Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.04.2001, Az.: L 3/5 KA 67/99

Befreiung vom allgemeinen Notfalldienst

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
25.04.2001
Aktenzeichen
L 3/5 KA 67/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 24860
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2001:0425.L3.5KA67.99.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - AZ: S 10 KA 311/99

Prozessführer

A.,

Prozessgegner

Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen, Berliner Allee 22, 30175 Hannover,

Der 3. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle
hat ohne mündliche Verhandlung am 25. April 2001
durch
den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht C.,
die Richterin am Landessozialgericht D.,
den Richter am Landessozialgericht E. und
die ehrenamtlichen Richter F. und G.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten aus dem Berufungsverfahren.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die Befreiung vom allgemeinen Notfalldienst.

2

Der 46 Jahre alte Kläger ist Arzt für psychotherapeutische Medizin und seit 1. Februar 1998 in H. als Vertragsarzt niedergelassen. Nach dem Medizinstudium, das er von 1976 bis 1983 absolvierte, war er bis 1987 als Assistenzarzt in einer psychiatrischen Großklinik tätig. Danach schloss sich von 1987 bis März 1990 eine neurologische Weiterbildung in einem Krankenhaus in I. an, das seiner Struktur nach mit einer Universitätsklinik verglichen werden konnte und etwa 500 bis 600 Betten hatte. Von April 1990 bis Februar 1998 arbeitete der Kläger zunächst als Assistenzarzt und später als Oberarzt in der psychosomatischen Abteilung der Rehaklinik in J..

3

Im März 1998 beantragte der Kläger, vom allgemeinen ärztlichen Notfalldienst befreit zu werden. Zur Begründung erläuterte er, dass ihm auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit im klinisch-psychologischen Bereich die fachlich-praktische Kompetenz für die Wahrnehmung des allgemeinen Notdienstes mangels Übung und Erfahrung fehle. Allenfalls könne er sich eine Teilnahme am allgemeinen Notfalldienst beschränkt auf psychiatrisch-psychotherapeutisch Krisenfälle vorstellen.

4

Der zuständige Vorstand der Bezirksstelle K. der Beklagten lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. Juli 1998 mit der Begründung ab, dass in Bezug auf den Kläger keiner der in § 6 der Notfalldienstordnung der Bezirksstelle K. der Beklagten genannten Befreiungstatbestände zu Gunsten des Klägers griffe. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass im Bereich K. keine 20 Ärzte den allgemeinen Notfalldienst ausübten. Soweit der Kläger geltend gemacht habe, ihm fehle die Übung und die Kompetenz zur Ausführung des allgemeinen Notfalldienstes, bestehe für die Vertragsärzte ohnehin die Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen für die Notdienste. Mit seinem am 7. August 1998 rechtzeitig erhobenen Widerspruch führte der Kläger aus, dass in einem ländlich strukturierten Raum bei Eintreten eines Notfalles keine schnelle anderweitige Hilfe erreichbar sei und demnach dem diensthabenden Notarzt erhebliche Verantwortung zukomme. In anderen Bezirken nähmen aus diesem Grunde die ausschließlich psychiatrisch-psychotherapeutisch tätigen Kollegen am Notfalldienst nicht teil. Bis zum Abschluss des Verfahrens beantrage er im übrigen die vorläufige Befreiung von der Teilnahme am Notfalldienst.

5

Nachdem der Vorstand der Bezirksstelle K. der Beklagten dem Widerspruch nicht abgeholfen hatte, legte sie den Vorgang dem Vorstand der Beklagten zur Entscheidung vor. Mit Bescheid vom 17. März 1999 wies dieser den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, dass aus § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V folge, dass zum Sicherstellungsauftrag der Vertragsärzte auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten gehöre. Diese Verpflichtung treffe alle Vertragsärzte, auch diejenigen mit Gebietsbezeichnungen. Er verwies ferner darauf, dass ein Befreiungstatbestand nicht gegeben sei.

