Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
Vom 2. März 1994 (Nds. GVBl. S. 95 - VORIS 20470 02 00 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 30 des Gesetzes vom 12. November 1997 (Nds. GVBl. S. 464) (2)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht (1) | §§ |
---|---|
Erster Teil | |
Personalvertretungen | |
Erstes Kapitel | |
Allgemeine Vorschriften | |
Bildung von Personalvertretungen; Geltungsbereich | 1 |
Grundsätze der Zusammenarbeit; Neutralität | 2 |
Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen | 3 |
Beschäftigte | 4 |
Bildung von Gruppen | 5 |
Dienststelle | 6 |
Gemeinsame Dienststelle | 7 |
Dienststellenleitung; Vertretung | 8 |
Schweigepflicht | 9 |
Zweites Kapitel | |
Personalrat; Personalversammlung | |
Erster Abschnitt | |
Wahl und Zusammensetzung des Personalrats | |
Wahl von Personalräten | 10 |
Wahlberechtigung | 11 |
Wählbarkeit | 12 |
Zahl der Personalratsmitglieder | 13 |
Gruppenvertretung | 14 |
Verteilung der Sitze auf Frauen und Männer | 15 |
Allgemeine Wahlgrundsätze; Gruppenwahl; gemeinsame Wahl | 16 |
Wahlvorschläge | 17 |
Wahlvorstand | 18 |
Aufgaben des Wahlvorstandes | 19 |
Schutz der Wahl; Kostenlast der Dienststelle | 20 |
Anfechtung der Wahl | 21 |
Zweiter Abschnitt | |
Amtszeit des Personalrats | |
Zeitpunkt der Personalratswahl; Ende der regelmäßigen Amtszeit | 22 |
Vorzeitige Neuwahl des Personalrats | 23 |
Ausschluß eines Mitgliedes und Auflösung des Personalrats durch gerichtliche Entscheidung | 24 |
Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat | 25 |
Ruhen der Mitgliedschaft im Personalrat; zeitweilige Verhinderung | 26 |
Eintritt von Ersatzmitgliedern | 27 |
Dritter Abschnitt | |
Geschäftsführung des Personalrats | |
Vorsitz | 28 |
Einberufung der Personalratssitzungen | 29 |
Durchführung der Personalratssitzungen | 30 |
Beschlüsse des Personalrats | 31 |
Beschlußfassung in gemeinsamen Angelegenheiten und Gruppenangelegenheiten | 32 |
Aussetzung von Personalratsbeschlüssen | 33 |
Sitzungsniederschrift | 34 |
Geschäftsordnung | 35 |
Sprechstunden | 36 |
Kosten | 37 |
Verbot der Entgelterhebung | 38 |
Ehrenamtliche Tätigkeit und Freistellung | 39 |
Schulungs- und Bildungsveranstaltungen | 40 |
Schutzvorschriften | 41 |
Vierter Abschnitt | |
Personalversammlung | |
Personalversammlung | 42 |
Einberufung; Tätigkeitsbericht | 43 |
Zeitpunkt | 44 |
Befugnisse der Personalversammlung | 45 |
Teilnahme der Dienststelle sowie weiterer Personen | 46 |
Drittes Kapitel | |
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat | |
Wahl und Zusammensetzung der Stufenvertretungen | 47 |
Amtszeit und Geschäftsführung der Stufenvertretungen | 48 |
Gesamtpersonalrat | 49 |
Viertes Kapitel | |
Jugend- und Auszubildendenvertretungen | |
Bildung; Wahlberechtigung und Wählbarkeit | 50 |
Zusammensetzung | 51 |
Wahlvorschriften; Amtszeit | 52 |
Vorsitz; Geschäftsführung | 53 |
Aufgaben und Befugnisse | 54 |
Jugend- und Auszubildendenversammlung | 55 |
Zusammenarbeit mit dem Personalrat | 56 |
Teilnahme der Jugend- und Auszubildendenvertretung an Sitzungen der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats | 57 |
Schutzvorschriften für Auszubildende | 58 |
Fünftes Kapitel | |
Beteiligung der Personalvertretung | |
Erster Abschnitt | |
Allgemeines | |
Allgemeine Aufgaben des Personalrats | 59 |
Informationsrecht des Personalrats | 60 |
Behandlung personenbezogener Unterlagen | 61 |
Gemeinsame Besprechungen | 62 |
Unzulässige Maßnahmen | 63 |
Zweiter Abschnitt | |
Mitbestimmung | |
Umfang der Mitbestimmung | 64 |
Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen | 65 |
Mitbestimmung bei sozialen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen | 66 |
Mitbestimmung bei organisatorischen Maßnahmen | 67 |
Mitbestimmungsverfahren | 68 |
