Landessozialgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.04.2001, Az.: L 4 KR 14/01 NZB
Kostenerstattung für ein Attraktivitästraining kontaktgehemmter Männer; Entscheidung über Beschwerde ohne Abwarten auf die Beschwerdebegründung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 03.04.2001
- Aktenzeichen
- L 4 KR 14/01 NZB
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 15849
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2001:0403.L4KR14.01NZB.0A
Rechtsgrundlagen
- § 145 Abs. 4 S. 1 SGG
- § 174 SGG
- § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG
- § 62 SGG
Fundstellen
- NZS 2002, 111
- SGb 2001, 559
Prozessführer
XXX
Prozessgegner
Techniker Krankenkasse, Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,
hat der 4. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle
am 3. April 2001
durch
seine Richter Schimmelpfeng-Schütte - Vorsitzende -, Wolff und Schreck
beschlossen:
Tenor:
Die Nichtabhilfeentscheidung des Sozialgerichts Hannover vom 28. März 2001 wird aufgehoben.
Das Verfahren wird an das Sozialgericht Hannover zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Rechtsstreit betrifft die Kostenerstattung für ein Attraktivitätstraining kontaktgehemmter Männer, an dem der Kläger teilnahm. Er begehrt die Erstattung der hierfür aufgewendeten Kosten in Höhe von 100,00 DM seitens der Beklagten.
Mit Urteil vom 16. Januar 2001 hat die 2. Kammer des Sozialgerichts Hannover (SG) die Klage abgewiesen; es hat die Berufung nicht zugelassen. Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 28. Februar 2001 zugestellte Urteil hat dieser am 22. März 2001 beim Landessozialgericht Niedersachsen (LSG) Beschwerde eingelegt und ausgeführt: " Eine auf uns lautende Vollmacht sowie die Begründung des Rechtsmittels werden nachgereicht." Nach Rückgabe der Akten an das SG hat die Vorsitzende der 2. Kammer des SG am 28. März 2001 vermerkt, das sie der Beschwerde nicht abhelfe.
II.
Die zulässige Beschwerde ist im Sinne der Zurückverweisung an das SG begründet (§§ 145 Abs 4 Satz 1, 174 iVm einer analogen Anwendung des § 159 Abs 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit seiner Beschwerdeschrift vom 22. März 2001 mitgeteilt, dass er eine Begründung des Rechtsmittels nachreichen werde. Das SG hat die in Aussicht gestellte Beschwerdebegründung nicht abgewartet, sondern ohne deren Eingang entschieden. Das ist verfahrensfehlerhaft. Denn nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) ist den Beteiligten vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Dieser Grundsatz gilt auch für die Abhilfeentscheidung nach §§ 145 Abs 4, 174 SGG. Ein Abhilfeverfahren ohne die Gewährung rechtlichen Gehörs wäre eine bloße Formalität und daher sinnlos (aA: Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 176 Anm 4 mwN).
Das SG wird eine erneute Abhilfeentscheidung zu treffen haben. Hierzu ist zunächst die Beschwerdebegründung abzuwarten. Sollte sie nicht in angemessener Zeit eingehen, so ist dem Prozessbevollmächtigten dafür eine Frist zu setzen.
Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten.