Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.04.2001, Az.: L 4 KR 133/98

Einbeziehung von Urlaubsgeld und Sonderzuwendungen bei der Beitragsbemessung für Krankenkassen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
25.04.2001
Aktenzeichen
L 4 KR 133/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 24588
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2001:0425.L4KR133.98.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 06.05.1998 - AZ: S 6 KR 60130/97

Fundstellen

  • NZS 2002, 38
  • SGb 2001, 626

Amtlicher Leitsatz

Es ist mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (hier: Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld) bei freiwillig krankenversicherten Beamten ohne Krankengeldanspruch bei der Beitragsbemessung berücksichtigt wird.

Der 4. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle
hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2001
durch
die Richterin Schimmelpfeng-Schütte - Vorsitzende -,
den Richter Wolff und
die Richterin Böhmer-Behr sowie
die ehrenamtlichen Richterinnen Weppner und Bartels
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Einbeziehung von Urlaubsgeld und Sonderzuwendungen (Weihnachtsgeld) bei der Bemessung seiner Beiträge.

2

Der Kläger ist Beamter der Gemeinde Saterland und freiwilliges Mitglied der Beklagten. Zu seinem Grundgehalt mit Ortszuschlag, allgemeiner Stellenzulage und vermögenswirksamen Leistungen erhält der Kläger Urlaubsgeld und die beamtenrechtliche Zuwendung (Weihnachtsgeld).

3

Die Beklagte zu 1) stufte den Kläger in ihre Versicherungsklasse F 12 0, Beitragsstufe 17 ohne Krankengeldanspruch ein und zog bei der Berechnung der Beiträge das Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu einem Zwölftel heran. 1997 legte sie der Beitragsberechnung monatlich beitragspflichtige Einnahmen von 5.076,38 DM zugrunde (monatlicher Dienstbezug 4.670,71 DM + 405,67 DM, 1/12 von 4.368,05 DM Zuwendung + 500,00 DM Urlaubsgeld).

4

Mit Schreiben vom 3. Dezember 1996 wandte sich der Kläger gegen den Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt ab 1. Januar 1997 und beantragte eine Neuberechnung seiner Beiträge. Da er als freiwillig versicherter Beamter keine Entgeltersatzleistungen beanspruchen könne, komme nur eine Nichtanrechnung der Einmalzahlungen bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einkünfte in Frage. Am 20. März 1997 und 25. August 1997 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Maßgebend für die Beitragsbemessung von Einmalzahlungen sei § 240 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V i.V.m. § 15 Abs. 3 der Satzung. Danach gehörten zu den beitragspflichtigen Einnahmen alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Einmalige Einnahmen würden mit einem Zwölftel des Jahresbetrages als monatliche beitragspflichtige Einnahmen gelten und dürften ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses monatlich mit einem Zwölftel berücksichtigt werden.

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Gegen den mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 25. August 1997 legte der Kläger mit Schreiben vom 27. August 1997 Widerspruch ein. Er führte zur Begründung aus, dass Beiträge von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt erhoben würden, ohne dass eine Gegenleistung gewährt würde, da er als freiwilliges Mitglied keinen Anspruch auf Krankengeld oder sonstige Lohnersatzleistungen habe. Daraus ergebe sich eine deutliche Schlechterstellung gegenüber anderen Versicherten.

6

Die Beklagten wiesen den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheiden vom 7. Oktober 1997 zurück. Als beitragspflichtige Einnahmen seien gem § 240 SGB V i.V.m. § 15 Abs. 3 der Satzung die monatlichen Einnahmen unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit maßgebend. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehörten alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht würden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Das Bundessozialgericht (BSG) habe die Zwölftelung von Sonderzahlungen bei freiwilligen Versicherten für zulässig erklärt. Die Beklagte habe auch § 243 SGB V Rechnung getragen, denn der Versicherungsklasse F 12 0 läge ein ermäßigter Beitragssatz zugrunde. Der von dem Kläger zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 1995 sei hier nicht einschlägig, denn dieser betreffe Einmalzahlungen an sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Der Kläger gehöre jedoch zum Personenkreis der freiwillig versicherten Mitglieder. Zudem hätten auch sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer nach der gesetzlichen Neuregelung über den 1. Januar 1997 hinaus aus Einmalzahlungen Beiträge zu entrichten. Für die Beitragsbemessung der Beiträge aus der Pflegeversicherung sei gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - SGB XI - § 240 SGB V entsprechend anzuwenden.