Initiativrecht des Personalrats | 69 |
Verfahren bei Nichteinigung | 70 |
Einigungsstelle | 71 |
Verfahren der Einigungsstelle | 72 |
Bezirksregierung und Oberfinanzdirektion als übergeordnete Dienststelle und oberste Dienstbehörde | 72a |
Aufhebung von Entscheidungen der Einigungsstelle | 73 |
Vorläufige Regelungen | 74 |
Dritter Abschnitt | |
Andere Formen der Beteiligung | |
Herstellung des Benehmens | 75 |
Verfahren zur Herstellung des Benehmens | 76 |
Arbeits- und Gesundheitsschutz | 77 |
Dienstvereinbarungen | 78 |
Vierter Abschnitt | |
Beteiligung der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats | |
Zuständigkeit des Personalrats und der Stufenvertretungen | 79 |
Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats | 80 |
Fünfter Abschnitt | |
Allgemeine Regelungen auf Landesebene | |
Vereinbarung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften | 81 |
Unabdingbarkeit des Personalvertretungsrechts | 82 |
Sechstes Kapitel | |
Gerichtliche Entscheidungen | |
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte | 83 |
Fachkammern und Fachsenate | 84 |
Zweiter Teil | |
Sondervorschriften | |
Erstes Kapitel | |
Grundsatz | |
Vorschriften für besondere Verwaltungszweige | 85 |
Zweites Kapitel | |
Polizei | |
Dienststellen; Polizeibezirkspersonalräte; Polizeihauptpersonalrat | 86 |
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Grundausbildung und in der weiteren Ausbildung | 87 |
Drittes Kapitel | |
Verfassungsschutz | |
Sonderregelungen | 88 |
Viertes Kapitel | |
Staatliche Hochbauverwaltung | |
Bildung eines Bezirks- und eines Hauptpersonalrats | 89 |
Fünftes Kapitel | |
Eichverwaltung | |
Bildung eines Bezirkspersonalrats | 90 |
Sechstes Kapitel | |
Staatliche Forstverwaltung | |
Bildung eines Hauptpersonalrats | 91 |
Siebentes Kapitel | |
Öffentliche Schulen und Seminare für die Laufbahnen der Lehrkräfte | |
Geltungsbereich; Beschäftigte | 92 |
Fachgruppen | 93 |
Dienststellen | 94 |
Schulpersonalvertretungen; Auszubildendenpersonalrat | 95 |
Wahlberechtigung | 96 |
Wählbarkeit und Nachwahl zum Auszubildendenpersonalrat | 97 |
Besondere Zusammensetzung des Wahlvorstandes | 98 |
Freistellung von Mitgliedern der Schulpersonalvertretungen und des Auszubildendenpersonalrats | 99 |
Personalversammlung und Schulpersonalratssitzung | 100 |
Beteiligung der Schulpersonalvertretungen | 101 |
Zuständigkeit der Schulpersonalvertretung bei beurlaubten Schulleiterinnen, Schulleitern und Lehrkräften | 102 |
(weggefallen) | 103 |
Einigungsstelle | 104 |
Achtes Kapitel | |
Öffentliche Hochschulen | |
Ausnahmen für bestimmte Beschäftigte; organisatorische Sonderregelungen | 105 |
Neuntes Kapitel | |
Öffentliche Theater und Orchester | |
Sonderregelungen | 106 |
Zehntes Kapitel | |
Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse | |
Sonderregelungen | 107 |
Elftes Kapitel | |
Sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung | |
Entsprechende Anwendung des § 73 Abs. 1 und des § 107; Bestellung der Mitglieder der Einigungsstelle | 108 |
Öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten, Sparkassen, sonstige Kreditinstitute und ihre Verbände | 109 |
Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung | 110 |
Zwölftes Kapitel | |
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; Beschäftigte im juristischen Vorbereitungsdienst | |
Staatsanwaltspersonalvertretungen | 111 |
Einigungsstelle | 112 |
Gemeinsame Angelegenheiten | 113 |
Beschäftigte im juristischen Vorbereitungsdienst | 114 |
Dritter Teil | |
Schluß- und Übergangsvorschriften | |
Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes | 115 |
Verweisung auf andere Gesetze | 116 |
Umbildung von Körperschaften und Dienststellen | 117 |
Wahlordnung | 118 |
Änderung des Niedersächsischen Richtergesetzes | 119 |
