Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.03.1989, Az.: 14 Sa 1608/88
Besondere Pflichten eines Arbeitnehmers mit kirchlichem Arbeitgeber; Gegenstand arbeitsvertraglicher Loyalitätspflichten; Ehescheidung und Wiederheirat als Kündigungsgrund; Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 09.03.1989
- Aktenzeichen
- 14 Sa 1608/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 10547
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1989:0309.14SA1608.88.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover - 17.08.1988 - AZ: 10 Ca 292/88
- nachfolgend
- LAG Niedersachsen - 09.03.1989 - AZ: 14 Sa 1608/89
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 KSchG
- § 9 Abs.1 S. 2 KSchG
- § 242 BGB
Fundstelle
- NJW 1990, 534-535 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
...
Prozessgegner
...
In dem Rechtsstreit
hat die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Plathe und
die ehrenamtlichen Richter Lohnherr und Schweineberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 17.08.1988 (Az.: 10 Ca 292/88) abgeändert.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird auf den Antrag der Beklagten zum 30.09.1988 aufgelöst.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes DM 8.000,- zu zahlen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und der Auflösungsantrag der Klägerin werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 3/4 und die Klägerin zu 1/4.
Tatbestand
Die Klägerin, die der katholischen Kirche angehört, ist seit dem 01.01.1982 bei der beklagten Kirchengemeinde als Schulbusfahrerin mit einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt DM 1.310,- beschäftigt gewesen.
Der Arbeitsvertrag der Klägerin enthält folgende Präamel:
- 1.
Der Dienst in der katholischen Kirche fordert vom Dienstgeber und vom Mitarbeiter die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller Zusammenarbeit unter Beachtung der Eigenheiten, die sich aus dem Auftrag der Kirche und ihrer besonderen Verfaßtheit ergeben. Bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben sind die allgemein und für einzelne Berufsgruppen erlassenen kirchlichen Gesetze und Vorschriften zu beachten.
- 2.
Der Dienst in der katholischen Kirche erfordert vom katholischen Mitarbeiter, daß er seine persönliche Lebensführung nach der Glaubens- und Sittenlehre sowie den übrigen Normen der katholischen Kirche einrichtet. Die persönliche Lebensführung des nichtkatholischen Mitarbeiters darf dem kirchlichen Charakter der Einrichtung, in der er tätig ist, nicht widersprechen.
Im Zeitpunkt der Einstellung war die Klägerin in erster Ehe mit einem evangelischen Ehegatten in kirchlich getrauter Ehe verheiratet. Diese Ehe, aus der das Kind ... hervorgegangen ist, ist ... 1985 geschieden worden, der frühere Ehemann der Klägerin lebt.
Seit Oktober 1984 lebt die Klägerin mit ihrem jetzigen Ehegatten zusammen. Dies wurde der Beklagten auch alsbald bekannt. Das aus dieser Verbindung hervorgegangene Kind ... wurde von dem Pfarrer der Beklagten am 13.09.1986 getauft.
Im Zusammenhang mit dieser Taufe sowie in der Folgezeit sprach der Pfarrer der Beklagten die Klägerin wiederholt darauf an, ob sie und ihr derzeitiger Lebenspartner nicht heiraten wollten. Auf etwaige Auswirkungen einer solchen Heirat auf das Arbeitsverhältnis wies der Pfarrer, der auch ihr Dienstvorgesetzter gewesen ist, die Klägerin nicht hin. ... 1988 heirateten die Klägerin und der Vater ihres Kindes ... standesamtlich.
Kurz darauf trat die Beklagte an die Klägerin mit dem Ziel einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der zweiten Heirat der Klägerin heran. Eine von der Beklagten angebotene einverständliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses lehnte die Klägerin ab.
Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 16.06.1988 fristgemäß zum 30.09.1988.
Gegen diese Kündigung hat die Klägerin Kündigungsschutzklage erhoben und gleichzeitig ihre vorläufige Weiterbeschäftigung beantragt.