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Hiergegen hat der Kläger am 7. November 1997 Klagen vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben, die das Gericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Er hat zur Begründung darauf hingewiesen, dass die Heranziehung von einmaligen Zahlungen wie Urlaubsvergütungen und einmaligen Zuwendungen eine Ungleichbehandlung mit dem Personenkreis der Mitglieder der Krankenversicherung darstelle, die aufgrund ihrer Pflichtversicherung einen Anspruch auf Krankengeld hätten. Dieser Nachteil werde durch die Ermäßigung des Beitragssatzes nicht in ausreichendem Maße ausgeglichen.

8

Mit Urteil vom 6. Mai 1998 hat das SG Oldenburg die Klagen abgewiesen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sei die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes zu berücksichtigen, mithin auch Einmalzahlungen. Dieser Rechtslage trügen die Satzungen der Beklagten Rechnung. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung iSd Art. 3 Grundgesetz (GG) liege nicht vor. Zwischen freiwilligen und Pflichtmitgliedern bestünde insoweit ein Unterschied, als Pflichtmitglieder sich dem System nicht entziehen könnten, während freiwillige Mitglieder den Versicherungsschutz jederzeit zu Gunsten einer beitragsgünstigeren Privatversicherung aufgeben könnten. So würden bei freiwilligen Mitgliedern über Entgeltbestandteile das Einkommen aus Hausbesitz oder Aktienkapital mitberücksichtigt, ohne dass dies vom BVerfG beanstandet worden sei. Die Bedenken des BVerfG betreffend die Einmalzahlungen bezögen sich lediglich auf den Äquivalenzgedanken, der im Falle des Klägers gar nicht eingreife.

9

Gegen das ihm am 15. Mai 1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. Juni 1998 Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen eingelegt und sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. Er hat nochmals darauf hingewiesen, dass es verfassungswidrig sei, dass Extraleistungen trotz der Zusatzbeiträge aus den Einmalzahlungen nicht gewährt würden.

10

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 6. Mai 1998 und die Bescheide der Beklagten vom 20. März 1997 und 25. August 1997 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 7. Oktober 1997 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagten zu verurteilen, ab 1. Januar 1997 bei der Beitragsbemessung sowohl das Urlaubsgeld wie auch die Zuwendungen (Weihnachtsgeld) nicht zu berücksichtigen und eine neue Festsetzung des monatlichen Beitrages vorzunehmen.

11

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

12

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakten des ersten und zweiten Rechtszuges und auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die gem § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gem § 143 ff statthafte Berufung ist zulässig.

15

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

16

Gem § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Soweit nicht § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X eingreift, ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Die Voraussetzungen des § 44 SGB X liegen hier nicht vor.

17

Die von dem Kläger angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Die von den Beklagten vorgenommene Beitragseinstufung ist in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung und den Satzungen der Beklagten zutreffend erfolgt. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG nicht vor.

18

Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richtet sich seit Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) ab 1. Januar 1989 nach § 240 SGB V. Gem § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse geregelt. Diese hat nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Dabei müssen nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitgliedes erfasst werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Nach dem mit Gesetz vom 12. Dezember 1996 (BGBl I 1859) geänderten § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB V gelten die §§ 223, 228 Abs. 2, 229 Abs. 2, 238 a, 243 Abs. 2 SGB V sowie § 23 a Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) entsprechend. § 240 Abs. 5 SGB V bestimmt, dass die Satzung auch Beitragsklassen vorsehen kann.

19

Nach der Begründung zu Artikel 1 § 249 Abs. 1 des Entwurfs eines GRG (als § 240 Abs. 1 Gesetz geworden) sind unter der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit alle Einnahmen und Geldmittel zu verstehen, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung (vgl. BT Drucksache 11/2237 S 225).

20

Gem § 23 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Nach § 23 a Abs. 3 S 1 SGB IV ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für versicherungspflichtige Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht.

21

Auf dieser gesetzlichen Grundlage hat die Beklagte in ihrer Satzung Bestimmungen zur Bemessung der Beiträge freiwilliger Mitglieder getroffen.

