Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 22.11.2006, Az.: L 2 R 386/06

Rechtmäßigkeit einer Heranziehung zum Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung; Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung eines Beitragszuschlages für Kinderlose bei Unfruchtbarkeit der Beitragspflichtigen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
22.11.2006
Aktenzeichen
L 2 R 386/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 28849
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2006:1122.L2R386.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - AZ: S 5 R 140/05

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die 1965 geborene Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zum Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung.

2

Die an einer - ihren Angaben zufolge rasch fortschreitenden - Krebserkrankung leidende Klägerin ist kinderlos. Sie bezieht von dem beklagten Rentenversicherungsträger seit Januar 2005 eine bislang auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung.

3

Mit Bescheid vom 16. Februar 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21. April 2005 nahm die Beklagte - gestützt auf § 48 SGB X - im Hinblick auf die Einführung eines Beitragszuschlages für Kinderlose durch die Einführung der Regelung des § 55 Abs. 3 SGB XI (mit Gesetz vom 15. Dezember 2004, BGBl. I 3448) eine Neufestsetzung des Rentenzahlbetrages vor. Ausgehend von einer unverändert gebliebenen Bruttorente in Höhe von monatlich 687,79 EUR stellte sie nach Abzug des anteiligen Krankenversicherungsbeitrages der Klägerin in Höhe von 47,80 EUR und ihres Pflegeversicherungsbeitrages in Höhe von 18,57 EUR für den Monat April 2005 und in Höhe von 13,41 EUR ab Mai 2005 für den Monat April 2005 einen Rentenzahlbetrag von 621,42 EUR und mit Wirkung vom 01. Mai 2005 einen monatlichen Rentenzahlbetrag in Höhe von 626,58 EUR fest. Dabei legte die Beklagte jeweils unter Einbeziehung des Beitragszuschlages für Kinderlose einen Beitragssatz von 2,7% für den Monat April 2005 und von 1,95% für die folgenden Monate zugrunde.

4

Den Widerspruch der Klägerin, mit dem sich diese allein gegen die Heranziehung zu dem Beitragszuschlag für Kinderlose wandte, wies die Beklagte mit Bescheid vom 20. Oktober 2005 zurück.

5

Mit der am 18. November 2005 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie sich durch die Heranziehung zu dem Beitragszuschlag für Kinderlose zusätzlich diskriminiert sehe. Sie sei "aufgrund eines beklagenswerten Schicksals" nicht in der Lage, Kinder zu gebären. Überdies habe sie ohnehin aufgrund der Krebserkrankung bereits gravierende Nachteile in Kauf nehmen müssen.

6

Mit Urteil vom 07. September 2006, der Klägerin zugestellt am 18. September 2006, hat das Sozialgericht Hannover die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es dargelegt, dass die Beklagte die gesetzlichen Vorgaben über die Erhebung eines Beitragszuschlages für Kinderlose zur Pflegeversicherung, bezüglich derer Verfassungsverstöße nicht festzustellen seien, zutreffend angewandt habe.

7

Dagegen richtet sich die am 06. Oktober 2006 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie# macht geltend, dass von Verfassungs wegen solche Versicherte von der Heranziehung eines Beitragszuschlages für Kinderlose auszunehmen seien, die aus medizinischen Gründen keine Fortpflanzungsfähigkeit erlangt hätten.

8

Sie beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 07. September 2006 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21. April 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2005 zu ändern und

  2. 2.

    die Beklagte zu verpflichten, die ihr bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit für den Zeitraum ab April 2005 ohne Anrechnung eines Beitragszuschlages für Kinderlose auszuzahlen.

9

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

10

Die zu 1. beigeladene Pflegekasse und das zu 2. als Verwalter des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung beigeladene Bundesversicherungsamt stellen keine Anträge.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abänderung der angefochtenen Bescheide und auf Auszahlung des einbehaltenen Beitragszuschlages für Kinderlose zur Pflegeversicherung in Höhe von 1% für den Monat April 2005 und in Höhe von 0,25% für die folgenden Monate. Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Empfängers auf der Grundlage des bereits vorher festgesetzten Rentenbruttobetrages die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung festgestellt und davon ausgehend die Rentenzahlbetrag als Ergebnis der Subtraktion der Beitragszahlungen von den Rentenbruttobetrag errechnet. Dabei hat sie die Höhe des Beitrages zur Pflegeversicherung unter Einbeziehung des Beitragszuschlages für Kinderlose festgestellt.

