Art. 4 ApoAltVersA - Berufsständische Selbstverwaltungsgremien
Bibliographie
- Titel
- Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- ApoAltVersA,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064060000000
(1) In den Aufsichtsausschuß der Apothekerversorgung Niedersachsen sind die Mitglieder aus der Freien und Hansestadt Hamburg und aus Sachsen-Anhalt entsprechend ihrem Anteil am gesamten Mitgliederbestand zu berufen. Die Berufung dieser Mitglieder des Aufsichtsausschusses erfolgt durch die Kammerversammlung der Apothekerkammer Niedersachsen auf Vorschlag der Apothekerkammern Hamburg und Sachsen-Anhalt. Die zuständigen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Sachsen-Anhalt sind zu den Sitzungen des Aufsichtsausschusses einzuladen.
(2) Für den Verwaltungsausschuß der Apothekerversorgung Niedersachsen sind aus Hamburg und aus Sachsen-Anhalt je ein Mitglied zu berufen. Die Berufung dieser Mitglieder erfolgt durch die Kammerversammlung der Apothekerkammer Niedersachsen auf Vorschlag der Apothekerkammern Hamburg und Sachsen-Anhalt.