Abschnitt 5 EB-VO-AK - Zu § 5
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (EB-VO-AK)
- Amtliche Abkürzung
- EB-VO-AK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
5.1
Die nachgewiesenen Kenntnisse in einer Fremdsprache müssen den Anforderungen eines erfolgreichen und mindestens vierjährigen aufsteigenden Unterrichts in den Schuljahrgängen des Sekundarbereichs I einer allgemein bildenden Schule entsprechen. Ein Fremdsprachenzertifikat des Deutschen Volkshochschulverbandes wird als Nachweis anerkannt.
5.2
Die nachgewiesenen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache müssen den Anforderungen eines erfolgreichen und mindestens vierjährigen aufsteigenden Unterrichts entsprechen; die entsprechenden Bestimmungen des Erlasses "Unterricht für Schülerinnen und Schüler ausländischer Herkunft" in der jeweils geltenden Fassung sind sinngemäß anzuwenden.
5.3
Wer die Anforderungen nach Absatz 4 Nr. 1 nicht erfüllt, hat die Verpflichtung nach Nr. 2 oder Nr. 3 zu erfüllen; wer die Anforderungen nach Absatz 4 Nr. 2 nicht erfüllt, hat die Verpflichtung nach Nr. 3 zu erfüllen.
5.4
Die Belegungsverpflichtung nach Anlagen 4 und 5 zu § 14 Abs. 1 können nur mit einer Fremdsprache nach Absatz 2 Nrn. 1 und 2, Absatz 3 und Absatz 4 Satz Nr. 1 erfüllt werden.