§ 5 NBankVO - Amtszeit und Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBankVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
(1) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden jeweils für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt. 2Welches Mitglied den Vorsitz führt, bestimmt die Landesregierung. 3Das Vorsitzende Mitglied wird hinsichtlich des Vorsitzes von einem von der Landesregierung bestimmten Mitglied vertreten (erstes vertretendes vorsitzendes Mitglied); die Landesregierung kann ein zweites vertretendes vorsitzendes Mitglied bestimmen.
(2) 1Zwei Mitglieder sind auf Vorschlag der Beschäftigten der NBank zu bestimmen; der Vorschlag muss mindestens vier Beschäftigte der NBank umfassen. 2Der Vorschlag kommt durch eine Wahl zustande, die in entsprechender Anwendung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes und der Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung stattfindet.
(3) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beginnt mit der ersten Sitzung des neu besetzten Verwaltungsrats. 2Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied bestimmt; der Vorschlag nach Absatz 2 gilt fort. 3Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Verwaltungsrats ihre Tätigkeit bis zur ersten Sitzung eines neu besetzten Verwaltungsrats fort.
(4) 1Die Landesregierung kann jederzeit die Abberufung eines Mitglieds, das nicht aufgrund eines Vorschlags nach Absatz 2 bestimmt wurde, beschließen; die Abberufung wird vom Finanzministerium vollzogen. 2Darüber hinaus scheiden Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, wenn sie
- 1.
wegen eines von ihnen ausgeübten Amtes bestimmt wurden und aus diesem ausscheiden,
- 2.
nach Absatz 2 bestimmt wurden und ihre Wählbarkeit verlieren oder
- 3.
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrats auf ihre Mitgliedschaft verzichten.
3Ein Ausscheiden nach Satz 2 Nr. 1 stellt das Finanzministerium fest, ein Ausscheiden nach Satz 1 Nr. 2 das Vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats. 4Die Wirksamkeit von Beschlüssen des Verwaltungsrats wird durch die Mitwirkung eines nach Satz 2 ausgeschiedenen Mitglieds nicht berührt.