Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 23.11.2006, Az.: L 12 AL 41/05
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg); Anspruch auf Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung oder auf Meldung dieser Zeit als Beitragszeit (statt als Anrechnungszeit) an den Träger der Rentenversicherung; Begriff des formellen Verwaltungsaktes
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 23.11.2006
- Aktenzeichen
- L 12 AL 41/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 28573
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2006:1123.L12AL41.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Bremen - 21.07.2005 - AZ: S 9 AL 353/01
Rechtsgrundlage
- § 28a SGB IV
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 21. Juli 2005 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 27. August 2001 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger 1/3 seiner außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger für die Zeit vom 12. Juli bis 19. September 1998 einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) bzw. (zumindest) einen Anspruch auf Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung oder auf Meldung dieser Zeit als Beitragszeit (statt als Anrechnungszeit) an den Träger der Rentenversicherung gegen die Beklagte hat.
Der 1939 geborene Kläger beantragte nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) ab 12. Juli 1998 Alhi bei der Beklagten. Im Antragsformular gab er zwei Freistellungsaufträge für ein Bankguthaben von 1703 DM und einen bis zum 31. Dezember 2006 laufenden Sparplan mit bereits eingezahlten 4564 DM an. Das Vermögen solle bei zu erwartender geringer Rente der Alterssicherung dienen. Daraufhin bewilligte die Beklagte antragsentsprechend Alhi.
Nach entsprechenden Erklärungen für den Folgeantrag im Juni 1999 erfuhr die Beklagte von vier weiteren Freistellungsaufträgen, zu denen der Kläger Erklärungen über weitere Guthaben (Zuwachssparen, Investmentrente, Sparbuch und Festgeld) angab. Daraus errechnete die Beklagte ein Vermögen, das ab 12. Juli 1999 zur Ablehnung eines Alhi-Anspruchs von 7 Wochen führe. Die geltend gemachte Zweckbestimmung für die Alterssicherung sei nicht erkennbar, nur Kapital-Lebensversicherungen und von Kreditinstituten angebotene vergleichbare Anlageformen seien der Alterssicherung zuzuordnen. Außerdem hob die Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi mit Bescheid vom 20. August 1999 / Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 1999 für die streitige Zeit vom 12. Juli bis 19. September 1998 auf und forderte Erstattung der gewährten Leistungen sowie Ersatz der entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, insgesamt 4.255,20 DM. Das Vermögen von insgesamt 18.658,06 DM führe nach Abzug des Freibetrages von 8.000,00 DM zu fehlender Bedürftigkeit von zehn Wochen. Die Verwertung sei nicht im Hinblick auf die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung durch dieses Vermögen unzumutbar, da nach der Anlageform eine Zweckbestimmung zur Alterssicherung nicht erkennbar sei. Die gegen die letztgenannte Entscheidung gerichtete Klage verband das Sozialgericht (SG) Bremen mit zwei weiteren Klageverfahren, in denen die erwähnte Ablehnung der Zahlung von Alhi ab 12. Juli 1999 und eine weitere Ablehnung für einen Zeitraum ab 12. Juli 2000 streitig waren. In einem Erörterungstermin vom 26. September 2000 in dem Eilverfahren - S 13 AL 282/00 ER -, in dem es ebenfalls um die streitigen Alhi Zahlungen ging, erkannte die Beklagte vergleichsweise den Anspruch auf Alhi für die Zeit vom 12. Juli bis 29. August 1999 und ab 12. Juli 2000 an, weil die Vermögenswerte als Alterssicherung anerkannt würden. Für den hier streitigen Zeitraum (12. Juli bis 19. September 1998) verpflichtete sich der Kläger dagegen in dem Vergleich die Alhi einschließlich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an die Beklagte zurückzuzahlen (4.255,20 DM), wobei dieser Betrag mit der Nachzahlung verrechnet werden sollte. Abschließend heißt es, damit seien sämtliche Ansprüche aus den anhängigen Rechtsstreiten erledigt.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2000 führte der Kläger gegenüber der Beklagten aus, bei der Zeit vom 12. Juli bis 19. September 1998 handele es sich um eine Pflichtbeitragszeit, da es bei der Versicherungspflicht darauf ankomme, dass der Bezug der Leistungen tatsächlich erfolgt sei; der nachträgliche Wegfall des Rechtsgrundes für die Leistung ändere nichts an der Versicherungspflicht. Er bat deshalb, das entsprechende Entgelt an die Rentenversicherung für diese Zeit nachzumelden. Mit Schreiben vom 1. Februar 2001 führte der Kläger gegen eine ablehnende Nachricht der Beklagten (Schreiben vom 17.1.2001) weiter aus, durch den Vergleich habe er sich lediglich bereit erklärt, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nachzuzahlen; die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Beklagte bleibe davon jedoch unberührt. Die rückwirkende Aufhebung des Bescheides bzgl. der Rentenbeitragszahlung durch das Arbeitsamt sei nicht rechtens; dies sei vor Gericht nicht vereinbart worden.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2001 (Bl. 438) lehnte die Beklagte den Antrag auf Meldung des streitigen Zeitraums zur Rentenversicherung ab. Mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 20. August 1999 / Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 1999 sei die Bewilligungsentscheidung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufgehoben worden, diese Entscheidung habe der Kläger in dem geschlossenen Vergleich anerkannt. Da die Aufhebung nach der genannten Rechtsgrundlage erfolgt sei, könne er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Infolgedessen sei auch die Rentenversicherungspflicht weggefallen.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, aus dem Vergleich gehe keinesfalls hervor, dass er die Aufhebung des Bescheides (über die Bewilligung von Alhi im streitigen Zeitraum) anerkannt habe. Es handele sich um das selbe Vermögen, das die Beklagte für andere Zeiten als für die Altersvorsorge bestimmt akzeptiert habe, sie habe auch vor Gericht nicht bekannt gegeben, dass sie den streitigen Zeitraum nicht als Rentenbeitragszeit anerkenne. Er habe darauf vertrauen können, dass die Beklagte ihre Beitragsmeldung nicht wieder zurücknehme.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, bei rückwirkendem Entzug der Sozialleistung werde die Versicherungspflicht zwar grundsätzlich nicht rückwirkend beseitigt. Eine Ausnahme bestehe jedoch, wenn das Vertrauen auf den Bestand des Leistungsbewilligungsbescheides keinen Schutz genieße. Wie bereits mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 1999 ausgeführt, könne der Kläger sich nicht auf Vertrauen nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 SGB X berufen, da er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Daher entfalle auch die Rentenversicherungspflicht für den genannten Zeitraum.
Am 30. August 2001 hat der Kläger beim SG Bremen Klage erhoben und geltend gemacht, er habe dem Vergleich zwangsweise zustimmen müssen, um nicht noch eine weitere Unterbrechung der Zahlung von Alhi hinnehmen zu müssen. Ihm könne eine grobe Fahrlässigkeit nicht vorgeworfen und Vertrauensschutz nicht versagt werden, weil er von für die Altersicherung bestimmten Vermögenswerten ausgegangen sei, die als solche im Vergleich auch von der Beklagten anerkannt worden seien. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2002 beantragte der Kläger zusätzlich, die Rückzahlung des von ihm geleisteten, im Vergleich aufgeführten Betrages und mit Schriftsatz vom 11. Februar 2002 beantragte er darüber hinaus, den Erstattungsbescheid aufzuheben. In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2005 vor dem SG hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom 5. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 27. August 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 12. Juni bis 19. September 1998 Alhi zu zahlen und den Zeitraum der Rentenversicherung nachzumelden.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe sich im Vergleich vom 26. September 2000 einverstanden erklärt, Alhi für den streitigen Zeitraum zurückzuzahlen. Damit habe er auch den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 20. August 1999 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 18. Oktober 1999 anerkannt. In dem Widerspruchsbescheid sei bereits ausgeführt, dass der Kläger sich nicht auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB X berufen könne. Infolgedessen entfalle auch die Rentenversicherungspflicht für diesen Zeitraum.
Mit Urteil vom 21. Juli 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung auf die Ausführungen des Widerspruchbescheides Bezug genommen und ergänzend auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. Januar 1995 - 12 RK 51/93 - hingewiesen. Dort sei eine rentenversicherungsrechtliche Rückabwicklung für Fälle, in denen die Bewilligung von Alhi rückwirkend aufgehoben worden sei, bestätigt worden, weil der Versicherte über keinen Vertrauensschutz verfügt habe. So sei es auch hier. Noch weniger habe der Kläger einen Anspruch auf Zahlung der Alhi. Die Rückzahlung der Alhi sei gerade Gegenstand des Vergleichs vom 26. September 2000 gewesen, ohne dass Anhaltspunkte erkennbar seien, warum dieser Vergleich nachträglich angefochten oder aufgehoben werden könnte.
Gegen das ihm am 28. Oktober 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger, der noch nach der Verkündung mit Schriftsätzen vom 4. Oktober 2005 verschiedene Ausführungen gemacht hatte, am 4. November 2005 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er verweist auf ein in Kopie vorgelegtes eigenes Schreiben im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens und auf einen strafrechtlichen Einstellungsbeschluss vom 8. Februar 2000 und macht geltend, auch von dieser Seite sei festgestellt worden, dass die Grundlage fehle, ihm einen Vertrauensschutz zu verweigern. Wenn versehentlich eine Angabe im Alhi-Antrag ausgelassen worden sei, die keinen Einfluss auf die Höhe der Alhi habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung falsch oder unvollständig gewesen seien. Der Vergleich sei nachträglich anfechtbar, weil er diesem habe zustimmen müssen, um weiter Alhi zu erhalten, und die Beklagte auch die schutzwürdige Vermögenssituation anerkannt habe. Der Kläger hat sich (nach Erörterung vor dem LSG) wegen der Berücksichtigung der Zeit an die Deutsche Rentenversicherung Bund gewandt und deren Schreiben vom 14. Juni 2006 zur Akte gereicht, wonach hinsichtlich der streitigen Zeit von Seiten der Beklagen lediglich die Aussage vorliege, dass beitragspflichtige "Einnahmen", d.h. Leistungsbezug, insoweit nicht vorlägen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Bremen vom 21. Juli 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 12. Juli bis 19. September 1998 (erneut) Arbeitslosenhilfe zu bewilligen und einschließlich der von ihm ersetzten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für diesen Zeitraum an ihn auszuzahlen, hilfsweise, der Deutschen Rentenversicherung Bund die Zeit vom 12. Juli bis 19. September 1998 als Pflichtbeitragszeit zu melden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils und teilt mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2006 mit, dass die Zeit vom 12. Juli bis 19. September 1998 nunmehr als Ausfallzeit (Anrechnungszeit) an den Rentenversicherungsträger gemeldet worden sei, weil der Kläger in dieser Zeit arbeitslos gewesen sei und nur wegen fehlender Bedürftigkeit keinen Leistungsanspruch gehabt habe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Prozessakte sowie auf die Leistungsakten der Beklagten zu Stammnr. 594929 (zwei Bände) sowie auf die Gerichtsakten des SG Bremen mit den Az.: S 13 AL 475/96 (L 5 AL 30/99), S 13 AL 279/99, S 13 AL 354/99, S 13 AL 315/00, S 13 AL 250/01 (jetzt: S 9 AL 139/06 WA), S 13 AL 354/01 (jetzt: S 9 AL 139/06 WA), S 13 AL 355/01 (jetzt: S 9 AL 141/06 WA), S 13 AL 363/01, S 9 AL 109/02 (L 15 AL 40/05), S 13 AL 133/02 (L 15 AL 16/02), S 13 AL 362/01 ER, S 13 AL 436/01 ER, S 13 AL 112/02 ER (L 15 AL 20/02 ER), S 13 AL 282/00 ER. Diese Unterlagen haben dem Gericht vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet, soweit es um die Anfechtung des Bescheides vom 5. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 27. August 2001 geht. Zu Unrecht hat das SG insoweit die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und aufzuheben.
Der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides enthält als Verfügungssatz die Ablehnung einer Meldung der Zeit vom 12. Juli bis 19. September 1998 als Beitragszeit an den Rentenversicherungsträger. Die weitere im Bescheid enthaltene Aussage, dass eine Rentenversicherungspflicht für die genannte Zeit nicht bestehe, dient nach Aufbau und Formulierung der Bescheide lediglich der Begründung, so dass kein Anlass besteht, entgegen der Kompetenzverteilung zwischen den Sozialleistungsträgern von einer darüber hinausgehenden Entscheidung über die Rentenversicherungspflicht durch die Beklagte auszugehen.
Auch für einen Bescheid mit so verstandenem, eingegrenztem Inhalt, fehlt es an einer Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Beklagte befugt wäre, eine Entscheidung durch Verwaltungsakt zu erlassen. Es besteht keine Norm, wonach der Kläger von der Beklagten die Meldung einer Beitragszeit an den Träger der Rentenversicherung verlangen oder die Beklagte diese ihm gegenüber versagen könnte. Eine solche Pflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger ist nicht aus § 191 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) i.V.m. § 28a Abs. 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zu entnehmen. Danach besteht zwar eine Meldepflicht der Beklagten, diese ist jedoch nur gegenüber dem Rentenversicherungsträger gegeben und führt gegenüber dem Kläger lediglich zu einer Informationspflicht in entsprechender Anwendung des § 28a SGB IV (vgl. BSG vom 25.3.2004 SozR 4-2600 § 191 Nr. 1; Grimmke, jurisPR-SozR 22/2004 Anm.1). Gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger ist diese Pflicht allerdings in Zweifelsfällen erst nach dessen allein maßgeblicher Entscheidung über die Rentenversicherungspflicht gegeben (BSG vom 26.5.2004 SozR 4-2500 § 5 Nr. 2; Hoehl, jurisPR-SozR 31/2004 Anm. 2). Bezeichnenderweise hat die Beklagte hier auch bei der Vorbereitung ihrer Entscheidung auf interne Dienstanweisungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) über die Beurteilung der Versicherungspflicht zurückgegriffen und zunächst (zutreffend) mit einfachem Schreiben vom 5. Juli 2001 - anstelle der sonst erteilten "Leistungsnachweise/Entgeltbescheinigungen" (vgl. dazu BSG vom 25.3.2004 a.a.O.) - lediglich mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für die fragliche Zeit entfallen seien. Es handelt sich hier um schlichtes Verwaltungshandeln bzw. eine reine "Wissenserklärung" ohne rechtsgestaltenden (regelnden) Charakter gegenüber dem Kläger. Insoweit ist die Beklagte in der selben Position wie ein Arbeitgeber, der, soweit er seine Leistungspflicht für gegeben hält, entsprechende Meldungen und Leistungen an die Träger der Sozialversicherung vornimmt. Dieser hat keine rechtlich maßgebliche Entscheidung über die Versicherungspflicht zu treffen, sondern rein faktisch in Fällen, in denen er eine Versicherungspflicht für gegeben hält, eine Meldung und Beitragszahlung an den Träger der Rentenversicherung vorzunehmen. In Zweifelsfällen hat jedoch zunächst der zuständige Versicherungsträger über die Versicherungspflicht zu entscheiden (vgl. BSG vom 26.5.2004 a.a.O.), ohne dass der Arbeitnehmer das Recht hat, gegenüber dem Arbeitgeber die Beitragspflicht geltend zu machen; gleiches gilt für den Arbeitslosen gegenüber dem Arbeitsamt / der Bundesagentur für Arbeit.
Es handelt sich somit, da die Behörde lediglich eine Mitteilung an den Kläger ohne regelnden Charakter und ohne eigene Regelungsbefugnis in die Form eines Verwaltungsakts gekleidet hat, um einen sogenannten formellen Verwaltungsakt, der stets rechtswidrig ist (vgl. BSG vom 24.7.2003 SozR 4-1200 § 52 Nr. 1; Keller in; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, Anhang § 54 Rn. 4 ) und der daher auf Anfechtung aufzuheben ist.
Im Übrigen ist die Berufung unbegründet mit der Maßgabe, dass die weiteren Klaganträge nicht als unbegründet, sondern bereits als unzulässig abzuweisen sind.
Soweit der Kläger (weiter) beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm für den streitigen Zeitraum erneut Alhi zu bewilligen und diese Alhi einschließlich der von ihm ersetzten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die streitige Zeit wieder auszuzahlen, ist die Klage unzulässig. Für diesen Anspruch, den der Kläger erst im gerichtlichen Verfahren erhoben hat, fehlt es an einer vorherigen Verwaltungsentscheidung, so dass eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage bzw. Anfechtungs- und Leistungsklage nicht zulässig ist. Eine allgemeine Leistungsklage ist ebenfalls nicht zulässig, da über einen solchen Anspruch, über den zuvor durch nach dem Vergleich vom 26. September 2000 rechtsbeständig gewordene Bescheide abschließend negativ entschieden worden ist, zunächst eine Verwaltungsentscheidung herbeizuführen ist.
