die sich im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zugunsten der Antragstellerinnen auswirken.
Durch die Regelung in dem angegriffenen Bescheid vom 13. Februar 2006, dass entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V a.F. die Leistungen erst beginnend mit dem 1. März 2006 und nicht bereits ab dem Zuflussmonat (Januar 2006) nicht mehr in der bisherigen Höhe erbracht werden, sind die Antragstellerinnen nicht beschwert. Ebenfalls nicht beschwert sind sie dadurch, dass der Antragsgegner seinem Bescheid entgegen der Übergangsregelung in § 6 Alg II-V bereits die seit dem 1. Oktober 2005 geltende Fassung des § 2 Abs. 3 Alg II-V zugrunde gelegt hat. Denn bei Anwendung der richtigen alten - Fassung hätten die Leistungen nach dem SGB II einschließlich des Krankenversicherungsschutzes ab Januar 2006 vollständig eingestellt werden müssen. Stattdessen haben die Antragstellerinnen noch für Januar und Februar 2006 die vollen Grundsicherungsleistungen erhalten und beziehen seitdem noch einen Sockelbetrag an SGB II-Leistungen, wodurch der Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung erhalten bleibt.
Dass der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 13. Februar 2006 die Summe aus der Lebensversicherung zunächst auf 12 Monate verteilt hat, begegnet jedenfalls im Rahmen dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes keinen Bedenken. Denn um den Schutz der Krankenversicherung sicherzustellen, konnte nur ein monatlicher Betrag angerechnet werden, der niedriger ist als der festgestellte SGB II-Bedarf in Höhe von 663,00 Euro. Dies hat der Antragsgegner berücksichtigt. Dass sich der anzurechnende Betrag nach vorläufiger Prüfung infolge von Zahlungen der Antragstellerinnen, die nach Erlass des Bescheides getätigt wurden, reduziert hat, stellt die Entscheidung des Antragsgegners zunächst nicht in Frage.
Nicht ersichtlich ist allerdings, ob der Antragsgegner beachtet hat, dass er bei seiner Berechnung die gesetzlich zu berücksichtigenden Abzüge, d.h. den Pauschbetrag in Höhe von 30,00 Euro monatlich (§ 3 Nr. 1 Alg II-V) bei der Antragstellerin zu 1. hätte berücksichtigen müssen. Bei einer Verteilung auf 12 Monate hätte deshalb von dem Gesamtbetrag in Höhe von 7.463,97 EUR ein Betrag von 360,00 EUR (30 EUR x 12 Monate) abgezogen werden müssen, berücksichtigungsfähig wären dann lediglich noch 7.103,97 EUR gewesen. Die daraus folgenden Konsequenzen wirken sich in diesem Verfahren aus den nachfolgenden Erwägungen (unten II.4.) heraus nicht aus.
Bei Anwendung von § 2 Abs. 3 Alg II-V a.F. ergäbe sich im Übrigen ebenfalls derzeit kein Anspruch der Antragstellerinnen. Denn aus einem monatlichen Bedarf von 663,00 EUR folgt in Anwendung von § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II, demzufolge der Monat mit 30 Tagen anzusetzen ist, ein täglicher Bedarf von 22,10 EUR. Hinzu kämen die Kosten für die dann erforderliche freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung nur der Antragstellerin zu 1., weil die Antragstellerin zu 2. bei dieser familienversichert wäre. Der nach § 240 Abs. 4 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) zu berücksichtigende Beitrag dürfte überschlägig bei ca 130,00 EUR monatlich, also 4,33 EUR täglich liegen (Mindesteinnahme in Höhe von einem Drittel der Bezugsgröße von 2.450,00 EUR, davon ca. 13,8% Krankenversicherungsbeitrag und ca. 1,7% Pflegeversicherungsbeitrag). Ausgehend von dem oben genannten Betrag von 7.103,97 EUR hätten die Antragstellerinnen für 269 Tage - also ca 9 Monate - keinen Leistungsanspruch (7.103,97./. 26,43). Dies wäre ausgehend vom Monat März 2006 der Zeitraum bis einschließlich November 2006. Jedenfalls der hier streitige Zeitraum ist damit erfasst.
II. 4
Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass die Antragstellerinnen vorgetragen haben, den streitigen Betrag inzwischen verbraucht zu haben. Denn sie haben einen Verbrauch der Zahlung nur teilweise glaubhaft gemacht. Derzeit ist davon auszugehen, dass die Antragstellerinnen jedenfalls bis einschließlich November 2006 ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten konnten und können.
