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§ 8 NPersVG - Dienststellenleitung; Vertretung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) 1Für die Dienststelle handelt ihre Leitung. 2Diese kann sich durch in der Sache zuständige und entscheidungsbefugte Beschäftigte vertreten lassen. 3Kollegiale Leitungsorgane können sich durch ein entscheidungsbefugtes Mitglied oder mehrere entscheidungsbefugte Mitglieder vertreten lassen. 4Die vertretungsberechtigten Beschäftigten sind von der Dienststelle generell zu bestimmen.

(2) Für den Schriftverkehr zwischen Dienststelle und Personalvertretung bleiben Regelungen über die Zeichnungsbefugnisse unberührt.