Auch die hilfsweise begehrte Meldung der streitigen Zeit als Beitragszeit an den Träger der Rentenversicherung ist unzulässig. Aus den obigen Ausführungen zum Charakter einer Meldung der Beklagten an den Rentenversicherungsträger und der danach erforderlichen Aufhebung des angefochtenen Bescheides ergibt sich gleichzeitig, dass der Kläger nicht neben der Aufhebung des angefochtenen Bescheides auch die Verurteilung der Beklagten zu einer Verpflichtung zur Meldung einer Beitragszeit an den Rentenversicherungsträger verlangen kann. Insoweit fehlt das erforderliche Rechtschutzbedürfnis, da der Kläger seine Rechtsposition mit dem Erhalt der bloßen Mitteilung nicht verbessern kann. Soweit es um die Versicherungspflicht geht, hätte darüber der Rentenversicherungsträger zu entscheiden.
Auch für eine Feststellungsklage mit dem vom Kläger erstrebten Inhalt fehlt es an der vorrangigen Entscheidung des Rentenversicherungsträgers (vgl. BSG vom 26.5.2004 a.a.O.), gleiches gilt für eine reine Leistungsklage (BSG vom 25.3.2004 a.a.O.). Auch insoweit ist das erforderliche Rechtschutzbedürfnis für eine Klage gegen die Arbeitsverwaltung nicht gegeben. Der Kläger kann sein Ziel, die Anerkennung der fraglichen Pflichtbeitragszeit bzw. da er bereits Rente bezieht - die Zahlung einer höheren Rente unter Berücksichtigung der streitigen Zeit, leichter und effektiver durch den von ihm bereits gestellten Antrag beim Rentenversicherungsträger erreichen. Das gilt umso mehr, als dort gleichzeitig die richtige Höhe der daraus resultierenden Rente und darüber hinaus durch eine Vergleichsberechnung zusätzlich geklärt werden könnte, ob die Berücksichtigung einer Beitragszeit im Falle des Klägers sich tatsächlich günstiger auswirkt als die - sonst wohl anzunehmende - Anrechnungszeit und ob von daher überhaupt ein Rechtschutzinteresse an der Durchsetzung seines Standpunktes besteht. Dagegen könnte im vorliegenden Verfahren allenfalls eine Meldung der Zeit an den Rentenversicherungsträger in Betracht kommen, an die dieser jedoch im Hinblick auf ihre Berücksichtigung bei der Rente nicht gebunden wäre (vgl. BSG vom 9.2.1994 - 11 RAr 94/93 -, zitiert nach Juris) und deren faktische (Urkunden-) Wirkung in diesem Streitfall ohne Gewicht wäre. Soweit das Schleswig-Holsteinische LSG - allerdings im Streit um die Meldung einer Anrechnungszeit nach § 193 SGB VI - in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2005 (L 3 AL 97/04) unter Berufung auf die vorgenannte Entscheidung des BSG zur Zulässigkeit und zu einer materiellen Entscheidung gegenüber der beklagten Arbeitsverwaltung gekommen ist, kann dem jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden, zumal das Ergebnis mit der oben zitierten neueren Rechtsprechung zum nicht wesentlich unterschiedlichen (hier gegebenen) Fall der Meldung einer Beitragszeit nur schwer zu vereinbaren ist und auch nach der herangezogenen Entscheidung des BSG die Verneinung des Rechtschutzbedürfnisses nicht auf den Fall einer bereits anhängigen Klage gegen den Rentenversicherungsträger beschränkt ist.
Eine - erwogene - Beiladung des Rentenversicherungsträgers war unter diesen Umständen nicht notwendig, da die vorliegende Entscheidung nicht die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung betrifft, und deshalb nicht gegenüber der Beklagten und dem Rentenversicherungsträger nur einheitlich ergehen kann. Sie war auch nicht zweckmäßig, weil der Rentenversicherungsträger zunächst die ihm obliegende Entscheidung im Verwaltungsverfahren zu treffen hat und dem nicht durch eine gerichtliche Entscheidung gegen den Rentenversicherungsträger nach Beiladung vorzugreifen ist (vgl. BSG vom 26.5.2004 a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.