Das Arbeitsgericht, auf dessen Entscheidung auch wegen des Sach- und Streitstandes, wie er in erster Instanz zur Entscheidung vorgelegen hat, verwiesen wird, hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben und eine Verurteilung der Beklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung der Klägerin abgelehnt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte macht weiterhin geltend: Die gegenüber der Klägerin ausgesprochene Kündigung sei sozial gerechtfertigt, da die Klägerin mit ihrer erneuten Heirat in schwerwiegender Weise gegen die ihr aus den Regelungen der Präambel des Arbeitsvertrages obliegenden Loyalitätspflichten verstoßen habe. Diese Festlegung des Umfangs der Loyalitätspflicht im Arbeitsvertrag unterliege dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht und könne im Rahmen der Prüfung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung nicht in Frage gestellt oder hinsichtlich ihrer Bedeutung relativiert werden. Bei der im Rahmen der kündigungsschutzrechtlichen Prüfung vorzunehmenden Interessenabwägung würde sich unter Berücksichtigung der geringen Zahl der bei der Beklagten Beschäftigten ein überwiegendes Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben.
Zur Begründung ihres hilfsweise gestellten Auflösungsantrags verweist die Beklagte darauf, daß sie in Ausführungen der Berufungsbeantwortung der Klägerin in die Nähe des Nationalsozialismus gestellt werde bzw. entsprechende mißverständliche Ausführungen so verstanden habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 17.08.1988 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen,
hilfsweise,
das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen sowie das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und meint weiterhin: Die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses sei sozial nicht gerechtfertigt. Mit ihrer Wiederverheiratung könne sie zwar nach dem Rechtsverständnis der Beklagten gegen die ihr im Arbeitsvertrag auferlegten Nebenpflichten verstoßen haben. Hierauf könne eine Kündigung bereits deshalb nicht gestützt werden, weil die Beklagte ihr auch derartige besondere Loyalitätspflichten nur in den Schranken des für alle geltenden Gesetzes auferlegen könne und hier mit dem Verbot einer Eheschließung nach der Scheidung der ersten Ehe zu Lebzeiten des früheren Ehegatten gegen das verfassungsrechtliche Gebot des Schutzes von Ehe und Familie verstoßen werde. Ein weitergehendes Selbstbestimmungsrecht der Kirchen lasse sich aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 III WV nicht begründen; eine weitergehende Eigenständigkeit werde den Kirchen auch in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.06.1985 nicht zu erkannt, soweit diese Entscheidung gleichwohl im Sinne einer Erweiterung des kirchlichen Selbstbestimmungsrecht zu verstehen sei, könne ihr nicht gefolgt werden. Darüber hinaus ergebe sich eine Unwirksamkeit der Kündigung hier auch daraus, daß die Beklagte mit ihrem Drängen auf eine Wiederverheiratung der Klägerin den zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogenen Sachverhalt selbst herbeigeführt habe.
Aus diesem außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes liegenden Unwirksamkeitsgrund ergebe sich die Unzulässigkeit des Auflösungsantrags der Beklagten. Dieser Antrag sei darüber hinaus unbegründet, da sie die Beklagte mit den Ausführungen der Berufungsbeantwortung nicht in die Nähe des Nationalsozialismus gerückt habe.
Der von ihr gestellte Auflösungsantrag sei gerechtfertigt. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihr bereits deshalb nicht zuzumuten, weil die Beklagte mit ihrem Verhalten einer Herbeiführung der Wiederheirat und der anschließenden Stützung einer Kündigung auf diesen Sachverhalt das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört habe. Außerdem habe die Beklagte mit ihrer Behauptung, die Klägerin habe ursprünglich selbst gekündigt oder kündigen wollen, den Kündigungsablauf zunächst grob unzutreffend dargestellt.
Die Beklagte verweist gegenüber dem Auflösungsantrag der Klägerin darauf, daß die Kündigung letztlich auf Veranlassung des Generalvikariats in ... ausgesprochen worden sei.
wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist lediglich hinsichtlich ihres Antrags auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses begründet.
Die Kündigung der Beklagten vom 16.06.1988 ist sozial nicht gerechtfertigt, § 1 II KSchG.