6

Mit seiner am 16. April 1999 rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und zusätzlich darauf verwiesen, dass er zu einer seine Gebietsbezeichnung überschreitenden Weiterbildung nicht verpflichtet sei. Im übrigen sei eine stärkere Inanspruchnahme der übrigen am Notfalldienst teilnehmenden Vertragsärzte nicht zu besorgen, weil er lediglich als weiterer Arzt im Versorgungsgebiet hinzugekommen sei, mithin sich in die Belastung der anderen Kollegen nicht wesentlich ändere. Einem ärztlichen Psychotherapeuten sei der Notfalldienst allgemein nicht zuzumuten.

7

Das SG Hannover hat die Klage durch Urteil vom 8. September 1999 abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten sei § 75 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB V, wonach von der Sicherstellungsverpflichtung der Vertragsärzte auch die Sicherstellung der Versorgung der Patienten zu den sprechstundenfreien Zeiten erfasst sei. Aus § 24 Abs. 4 der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen vom 16.12.1997 folge zudem die Verpflichtung aller Ärzte zur Teilnahme an einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Befreiung von seiner Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst, weil die Voraussetzungen des § 6 der Notdienstordnung nicht gegeben seien.

8

Gegen dieses am 17.09.1999 an seinen Bevollmächtigten abgesandte Urteil hat der Kläger am 14. Oktober 1999 Berufung eingelegt und sich weitgehend auf sein erstinstanzliches Vorbringen berufen. Zusätzlich macht er geltend, dass er wegen der bei ihm obwaltenden Umstände einem psychologischen Psychotherapeuten gleichzustellen sei. Bei der Entscheidung sei auch zu berücksichtigen, dass er sich wegen seiner fehlenden Kenntnisse und Übung durch eine Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst gegebenenfalls erheblichen haftungsrechtlichen Konsequenzen aussetze.

9

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des SG Hannover vom 08.09.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09.07.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.03.1999 aufzuheben und

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Teilnahme am Notfalldienst zu befreien.

10

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

11

Sie hält ihre Bescheide und das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Über die gemäß §§ 143 und 144 Abs. 1 SGG zulässige Berufung konnte der Senat mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 124 Abs. 2 SGG).

14

Das SG und die Beklagte haben zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung vom allgemeinen ärztlichen Notdienst hat, weil keiner der in § 6 der seinerzeit geltenden Notfalldienstordnung der Bezirksstelle Verden der Beklagten genannten Befreiungstatbestände zu Gunsten des Klägers greift. Der Senat nimmt insoweit auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).

15

Im Berufungsverfahren sind keine für den Kläger günstigeren Gesichtspunkte zu Tage getreten. Soweit dieser sich im Berufungsverfahren insbesondere darauf berufen hat, er sei in Bezug auf den ärztlichen Notfalldienst den psychologischen Psychotherapeuten gleichzustellen, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Das aus Artikel 3 Abs. 1 GG folgende Gleichbehandlungsgebot ist nur dann verletzt, wenn die zur Entscheidung berufene Stelle willkürlich eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte bzw. die Gleichbehandlung völlig verschiedenartiger Sachverhalte vornimmt (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 2. Aufl. 1992, Art. 3 Rdnr. 11). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall in Bezug auf die unterschiedliche Behandlung der psychologischen Psychotherapeuten und der ärztlichen Psychotherapeuten bezogen auf die Teilnahme am Notdienst nicht gegeben. Entscheidender Gesichtspunkt für die Heranziehung der ärztlichen Psychotherapeuten zur Teilnahme am Notfalldienst ist die Tatsache, dass diese eine ausführliche medizinische Grundausbildung durchlaufen haben, die zum erfolgreichen Ablegen der ärztlichen Prüfung geführt hat, während dies bei psychologischen Psychotherapeuten nicht der Fall ist. Darin ist ein Unterschied von solchem Gewicht zu erblicken, dass die abweichende Behandlung bei der Heranziehung zum allgemeinen ärztlichen Notdienst ohne weiteres gerechtfertigt ist. Das SG hat zu Recht erläutert, dass allein die Tatsache, dass der Kläger Facharzt für Psychotherapeutische Medizin sei, ihn nicht von der Teilnahmeverpflichtung am allgemeinen Notfalldienst entbinde. Das BSG hat entschieden, dass derjenige, der nach Erlangung der Approbation und Ableistung der kassenärztlichen Vorbereitungszeit als praktischer Arzt an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmen dürfe, in der Regel auch für den Notfalldienst geeignet sei. Das gleiche gelte auch für Fachärzte (vgl. BSGE 44, 252 <257/258>). Mit wachsender zeitlicher Entfernung von der Approbation und/oder der letzten allgemeinärztlichen Tätigkeit könne sich allerdings die Eignung eines Facharztes für den allgemeinen Notfalldienst mindern oder sogar verloren gehen, sofern der dafür erforderliche Wissens- und Erfahrungsstand nicht durch Fortbildung erhalten und nötigenfalls ergänzt werde. Ein nachträglicher Verlust der Eignung sei indessen - auch bei einer längeren, ausschließlich fachärztlichen Tätigkeit - nicht ohne weiteres zu unterstellen oder zu vermuten. Berufe sich ein Arzt auf einen solchen Eignungsverlust, dann habe er vielmehr alle dafür sprechenden Umstände darzulegen und im einzelnen zu begründen (BSG a.a.O., Seite 258).

