Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.02.1989, Az.: 4 TaBV 117/88

Zum Anspruch des Betriebsrates gegen den Betrieb auf Kostenübernahme für die Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb"

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
15.02.1989
Aktenzeichen
4 TaBV 117/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 10552
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1989:0215.4TABV117.88.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Osnabrück - 19.08.1988 - AZ: 1 BV 13/88

Verfahrensgegenstand

Zurverfügungstellung der Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb"

In dem Rechtsstreit
hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen im schriftlichen Verfahren
auf die Beratung vom 15. Februar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hofmeister und
die ehrenamtlichen Richter Dr. Fuchs und
Schlarbaum
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 19. August 1988, 1 BV 13/88, wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

Der Antragsteller ist der in der Niederlassung ... bestehende Betriebsrat der Antragsgegnerin. In diesem Betrieb sind ca. 90 Arbeitnehmer beschäftigt.

2

Seit Januar 1988 bezieht die Antragsgegnerin für ihren Betrieb in ... die "Neue Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht" und hat die entsprechenden Hefte dem Betriebsrat zur Einsichtnahme ausgehändigt.

3

Da der Betriebsrat diese Information nicht für ausreichend erachtete, beschloß er am 20.04.1988, von der Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für den Bezug der Zeitung "Arbeitsrecht im Betrieb" zu verlangen.

4

Die Antragsgegnerin lehnte die Kostenübernahme für die Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" ab. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 24.05.1988 (Bl. 5 d.A.) und wies darauf hin, daß die Antragsgegnerin verpflichtet sei nach § 40 Abs. 2 BetrVG, den Sachaufwand des Betriebsrates zu tragen. Die Antragsgegnerin antwortete mit Schreiben vom 30.05.1988 (Bl. 6 f. d.A.) und stimmte dem Antragsteller darin uneingeschränkt zu, daß sie gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG in erforderlichem Umfang sachliche Mittel zur Arbeit des Betriebsrats zur Verfügung zu stellen habe. Sie räumte ein, daß nach allgemeiner Auffassung in größeren Betrieben eine arbeits- und sozialrechtliche Fachzeitschrift als erforderlich anzusehen und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen sei. Sie ließ es dahingestellt, ob der Betrieb in ... bereits als ein größerer Betrieb in diesem Sinne anzusehen sei und meinte, daß sie einer derartigen Verpflichtung schon in vollem Umfang deshalb nachkomme, weil sie die einschlägige Fachzeitschrift NZA beziehe und auch zur Verfügung stelle. Deshalb könne der Betriebsrat gewünschte Bezug einer weiteren Zeitschrift, nämlich Arbeitsrecht im Betrieb, nicht mehr als erforderlich angesehen werden. Andererseits schränkte die Antragsgegnerin die Verwendung der NZA insoweit ein, als sie es ablehnte, diese Zeitschrift dem Betriebsrat zur alleinigen Benutzung zu überlassen.

5

Mit seinem am 11.07.1988 bei dem Arbeitsgericht Osnabrück eingegangenen Antrag begehrt der Antragsteller die Übernahme der Kosten für den Bezug der Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" durch die Antragsgegnerin. Er trägt dazu vor, der Bezug dieser Zeitschrift sei für ihn notwendig, da die Zeitschrift ihm die für seine Tätigkeit notwendigen Informationen vermittele. Die NZA spreche einen anderen Leserkreis an und verhelfe nicht zu den für ihn wesentlichen aufgabenspezifischen Informationen. Im übrigen handele es sich auch bei der Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" um die kostengünstigste einschlägige Zeitschrift.

6

Der Antragsteller hat beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller die Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" zur Verfügung zu stellen,

7

hilfsweise,

festzustellen, daß der Antragsteller berechtigt ist, die Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" auf Kosten der Antragsgegnerin fortlaufend zu bestellen.

8

Die Antragsgegnerin hat beantragt

Zurückweisung der Anträge.

9

Sie meint, die Zeitschrift NZA erfülle bereits das Informationsbedürfnis des Antragstellers. Diese Zeitschrift befasse sich sehr umfassend mit den für die Arbeit des Betriebsrats erforderlichen Aspekten und Problemen. Deshalb sei der Bezug einer weiteren Zeitschrift nicht erforderlich.