Dabei bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 04.06.1985 = DB 85, 2103 = AP Nr. 24 zu Art. 140 GG) darin uneingeschränkt zu folgen ist, daß die Entscheidung darüber, welche kirchlichen Grundverpflichtungen auch zum Gegenstand arbeitsvertraglicher Loyalitätspflichten erhoben werden können, und ob insoweit im Hinblick auf die Art der Tätigkeit Abstufungen vorgenommen werden, dem Bereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts zuzuordnen sind mit der Folge, daß die kündigungsschutzrechtliche Beurteilung auf der Grundlage dieser Pflichtenregelung vorzunehmen ist.
Auch auf der Grundlage dieses vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Beurteilungsmaßstabs ist die seitens der Beklagten erklärte Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin sozial nicht gerechtfertigt.
Die erneute Eheschließung der Klägerin zu Lebzeiten ihres früheren Ehegatten stellt einen gewichtigen Verstoß gegen die der Klägerin nach den Regelungen in Nr. 2 der Präambel des Arbeitsvertrages obliegenden Loyalitätspflichten dar, da die erste Ehe der Klägerin durch die kirchenrechtlich nicht vorgesehene bürgerliche Scheidung nicht beendet worden ist, wie im angefochtenen Urteil im einzelnen ausgeführt ist. Die bei der Beurteilung, ob dieser gewichtige Pflichtenverstoß die ausgesprochene Kündigung sozial rechtfertigt, vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles zugunsten der Klägerin aus. Dabei verkennt das Gericht nicht das Interesse der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das sich aus dem Widerspruch zwischen den insoweit eindeutigen kirchlichen Rechtsvorschriften und einer weiteren Beschäftigung der Klägerin ergibt, die als Duldung der aus kirchlicher Sicht rechtswidrigen persönlichen Lebenssituation angesehen werden und damit die Glaubwürdigkeit der Kirche beeinträchtigen kann.
Dem steht jedoch das erhebliche Interesse der Klägerin an der Aufrechterhaltung des mehrjährigen Arbeitsverhältnisses auch unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, eine andere Beschäftigung zu finden, gegenüber. Entscheidend kommt hier hinzu, daß die Beklagte durch die wiederholte Aufforderung an die Klägerin, wieder zu heiraten, das Entstehen des Kündigungsgrundes selbst wesentlich mit veranlaßt hat. Der besonderen Bedeutung dieses Gesichtspunkts kann auch nicht entgegengehalten werden, daß ohne die neue Eheschließung in der dann fortbestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft ebenfalls ein Grund für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorgelegen hätte. Einer solchen Bewertung würde entgegenstehen, daß die Beklagte diesen Sachverhalt seit Oktober 1984 gekannt hat und dagegen bisher nicht einmal Bedenken erhoben hatte.
Das Arbeitsverhältnis ist jedoch auf den seitens der Beklagten hilfsweise für den vorliegenden Fall der Sozialwidrigkeit der Kündigung gestellten Auflösungsantrag gemäß § 9 I 2 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung zum 30.09.1988 aufzulösen. Der Auflösungsantrag der Beklagten ist zulässig, da sich die Unwirksamkeit der Kündigung hier nur aus ihrer Sozialwidrigkeit ergibt und kein Fall einer (auch) sonstigen Unwirksamkeit der Kündigung im Sinne von § 13 III KSchG vorliegt, der einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers ausschließen würde (vgl. BAG AP Nr. 4 zu § 9 KSchG 69). Der Umstand, daß die Beklagte den Kündigungssachverhalt der Wiederverheiratung der Klägerin selbst mit veranlaßt hat, führt wie bereits dargestellt worden ist, lediglich zu Sozialwidrigkeit der Kündigung. Eine Unwirksamkeit der Kündigung wegen Verstosses gegen das sich aus § 242 BGB ergebende Verbot widersprüchlichen Verhaltens läßt sich daraus nicht ableiten, da die Beklagte der Klägerin zuvor nicht etwa erklärt oder sonst zu erkennen gegeben hat, daß sie das Arbeitsverhältnis auch im Fall der Wiederheirat fortsetzen wolle. Damit fehlt es hinsichtlich der Kündigungserklärung an einem Widerspruch zu früherem eigenen Verhalten (vgl. dazu KR-Friedrich 3. Aufl. 1989 Rdn. 236 ff zu § 13).
