Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.04.1989, Az.: 11 Sa 1672/88
Verpflichtung zur Anbietung eines Arbeitsplatz als Sozialarbeiter ; Schadensersatzanspruch bei Nichtberücksichtigung einer Bewerbung ; Gleichbehandlung eines Bewerbers auf eine öffentliche Stelle als Sozialarbeiter; Fachliche Anforderungen für die Tätigkeit eines Aids-Beraters
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 18.04.1989
- Aktenzeichen
- 11 Sa 1672/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 10553
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1989:0418.11SA1672.88.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Wilhelmshaven - 03.08.1988 - AZ: 1 Ca 384/88
Rechtsgrundlagen
- § 894 Abs. 1 ZPO
- § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
- Art. 33 Abs. 2 GG
Prozessführer
...
Prozessgegner
...
In dem Rechtsstreit
hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Nimmerjahn und
die ehrenamtlichen Richter Kleesath und Mende
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 03. August 1988 - 1 Ca 384/88 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten dem Kläger für die Dauer von 4 Jahren einen Arbeitsplatz als Sozialarbeiter (Aids-Fachkraft) anzubieten und um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger den aus der Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung als Sozialarbeiter entstandenen Schaden zu ersetzen.
Wegen des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug sowie der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung, die dieses Vorbringen dort erfahren hat, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 03. August 1988 (Bl. 50 bis 60 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 10.483,36 DM festgesetzt.
Gegen dieses ihm am 30. September 1988 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Oktober 1988 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. Dezember 1988 am 14. Dezember 1988 begründet.
Der Kläger ist der Auffassung, daß sein Einstellungsanspruch sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebe, da jede andere Entscheidung zur Einstellung eines anderen Sozialarbeiters sich im Verhältnis zu ihm als rechtswidrig und ermessensfehlerhaft darstelle. Einzig und allein seine Einstellung wäre die rechtmäßige Entscheidung der Beklagten bei seiner Bewerbung gewesen. Dies ergebe sich daraus, daß er nach der Auffassung sämtlicher Mitglieder des Anhörungsgremiums bei der Beklagten von allen Bewerbern er der qualifizierteste Bewerber gewesen sei. Er wäre daher eingestellt worden, wenn er die erstmals bei der Anhörung an ihn herangetragene Frage, ob er bereit sei, seinen Wohnsitz in ... zu nehmen, bejaht hätte. In rechtswidriger Weise habe die Beklagte die Wohnsitzbegründung in ... zur conditio sine qua non für jede Einstellung gemacht. Dies habe der Oberstadtdirektor der Beklagten mehrfach bei Personalversammlungen erklärt. Dies ergebe sich auch aus dem Protokoll der Sitzung des Gesundheitsausschusses der Beklagten vom 23. März 1988. Deswegen habe die Beklagte anderen Bediensteten, die nicht nach ... umgezogen seien, auch schon die Kündigung ausgesprochen. Der einzige Grund für das Verlangen der Wohnsitznahme in ... durch die Beklagte sei, daß die Beklagte aus fiskalischen Gründen, wegen des höheren Steueraufkommens, die Wohnsitznahme in ... verlange. Dies sei rechtswidrig und mit den Einstellungsgrundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht angenommen, daß dieses Kriterium "Wohnen in ..." von der Beklagten als sachliches Motiv zur Einstellungsvoraussetzung erhoben worden sei, da es objektiv für die Tätigkeit als Aids-Berater erforderlich sei, zumindest aber die Ausübung der Tätigkeit erleichtere. Nach der Konzeption des Modellversuchs über Aids-Berater sei aber eine Residenzpflicht in ... für die Tätigkeit nicht erforderlich. Selbst wenn der Ansicht des Arbeitsgerichts gefolgt würde, daß er bei seiner Tätigkeit auch gehalten sei, die von Angst. Not und Verzweiflung bedrohten Menschen zu besuchen und aufzusuchen, erfordere dies nicht eine Residenzpflicht, da er auch an seinem jetzigen Wohnsitz zu streetwork und Kneipenkontakten in ... durchaus in der Lage sei. Weiter ist er der Ansicht, daß die Anonymität der Betroffenen bei einem Aids-Berater der in ... wohne weniger gesichert sei, als bei einem auswärts wohnenden. Die Wohnsitznahme in ... würde die Kontaktaufnahme daher eher erschweren.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 03.08.1988 - 1 Ca 384/88 - die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Arbeitsplatz als Sozialarbeiter (Aids-Fachkraft) für die Dauer von 4 Jahren nach den Bestimmungen des BAT anzubieten.