13

Die Verpflichtung der Klägerin zur Entrichtung dieses Zuschlages ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben des § 55 Abs. 3 und 4 SGB XI, gegen deren Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken anzumelden sind.

14

1.

(Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungs-)Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente zu tragen haben, sind nach § 255 Abs. 1 S. 1 SGB V i.V.m. § 60 Abs. 1 S. 2 SGB XI von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und (zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Krankenversicherungsbeiträgen) an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen (mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen) zu zahlen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet alle Pflegeversicherungsbeiträge aus Rentenleistungen der allgemeinen Rentenversicherung am fünften Arbeitstag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Rente fällig war, an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung, d.h. an das vom Bundesversicherungsamt nach § 65 SGB XI verwaltete Sondervermögen, weiter (§ 60 Abs. 4 S. 1 SGB XI).

15

Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge ist die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich (§ 255 Abs. 1 S. 2 SGB V i.V.m. § 60 Abs. 1 S. 2 SGB XI).

16

Aus der vorstehend erläuterten - durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21. März 2005, BGBl. I 818, mit Wirkung vom 30. März 2005 und damit vor Erlass des maßgeblichen Widerspruchsbescheides eingeführten - Regelung des § 255 Abs. 1 S. 2 SGB V ergibt sich die Ermächtigung für die Träger der Rentenversicherung, die Höhe der von ihnen aus der Rente abzuführenden Beiträge zur (Kranken- und) Pflegeversicherung durch Bescheid festzustellen. Indem der Gesetzgeber klargestellt hat, dass bei einer Änderung in der Höhe dieser Beiträge die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung "nicht erforderlich" sei, hat er zugleich zum Ausdruck gebracht, dass die Rentenversicherungsträger gleichwohl zum Erlass solcher Bescheide berechtigt sind. Dies verdeutlicht auch der Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung (Drs 15/4751) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drs 15/4228 - für das Verwaltungsvereinfachungsgesetz, ausweislich dessen die Neuregelung dem Rentenversicherungsträger zur Verfahrenserleichterung die Möglichkeit eröffnen soll, dass von einer besonderen Bescheiderteilung "abgesehen werden kann" (vgl. Drs 15/4751, S. 46).

17

In Anbetracht der erläuterten gesetzlichen Neuregelung sind die vom BSG im Urteil vom 05. September 2006 (B 4 R 71/06 R) - auf der Grundlage der seiner Entscheidung noch zugrunde zu legenden früheren Rechtslage - aufgezeigten Bedenken hinsichtlich des Vorliegens einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage zum Erlass entsprechender feststellender Bescheide durch den Rentenversicherungsträger aus der Sicht des Senates nicht mehr ausschlaggebend.

18

Die erläuterte gesetzliche Klarstellung verdeutlicht zugleich, dass der Rentenbezieher jedenfalls nach Erlass eines entsprechenden Bescheides durch den Rentenversicherungsträger auch gegenüber diesem die fehlerhafte Berechnung der einbehaltenen Beiträge geltend machen kann (vgl. demgegenüber für isolierte Feststellungsklagen Landessozialgericht Baden-Württemberg, U.v. 16. Februar 2006 - L 7 R 3772/05 -).

19

2.

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 1,7% nach § 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI, erhöht sich nach § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). Dies gilt nach § 55 Abs. 3 S. 2 SGB XI nicht für Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches, wobei (Satz 3) die Elterneigenschaft in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden Stelle (von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse) nachzuweisen ist (sofern diesen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist). Als Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I gelten nach § 56 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 SGB I auch Stiefeltern und Pflegeeltern, d.h. Personen, die ein Pflegekind aufgenommen haben.

20

Der vorstehend erläuterte Beitragszuschlag für Kinderlose für die Monate Januar bis März 2005 auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wird nach § 55 Abs. 4 SGB XI für Rentenbezieher, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren wurden, in der Weise abgegolten, dass der Beitragszuschlag im Monat April 2005 1 vom Hundert der im April 2005 beitragspflichtigen Rente beträgt (soweit die Rentenbezieher in den Monaten Januar bis April 2005 beitrags- oder zuschlagspflichtig sind).

21

Soweit Beiträge zur Pflegeversicherung auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung erhoben werden, sind sie - nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (vgl.- BSG, U.v. 05. September 2006 - B 4 R 71/06 R -) Regelung des § 59 Abs. 1 S. 1 SGB XI von dem Mitglied allein zu tragen; den Beitragszuschlag für Kinderlose haben ohnehin alle betroffenen Versicherten allein zu tragen (§ 59 Abs. 5 SGB XI).