Da die Sozialleistungen des SGB II nach dem Bedarfsdeckungsprinzip und grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Ursache der Hilfebedürftigkeit geleistet werden (Conradis, LPK-SGB II, § 34 Rn 1), kann in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen, ob die Antragstellerinnen durch den teilweisen Verbrauch der Einnahme aus der Lebensversicherung trotz des ihnen vorliegenden Bescheides die Tatbestände der §§ 31 Abs. 4 Nr. 1 SGB II, 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB II verwirklicht haben; dies wäre gegebenenfalls unabhängig von diesem Verfahren gesondert zu prüfen. Gegen die Antragstellerinnen spricht insoweit, dass das Geld abgehoben und - nach eigenem Vortrag - ausgegeben worden ist, ohne die Stellungnahme des Antragsgegners zur Anrechnung der Zahlung auf den Leistungsanspruch nach dem SGB II abzuwarten, der Großteil der vorgetragenen Ausgaben sogar noch nach Zugang und in Kenntnis des Bescheides vom 13. Februar 2006 vorgenommen wurde. Dass anschließend der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt wurde mit der Begründung, das Konto weise für die Märzmiete keine ausreichende Deckung auf, deutet angesichts der Tatsache, dass noch am 2. März 2006 eine Sitzgruppe zum Preis von 1.800,00 EUR bestellt sowie ein Fahrrad für 500,00 EUR angeschafft wurden und am 21. Februar 2006 2.700,00 EUR von der Antragstellerin zu 1. an ihre Töchter überwiesen wurden, wie vom SG festgestellt, darauf hin, dass hier Fakten geschaffen werden sollten, um eine Weiterzahlung zu erreichen. Dies auch deshalb, weil die Rechnung für die Sitzgruppe als Fälligkeitstag erst den 9. März 2006 und damit einen Zeitpunkt ausweist, an dem der Antragstellerin die Mitteilung der Bank vom 2. März 2006, dass das Konto für die Zahlung der Miete keine ausreichende Deckung aufweise, bereits vorgelegen haben muss.
Gleichwohl haben die Antragstellerinnen nicht glaubhaft gemacht, dass der Betrag aus der Lebensversicherung bereits Anfang März 2006 verbraucht gewesen sein soll. Ebenfalls ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Betrag im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats verbraucht ist.
So haben die Antragstellerinnen eingeräumt, dass die Beträge von 1.300,00 EUR und 1.400,00 EUR, die von der Antragstellerin zu 1. zunächst an ihre beiden Töchter überwiesen wurden, zum Bestreiten des Lebensunterhalts eingesetzt worden sind.
Nicht glaubhaft gemacht ist auch der Vortrag, die Antragstellerin zu 1. hätte sich im November 2005 1.000,00 EUR für eine Fahrt nach Polen geliehen und diesen Betrag am 5. Februar 2006 zurückgezahlt. Denn die vorgelegten Bescheinigungen, die diesen Vortrag bestätigen sollen, werfen erhebliche Fragen auf. So bescheinigt eine Frau L unter dem "5.XI.2005", der Antragstellerin 1.000,00 EUR als Darlehen zur Verfügung gestellt zu haben (Bl 16 der Gerichtsakte - GA). Unter dem "5.02.2006" soll die Antragstellerin zu 1. ihr 1.000,00 EUR gezahlt haben (Bl 17 GA). Sowohl das Schriftbild als auch die Unterschriften auf beiden Schriftstücken stimmen nach vorläufiger Prüfung nicht überein. Dass der Antragstellerin zu 1. ein Betrag dieser Höhe ohne jegliche Sicherheit geliehen worden sein soll, kann vor diesem Hintergrund ebenso dahingestellt bleiben wie die Höhe der behaupteten Kosten für eine Fahrt nach Polen.
Nicht glaubhaft gemacht ist auch der Vortrag, die Antragstellerin zu 1. hätte sich bereits im Dezember 2004 300,00 EUR für eine Fahrt nach Polen und am 7. Mai 2005 500,00 EUR für die Kommunion ihrer Tochter geliehen, und diese Beträge nun aus der Lebensversicherung zurückgezahlt. Die entsprechende Bescheinigung, mit der dies belegt werden soll, enthält weder ein Ausstellungsdatum noch einen erkennbaren Aussteller (Bl 15 GA), obwohl in der Bescheinigung konkrete Daten genannt werden, an denen die Beträge der Antragstellerin zu 1. geliehen worden sein sollen. Ungewöhnlich erscheint darüber hinaus, dass nicht die Antragstellerin zu 1. dem Verleiher bestätigt hat, von ihm Geld geliehen zu haben, sondern umgekehrt. Auch hier ist für den Senat nach vorläufiger Prüfung fraglich, ob das Schriftbild und die Unterschrift von denen der Bescheinigung - ebenfalls ohne Ausstellungsdatum und erkennbaren Aussteller -, mit der die Antragstellerin nachweisen will, am 4. Februar 2006 den Betrag von 800,00 EUR gezahlt zu haben (Bl 61 der Verwaltungsakte), übereinstimmen. Die weitere Überprüfung kann hier offen bleiben, jedenfalls genügen diese Bescheinigungen nicht den Anforderungen an die Glaubhaftmachung.
Inwieweit die behauptete Schuldentilgung das anzurechnende Einkommen reduzieren kann (ablehnend LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2006 - L 19 B 303/06 AS ER, ebenso SG Münster, Beschluss vom 27.09.2006 - S 5 AS 128/06 ER), bedarf hier deshalb keiner näheren Erörterung.