22

Nach § 15 Abs. 1 der Satzung der Beklagten zu 1) vom 1. Januar 1989 in der Fassung des 23. Nachtrages werden freiwillige Mitglieder entsprechend ihrer Personenkreiszugehörigkeit in Versicherungsklassen eingestuft. Die Beiträge werden nach Versicherungsklassen erhoben. Sie werden nach in Beitragssätzen festgelegten Hundertsteln der beitragspflichtigen Einnahmen festgesetzt (Abs. 2). Als beitragspflichtige Einnahmen sind die monatlichen Einnahmen unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit maßgebend. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Einmalige Einnahmen gelten mit einem Zwölftel des Jahresbetrages als monatliche beitragspflichtige Einnahmen (Abs. 3). Für Mitglieder, für die keine andere Versicherungsklasse maßgebend ist, geltend die nachstehenden Regelungen: Versicherungsklassen F 12 0 ohne Krankengeldanspruch-Beitragssatz nach § 14 Abs. 1 Buchstabe c) (Abs. 6 a). Gemäß § 14 Abs. 1 Buchstabe c) ist der Beitragssatz für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, ermäßigt.

23

Die Versicherungsklasse F 12 0 ist in Beitragsstufen unterteilt, die Beitragsstufe 17 gilt für beitragspflichtige Einnahmen von mehr als monatlich 4.800,00 DM und nicht mehr als monatlich 5.100,00 DM (§ 15 Abs. 6 a) b) c)).

24

Gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung der Beklagten zu 2) vom 1. Januar 1995 in der Fassung des 4. Nachtrages gilt § 15 Abs. 3 der Satzung der Beklagten zu 1).

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Die Beklagten haben zu Recht als beitragspflichtige Einnahme ab Januar 1997 neben den laufenden monatlichen Bezügen auch jeweils einem Zwölftel des Urlaubsgeldes und des Weihnachtsgeldes herangezogen. Dies sind einmalige Einnahmen iSd § 15 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Beklagten. Zu den einmaligen Einnahmen gehört auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Urlaubs- und Weihnachtsgeld des Klägers sind wie seine laufenden Dienstbezüge Arbeitsentgelt iSd § 14 Abs. 1 SGB IV. Es handelt sich auch um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Das Urlaubsgeld wird nach § 2 des Urlaubsgeldgesetzes (vom 15. November 1977 BGBl I 2117 in der jeweils geltenden Fassung) gezahlt und das Weihnachtsgeld nach § 3 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (vom 23. Mai 1975 BGBl I 1173 in der jeweils geltenden Fassung). Beide Bezüge werden demnach nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum (einem Monat) gezahlt (vgl. BSGE 76, 242, 244 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 22).

26

Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld gehört zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Soweit nicht das Gesetz Mindestbeiträge festsetzt (§ 240 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB V), bestimmt und begrenzt bei freiwilligen Mitgliedern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die zulässige Beitragsbelastung. Dabei kommt es nicht auf die in jeweils einem Monat zufließenden Einnahmen an, sondern insgesamt auf die Einnahmen, die in einem längeren Zeitraum (Jahr) erzielt werden (BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 23 Seite 92). Nach der Begründung zu Artikel 1 § 249 Abs. 1 des Entwurfs eines GRG sind unter der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit alle Einnahmen und Geldmittel zu verstehen, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung (vgl. BT Drucksache 11/2237 S 225). Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld bestimmt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers (mit). Es steht ihm zum Leben zur Verfügung und wird zum Lebensunterhalt verbraucht oder kann dazu verbraucht werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist bei freiwillig Versicherten zur Beitragsbemessung heranzuziehen (BSGE 76, 242, 243, 248 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 22; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 23 S 91).

27

Bei freiwilligen Versicherten ist die Erhebung von Beiträgen auch auf solche Einnahmen zulässig, die bei Versicherungspflichtigen beitragsfrei sind. Bei den freiwilligen Mitgliedern sind auch andere gezahlte Beträge bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen, weil sie die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten iSd § 240 Abs. 1 S 2 SGB V bestimmen (BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 23 S 91).

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Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2000 - 1 BvL 1/98, 1 BvL 4/98, 1 BvL 15/99 - (BGBl I 2000 S 1082) keine günstigere Beurteilung für den Kläger herleiten läßt. Darin hat das Bundesverfassungsgericht ua festgestellt, dass die Regelung des § 23 a SGB IV idF des Gesetzes zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 (BGBl I S 1859) mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit danach einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird, ohne dass es bei der Berechnung sämtlicher beitragsfinanzierter Lohnersatzleistungen berücksichtigt wird, und dem Gesetzgeber aufgegeben, durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei den Lohnersatzleistungen berücksichtigt werden, über deren Gewährung für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist. Bei dieser Entscheidung ging es um die Äquivalenz zwischen Beitragsrecht und Leistungsrecht bei Pflichtversicherten. Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 21. Dezember 2000 (BGBl I 1971) ua die §§ 47, 47 a und 232 a SGB V neu gefasst. Bei der Berechnung des der Höhe des Krankengeldes zugrundeliegenden Regelentgeltes (das erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt) ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 SGB V nF der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das der Beitragsberechnung zugrundegelegen hat, dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen. Nach der gesetzlichen Neuregelung wird auch bei Pflichtversicherten das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt weiter als beitragspflichtige Einnahme behandelt, aber bei der Berechnung des Krankengeldes berücksichtigt.

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Dass das Urlaubs- und Weihnachtsgeld des freiwillig versicherten Klägers bei der Beitragsbemessung berücksichtigt wird, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG. Eine ungleiche Behandlung mehrerer Gruppen von Normadressaten ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, wenn zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können; ungleiche Behandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BVerfGE 82, 126, 146 mwN). Dies trifft hier noch zu. Die Unterschiede zwischen Pflicht- und freiwillig Versicherten rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung (vgl. BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 7 S 22). Der Gesetzgeber hat eine Personengruppe nach generellen Merkmalen bestimmt und als besonders schutzwürdig angesehen und sie deshalb der Versicherungspflicht unterworfen (§ 5 Abs. 1 SGB V - Ausnahmen zB § 5 Abs. 5, §§ 6, 7 SGB V). Demgegenüber hat er bei den freiwilligen Mitgliedern eine geringere Schutzbedürftigkeit gesehen. Deren Krankenversicherung sollte von den Pflichtversicherten möglichst nicht mitfinanziert werden. Freiwillige Mitglieder können auch anders als Pflichtversicherte jederzeit mit einer kurzen Kündigungsfrist austreten (§ 191 Nr. 4 SGB V).

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Dass bei den freiwillig Versicherten einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wie auch Einnahmen auf Grund privater Eigenvorsorge, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen stets und in voller Höhe berücksichtigt werden, entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen und ist von Verfassung wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE SozR 3-2500 § 240 Nr. 11; BVerfGE 79, 223, 236, 237,  [BVerfG 06.12.1988 - 2 BvL 18/84]= SozR 2200 § 180 Nr. 46).

31

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. März 2000 Az.: 1 BvL 16-20/96; 1 BvL 18/97 zur Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen Beitragsbelastung der pflichtversicherten Rentner und der freiwillig versicherten Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung angeregt, dass der Gesetzgeber bei der erforderlichen Neuregelung dieser Frage auch prüft, ob das Ausmaß der zwischen den freiwillig Versicherten und den Pflichtmitgliedern bestehenden Unterschiede in der Beitragsbemessung noch durch den Gesichtspunkt der verschiedenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gerechtfertigt ist. Es hat aber auch ausgeführt, dass es dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers vorbehalten bleibt, ob er die Grundlagen der Beitragsbemessung für alle Pflichtversicherten den Grundlagen für die freiwillig Versicherten angleicht oder die Beitragsbemessung bei den freiwillig Versicherten der Beitragsbemessung bei den Pflichtversicherten annähert und ob er dabei zwischen neugebildeten Beitragsgruppen differenziert. Der Gesetzgeber wird nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bei seiner Neuregelung unter Berücksichtigung sozialer und ökonomischer Veränderungen zu überprüfen haben, inwieweit die Annahmen noch gültig sind, auf denen die bisherige Regelung aufbaut. In diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht allerdings ausgeführt, dass Unterschiede im Leistungsrecht nicht geeignet sind, die an der Art der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung anknüpfenden Beitragsunterschiede zu rechtfertigen. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um Empfehlungen an den Gesetzgeber für die Zukunft, die keine Auswirkungen auf die Beitragsbemessung für den Kläger ab 1. Januar 1997 haben.

32

Dem Umstand, dass der Kläger keinen Anspruch auf Krankengeld hat, hat die Beklagte hinreichend Rechnung getragen. Gemäß § 243 Abs. 1 SGB V ist der Beitragssatz zu ermäßigen, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Der Beitragsklasse F 12 0, in die der Kläger eingestuft worden ist, liegt gemäß § 14 Abs. 1 c) der Satzung der Beklagten zu 1) ein ermäßigter Beitragssatz zugrunde.

33

Da die Krankenkassen bei der Einstufung ihrer freiwilligen Mitglieder in Beitragsklassen das im Laufe eines Jahres zu erwartende einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses monatlich mit einem Zwölftel berücksichtigen dürfen (BSGE 76, 242), ist die Beitragsberechnung nicht zu beanstanden.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Zur Zulassung der Revision besteht kein gesetzlicher Grund (§ 162 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG).