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Art. 4 ApoAltVersA - Berufsständische Selbstverwaltungsgremien

Bibliographie

Titel
Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
ApoAltVersA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064060000000

(1) In den Aufsichtsausschuß der Apothekerversorgung Niedersachsen sind die Mitglieder aus der Freien und Hansestadt Hamburg und aus Sachsen-Anhalt entsprechend ihrem Anteil am gesamten Mitgliederbestand zu berufen. Die Berufung dieser Mitglieder des Aufsichtsausschusses erfolgt durch die Kammerversammlung der Apothekerkammer Niedersachsen auf Vorschlag der Apothekerkammern Hamburg und Sachsen-Anhalt. Die zuständigen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Sachsen-Anhalt sind zu den Sitzungen des Aufsichtsausschusses einzuladen.

(2) Für den Verwaltungsausschuß der Apothekerversorgung Niedersachsen sind aus Hamburg und aus Sachsen-Anhalt je ein Mitglied zu berufen. Die Berufung dieser Mitglieder erfolgt durch die Kammerversammlung der Apothekerkammer Niedersachsen auf Vorschlag der Apothekerkammern Hamburg und Sachsen-Anhalt.