22

a)

Die Klägerin zählt nicht zu den Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I. Sie hat insbesondere kein Kind geboren; sie hat auch nicht die Stellung einer Adoptiv-, Pflege- oder Stiefmutter inne oder innegehabt. In diesem Punkt besteht Konsens.

23

b)

Nach den erläuterten einfachgesetzlichen Vorgaben hat die Klägerin dementsprechend gemäß § 55 Abs. 3 und 4 SGB XI den Beitragszuschlag für Kinderlose zu entrichten, diesen hat die Beklagte von ihren Rentenbezügen einzubehalten. Den Zuschlag hat die Beklagte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zutreffend errechnet. Letzteres wird auch von Seiten der Klägerin nicht in Abrede gestellt.

24

c)

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erläuterten gesetzlichen Bestimmungen sind nicht festzustellen (vgl. auch SG Stuttgart, U.v. 20. März 2006 - S 8 KR 3035/05 - und SG Münster, U.v. 10. März 2006 - S 6 P 136/05 - Breith. 2006, 642).

25

aa)

Die prinzipielle Entscheidung des Gesetzgebers zur Erhebung eines Beitragszuschlages für Kinderlose ist nicht nur verfassungskonform, sie wird sogar durch die verfassungsrechtlichen Vorgaben vorgeschrieben. Ausweislich des der gesetzgeberischen Regelung zugrunde liegenden - auch den Senat bindenden (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) - Urteils des BVerfG vom 03. April 2001 (1 BvR 1629/94 - E 103, 242) waren die früheren - noch keinen Beitragszuschlag für Kinderlose vorsehenden - Bestimmungen der § 54 Abs. 1 und 2, 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 57 SGB XI mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet wurden.

26

bb)

Die konkrete Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben in der mit Wirkung vom 01. Januar 2005 eingeführten Neufassung des § 55 Abs. 3 und 4 SGB XI verletzt die Klägerin nicht in ihren verfassungsrechtlichen Rechten. Namentlich verletzt die Neuregelung die Klägerin nicht in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.

27

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 - NJW 2006, 2757 [BVerfG 21.06.2006 - 2 BvL 2/99] m.w.N.).

28

(1)

Auf eine Missachtung des Gleichheitsgrundsatzes kann sich die Klägerin allerdings nur insoweit berufen, wie sie dadurch auch persönlich betroffen sein kann. Wird die Gleichheitswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung gerügt, beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf die Abklärung solcher in Betracht zu ziehender Verfassungsverstöße, bezüglich derer eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit dem Betroffenen zumindest die Chance auf eine auch für ihn persönlich sich günstiger auswirkende gesetzgeberische Neuregelung eröffnet (BVerfG, B. v. 31. Januar 1996 - 2 BvL 39/93, 2 BvL 40/93 - E 93, 386, 395). Hieran anknüpfend hat der Senat ausgehend von dem erläuterten verfassungsrechtlichen Beitragsdifferenzierungsgebot zulasten Kinderloser im vorliegenden Zusammenhang namentlich nicht zu prüfen, ob die § 55 Abs. 3 S. 7 SGB XI vorgesehenen Ausnahmen von der Heranziehung zu dem Beitragszuschlag für Kinderlose für Wehrdienst- und Zivildienstleistende und für Bezieher von Arbeitslosengeld II verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Selbst wenn bezüglich dieser quantitativ in Relation zur Gesamtzahl der Betroffenen wenig bedeutsamen Gruppen eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung festzustellen sein könnte, würde dies der Klägerin nicht weiterhelfen. Eine gesetzgeberische Korrektur käme nur in Form einer Einbeziehung auch dieser bislang ausgenommenen Gruppen in die Beitragszuschlagpflicht in Betracht, für die Klägerin persönlich wäre damit kein Vorteil verbunden.

29

Ebenso wenig hat der Senat der Frage nachzugehen, ob die mit dem Beitragszuschlag angestrebte Entlastung der Eltern von den Betreuungs- und Erziehungsaufwendungen nicht ausgehend von den vom BVerfG in dem o.g. Urteil vom 03. April 2001 festgehaltenen Grundsätzen eine Entlastung in Abhängigkeit von der Zahl der zu betreuenden und erziehenden Kinder gebietet. Soweit verfassungsrechtlich eine weitergehende Entlastung von Eltern mit mehr als einem Kind geboten sein sollte, würde sich dies im Ergebnis jedenfalls auch zulasten der dem Beitragszuschlag für Kinderlose unterliegenden Versicherten und damit der Klägerin auswirken.

