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§ 16 NRiG - Richtervertretungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) 1Richtervertretungen sind Richterräte, Amtsgerichtsrichtervertretungen und Präsidialräte. 2Die Vorschriften über die Mitglieder von Richtervertretungen gelten für die besonderen Richtervertreterinnen und Richtervertreter (§ 35 Abs. 2) entsprechend.

(2) Soweit dieses Gesetz in Bezug auf die Richtervertretungen und die Einigungsstellen keine Vorschriften enthält, sind auf diese die Vorschriften des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) sinngemäß anzuwenden.