hilfsweise,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den aus der Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung als Sozialarbeiter (Aids-Fachkraft) entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 13. Februar 1989 (Bl. 91 bis 94 d.A.), auf den Bezug genommen wird. Sie ist der Auffassung, der Kläger habe schon deshalb keinen Anspruch auf Einstellung, weil ein solches Verlangen nur dann gerechtfertigt wäre, wenn die Einstellung des Klägers die einzig richtige Entscheidung wäre. Zwischen dem Kläger und der dann eingestellten Frau ... hätten keine qualitativen Unterschiede bestanden. Beide seien Diplom-Sozialpädagogen. Weitere Ausbildungen der Bewerber seien unerheblich gewesen, da sie nach der Ausschreibung nur eine/n Sozialarbeiter/in gesucht habe. Die eingestellte Bewerberin habe wie der Kläger praktische Erfahrungen aufzuweisen gehabt. Allein aus der Tatsache, daß nach dem Vorstellungsgespräch von der Verwaltungs- und Personalratsseite eine Rangliste aufgestellt worden sei, bei der der Kläger auf der ersten Stelle gestanden habe, könne nicht geschlossen werden, daß nur der Kläger hätte eingestellt werden können. Diese Liste könne sie nicht binden, da sie und nicht das Gremium die Einstellung vornehme. Insoweit habe es sich lediglich um eine Vorschlagsliste gehandelt. Sie habe auch zulässigerweise die Einstellung beim Vorstellungsgespräch davon abhängig gemacht, daß der Bewerber oder die Bewerberin ihren Wohnsitz in ... nehme. Bei der Tätigkeit des Aids-Beraters sei es erforderlich, gerade besonders gefährdete Gruppen, wie Homosexuelle und Bisexuelle sowie Drogensüchtige besonders zu betreuen. Daher sei sie davon ausgegangen, daß derjenige, der am Ort wohnt, eher auch während seiner Privatzeit angesprochen oder angerufen werde und auch Hinweise erhalte, als derjenige, der außerhalb wohne. Ein nicht am Ort Wohnender könne zwar nach ... hereinfahren. Es fehle jedoch die Möglichkeit, daß er zufällige Kontakte herstelle und auch spontane Hinweise erhalte. Dies rechtfertige im Falle des Aids-Beraters, daß verlangt werde, daß er seinen Wohnsitz in ... nehme.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch insgesamt zulässige Berufung konnte keinen Erfolg haben.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen.
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig.
Der Antrag ist bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Beklagte soll verurteilt werden, dem Kläger den Abschluß eines Arbeitsvertrages anzubieten. Die Klage ist daher auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet (§ 894 Abs. 1 ZPO). Das Angebot, zu dem die Beklagte verurteilt werden soll, ist auch inhaltlich genügend bestimmt. Der Kläger erstrebte eine Einstellung als Sozialarbeiter (Aids-Berater) bei der Beklagten zu den üblichen Bedingungen. Diese Bedingungen ergeben sich aus dem Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes und ergänzend aus gesetzlichen Bestimmungen. Inhalt und zeitlicher Umfang der Arbeitsleistung des Klägers, aber auch die von der Beklagten zu zahlende Vergütung stehen fest.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG auf Einstellung gegenüber der Beklagten.
Nach dieser Bestimmung hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Im Sinne dieser Bestimmung ist die Tätigkeit eines Sozialarbeiters bei einer Stadt ein öffentliches Amt. Öffentliche Ämter üben nicht nur Beamte aus, auch den Angestellten können entsprechende Aufgaben übertragen werden. Für Wortlaut, Sinn und Zweck der Bestimmung gilt Art. 33 Abs. 2 GG für den gesamten öffentlichen Dienst und nicht nur für die Ämter mit hoheitsrechtlichen Befugnissen, die in der Regel den Beamten vorbehalten sind (vgl. Urteil des BAG vom 31.03.1976 - 5 AZR 104/74 - in AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG m.w.N.).
Art. 33 Abs. 2 GG begründet für jeden Bewerber das Recht, bei seiner Bewerbung im öffentlichen Amt allein nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Voraussetzungen beurteilt zu werden. Die Einstellungsbehörde darf insbesondere nicht nach den in Art. 3 Abs. 3 GG mißbilligenden Merkmalen differenzieren und einen Bewerber aus diesen Gründen ablehnen. Deshalb ergeben sich für den einzelnen Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG auch gerichtlich durchsetzbare Rechte. Allerdings kann der Bewerber in aller Regel nur verlangen, daß ein rechtswidriger Ablehnungsbescheid aufgehoben und er wieder in die Reihe der Bewerber eingereiht wird. Nur unter ganz besonderen Umständen kann sich aus Art. 33 Abs. 2 GG darüber hinaus ein Einstellungsanspruch des Bewerbers ergeben, nämlich dann, wenn sich nach den Verhältnissen im Einzelfall jede andere Entscheidung als die Einstellung dieses Bewerbers als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft und mithin die Einstellung als die einzig rechtmäßige Entscheidung der Behörde über die Bewerbung darstellt (Bundesverwaltungsgericht E 15, 3; BAG a.a.O, m.w.N.). Nur so kann sichergestellt werden, daß der Bewerber gegenüber anderen Bewerbern nicht bevorzugt wird.
Nach diesen Kriterien hat der Kläger gegenüber der Beklagten keinen Einstellungsanspruch, weil diese Voraussetzungen nicht vorliegen und die Ablehnung des Klägers bei seiner Bewerbung nicht ermessensfehlerhaft gewesen ist.
