Abschnitt 6 LKAVfRdErl - Auswahlgespräche
Bibliographie
- Titel
- Einstellung von Lehrkräften an allgemein bildenden Schulen Auswahlverfahren
- Redaktionelle Abkürzung
- LKAVfRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Grundlage einer Auswahlentscheidung ist ein Auswahlgespräch. Bei der Einladung zu einem Auswahlgespräch ist zwingend die Rangfolge der Stellen-Bewerber-Liste zu berücksichtigen.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt zu den Auswahlgesprächen ein. In den Einladungen ist darauf hinzuweisen, dass Reisekosten grundsätzlich nicht erstattet werden.
Soweit die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Auswahlkommission gebildet hat, schlägt diese der Schulleiterin oder dem Schulleiter vor, welche Bewerberinnen und Bewerber eine Einladung zu einem Auswahlgespräch erhalten, und führt das Auswahlgespräch unter Leitung der Schulleiterin oder des Schulleiters. Eine Vorauswahl kann erst nach Sichtung aller vorliegenden Bewerbungen erfolgen.
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 NGG sollen bei der Besetzung von Stellen in Bereichen (d. h. Besoldungs- oder Entgeltgruppen), in denen ein Geschlecht unterrepräsentiert ist, mindestens zur Hälfte Personen dieses Geschlechts, die die in der Stellenausschreibung angegebenen Mindestvoraussetzungen erfüllen, in die engere Wahl einbezogen und zu einem Auswahlgespräch eingeladen werden.
Schwerbehinderte Bewerberinnen oder Bewerber oder ihnen gleichgestellte Menschen sind grundsätzlich einzuladen; eine Einladung ist unter Beteiligung der für die Schule zuständigen Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (§ 95 Abs. 2 SGB IX) lediglich entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt (§ 82 Satz 2 und 3 SGB IX). Eine schlechtere Bewerbernote begründet noch keine Nichteignung.
Die Auswahlgespräche haben das Ziel, einen persönlichen Eindruck von den Bewerberinnen und Bewerbern zu gewinnen und festzustellen, ob sie aufgrund der für die Besetzung der Stelle vorgegebenen Auswahlkriterien und des festgelegten Anforderungsprofils für die Schule geeignet sind. Zur Wahrung der Chancengleichheit legt die Schulleiterin oder der Schulleiter vor den Auswahlgesprächen Ablauf und Themen fest.
Unzulässig sind Fragen nach der Familienplanung (z. B. Bestehen einer Schwangerschaft) und der Betreuung von Kindern neben der Berufstätigkeit (§ 12 Abs. 2 NGG). Auch zum künftigen Beschäftigungsumfang dürfen im Rahmen des Auswahlgesprächs keine Fragen gestellt werden, da eine Reduzierung der Arbeitszeit aus familiären Gründen gemäß § 62 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) möglich ist. Unzulässig sind ebenso Fragen nach Partei- und Gewerkschaftszugehörigkeit sowie nach der Religionszugehörigkeit, es sei denn, die zu besetzende Stelle ist konfessionsbezogen ausgeschrieben.
Bei einer im Auslandsschuldienst befindlichen Lehrkraft kann ein Auswahlgespräch auch mittels Internetübertragung durchgeführt werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass sämtliche erforderliche Gremien (Auswahlkommission, zuständige Interessenvertretungen nach dem Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz (NPersVG), dem SGB IX sowie dem NGG) am Auswahlgespräch beteiligt sind. Dieses Gespräch muss aufgrund der technischen Anforderungen nicht zwingend in den Räumen der Schule stattfinden. Vertraulichkeit muss jedoch gewährleistet sein. Derartige Gesprächssituationen sollten auf einen sehr engen Bewerberkreis beschränkt sein, denen eine Anreise zum persönlichen Gespräch nicht zuzumuten ist (z. B. nichteuropäisches Ausland). Gleiches gilt für Bewerberinnen und Bewerber, deren Reiseunfähigkeit ärztlich bestätigt wurde.
Über den Verlauf jedes Gesprächs ist ein Protokoll zu führen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 14. Oktober 2022 (SVBl. S. 682)