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Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß vom 19. August 1988 dem Hauptantrag entsprochen und zur Begründung ausgeführt, daß der Bezug dieser Zeitschrift zum erforderlichen Sachaufwand des Betriebsrats im Sinne des § 40 BetrVG gehöre. Auch das Bundesarbeitsgericht habe in der Entscheidung vom 21.04.1983 (AP Nr. 20 zu § 40 BetrVG 1972) ausgeführt, daß der Betriebsrat selbst bestimme, welche Zeitschrift er benutzen wolle. Bei der Auswahl, welche Zeitschrift für seine Tätigkeit erforderlich sei, habe er einen gerichtlich nachprüfbaren Ermessensspielraum. Der Betriebsrat führe seine Geschäfte eigenständig und in eigener Verantwortung. Er könne deshalb grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, sich an Informationsdienste nach Wahl des Arbeitgebers anzuschließen. Dies auch deshalb, weil dem Betriebsrat eine arbeitnehmerorientierte Tendenz der Interessenvertretung obliege. Die Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" sei zwar gewerkschaftsorientiert, doch stehe dies der Verpflichtung der Antragsgegnerin nicht entgegen, weil die Gewerkschaften in vielfacher weise im betriebsverfassungsrechtlichen Bereich mitzuwirken hätten. Es sei deshalb in der Regel auch sachorientiert und interessengerecht, wenn ein Betriebsrat eine entsprechend gewerkschaftlich orientierte Fachzeitschrift benutzen wolle. Andererseits erscheine es in diesem Zusammenhang systemwidrig und widersprüchlich, wenn das Bundesarbeitsgericht in der oben genannten Entscheidung weiter geprüft habe, ob der Betriebsrat auf die Mitnutzung einer anderen Fachzeitschrift verwiesen werden könne. Nach Auffassung der Kammer stehe dem Betriebsrat vielmehr die Entscheidungskompetenz zum Bezug einer Fachzeitschrift seiner Wahl zu, so daß seinem Hauptantrag uneingeschränkt zu entsprechen sei.

11

Dieser Beschluß ist der Antragsgegnerin am 30.09.1988 zugestellt worden. Sie hat dagegen Beschwerde eingelegt, die am 26. Oktober 1988 und deren Begründung am 21. November 1988 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen ist.

12

Die Antragsgegnerin rechtfertigt ihre Beschwerde nach Maßgabe des Beschwerdeschriftsatzes vom 18.11.1988 (Bl. 37 ff. d.A.), auf den Bezug genommen wird.

13

Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin beantragt.

auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den am 19. August 1988 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Osnabrück. Gerichtstag Bersenbrück, mit dem Aktenzeichen 1 BV 13/88 abzuändern und den Antrag des Beschwerdegegners abzuweisen.

14

Hilfsweise regt sie an,

die weitere Beschwerde zuzulassen.

15

Der Antragsteller und Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

16

Er verteidigt den angefochtenen Beschluß nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 08.02.1988 (Bl. 47 ff. d.A.), auf den ebenfalls Bezug genommen wird.

17

Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ausdrücklich einverstanden erklärt.

18

Die Beschwerde ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist auch von einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 ArbGG zur Vertretung befugten Person unterzeichnet worden (§ 89 Abs. 1 ArbGG). Im übrigen ist die Beschwerde rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 66 Abs. 1 in Verbindung mit § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig.

19

Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg, weil das Arbeitsgericht den Streit der Beteiligten zutreffend entschieden hat.

20

Die Antragsgegnerin räumt ein, daß eine arbeits- und sozialrechtliche Fachzeitschrift als erforderlich anzusehen und vom Arbeitgeber zu stellen sei. Sie meint allerdings, diese Verpflichtung bestehe nur in größeren Betrieben. Doch hat die Antragsgegnerin dabei nicht berücksichtigt, daß Aufgaben, von wenigen Befugnissen abgesehen, auch in Kleinbetrieben für die Betriebsräte gleichermaßen im Grundsatz anfallen (vgl. BAG vom 21.04.1983 Seite 21 oben).

21

Im übrigen dürfte aber auch der hier in Rede stehende Betrieb mit einem fünfköpfigen Betriebsrat als größerer Betrieb im Sinne der Auffassung der Antragsgegnerin anzusehen sein. Die Antragsgegnerin meint jedoch, daß sie der Verpflichtung aus § 40 Abs. 2 BetrVG bereits dadurch nachkomme, daß sie dem Antragsteller die Zeitschriften "Neue NZA" vorbehaltlos zur Verfügung stellt. Dies bedeutet zwar eine Rücknahme der Einschränkung, die von der Antragsgegnerin noch mit Schreiben vom 30.05.1988 gemacht worden ist, ändert aber im Ergebnis nichts, denn zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, daß der Betriebsrat die ihm zur alleinigen Benutzung zu überlassene Literatur grundsätzlich selbst auswählen kann und dabei nur einen gerichtlich und nicht arbeitgeberseitig nachprüfbaren Ermessensspielraum hat (vgl. BAG, AP Nr. 20 zu § 40 BetrVG 1972, Bl. 3 R.; Bulla, DB 1974, S. 1622; Dietz-Richardi. Betriebsverfassungsgesetz, 6. Aufl., § 40, Anm. 54 f.; Fitting-Auffarth-Kaiser-Heither, 15. Aufl., § 40, Rdnr. 43 mit weiteren Nachweisen).

22

Der Arbeitgeber hat zwar die Literatur für den Betriebsrat zu beschaffen, doch ist er an die berechtigten Wünsche des Betriebsrates gebunden (vgl. BAG, a.a.O.; GK-Wiese, 4. Aufl., § 40, Rdnr. 74 mit weiteren Nachweisen).

23

Dies gilt auch für die vom gewerkschaftseigenen Bundverlag herausgegebene Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb", wie das Bundesarbeitsgericht in der auch vom Arbeitsgericht in Bezug genommenen Entscheidung vom 21.04.1983, 6 ABR 70/82, ausführlich begründet hat. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht (AP Nr. 20 a zu § 40 BetrVG 1972) mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen worden.

24

Dies bedeutet entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners jedoch nicht, daß damit ein für allemal feststeht, daß die Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" generell auf Wunsch des Betriebsrates vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, denn selbstverständlich ist vorauszusetzen, daß diese Zeitschrift auch in Zukunft inhaltlich dem Gebot der Erforderlichkeit im Sinne von § 40 Abs. 2 BetrVG entspricht (vgl. GK-Wiese a.a.O.).

25

Der Beschwerde ist zuzugeben, daß die Zeitschrift gegenüber dem damaligen Aussehen sich äußerlich und innerlich verändert hat. Sie hat ein modernes Layout bekommen und ihre Tonart mag als polemischer angesehen werden als seinerzeit die Exemplare, die der Entscheidung des BAG und des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lagen.

26

Es kann mit der Beschwerde auch davon ausgegangen werden, daß die Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" im Gegensatz zur NZA die abgehandelten Themen einseitig interessebezogen darbietet, doch hat das Bundesarbeitsgericht schon seinerzeit anerkannt, daß dies an der durch den Beschluß des Antragstellers begründeten Verpflichtung der Antragsgegnerin nichts ändere, auch nicht wenn man darauf abstelle, daß die Zeitschrift kraft Bestimmung durch ihre gewerkschaftlichen Herausgeber eine deutliche auf den ersten Blick erkennbare Tendenzorientierung zeige. Das BAG hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt: "Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß Zeitschriften ohne feststellbare "Tendenz" auf dem Gebiete des Arbeitsrechts nicht die Regel sein dürften. Das geltende Arbeitsrecht wird auch durchgängig von zwei einander gegenüberstehenden Grundpositionen beherrscht, mit denen unterschiedliche Interessen von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite verfolgt werden. Ohne diesen Interessengegensatz wären im übrigen gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung der Arbeitnehmerseite an sozialen, personellen oder wirtschaftlichen Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos, Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus. Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen. Dies wird durch § 2 Abs. 1 BetrVG sowie auch durch § 74 Abs. 1 Satz 1 und § 76 BetrVG nur insoweit modifiziert, daß anstelle möglicher Konfrontation die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation tritt. Dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine "arbeitnehmerorientierte Tendenz" der Interessenvertretung (vgl. so schon BAG 2, 175, 179). Dennoch belastet das Betriebsverfassungsgesetz den Arbeitgeber mit den Kosten dieser Interessenverfolgung. Informiert sich der Betriebsrat daher in einer Zeitschrift, in der die Interessen der Belegschaft in besonderer Weise angesprochen werden, spricht dies nicht gegen die Geeignetheit der Zeitschrift als Arbeitsmittel, selbst wenn in einzelnen Beiträgen polemische Formulierungen zu finden sein sollten". Diese Ausführungen gelten heute bei der vom Antragsgegner behaupteten steigenden Polemik auch in gleicher weise. Auch die von ihm beispielhaft herausgegriffenen Editorials in den Ausgaben 1, 2 und 3/88 behandeln sämtliche arbeitsrechtliche Probleme, nämlich einmal die Frage der Zulässigkeit des Solidaritätsstreiks, wobei die Rechtsprechung des BAG, insbesondere die Entscheidung vom 12.01.1988, kritisiert wird. In Nummer 2 wird bemängelt, daß das Vorruhestandsgesetz nicht über den 31.12.1988 hinaus verlängert werden soll und die Befristung durch das Beschäftigungsförderungsgesetz kritisiert, weil dadurch in weitem Umfang der Kündigungsschutz entzogen werde und schließlich wird in 3/88 von einer gewerkschaftlichen Veranstaltung berichtet, bei der es auch um die Meinungsfreiheit im Betrieb ging und bei der die Arbeitsgerichte kritisiert wurden, weil nach Ansicht der Verfasser die Arbeitsgerichte den Kündigungsschutz dahin definierten, daß er die freie Meinungsäußerung nur solange schütze, wie sie dem Arbeitgeber egal sei. All dies sind im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerde Themen, die unter § 45 BetrVG zu subsumieren wären und deshalb jederzeit Gegenstand einer Betriebs- oder Abteilungsversammlung sein könnten und bei denen auch § 74 Abs. 2 nicht entgegenstünde. Wenn der Betriebsrat sich lediglich informieren will, welche Meinungen im gewerkschaftlichen Spektrum zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen vertreten werden, anhand von Aufsätzen, Entscheidungsbesprechungen und dergleichen, dann kann ihm seitens der Antragsgegnerin nicht verordnet werden, sich nur aus einer wissenschaftlichen Zeitschrift zu informieren, die ihm von ihr zur Verfügung gestellt wird. Abgesehen davon, daß nicht wissenschaftliche Fragestellungen für die meisten Betriebsräte, insbesondere nicht im Gebiete der Gebäudereinigung, gefragt sind, sondern allgemeinverständliche Informationen über das, was im Arbeits- und Sozialrecht derzeit diskutiert, entschieden und noch neu gesetzlich geregelt wird. Auch wenn in der vom Betriebsrat verlangten Zeitschrift Kritik an der Bundesregierung geübt, die Tarifpartner und Politiker persifliert werden, dann wird damit entgegen der Auffassung der Beschwerde auch keine Parteipolitik in den Betrieb gebracht und damit eventuell gegen § 74 Abs. 2 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz verstoßen. Denn eine Information, selbst wenn sie die Grenzen dieser Vorschrift überschreiten würde, was nicht feststellbar ist bei Durchsicht der Zeitschrift ab 1/88 stellt noch keine parteipolitische Betätigung im Betrieb dar, nur diese ist vom Betriebsverfassungsgesetz untersagt.

27

Zutreffend hat das Arbeitsgericht deshalb festgestellt, daß der Betriebsrat mit seinem Beschluß von der Antragsgegnerin das Zurverfügungstellen der Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" zu verlangen, weder sein Ermessen überschritten noch mißbräuchlich ausgeübt hat, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß diese Zeitschrift derzeit 72,00 DM im Jahr kostet und damit wesentlich weniger als die wissenschaftliche Zeitschrift NZA, die die Antragsgegnerin zunächst für sich bestellt hatte und dann dem Betriebsrat zusätzlich zur Verfügung stellte.

28

Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.