16

Der Senat hat sich indessen nicht davon die Überzeugung zu bilden vermocht, dass bei dem Kläger ein derartiger Eignungsverlust eingetreten ist. Während der Tätigkeit in der neurologischen Abteilung des Krankenhauses in I., deren Zuschnitt der Kläger mit dem einer Universitätsklinik verglichen hat und das neben einer gynäkologischen auch zwei internistische und zwei chirurgische Abteilungen aufwies, sind nach dem Vorbringen des Klägers auch allgemeinmedizinische Fragestellungen bei der Behandlung der Patienten angefallen. Selbst wenn dabei die fachärztlichen Kollegen aus den anderen Abteilungen konsiliarisch herangezogen wurden, ergibt sich daraus, dass das allgemeine Wissen um diese Fragestellungen auf diese Weise bei dem Kläger immer wieder aktualisiert wurde. Zwischen dem Ende der klinischen Tätigkeit des Klägers in I. im Jahre 1990 und der Aufnahme der Tätigkeit als niedergelassener Arzt im Februar 1998 liegt kein so langer Zeitraum, als dass die für die Wahrnehmung des Notfalldienstes erforderlichen Kenntnisse gemindert oder gar verloren sein könnten. In diesem Zusammenhang ist bedeutsam, dass das BSG entschieden hat, dass im Rahmen des Notfalldienstes keine optimale, nicht einmal eine "normale"ärztliche Versorgung erwartet werden könne; der Notfalldienst müsse nur den "typischen" Notfallsituationen gewachsen sein und wenigstens durch "Sofortmaßnahmen" die Zeit bis zum Einsetzen einer normalen Versorgung überbrücken können (BSG, a.a.O., Seite 257). Eventuelle Defizite kann der Kläger gegebenenfalls durch die Teilnahme an den in regelmäßigen Abständen stattfindenden Fortbildungsmaßnahmen der Beklagten oder der Ärztekammer abbauen, sie stellen jedenfalls keine Grundlage dafür dar, dass der Kläger vom Notfalldienst auf Dauer zu befreien wäre.

17

Der Hinweis des Kläger auf möglicherweise entstehende haftungsrechtliche Konsequenzen bei im Notfalldienst auftretenden Behandlungsfehlern vermag vor diesem Hintergrund ebenso wenig durchzugreifen. Dieser Gefahr setzen sich alle am Notfalldienst teilnehmenden Ärzte in gleichem Maße aus, so dass für den Kläger keine Besonderheit besteht.

18

Nach allem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

20

Es hat keine Veranlassung bestanden, die Revision zuzulassen.