Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.04.2001, Az.: L 2 RI 408/96

Anerkennung von Versicherungszeiten bei Berechnung der Altersrente; Tätigkeit im elterlichen Betrieb als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis; Anerkennung fiktiver Beitragszeiten bei unentgeltlichem Meistersohn-Lehrverhältnis; Abgenzung eines versicherungspflichtigen Lehrverhältnisses von Arbeitsleistungen im Rahmen familienhaften Mithilfe; Wertung von Schanzarbeiten auf Veranlassung der NSDAP als militärischer oder militärähnlicher Dienst im Sinne von §§ 2, 3 BVG

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
11.04.2001
Aktenzeichen
L 2 RI 408/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 15875
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2001:0411.L2RI408.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 18.10.1996 - AZ: S 8a I 80434/94

Prozessführer

XXX

Prozessgegner

Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen,

den Geschäftsführer, Huntestraße 11, 26135 Oldenburg,

hat der 2. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle

auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2001

durch

seine Richter C., D. und E.sowie

F. und G. als ehrenamtliche Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1

Die Beteiligten streiten um eine höhere Altersrente und um die Anerkennung von Versicherungszeiten für die Zeiträume vom 1. April 1943 bis 30. April 1944, 16. Juni 1944 bis 4. Februar 1945, 1. April 1946 bis 30. September 1946 und 1. April 1947 bis 30. September 1947.

2

Der am 30. Oktober 1928 geborene Kläger arbeitete nach seiner Schulentlassung ab dem 1. April 1943 ohne Entgelt auf dem elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb in H. und besuchte bis Januar 1945 einmal wöchentlich die Berufsschule. Vom 1. Mai bis 15. Juni 1944 befand er sich in einem Wehrertüchtigungslager und leistete im Oktober 1944 Schanzarbeiten, bevor er am 5. Februar 1945 zur Ableistung des Wehrdienstes herangezogen wurde. Der Kläger geriet in Kriegsgefangenschaft und wurde am 13. Juni 1945 wieder entlassen. In der Zeit vom 1. Oktober 1946 bis 31. März 1947 besuchte er zunächst die Unterklasse der Landwirtschaftsschule I. und vom 1. Oktober 1947 bis 31. März 1948 die dortige Oberklasse. Ab dem 10. Mai 1948 arbeitete der Kläger auf einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb und ab dem 1. Oktober 1948 wieder auf dem elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb. Zuletzt war er als selbständiger Fuhrunternehmer tätig und bezieht seit dem 1. November 1993 eine Regelaltersrente, bei deren Feststellung die Zeiten des militärischen Dienstes vom Mai 1944 bis Mitte Juni 1944 und ab 5. Februar 1945, Zeiten einer Fachschulausbildung ab Oktober 1946 sowie ab Oktober 1947 und Pflichtbeitragszeiten ab 10. Mai 1948 von der Beklagten zu Grunde gelegt wurden.

3

Im Dezember 1991 beantragte der Kläger, der sich einer Prüfung zum landwirtschaftlichen Gehilfen nicht unterzogen hat, zunächst die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge als mithelfender Familienangehöriger bei der Beklagten für die Zeit vom 1. Mai 1944 bis 1. Februar 1945 und vom 1. Juni 1945 bis 10. Mai 1948. Frau J. hatte am 18. Dezember 1991 erklärt, dass er in dem genannten Zeitraum - den Monat Juni 1945 ausgenommen - im elterlichen Betrieb hauptberuflich mitgearbeitet habe und ihre Erklärung von der Gemeinde K. beglaubigen lassen. Den Nachentrichtungsantrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass Beiträge nur für die Zeit nach dem 31. Dezember 1955 hätten angenommen werden können und der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe (Bescheid vom 29. Juni 1992). Der hiergegen gerichtete Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17. September 1992).

4

Im Rahmen des Ende April 1992 beantragten Kontenklärungsverfahrens machte der Kläger die Zeit seiner Mitarbeit auf dem elterlichen Hof als Lehrzeit geltend. Die Beklagte fragte bei der Landwirtschaftskammer Weser-Ems (Kammer) u.a. an, ob dort für den Kläger eine Lehranzeige oder ein Lehrvertrag vorlägen. Die Kammer teilte am 18. Januar 1993 mit, dass sie nur Stammrollen über die Land- bzw. Hauswirtschaftslehren in anerkannten Ausbildungsbetrieben und Verzeichnisse über die Land- bzw. Hauswirtschaftsprüfungen habe. Der Name des Klägers sei im angegebenen Zeitraum in den Unterlagen nicht auffindbar. Mit Schreiben vom 10. Februar 1993 bestätigte sie, dass der Kläger im Wintersemester 1946/1947 die Unterklasse und im Wintersemester 1947/1948 die Oberklasse der Landwirtschaftsschule I. mit Erfolg besucht habe. Durch Bescheid vom 17. März 1993 lehnte die Beklagte die Vormerkung der Zeiträume vom 1. Mai 1943 bis 4. Februar 1945, vom 14. Juni 1945 bis 30. September 1946, vom 1. April bis 30. September 1947 und vom 1. April bis 9. Mai 1948 mit der Begründung ab, dass während der Tätigkeit im elterlichen Betrieb kein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe und eine Anmeldung zur zuständigen Krankenkasse durch den Arbeitgeber fehle. Da die Krankenkasse gleichzeitig Einzugsstelle für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gewesen sei, sei erwiesen, dass Beiträge nicht gezahlt worden seien. Auch könnten die genannten Zeiträume nicht als Anrechnungszeiten gewertet werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür fehlten. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch.

5

Auf den im Juli 1993 gestellten Rentenantrag hin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Oktober 1993 die Regelaltersrente, ohne die im Vormerkungsverfahren zusätzlich geltend gemachten Zeiten zu berücksichtigen. Dem hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers half sie mit Bescheid vom 24. Februar 1994 dahingehend ab, dass sie zusätzlich den Zeitraum vom 1. Mai bis 15. Juni 1944 als Ersatzzeit anerkannte. Das weitergehende Anrechnungsbegehren hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 1994 abgelehnt. Die Schanzarbeiten im Oktober 1944 habe die NSDAP veranlasst. Sie hätten keine Zeiten eines militärischen oder militärähnlichen Dienstes im Sinne von §§ 2, 3 Bundesversorgungsgesetz (BVG) begründet und könnten damit nicht als Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Ziffer 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) anerkannt werden. Auch die geltend gemachte Lehrzeit sei nicht als Anrechnungszeit im Sinne von § 252 Abs. 1 Ziffer 3 SGB VI zu berücksichtigen. Der Kläger habe während der angegebenen Lehre auf dem elterlichen Betrieb nicht in einem regulären Beschäftigungsverhältnis gestanden. Nach seiner beruflichen Gesamtentwicklung in der Zeit von 1943 bis 1949 sei er auf Grund der familienhaften Bindungen zur Mithilfe in der elterlichen Landwirtschaft herangezogen worden, die er später habe übernehmen sollen. Eine Unterordnung im Rahmen eines regulären Lehr- und Beschäftigungsverhältnisses sei nicht zu erkennen und in keiner Weise bewiesen.

6

Mit seiner vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg eingereichten Klage verlangte der Kläger weiterhin die Berücksichtigung einer Lehrzeit auf dem elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb für die Zeit vom 1. Mai 1943 bis 4. Februar 1945, vom 1. April bis 30. September 1946 und vom 1. April bis 30. September 1947 geltend. Vom Vater als Lehrherr sei das Ausbildungsverhältnis nach fachlich orientierten Gesichtspunkten gestaltet worden. Neben der praktischen Lehrzeit habe er auch die Berufsschule besucht und sich auf die Abschlussprüfung zum Landwirtschaftsgehilfen vorbereitet. Dies könnten die ehemaligen Schulkollegen L., M., N. und O. bestätigen. Von einem Anlernen im Familienverbund könne nicht die Rede sein, da ihm gegenüber der Vater als weisungsbefugter Lehrherr aufgetreten sei, der die praktische Ausbildung geleitet habe und Fachkenntnisse vermittelt habe. Das SG hat zunächst eine Auskunft der Landwirtschaftlichen Alterskasse Oldenburg-Bremen vom 13. Dezember 1995 eingeholt und sodann die Klage mit Urteil vom 18. Oktober 1996 abgewiesen. Es hat angenommen, dass der Kläger in den geltend gemachten Zeiträumen mit Unterbrechungen auf dem elterlichen Hof gearbeitet habe und dabei zur ursprünglich geplanten Übernahme des Hofes ausgebildet worden sei. Aber bereits nach seinem eigenen Vorbringen könne kein Beschäftigungsverhältnis angenommen werden. Insoweit werde auf die entsprechenden Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI in dem angefochtenen Wiederspruchsbescheid verwiesen. Etwas anderes ergebe sich für die Zeit ab 1. Juni 1945 auch nicht aus der Regelung des § 247 Abs. 2a SGB VI.

7

Im Berufungsverfahren legt der Kläger von den Berufsbildenden Schulen P. eine Bescheinigung vor, wonach der Besuch der Landwirtschaftlichen Berufsschule bereits am 1. April 1943 begonnen hat. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er parallel zum Besuch der Berufsbildenden Schulen I. auch die Lehrausbildung auf dem elterlichen Hof bereits am 1. April 1943 und nicht erst am 1. Mai 1943 angetreten habe. Zwar treffe es zu, dass er in den betreffenden Zeiträumen keine Barbeträge erhalten habe. Daraus sei aber nicht der Schluss zu ziehen, dass schon deshalb kein Lehrverhältnis vorgelegen habe. Tatsächlich habe er im Februar 1945 seine Landwirtschaftslehre noch nicht abgeschlossen gehabt. Dagegen spreche schon der Umstand, dass er zu diesem Zeitpunkt gerade 16 Jahre alt gewesen sei, in einem Alter also, in dem die Lehre üblicherweise erst beginne. Auch aus zeitlichen Gründen habe er Anfang Februar 1945 die Landwirtschaftslehre nicht abschließen können, weil er kriegsbedingt in der vorangegangenen Zeit nicht ausschließlich ausgebildet worden sei, sondern andere wichtige Arbeiten für den Hof, beispielsweise im Moor, habe verrichten müssen. Aus diesem Grunde habe er bis Anfang 1945 die für den erfolgreichen Abschluss einer Landwirtschaftslehre erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch gar nicht haben können. Er habe damals die Landarbeitslehre durchlaufen, die Voraussetzung für die darauf aufbauende Landwirtschaftslehre gewesen sei. In der Gesamtschau habe er zunächst im Februar 1945 die Landarbeitslehre erfolgreich abgeschlossen und in der Folgezeit die auf die Landarbeitslehre aufbauende Landwirtschaftslehre durchlaufen. Diese habe er nicht abschließen können, weil er den Hof vor der Abschlussprüfung habe verlassen müssen. Den Abschluss der Landarbeitsprüfung im Januar 1945 bestätige auch die eidesstattliche Versicherung des Zeugen N. vom 1. Juli 1998 sowie das identische Zeugnis des Zeugen L. vom 13. Januar 1945.

8

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 18. Oktober 1996 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 11. Oktober 1993 und 24. Februar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 1994 zu ändern,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, bei der Berechnung der Altersrente auch die Zeiten vom 1. April 1943 bis 30. April 1944 , 16. Juni 1944 bis 4. Februar 1945, 1. April 1946 bis 30. September 1946 und 1. April 1947 bis 30. September 1947 zu berücksichtigen.

9

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

10

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

11

Der Senat hat sich im vorbereitenden Verfahren im Einvernehmen mit dem Kläger darauf beschränkt, von den benannten Zeugen schriftliche Erklärungen einzuholen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Befragung der Zeugen wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.

12

Der Beratung und Entscheidung haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten zu Grunde gelegen.

Entscheidungsgründe

13

Die gemäß §§ 143 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und somit zulässig. Auch die Erweiterung der Klage im Berufungsverfahren durch die Einbeziehung eines weiteren Kalendermonats stellt wegen des unveränderten Klagegrundes keine Änderung der Klage dar, die der Zustimmung der Beklagten bedurft hätte (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG).

14

Erweiterte Klage und Berufung sind aber nicht begründet.

15

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente. Die Beklagte hat weder den Monat April 1943 noch die bereits im ersten Rechtszug geltend gemachten Zeiten vom 1. Mai 1943 bis 30. April 1944, 16. Juni 1944 bis 4. Februar 1945, 1. April 1946 bis 30. September 1946 und vom 1. April 1947 bis 30. September 1947 rentensteigernd zu berücksichtigen. Ihre angefochtenen Bescheide sind ebenso wenig zu beanstanden wie das Urteil des SG, zumal Beitragszeiten nach § 247 Abs. 3 Satz 1 SGB VI Zeiten sind, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. In den streitigen Zeiträumen sind für den Kläger solche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt worden.

16

Auch auf die Vorschrift des § 247 Abs. 2a SGB VI kann der Kläger sein Erhöhungsbegehren nicht stützen.

17

Zwar konnten Auszubildende mit Wirkung vom 1. Juni 1945 an nach § 1226 Abs. 1 Nr. 4 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung der 1. Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom 17. März 1945 (RGBl 1, 41 - RVO - ) in der britischen Besatzungszone Deutschlands auch ohne Entgeltbezug versicherungspflichtig tätig sein, und die Bezugsvorschrift des SGB VI bestimmt unter anderem, dass Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten sind, in denen von Juni 1945 bis Juni 1965 Personen als Lehrling beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand. Aber für die streitigen Zeiträume in den Jahren 1946 bis 1947 lässt sich mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad schon eine abhängige Beschäftigung des Klägers nicht feststellen. Bereits aus diesem Grund scheidet hier eine Berücksichtigung als fiktive Beitragszeit aus. Denn auch im Berufungsverfahren ist ein Lehrvertrag nicht vorgelegt worden, der als Indiz für das Vorhandensein eines Beschäftigungsverhältnisses hätte dienen können. Seine Behauptung, gleichwohl im Rahmen eines so genannten Meistersohn-Lehrverhältnisses mit eigener Weisungsgebundenheit und Weisungsbefugnis des Vaters auf dem elterlichen Hof tätig gewesen zu sein, hat der Kläger nicht glaubhaft machen können. Ihm ist zwar zuzugeben, dass das Merkmal der Weisungsgebundenheit für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen könnte. Für dessen Glaubhaftmachung genügt aber eine frühere Weisungsgebundenheit nicht, wenn tatsächlich kein Entgelt gezahlt worden ist, eine Meldung zur Krankenkasse fehlt und eigene Äußerungen des Rentners sowie Erkenntnisse anderer Sozialleistungsträger vorliegen, die darauf schließen lassen, dass Fähigkeiten zur Bewirtschaftung des landwirtschafltichen Betriebes im Rahmen einer familiären Einbindung vermittelt wurden. So hat hier die Landwirtschaftliche Alterskasse Oldenburg-Bremen im Nachentrichtungsverfahren Bescheinigungen nach Art. 2 § 52a Abs. 3 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) ausgestellt, nachdem Frau J. hauptberufliche Mitarbeit im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb bestätigt hatte, und der Kläger hat mit Schreiben vom 10. Januar 1994 gegenüber der Beklagten erklärt, dass es sich bei dem elterlichen Hof um einen Erbhof gehandelt habe, auf dem er als ältester Sohn schon weit vor der Schulentlassung zu sämtlichen anfallenden landwirtschaftlichen Arbeiten herangezogen worden sei und er den Hof 1949 ohne Lohn oder Entschädigung verlassen habe, obwohl ihm dieser nach damaligem Recht zugestanden habe. Hiernach wäre der Kläger auf dem elterlichen Hof im Rahmen einer familienhaften Mithilfe mit der Maßgabe tätig gewesen, dass er lange vor Übergabe des Betriebes zu dessen Erhalt durch nachhaltige Arbeitsleistungen hätte beitragen sollen. Die schriftlichen Angaben der gehörten Zeugen, soweit sie die Jahre 1946 und 1947 erfassten, erlauben keine andere Beurteilung.

18

So konnten die Zeugen Q., R. und S. sich nur daran erinnern, dass der Kläger auf dem elterlichen Hof bis 1947 gearbeitet habe. Zusätzlich bekundete der Zeuge R., dass der Kläger dort seines Wissens die Lehre gemacht habe, ohne einen bestimmten Zeitraum dafür zu benennen. Diese Kenntnis will der Zeuge durch eigene Anschauung erlangt haben und verweist hierzu darauf, dass er in der damaligen Zeit öfter bei der Familie T. vorbeigekommen sei. Hiernach hat der Zeuge R. den Kläger bei der Arbeit auf dem elterlichen Hof gesehen und zieht hieraus offensichtlich den Schluss, dass es sich um ein abhängiges Lehrverhältnis gehandelt habe. Einen Lehrvertrag bestätigte er aber ebenso wenig wie er Tatsachen schilderte, die auf das Vorhandensein von Elementen eines Beschäftigungsverhältnisses hätten schließen lassen können.

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Der Kläger vollendete Oktober 1944 sein 16. Lebensjahr. Auch den Folgezeitraum bis Januar 1945 hat die Beklagte nicht als Anrechungszeit bei der Feststellung der Rente zu berücksichtigen, weil bei Anwendung der Vorschrift des § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl I Nr. 1038) nicht darauf verzichtet werden kann, dass feststellbar in abhängiger Beschäftigung ausgebildet worden ist (vgl. dazu auch BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 102 m.w.N.).

20

Ebenso wenig hat die Beklagte bei der Altersrente den Zeitraum zu berücksichtigen, in dem der Kläger 1944 Schanzarbeiten ausgeführt hat. Ersatzzeiten sind nämlich nach § 250 Abs. 1 SGB VI unter anderem nur vor 1992 zurückgelegte Zeiten, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Jahr militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne von §§ 2 f BVG auf Grund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht geleistet haben. Die Frage, ob Schanzarbeiten auf Veranlassung der NSDAP Zeiten eines solchen Dienstes im Sinne des BVG sein können, hat das Bundessozialgericht (BSG) 1967 mit der Begründung verneint, dass die Arbeiten weder von einer militärischen Dienststelle noch einem militärischen Befehlshaber angeordnet worden seien (vgl. dazu BSG Urteil vom 21. April 1967, Breithaupt 1967, 770 f). Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an.

21

Nach alledem musste die Berufung des Klägers erfolglos bleiben.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.