§ 86 NPersVG - Dienststellen; Polizeibezirkspersonalräte; Polizeihauptpersonalrat
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) 1Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes für den Bereich der Polizei sind
- 1.
das Landeskriminalamt Niedersachsen,
- 2.
die Polizeibehörde für zentrale Aufgaben,
- 3.
die Polizeidirektionen und
- 4.
die Polizeiakademie Niedersachsen.
2Darüber hinaus bestimmt das Ministerium für Inneres und Sport durch Verordnung, dass
- 1.
bestimmte einer Polizeidirektion nachgeordnete Stellen zu selbständigen Dienststellen erklärt oder mit anderen Stellen zu selbständigen Dienststellen zusammengefasst werden,
- 2.
Teile der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben eine selbständige Dienststelle bilden,
wenn dies zur sachgerechten Wahrnehmung von Personalvertretungsaufgaben, insbesondere wegen der Größe oder Eigenständigkeit der Stellen, erforderlich ist. 3§ 6 findet keine Anwendung.
(2) 1Bestimmt die Verordnung nach Absatz 1 Satz 2, dass bei den einer Polizeidirektion nachgeordneten Stellen selbständige Dienststellen gebildet werden, so wählen die zum Geschäftsbereich dieser Polizeidirektion gehörenden Beschäftigten einen Polizeibezirkspersonalrat bei der jeweiligen Polizeidirektion. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn Teile der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben zu selbständigen Dienststellen bestimmt werden.
(3) Die Beschäftigten der in Absatz 1 bezeichneten Dienststellen, für die das Landespolizeipräsidium im für Inneres zuständigen Ministerium die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnimmt, sowie die in diesem Ministerium beschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten wählen den Polizeihauptpersonalrat beim für Inneres zuständigen Ministerium.