§ 46 NPersVG - Teilnahme der Dienststelle sowie weiterer Personen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) 1Die Dienststelle kann an den Personalversammlungen teilnehmen. 2An den Versammlungen, die auf ihr Verlangen anberaumt sind, und an den Versammlungen, zu denen sie eingeladen ist, hat sie teilzunehmen. 3Die Dienststelle kann die zuständige Arbeitgebervereinigung hinzuziehen. 4Sie hat den Personalrat hiervon rechtzeitig zu unterrichten. 5Die Gesamtdienststelle kann an einer Personalversammlung einer verselbständigten Dienststelle (§ 6 Abs. 3) teilnehmen.
(2) Teilnahmeberechtigt an der Personalversammlung sind ferner mit beratender Stimme
(3) 1Der Personalrat oder die Personalversammlung kann beschließen, dass zu einzelnen Punkten sachkundige Personen gehört werden. 2§ 30 Abs. 4 Satz 2 und § 37 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend.
(4) Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig mitzuteilen.