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§ 56 NPersVG - Zusammenarbeit mit dem Personalrat

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist zu allen Sitzungen des Personalrats einzuladen und kann eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden.

(2) 1Werden Angelegenheiten behandelt, die die jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden betreffen, kann die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen. 2Sie hat Stimmrecht bei Beschlüssen, die überwiegend die Belange jugendlicher Beschäftigter und Auszubildender berühren. 3§ 32 Abs. 2 bleibt unberührt.