Die Beurteilung der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bei der Einstellung liegt allein bei der Beklagten. Sie allein kann in aller Regel auch Anforderungsprofile aufstellen, die Bewerber erfüllen müssen, die sich um eine Stelle im öffentlichen Dienst bewerben. Den Einstellungsbehörden ist von Verfassungs wegen ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum eingeräumt worden. Dies ergibt sich auch aus Art. 33. Abs. 2 GG, der lediglich das Recht auf gleichen Zugang nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen regelt. Welche Eignungs- und Befähigungsvoraussetzungen zum Beispiel erforderlich sind, obliegt aber dem Arbeitgeber auch des öffentlichen Dienstes.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob dann, wenn die Beklagte stets bei jeder Einstellung, egal auf welche Position, die wohnsitznahme in ... fordert, ein solches Einstellungskriterium sachfremd und damit unwirksam wäre. Selbst dies würde dem Kläger noch keinen Anspruch geben, daß die Beklagte mit ihm den begehrten Einstellungsvertrag abschließt. Die Beklagte hat nämlich dieses Kriterium gegenüber allen Bewerbern aufgestellt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß sich daraus die Konsequenz ergibt, daß nur der Kläger bei Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eingestellt werden könnte.
Weiter steht einem solchen Einstellungsanspruch des Klägers aber auch entgegen, daß die Beklagte hier aus sachlichen Gründen heraus die Wohnsitznahme in ... als Einstellungskriterium aufgestellt hat. Selbst wenn nämlich die bestrittene Behauptungen des Klägers, die Beklagte würde stets als Wohnsitz ... verlangen, richtig wäre, so schließt dies nicht aus, daß im Einzelfall zutreffend als sachliches Kriterium auch auf die Wohnsitznahme in ... abgestellt würde. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 19. Juni 1979 in ZBR 1979, Seite 368 [BVerwG 19.06.1979 - BVerwG 7 B 129.79]) kann bei der Auswahl unter mehreren ansonst gleichqualifizierten Bewerbern demjenigen der Vorzug gegeben werden, der mit den örtlichen oder gemeindlichen Verhältnissen besonders vertraut ist. Das Arbeitsgericht hat zu Recht hervorgehoben, daß dieses Merkmal auch von der Beklagten für einen Sozialarbeiter, der als Aids-Berater eingesetzt werden soll, gefordert werden kann. Die Beklagte hat auch sachlich begründet, warum sie die Wohnsitznahme in ... bei einem Aids-Berater für erforderlich hält. Die insoweit von der Beklagten angestellten Überlegungen sind zumindest nicht sachfremd.
Nach dem Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 08. März 1988 soll zu den Aufgaben der Aids-Fachkraft auch Aufsuchende präventiver Arbeit gehören. Bei einer solchen Arbeit kann es, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, auch entscheidend sein, daß der betreffende Aids-Berater vor Ort wohnt.
Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Klägers, die Beklagte sei nicht in der Lage, fachliche Anforderungen für die Tätigkeit eines Aids-Beraters, insbesondere den Wohnsitz, frei festzulegen: da es sich bei dieser auf 4 Jahre befristeten Tätigkeit um ein zweckgerichtetes Projekt handele, das von der Bundesregierung gefördert werde. Allein die Tatsache, daß das Aidsberaterprojekt bezuschußt wird, hindert die Stadt nicht, eigene sachliche Kriterien aufzustellen, zumal - wie bereits ausgeführt - auch Vorgaben von der Bezirksregierung gemacht worden sind.
Dabei braucht hier nicht darüber entschieden werden, ob die von der Beklagten geforderte Residenzpflicht, nämlich die Wohnsitzverlegung nach ... für die Arbeit des Aids-Beraters zwingend erforderlich ist. Ausreichend ist schon allein, wenn für eine solche Wohnsitzverlegung sachliche Gründe sprechen. Die liegen hier, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, vor. Insoweit wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil (Bl. 58 = Seite 9 vorletzter Absatz bis Seite 59 dritter Absatz) verwiesen.
Aus alledem ergibt sich, daß die befristete Einstellung des Klägers als Sozialarbeiter in der Funktion eines Aids-Beraters für 4 Jahre nicht die einzige Möglichkeit für die Beklagte gewesen ist. Dies schon deshalb nicht, weil der Kläger unstreitig die Wohnsitzverlegung nach ... abgelehnt hat und diese Forderung der Beklagten an die Bewerber kein unsachliches oder diskriminierendes Verlangen für die Positionen des Aids- Fachberaters gewesen ist.
Aus alledem ergibt sich, daß der Kläger weder einen Einstellungsanspruch hat noch einen Anspruch auf Schadensersatz, da es schon an einer rechtswidrigen Schädigung des Klägers durch seine Nichtberücksichtigung fehlt. Im übrigen hat der Kläger einen solchen Schadensersatzanspruch auch nicht näher begründet.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Der wert des Streitgegenstandes hat sich nach Verkündung der angefochtenen Entscheidung nicht verändert. Er war daher nicht erneut festzusetzen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
Gegen dieses Urteil ist der Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 72 a ArbGG statthaft.