Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.04.2001, Az.: L 10 RI 183/00
Rentenansprüche wegen Erwerbsunfähigkeit; Berücksichtigung von im Ausland zurückgelegte Versicherungszeiten für deutsche Rente
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 19.04.2001
- Aktenzeichen
- L 10 RI 183/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 15904
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2001:0419.L10RI183.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - 10.05.2000 - AZ: S 5 RI 223/99
Rechtsgrundlagen
- § 64 SGB VI
- § 66 SGB VI
- § 77 Abs. 1 S. 1 SGB VI a.F.
- § 67 Nr. 3 SGB VI a.F.
- § 68 SGB VI a.F.
- § 69 SGB VI a.F.
- Art 25 des am 1. Dezember 1998 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 24. November 1997
Prozessführer
XXX
Prozessgegner
Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz,
den Geschäftsführer, Am alten Viehmarkt 2, 84028 Landshut,
hat der 10. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle
ohne mündliche Verhandlung am 19. April 2001
durch
den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht C.
den Richter am Landessozialgericht D.,
den Richter am Sozialgericht E. sowie
die ehrenamtlichen Richter F. und G.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 11. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu leisten ist.
Der im Februar 1940 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger. Er war in seinem Heimatland nach eigenen Angaben seit 1956 zunächst als Auszubildender und anschließend als Zimmermann tätig. Nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im September 1969 war er wiederum als Zimmermann, zuletzt seit dem 10. Mai 1978 als Zimmerer bzw Einschaler bei der Firma H. in I. rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Aufgrund einer am 8. Juli 1996 eingetretenen Erkrankung bezog der Kläger seit dem 19. August 1996 Krankengeld, nachfolgend ab 21. Januar 1998 Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 19. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1999 leistet die Beklagte dem Kläger Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit seit 1. September 1998 auf der Grundlage eines am 18. August 1998 eingetretenen Leistungsfalles. Der Rentenberechnung legte sie Beitragszeiten zur Rentenversicherung der Arbeiter seit dem 27. Oktober 1969 und Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit sowie eine Zurechnungszeit im Umfang von sechs Monaten (bis 28. Februar 1999) zugrunde.
Hiergegen hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim Klage erhoben und die Ansicht vertreten, die ihm gewährte Rentenleistung sei unter Berücksichtigung seiner beruflichen Tätigkeit, des dadurch erreichten Vermögensstandes und der eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge sowie der aufgrund seiner gesundheitlichen Verhältnisse höheren Lebenshaltungskosten zu gering bemessen. Auch seien die in seiner Heimat zurückgelegten Rentenversicherungszeiten nicht berücksichtigt worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. Mai 2000 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zutreffend berechnet habe. Die im ehemaligen Jugoslawien zurückgelegten Versicherungszeiten seien lediglich für die Erfüllung der Wartezeit zu berücksichtigen, sie wirkten sich bei der Berechnung der deutschen Rentenleistung nicht aus.
Gegen den dem Kläger am 18. Mai 2000 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 7. Juni 2000 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Ansicht, ihm stehe eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu.
Der Kläger beantragt,
- 1.
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 11. Mai 2000 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1999 abzuändern,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. September 1998 höhere Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 11. Mai 2000 zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Gerichtsbescheid des SG Hildesheim vom 11. Mai 2000 sowie der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1999 sind nicht zu beanstanden.
Die Höhe der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist zutreffend unter Berücksichtigung der Rentenformel berechnet worden. Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn
- 1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
- 2.
der Rentenartfaktor und
- 3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -).
Zutreffend hat die Beklagte 28,5467 persönliche Entgeltpunkte gem § 66 SGB VI festgestellt. Dabei sind die im Versicherungsverlauf des Klägers enthaltenen rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt worden. Der Versicherungsverlauf ist im Übrigen vollständig. Während der nicht belegten Zeiträume vom 2. Januar 1971 bis 2. März 1971 und 1. Januar 1972 bis 22. Februar 1972 sowie vom 15. November 1973 bis 5. Januar 1974 erhielt der Kläger nach eigenen Angaben im Rentenantrag vom 4. September 1996 unbezahlten Urlaub.
Nach § 77 Abs 1 Satz 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (SGB VI aF), hier anzuwenden infolge des Leistungsbeginns vor dem 1. Januar 2001 und damit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I S 1827 ff), werden Entgeltpunkte bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in vollem Umfang berücksichtigt (Zugangsfaktor 1,0).
Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei Renten wegen Erwerbsunfähigkeit 1,0 (§ 67 Nr 3 SGB VI aF).
Der seit dem 1. Juli 1998 maßgebende aktuelle Rentenwert beträgt gemäß den §§ 68, 69 SGB VI aF iVm der Rentenanpassungsverordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl I S 1166) 47,65 DM.
Danach ergibt sich der von der Beklagten festgestellte Monatsbetrag der Rente in Höhe von 1.360,25 DM (persönliche Entgeltpunkte 28,5467 x Zugangs-faktor 1,0 x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert 47,65 DM).
Die im Ausland nach jugoslawischen bzw kroatischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten vor Oktober 1969 bleiben bei der Berechnung der deutschen Rentenleistung unberücksichtigt. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht der Senat ab. Er nimmt gem § 153 Abs 2 SGG insoweit auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid (Seite 3) Bezug, in denen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 13. Oktober 1999 gem § 136 Abs 3 SGG verwiesen worden ist.
Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass auch nach Art 25 des am 1. Dezember 1998 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 24. November 1997 (BGBl 1998 II S 2034) eine Berechnung der Rentenleistung unter Berücksichtigung der in Kroatien zurückgelegten Versicherungszeiten nicht zulässig ist. Gem Art 25 Abs 4 des Abkommens richtet sich die Berechnung der Rente nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaats, soweit nichts anderes bestimmt ist. Grundlage für die Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte sind gem Art 26 Abs 1 des Abkommens die Entgeltpunkte, die sich nach den deutschen Rechtsvorschriften ergeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.