30

(2)

Die Klägerin hat auch keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass zu einem Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung auch solche Versicherte herangezogen werden, deren Kinder nach Erreichung der Volljährigkeit nicht mehr zu erziehen und zu betreuen sind. Dies gilt auch dann, wenn zu ihren Gunsten von der Möglichkeit auszugehen sein sollte, dass sich der Gesetzgeber nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG bei einer entsprechenden Neuregelung nicht zu einer spürbaren weiteren Entlastung der Eltern während der Betreuungs- und Erziehungsphase entschließen müsste, so dass bei einer Ausdehnung des Kreises der dem Beitragszuschlag unterliegenden Versicherten Raum für eine Absenkung dieses Zuschlages verbliebe.

31

(a)

In der Literatur (vgl. Ruland, Das BVerfG und der Familienlastenausgleich in der Pflegeversicherung, NJW 2001, 1673, 1674) wird das vorstehend erläuterte Urteil des BVerfG vom 03. April 2001 teilweise dahingehend interpretiert, dass verfassungsrechtlich eine Beitragsentlastung der Eltern ausschließlich während der Betreuungs- und Erziehungsphase geboten sei. Dies hätte zur Folge, dass zum Kreis der Begünstigten auch nur solche Eltern zu zählen wären, die sich im Zeitpunkt der Beitragserhebung noch in der Betreuungs- und Erziehungsphase befinden. Nach Ablauf der Erziehungszeit wären hingegen auch Eltern beitragsrechtlich den kinderlosen Versicherten gleichzustellen.

32

Ein solches Verständnis der verfassungsgerichtlichen Entscheidung trägt entscheidenden Punkten ihrer Begründung Rechnung: Das BVerfG stellt darauf ab, dass die Eltern "wegen der Erziehung" (wobei die "Erziehung" im vorliegenden Zusammenhang wohl auch die schlichte Erbringung von Unterhaltszahlungen umfassen soll) "zu ihrem Nachteil auf Konsum und Vermögensbildung" verzichten müssen (a.a.O. S. 264); es verlangt ausdrücklich eine Entlastung der Elterngeneration "während der Zeit der Betreuung und Erziehung" (a.a.O. S. 270).

33

Ausschlaggebend für die Bestimmung der Reichweite der mit dem genannten Urteil bewirkten Bindung ist allerdings sein Tenor. Dementsprechend hat das BVerfG in dem Urteil vom 03. April 2001 auch ausdrücklich hervorgehoben, dass eine Unvereinbarkeit der zu prüfenden beitragsrechtlichen Regelungen nur in dem "aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang" festzustellen sei (a.a.O. S. 269). Im Tenor des Urteils hat das BVerfG jedoch keine Feststellung des Inhalts getroffen, dass die zu prüfenden Regelungen des SGB XI mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind, soweit Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie solche Mitglieder belastet werden, die keine Kinder betreuen und erziehen. Es hat vielmehr lediglich verlangt, dass Mitglieder dieser Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, nicht mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag belastet werden dürfen wie "Mitglieder ohne Kinder".

34

Ausdrücklich verlangt wird mithin nur eine beitragsrechtliche Besserstellung der Versicherten, die Kinder betreuen und erziehen, im Vergleich zu "Mitgliedern ohne Kinder". Entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch können mangels einer abweichenden Legaldefinition Versicherte mit volljährigen Kindern aber nicht der Gruppe der "Mitglieder ohne Kinder" zugeordnet werden; die Elterneigenschaft als solche besteht auch nach Fortfall eines Erziehungs- und Betreuungsbedarfs des Kindes fort.

35

Mit der erläuterten Formulierung im Tenor des Urteils vom 03. April 2001 hat das BVerfG es letztlich in die Entscheidung des Gesetzgebers gestellt, ob die Beitragsentlastung sich auf Eltern während der Betreuungs- und Erziehungsphase des Kindes beschränken oder alle Eltern erfassen soll. Es hat damit im Ergebnis dem Gesetzgeber auch Raum für eine Lösung eröffnet, bei der die Entlastung zu ihrem überwiegenden Teil den Eltern typischerweise erst nach Abschluss der Betreuungs- und Erziehungsphase zuteil wird. In Anbetracht der Sorgfalt, mit dem Urteile des BVerfG und speziell die maßgeblichen Entscheidungsformeln beraten und abgefasst werden, sieht der Senat auch keinen Raum, die genannte Formulierung unter Heranziehung der Entscheidungsgründe abweichend von ihrem Wortlaut zu interpretieren. Dies gilt um so mehr, als der vom BVerfG in dem Urteil maßgeblich herangezogene Begriff eines "generativen Beitrages" nicht zwangsläufig eine Beschränkung auf die Betreuungs- und Erziehungsphase zum Ausdruck bringen muss.

36

(b)

Der Senat vermag auch nicht unmittelbar den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG ein Gebot zur beitragsrechtlichen Entlastung von Eltern gerade während der Betreuungs- und Erziehungsphase im Vergleich zu sonstigen Mitgliedern (unter Einschluss von Eltern, die die Betreuungs- und Erziehungsphase bereits abgeschlossen haben) zu entnehmen. Diese Frage ist in dem genannten Urteil des BVerfG noch nicht abschließend entschieden, sondern letztlich offen gelassen worden.

37

Zu einer entsprechenden Verfassungsinterpretation sieht der Senat keinen Anlass. Er vermag bereits den - nicht an der Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG teilhabenden - Ansatz in der Argumentation des BVerfG im Urteil vom 03. April 2001 nicht zu teilen, wonach eine fehlende beitragsrechtliche Berücksichtigung des generativen Beitrages zu einer "spezifischen Belastung" kindererziehender Versicherter "im" Pflegeversicherungssystem führt (a.a.O. S. 266). Entscheidungen des BVerfG entfalten gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung (nur) insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (BVerfG, B.v. 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/74 - E 40, 88, 93). Die maßgeblich auch tatsächliche Gesichtspunkte mit einbeziehende Wertung einer Beitragsbetroffenheit als "spezifische Belastung" zählt nicht zu den der Bindungswirkung unterliegenden "Grundsätzen für die Auslegung der Verfassung".

38

Dementsprechend kann sich die - kinderlose - Klägerin des vorliegenden Verfahrens nicht darauf berufen, dass die Abgrenzung des Kreises der zum Beitragszuschlag herangezogenen Versicherten verfassungsrechtlich verfehlt sei und dass eine dem Gesetzgeber obliegende verfassungskonforme Neuregelung für sie die Chance auf einen niedrigeren Beitragssatz eröffnen könnte.

39

Überzeugend hat das BVerfG (a.a.O. S. 265) allerdings in dem o.g. Urteil hervorgehoben, dass an der Betreuungs- und Erziehungsleistung der Familien ein (existentielles) Interesse der Allgemeinheit besteht. Jede staatliche Gemeinschaft ist auf die Wertschöpfung durch die heranwachsenden Generationen angewiesen. Nicht nur im Bereich der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung hängt ein ausreichendes Leistungsniveau in den kommenden Jahrzehnten maßgeblich auch davon ab, dass Kinder in ausreichender Zahl gezeugt und geboren werden und in die Position der Beitragszahler hineinwachsen. Auch der allgemeine Staatshaushalt, aus dem etwa - nur beispielsweise - die Ausgaben für die innere und äußere Sicherheit zu erbringen sind und aus dem seit vielen Jahren auch bedeutsame Zuschüsse insbesondere zur Rentenversicherung bestritten werden, wird schwerpunktmäßig durch Steuerzahlungen der jeweils arbeitenden Generation finanziert.

40

Ein generativer (jedenfalls annähernder) Gleichgewichtszustand ist damit von außerordentlicher und umfassender Bedeutung für die langfristige Stabilität des Gemeinwesens. Zur Erreichung eines solchen Zustandes reicht es allerdings - entgegen der Annahme des BVerfG (a.a.O. S. 266) - nicht bereits aus, dass die (ganz) überwiegende Zahl der Bürger Kinder aufzieht. Auch wenn das BVerfG insoweit nur die biologische Elternschaft im Blick gehabt haben mag, ist weitere Voraussetzung für die Erzielung eines solchen Gleichgewichts, dass die durchschnittliche Kinderzahl etwas mehr als zwei beträgt.

41

In einer von Bevölkerungsabnahme bedrohten Gesellschaft profitieren nicht nur Kinderlose von den Erziehungs- und Betreuungsleistungen der Eltern; auch Eltern mit nur einem Kind ziehen Vorteile aus den entsprechenden Leistungen solcher Eltern, die mehr als ein Kind erziehen und betreuen. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich aus Art. 6 Abs. 1 GG - freilich unter dem Vorbehalt des Möglichen und im Kontext anderer Förderungsnotwendigkeiten (BVerfG a.a.O. S. 259) - verpflichtet, durch eine angemessene Förderung der Familien einen hinreichenden Nachteilsausgleich zu schaffen.

42

Angesichts der weithin fehlenden Planbarkeit des konkreten Betreuungs- und Versorgungsbedarfs eines Kindes, der ggfs. auch örtlich zur Verfügung stehenden Unterstützungsleistungen und der Unwägbarkeiten einer Vereinbarkeit von Familie und Beruf mit den Anforderungen des Arbeitsmarktes beinhaltet eine Entscheidung für ein Kind oft die Bereitschaft der Eltern, jedenfalls bei einer ungünstigen Entwicklung mittelfristig auf rund die Hälfte des ihnen ohne das Kind voraussichtlich für den persönlichen Bedarf zur Verfügung stehenden Einkommens zu verzichten.

43

Gemessen an dieser Ausgangslage ist es von weitgehend untergeordneter Bedeutung, ob das neben der Erziehung des Kindes zu erzielende Familieneinkommen mit einem Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung belastet ist. In dem typischen Fall einer abhängigen Beschäftigung beträgt der Arbeitnehmeranteil weniger als 1% des Einkommens (§§ 55 Abs. 1 S. 1, 58 Abs. 1 S. 1 SGB XI). Selbst eine - vom BVerfG nicht geforderte - vollständige Freistellung erziehender Eltern von der Beitragspflicht in der sozialen Pflegeversicherung wäre im Regelfall nicht mit einer im Alltag nennenswert spürbaren finanziellen Besserstellung verbunden. Darüber hinaus korrespondiert mit der Beitragspflicht der Versicherungsschutz für alle Familienmitglieder gegenüber dem - in jüngeren Jahren zwar deutlich unterdurchschnittlich ausgeprägten, jedoch durchaus vorhandenen - Risiko der Pflegebedürftigkeit. Gerade unter Berücksichtigung der beitragsfreien Mitversicherung der Kinder und des Ehegattens im Rahmen der Familienversicherung (soweit diese keine eigenständige Beitragspflicht trifft) ist der durch die soziale Pflegeversicherung vermittelte Versicherungsschutz für Familien mit zu erziehenden Kindern oft kostengünstiger, als wenn vergleichbare Leistungen privatversicherungsrechtlich abgesichert würden.

44

Das BVerfG hebt weiter darauf ab, dass die Eltern neben den eigentlichen Beitragszahlungen auch die "Kostenlast der Kindererziehung" (soweit letztere nicht - zu durchaus erheblichen Teilen - von der Allgemeinheit getragen werden) zu schultern haben; es legt hiervon ausgehend einen Ausgleich zwischen dem "in" die Pflegeversicherung einzubringenden "Gesamtbeitrag" der Kinderziehenden und dem bloßen "Geldbeitrag von Kinderlosen" jedenfalls nahe (a.a.O. S. 269). Die Kostenlast der Kindererziehung besteht aber unabhängig von der Pflegeversicherung, sie kann als solche auch nicht "in" diese Versicherung eingebracht werden. Es sind bislang nicht einmal konkrete Bewertungsmodelle (oder auch nur ein - etwa an den Gesetzgeber gerichteter - Auftrag zur Erarbeitung solcher Modelle) ersichtlich, nach welchen Maßstäben einzelne Anteile der umfassenden Kindererziehungskosten ggfs. einzelnen Sozialversicherungszweigen zugeordnet werden könnten und nach welcher Maßgabe eventuell ein quantitativer Ausgleich mit herkömmlichen Beitragspflichten herbeizuführen sein könnte. Entsprechende Zuordnungen fallen um so schwerer, als die Erziehung der Kinder als solche ohnehin nur eine Voraussetzung für die langfristige finanzielle Stabilität der sozialen Pflegeversicherung bewirken, diese aber als solche nicht gewährleisten kann. Erarbeitet und bezahlt werden müssen die im Umlagesystem auch in künftigen Jahrzehnten benötigten Beitragszahlungen von der erst heranwachsenden Generation.

45

Mangels einer "spezifischen" Belastung kindererziehender Versicherter gerade in der sozialen Pflegeversicherung sieht der Senat auch ausgehend von den vom BVerfG im Urteil vom 03. April 2001 herausgearbeiteten Grundsätzen für die Auslegung der Verfassung keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit zur Schaffung eines - über § 55 Abs. 3 und 4 SGB XI hinausgehenden - spezifischen Ausgleichs der Kindererziehungslasten gerade im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung.

46

Dementsprechend ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch ausgehend von einer Bejahung einer solchen "spezifischen" Belastung letztlich für die Klägerin nichts gewonnen wäre, da auf dieser Grundlage auch die vom BVerfG geforderte Ausgleichung der mit der Erbringung eines generativen Beitrages verbundenen Nachteile ihrer "spezifischen" Quantität angemessen Rechnung tragen müsste. Das BVerfG hat ausdrücklich einen nur "gewissen" Ausgleich für unzureichend erachtet, da er die den Erziehenden erwachsenden Nachteile "nicht vollständig" aufwiege (a.a.O. S. 269). Es ist bislang nicht ersichtlich, dass die gesetzlich vorgesehene Beitragsreduzierung um nur 0,25 Prozentpunkte (verbunden mit der beitragsfreien Mitversicherung für Familienangehörige) die genannten Nachteile hinreichend aufzuwiegen vermag. Eine spürbare Besserstellung der Erziehenden im Sinne einer vollständigen Nachteilsausgleichung würde sich aber letztlich wiederum zulasten der kinderlosen Versicherten und damit auch der Klägerin auswirken.

47

(3)

Mangels spezifischer Einschränkungen im Urteil des BVerfG vom 03. April 2001 oder durch verfassungsrechtliche Vorgaben verbleibt es auch im vorliegenden Zusammenhang bei dem weiten Regelungsspielraum des Gesetzgebers. Dieser ist namentlich berechtigt, bei der Regelung von Massenerscheinungen typisierend und pauschalierend vorzugehen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1998 - 1 BvR 520/83 - BVerfGE 78, 214). Hiervon ausgehend begegnet die gesetzgeberische Festlegung des Kreises der vom Beitragszuschlag verschonten Eltern in § 55 Abs. 3 S. 1 SGB XI unter Heranziehung der Bestimmungen des § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nrn. 2 und 3 SGB I keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber durfte namentlich im Interesse einer einfachen Gesetzesanwendung in Kauf nehmen, dass die Entlastung der Eltern durch eine Beitragsentlastung in der sozialen Pflegeversicherung um so größer ausfällt, je mehr die Eltern verdienen, je länger sie leben und um so früher sie ein Kind bekommen, auch wenn der generative Beitrag durch diese Faktoren nicht beeinflusst wird. Des weiteren war der Gesetzgeber berechtigt, erwachsene Kinder bis zum Alter von einschließlich 22 Jahren den begünstigten Familien zuzurechnen und dementsprechend von der Zuschlagspflicht auszunehmen (vgl. § 55 Abs. 3 S. 1 SGB XI).

48

(4)

Da das BVerfG in seinem Urteil vom 03. April 2001 ausdrücklich einen Ausgleich zugunsten der Eltern "während der Erwerbsphase" gefordert hat (a.a.O. S. 270), beinhaltet es keine Grundrechte der Klägerin berührende Benachteiligung, wenn der Gesetzgeber in § 55 Abs. 3 S. 7 SGB XI die --in aller Regel nicht mehr im Erwerbsleben stehenden - Geburtsjahrgänge vor 1940 von der Ausgleichspflicht ausgenommen hat.

49

cc)

Der Gesetzgeber war entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch nicht verfassungsrechtlich gehalten, solche kinderlosen Versicherten von der Pflicht zur Zahlung des Beitragszuschlages auszunehmen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Kinder haben können.

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In diesem Zusammenhang ist ergänzend klarzustellen, dass auch unabhängig von einer Krebserkrankung viele Frauen im Alter der inzwischen 41jährigen Klägerin ihr Schicksal, teilen, keine Kinder mehr gebären zu können. Ausweislich ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vertritt die Klägerin allerdings nicht die Auffassung, dass der Beitragszuschlag für Kinderlose nur in Abhängigkeit von einer noch im Zeitpunkt der Beitragserhebung fortbestehenden Fortpflanzungsfähigkeit des Versicherten erhoben werden dürfe. Ihrer Auffassung nach sind allein solche Versicherte von dem Zuschlag zu befreien, die noch nie in ihrem Leben die biologische Fortpflanzungsfähigkeit erlangt haben.