Nicht glaubhaft gemacht ist außerdem, dass die Antragstellerin zu 1. aus der Zuwendung aus der Lebensversicherung einen Schrank im Wert von 239,00 EUR gekauft hat. Hinsichtlich des vorgelegten Belegs, der keinen Zahlungsnachweis enthält, nimmt der Senat ebenso wie bei der Waschmaschine zugunsten der Antragstellerinnen an, dass die Quittung dem - in Kopie vorgelegten - Beleg angeheftet ist. Allerdings datiert der Beleg bereits vom 14. Januar 2006, die Zahlung kann damit nicht aus der erst eine Woche später zugeflossenen Lebensversicherung bestritten worden sein.
Die Begleichung der Rechnung des Möbelhauses M über die Sitzgruppe ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht, der vorgelegte Kaufvertrag vom 2. März 2006 enthält keinen Nachweis einer Zahlung. Vielmehr ist diesem Kaufvertrag, der noch nach Fälligkeit der Miete für den Monat März 2006 abgeschlossen wurde, zu entnehmen, dass der Rechnungsbetrag von 1.800,00 EUR erst am 9. März 2006 zu zahlen war. Da bis dahin die Nachricht der Bank vom 2. März 2006 über die Unterdeckung des Kontos der Antragstellerin vorlag, musste es der Antragstellerin zu 1. klar gewesen sein, dass die Märzmiete nicht von dritter Seite bezahlt werden würde. Sie hatte in dem Zeitpunkt des Zugangs des Bankschreibens auch noch bereite Mittel, um die Miete zu zahlen. Es wäre der Antragstellerin durchaus möglich gewesen, vom Kaufvertrag zurückzutreten - diese Möglichkeit bietet jedes größere Möbelhaus an - und das Geld zur Zahlung der Miete und zum Lebensunterhalt zu verwenden.
Hinreichend glaubhaft gemacht haben die Antragstellerinnen dagegen, dass sie eine Nebenkostennachzahlung für das Jahr 2005 in Höhe von 544,00 EUR an den Vermieter auf dessen Rechnung vom 21. März 2006 hin gezahlt haben. Der Betrag wurde laut vorgelegtem Kontoauszug am 6. Juni 2006 an den Vermieter überwiesen. Im Hauptsacheverfahren wird allerdings der Frage nachzugehen sein, weshalb diese Abrechnung nicht dem Antragsgegner zur Übernahme vorgelegt wurde und ob insoweit noch eine Übernahme in Betracht kommt.
Gleiches gilt für die behauptete Heizkostenabrechnung in Höhe von des Betrages von 450,00 EUR, den die Antragstellerin zu 1. ihren Angaben zufolge von einem Herrn O geliehen hat. Denn die Antragstellerin zu 1. hat diesen Betrag am 12. Dezember 2005 an den Vermieter überwiesen. Auch hier erscheint fraglich, weshalb die in Sozialhilfeangelegenheiten erfahrene Antragstellerin zu 1. diese - nicht zur Akte gereichte - Rechnung nicht dem Antragsgegner mit der Bitte um Übernahme vorgelegt hat. Im Hauptsacheverfahren wird zu prüfen sein, ob und ggf. in welcher Höhe, eine Übernahme noch in Betracht kommt.
Ob die Rechnung für die am 28. Februar 2006 bei der Firma P gekaufte Waschmaschine bezahlt worden ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Beleg nicht. Die vorgelegte Rechnung weist eine noch offene Rechnungssumme von 669,00 EUR aus. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass der in Kopie vorgelegten Rechnung ein Zahlungsbeleg angeheftet ist, der Senat unterstellt dies zugunsten der Antragstellerinnen. Eine nähere Prüfung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Nach alledem ist jedenfalls der Verbrauch von 6.539,00 EUR im Zeitpunkt des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht (Überweisungen an die Töchter in Höhe von 1.400,00 EUR und 1.300,00 EUR, Zahlung von 1.000,00 EUR für eine Fahrt nach Polen, Zahlung von 800,00 EUR für eine Fahrt nach Polen und Kommunion der Tochter, Zahlung von 1.800,00 EUR für eine Sitzgruppe und 239,00 für einen Schrank).
Bei einem Bedarf von 663,00 EUR monatlich und geleisteten Zahlungen des Antragsgegners von 71,00 EUR ergibt sich eine Differenz von 592,00 Euro monatlich. Der Betrag von 6.539,00 EUR abzüglich der am 6. Juni 2006 gezahlten Nebenkostennachforderung in Höhe von 544,00 EUR (Rest 5.995,00 EUR) ergibt einen gedeckten Bedarf von etwas mehr als 10 Monaten. Damit ist jedenfalls der Bedarf der Antragsteller für den hier relevanten Zeitraum - von März 2006 bis zum Ablauf des letzten Bewilligungszeitraumes im Oktober 2006, aber auch für den Monat November 2006 - gedeckt. Ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund bestehen derzeit nicht.
Ob und inwieweit künftig Hilfebedürftigkeit entsteht, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der Antragsgegner wird allerdings unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen zu prüfen haben, ob abweichend von seiner Entscheidung bereits vor Ablauf des zunächst festgelegten Zeitraumes von zwölf Monaten wieder die Gewährung von höheren als den derzeit gewährten Leistungen nach dem SGB II zu erfolgen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.