Der Auflösungsantrag der Beklagten ist auch begründet. Dabei wird eine sachliche Prüfung dieses Antrags nicht etwa deshalb entbehrlich, weil auch die Klägerin eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragt hat. Dies gilt jedenfalls für den hier vorliegenden Fall, daß jede Partei ihren Auflösungsantrag auf einen anderen Sachverhalt stützt, dem die Gegenseite hinsichtlich des tatsächlichen Geschehens wie der rechtlichen Bewertung nicht zugestimmt hat (vgl. dazu KR-Becker Rdn. 65 zu § 9 KSchG). Insoweit betrifft die Entscheidung des LAG Berlin vom 08.08.1967 (BB 68, 207) ersichtlich eine andere Fallgestaltung. Die gemäß § 9 I 2 KSchG zur Begründung des Auflösungsantrags der Beklagten erforderliche berechtigte Besorgnis, daß eine dem Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nichts zu erwarten ist, ergibt sich hier aus den Ausführungen der Berufungsbeantwortung, deren Inhalt der Klägerin zuzurechnen ist (vgl. dazu BAG AP Nr. 56 zu § 1 KSchG). Die Hinweise der Berufungsbeantwortung auf eine faschistische Herkunft des Begriffs Dienstgemeinschaft und auf nationalsozialistisch geprägte Äußerungen aus Kirchenkreisen, die zudem nicht als aus der Zeit des Nationalsozialismus stammend gekennzeichnet sind, erscheinen durchaus geeignet, den bei der Beklagten auch entstandenen Eindruck zu erwecken, sie solle in eine gewisse Nähe zum Nationalsozialismus gerückt werden. Insbesondere unter Berücksichtigung der in der Präambel des Arbeitsvertrages niedergelegten allgemeinen, über den unmittelbaren Austausch von Arbeitsleistung und Entgelt hinausgehenden Zielsetzung des Arbeitsverhältnisses lassen solche Ausführungen, die über einen zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gebotenen und dementsprechend zulässigen Vortrag hinausgehen, eine von den Grundgedanken der Präambel des Arbeitsvertrages getragene und damit den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten.
Bei der Bemessung der Höhe der Abfindung hat das Gericht die Beschäftigungsdauer, die nachteiligen Folgen der Kündigung für die Klägerin sowie insbesondere den Umstand berücksichtigt, daß die Beklagte den Kündigungssachverhalt ihrerseits im wesentlichen verursacht hat. Dies rechtfertigt eine Abfindung in Höhe von DM 8.000,-, die in etwa dem Betrag von 6 Monatsvergütungen entspricht.
Der Auflösungsantrag der Klägerin ist dagegen nicht begründet. Eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 I 1 KSchG ist auch auf der Grundlage der Anforderungen der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an diesen Tatbestand (BAG AP Nr. 8 zu § 9 KSchG 69) nicht ausreichend dargetan. Die Herbeiführung des Kündigungssachverhalts durch die Beklagte reicht hierfür nicht aus, da Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte die Klägerin zu der erneuten Heirat bestimmt haben könnte, um anschließend das Arbeitsverhältnis kündigen zu können, nicht ersichtlich sind. Vielmehr räumt die Klägerin in der Berufungsbeantwortung selbst ein, daß dem Pfarrer bei dem Rat zur Wiederverheiratung Auswirkungen auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses möglicherweise nicht bewußt gewesen sind. Auch der Versuch der Beklagten, die Klägerin vor dem Ausspruch der arbeitgeberseitigen Kündigung zum Abschluß eines Auflösungsvertrages zu bewegen, führt nicht dazu, eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf Dauer für die Klägerin für unzumutbar zu erachten, da die Beklagte im Zeitpunkt dieses Angebots glaubte, zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt zu sein. Hinsichtlich des Ablaufs des Gesprächs vor der Kündigung hat die Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung in ausreichender Weise klargemacht, daß der Anstoß zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von ihr ausgegangen sei.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 ZPO, 69 II ArbGG.
Der am 09.03.1989 verkündete Urteilstenor ist gemäß § 319 ZPO insoweit zu berichtigen gewesen, als die Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten darin nicht ausdrücklich genannt ist.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf DM 3.930,- festgesetzt.