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Dabei räumt die Klägerin im Ergebnis letztlich selbst ein, dass sie aus medizinisch-biologischen Gründen in der Vergangenheit nicht daran gehindert gewesen sei, eine Elternschaft in einer anderen vom Gesetz in § 55 Abs. 3 SGB XI anerkannten Form zu begründen. Sie hätte aus medizinischer Sicht insbesondere durchaus Adoptiv-, Stief- oder Pflegemutter werden können.

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Der Senat hat bewusst davon abgesehen, weiter der Frage nachzugehen, inwieweit sich im vorliegenden Fall die geltend gemachte Annahme einer von Jugend an bestehenden biologischen Fortpflanzungsunfähigkeit objektivieren und verifizieren lässt. Auch wenn dieser Vortrag als richtig anzusehen ist, vermag die Klägerin unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten mit ihren verfassungsrechtlichen Bedenken nicht durchzudringen. Dementsprechend muss der Senat nicht weiter der Frage nachgehen, ob es im Lichte der von Verfassungs wegen zu wahrenden Würde der betroffenen Versicherten (Art. 1 GG) und auch mit Blick auf die erforderliche Verwaltungspraktikabilität überhaupt ernsthaft in Erwägung zu ziehen sein könnte, die Erhebung eines (noch dazu relativ geringfügigen) Beitragszuschlages von dem Vorliegen - und damit auch von dem Nachweis - einer von Jugend an bestehenden Fortpflanzungsunfähigkeit abhängig zu machen.

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Die Verfassung fordert jedenfalls keine Ausnahme in dem von der Klägerin geforderten Sinne. Die Erhebung des Beitragszuschlages für Kinderlose bringt kein irgendwie geartetes - sich im vorliegenden Zusammenhang von vornherein verbietendes - Moment einer Bestrafung oder auch nur eines Schuldvorwurfes zum Ausdruck (vgl. BT-Drs 15/3671). Der Beitragszuschlag für Kinderlose und die mit ihm korrespondierende Entlastung der Eltern mit Kindern trägt - auf der Grundlage einer typisierenden Betrachtung - lediglich der Erkenntnis Rechnung, dass die Erziehung und Betreuung der Kinder für die Eltern mit erheblichen finanziellen und ideellen Aufwendungen verbunden sind. Von diesen profitieren im Ergebnis auch die kinderlosen Versicherten. Völlig unabhängig von den - im nachhinein oft ohnehin nicht abschließend rekonstruierbaren - Gründen, die zur Kinderlosigkeit eines Versicherten geführt haben, ist gerade auch dieser im Alter zur Gewährleistung seiner sozialen Absicherung typischerweise darauf angewiesen, dass eine neue Generation von Beitragszahlern heranwächst.

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Es kann daher nur als folgerichtig und legitim bewertet werden, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, nach den Gründen für die Kinderlosigkeit zu differenzieren (vgl. BT-Drs 15/3671). Auch der ungewollt kinderlos gebliebene Versicherte bleibt - wie auch die Klägerin im vorliegenden Verfahren - von elternspezifischen Aufwendungen für die Erziehung und Betreuung von Kindern verschont. Mithin kann er von vornherein auch nicht beanspruchen, von solchen - gar nicht vorhandenen - Aufwendungen vermittels einer Beitragsermäßigung in der sozialen Pflegeversicherung (ohnehin in einem nur eher marginalen Umfang) entlastet zu werden.

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Auch der Klägerin leuchtet es nach den Erläuterungen ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ein, dass sie für nicht vorhandene Kinder kein Kindergeld mit der Erwägung beanspruchen kann, dass sie - was sich letztlich ohnehin menschlicher Erkenntnis entzieht - bei einem besseren Gesundheitszustand Kinder geboren und erzogen hätte. Ebenso wenig kann sie eine Beitragsermäßigung in der sozialen Pflegeversicherung in Form einer Verschonung von dem Beitragszuschlag für Kinderlose in Anspruch nehmen. Ausgehend von der Entscheidung des BVerfG vom 03. April 2001 hat die Beitragsentlastung der Erziehenden eine mit dem Kindergeld durchaus vergleichbare Funktion zu erfüllen. Die Erziehenden sollen von der mit der Kindererziehung verbundenen Kostenlast in Teilen entlastet werden, nur dass der Ausgleich beim Kindergeld aus Steuern und bei der der Beitragsentlastung aus Beitragsmitteln zu finanzieren ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.