Änderung des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetzes | 120 |
Übergangsvorschriften für laufende Verfahren und Erklärungen zur Dienststelle | 121 |
Übergangsvorschriften für die Amtszeit der gewählten Personalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen | 122 |
Übergangsvorschriften für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Grundausbildung und in der weiteren Ausbildung | 123 |
Übergangsvorschriften für Polizeidienststellen und die Landesbereitschaftspolizei | 124 |
Erstmalige Wahl der Referendarpersonalräte | 125 |
Inkrafttreten | 126 |
Nach Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 1997 (Nds. GVBl. S. 464) gelten folgende Übergangsbestimmungen:
"§ 1 Amtierende Mitglieder von Personalvertretungen
Artikel 1 Nrn. 3 (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1), 28 (§ 87) und 39 - hinsichtlich des § 110 Abs. 3 und 4 - ist auf im Amt befindliche Personalratsmitglieder, Mitglieder von Jugend- und Auszubildendenvertretungen und Vertreterinnen oder Vertreter von Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung erstmals anzuwenden bei der nächsten regelmäßigen Neuwahl oder bei einer vorzeitigen Neuwahl nach § 23 NPersVG.
§ 2 Eingeleitete Verfahren
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitete Verfahren werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt. Artikel 1 Nr. 19 (§ 72a) gilt nicht für Angelegenheiten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Verfahren der Nichteinigung bereits den obersten Dienstbehörden vorgelegt worden sind.
§ 3 Hauptpersonalrat der Forstverwaltung
Für die Dauer der laufenden Wahlperiode
1. erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Hauptpersonalrats der Forstverwaltung auf elf, von denen vier Mitglieder freizustellen sind,
2. sind die gegenüber der bisherigen Zusammensetzung dieses Hauptpersonalrats zusätzlichen Mitglieder die Ersatzmitglieder der Gruppen, die bei der letzten regelmäßigen Personalratswahl die zusätzlichen Sitze erhalten haben; § 27 Abs. 2 Nds. PersVG findet Anwendung.
§ 4 Weitergeltung von Dienstvereinbarungen
Artikel Nr. 24 (§ 78 Abs. 4) gilt auch für bereits vor Inkraftreten dieses Gesetzes geschlossene Dienstvereinbarungen."
"§ 1 Amtierende Mitglieder von Personalvertretungen
Artikel 1 Nrn. 3 (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1), 28 (§ 87) und 39 - hinsichtlich des § 110 Abs. 3 und 4 - ist auf im Amt befindliche Personalratsmitglieder, Mitglieder von Jugend- und Auszubildendenvertretungen und Vertreterinnen oder Vertreter von Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung erstmals anzuwenden bei der nächsten regelmäßigen Neuwahl oder bei einer vorzeitigen Neuwahl nach § 23 NPersVG.
§ 2 Eingeleitete Verfahren
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitete Verfahren werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt. Artikel 1 Nr. 19 (§ 72a) gilt nicht für Angelegenheiten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Verfahren der Nichteinigung bereits den obersten Dienstbehörden vorgelegt worden sind.
§ 3 Hauptpersonalrat der Forstverwaltung
Für die Dauer der laufenden Wahlperiode
1. erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Hauptpersonalrats der Forstverwaltung auf elf, von denen vier Mitglieder freizustellen sind,
2. sind die gegenüber der bisherigen Zusammensetzung dieses Hauptpersonalrats zusätzlichen Mitglieder die Ersatzmitglieder der Gruppen, die bei der letzten regelmäßigen Personalratswahl die zusätzlichen Sitze erhalten haben; § 27 Abs. 2 Nds. PersVG findet Anwendung.
§ 4 Weitergeltung von Dienstvereinbarungen
Artikel Nr. 24 (§ 78 Abs. 4) gilt auch für bereits vor Inkraftreten dieses Gesetzes geschlossene Dienstvereinbarungen."
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst