Landessozialgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.04.2001, Az.: L 3/5 KA 68/00

Antrag auf Genehmigung zur Abrechnung der Ziffer 16 des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für Ärzte (EBM-Ä) wegen rheumatologischer Zusatzleistungen eines Internisten; Kontinuierliche Betreuung eines Patienten mit rheumatoider Arthritis (PCP) einschließlich Sonderformen oder mit Psoriasis-Arthritis oder mit Kollagenosen durch einen Internisten mit der Schwerpunktbezeichnung "Rheumatologie" als Vergütungsvoraussetzungen; Qualifikationsvoraussetzung gemäß § 135 Abs. 2 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Ausführung und Abrechnung von Blutreinigungsverfahren ; Qualifikationsanforderungen im Rahmen der Gebühren-Nr. 16 des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für Ärzte (EBM-Ä) im Lichte des Grundrechts der Berufswahlfreiheit; Abrechnungsregelungen als statusrelevante Berufsausübungsregelungen ; Konstitutiver Charakter des Rechts auf Führen der Schwerpunktbezeichnung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
23.04.2001
Aktenzeichen
L 3/5 KA 68/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 16000
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2001:0423.L3.5KA68.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 08.03.2000 - AZ: S 10 KA 1138/96

Prozessführer

XXX

Prozessgegner

Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen, Berliner Allee 22, 30175 Hannover,

Zusammenfassung

Mit der vorliegenden Berufung verfolgt der Kläger, ein Internist, seinen Antrag auf Genehmigung zur Abrechnung der Ziffer 16 des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für Ärzte (EBM-Ä) wegen rheumatologischer Zusatzleistungen für einen Zeitraum vor dem Erwerb der Schwerpunktbezeichnung "Rheumatologie" weiter.
In dieser Nr. 16 ist die kontinuierliche Betreuung eines Patienten mit rheumatoider Arthritis (PCP) einschließlich Sonderformen oder mit Psoriasis-Arthritis oder mit Kollagenosen durch einen Internisten mit der Schwerpunktbezeichnung "Rheumatologie" als Vergütungsvoraussetzung genannt.
Das Gericht beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des BSG, nach der diese Qualifikationsanforderungen von den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der kassenärztlichen Bundesvereinigung durch ergänzende Vereinbarung zum EBM-Ä gemäß § 72 Abs 2 iVm § 82 Abs 1 Satz 1 SGB V als allgemeiner Inhalt der Gesamtverträge beschlossen und in den BMÄ und die E-GO aufgenommen worden sind. Es handele sich um Verträge mit normativer Wirkung, die auch am Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte binden. Sie beinhalten die zulässige typisierende und generalisierende Erwägung, dass entsprechend weitergebildete Leistungserbringer besonders qualifiziert sind.
Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG wird unter Hinweis auf das BSG ausgeführt, dass die genannten Qualifikationsanforderungen lediglich nicht statusrelevante Berufsausübungsregelungen von geringer Eingriffsintensität darstellen, soweit sie für das Fachgebiet nicht wesentlich sind und es nicht prägen. Sie sind durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und genügen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da sie der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der versicherten Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Leistungen und damit der Gesundheit von Menschen, mithin einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut, dienen. Der Senat gelangt unter den obwaltenden Umständen nicht zu dem Ergebnis, dass die im vorliegenden Streitverfahren zu beurteilende Leistungen nach Ziffer 16 EBM-Ä für das Fachgebiet der Inneren Medizin in dem nach der oben genannten Rechtsprechung des BSG genannten Sinne wesentlich sind oder es prägen.
Deshalb lehnt der Senat im Ergebnis die beantragte Genehmigung ab.

hat der 3. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle

am 23. April 2001

durch

den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht C.

die Richterin am Landessozialgericht D. und

den Richter am Landessozialgericht E.

beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Berufung wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Der Kläger hat der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch aus dem Berufungsverfahren zu erstatten.

Tatbestand:

1

Der Rechtsstreit betrifft die Erteilung einer Genehmigung zur Abrechnung der Ziffer 16 EBM-Ä und auf diese Ziffer bezogene sachlich-rechnerische Berichtigungen in den Quartalen I und II/1996.

2

Der Kläger ist in F. als Facharzt für Innere Medizin niedergelassen. Im September 1995 beantragte er bei der Beklagten die Genehmigung zur Abrechnung der EBM-Ä-Nr 16. Bei den in dieser Abrechnungsziffer geregelten Leistungen handelt es sich unter anderem um die kontinuierliche Betreuung eines Patienten mit rheumatoider Arthritis (PCP) einschließlich Sonderformen oder mit Psoriasis-Arthritis oder mit Kollagenosen durch einen Internisten mit der Schwerpunktbezeichnung "Rheumatologie". In der Begründung seines Antrages erläuterte der Kläger, dass im Planungsbereich F. kein Arzt die Zusatzbezeichnung Rheumatologie führe. Inzwischen habe die Beklagte auch einen rheumatologischen Sonderbedarf für die Region F. anerkannt. Er erstrebe im Übrigen die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung. Mit Beschluss vom 18. April 1996 lehnte der Vorstand der Bezirksstelle Hannover der Beklagten den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus, dass für die beantragte Abrechnungsgenehmigung die Schwerpunktbezeichnung "Rheumatologie" erforderlich sei, über die der Kläger nicht verfüge. Den rechtzeitig erhobenen Widerspruch wies der Vorstand der Beklagten nach vorheriger Nichtabhilfe durch den Vorstand der Bezirksstelle F. mit Beschluss vom 16. Oktober 1996 zurück. Die EBM-Nr 16 und auch die ergänzende Vereinbarung zur Reform des einheitlichen Bewertungsmaßstabes sähen für Ärzte, die die Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie nicht führten, keine Ausnahmen für die Abrechnung vor. Soweit in der ergänzenden Vereinbarung im Abschnitt 4a Ziffer 3 Ausnahmebestimmungen für die Behandlung von Dialysepatienten durch Ärzte, die die Schwerpunktbezeichnung "Nephrologie" nicht führten oder für Tumorpatienten durch Ärzte, die die Schwerpunktbezeichnungen "Hämatologie und Onkologie" nicht führten vorsähen, könne der Kläger aus diesen Ausnahmebestimmungen keine Rechte herleiten. Der Bewertungsausschuss habe für die Behandlung von Rheumapatienten durch Ärzte ohne die Schwerpunktbezeichnung "Rheumatologie" eben keine Ausnahme vorgesehen. Für die entsprechende Regelung in der EBM-Nr 16 sei im Übrigen nicht eine Bedarfslage maßgebend gewesen, sondern es handele sich dabei um eine Regelung, die der Qualitätssicherung diene.

3

Mit zwei auf die Quartale I und II 1996 bezogenen Bescheiden setzte die Beklagte ferner im Wege der sachlich-rechnerischen Berichtigung die vom Kläger zur Abrechnung gestellte EBM-Nr 16 von den zu vergütenden Leistungen ab. Die gegen diese Bescheide gerichteten Widersprüche wies sie mit Bescheid vom 11. April 1997 zurück.

4

Sowohl gegen die Ablehnung der Abrechnungsgenehmigung, als auch gegen die Bescheide über die sachlich-rechnerischen Berichtigungen hat der Kläger Klagen erhoben. Er hat sie damit begründet, dass er seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Bereich der Rheumatologie tätig sei. Er habe über 5 Jahre als wissenschaftlicher Assistent in der Abteilung für Rheumatologie der Medizinischen Hochschule F. gearbeitet und 6 Monate in der Abteilung für Rheumatologie und Balneologie in G. verbracht. Er habe auch mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen aus dem Bereich der Rheumatologie verfasst. Auch als niedergelassener Arzt habe er seine Schwerpunktbetätigung im Bereich der Rheumatologie fortgeführt. Er gehöre zum Qualitätszirkel des Arbeitskreises internistischer Rheumatologen in Niedersachsen und sei Mitglied im Vorstand des regionalen kooperativen Rheumazentrums an der Medizinischen Hochschule F.. Soweit im Abschnitt 4a der ergänzenden Vereinbarung zur Reform des einheitlichen Bewertungsmaßstabes lediglich Ausnahmeregelungen für die Bereiche Nephrologie und Onkologie, nicht aber für den Bereich Rheumatologie vorgesehen seien, handele es sich dabei um eine planwidrige Regelungslücke, die eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung beinhalte. Er hat ferner eine Bescheinigung der Ärztekammer Niedersachsen vom 15. Oktober 1998 vorgelegt, wonach er zur Prüfung im Schwerpunktbereich Rheumatologie zugelassen sei. Am 17. März 1999 hat die Ärztekammer Niedersachsen dem Kläger eine Urkunde über die Berechtigung zur Führung der Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie ausgestellt. Die Beklagte hat daraufhin eingeräumt, dass der Kläger ab 17. März 1999 berechtigt sei, die EBM-Nr 16 abzurechnen. Der mit dem Ablegen der Prüfung gegebene Nachweis über die Qualifikation des Klägers habe indessen keine Rückwirkung, sondern konstitutiven Charakter.

5

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Klagen durch Urteile vom 08. März 2000 mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte dem Kläger zu Recht die Erteilung einer Genehmigung zur Abrechnung der Ziffer 16 EBM-Ä versagt habe. Die diesbezüglichen Regelungen im EBM-Ä und der ergänzenden Vereinbarung zur Reform des EBM-Ä begegneten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Bewertungsausschuss seine Kompetenz missbräuchlich ausgeübt habe. Die strenge Bindung der Abrechnung der Gebührenordnungsziffer 16 EBM an formale Nachweise diene der Sicherung der für die kontinuierliche Patientenbetreuung erforderlichen besonderen Qualifikation in den Bereichen Nephrologie, Hämatologie und Onkologiesowie Rheumatologie bzw. der Behandlung von Mukoviszidose-Erkrankungen. Es handele sich um eine hausarztähnliche Versorgung, die sich von der üblichen fachärztlichen Versorgung wesentlich unterscheide. Ein anderes, genauso wirksames Mittel zur Sicherung der für diese Aufgabe erforderlichen besonderen Qualifikation an die einschlägige Schwerpunktbezeichnung sei nicht ersichtlich. Die im Wege der sachlich-rechnerischen Berichtigungen vorgenommene Absetzung der Gebührenordnungs-Ziffer 16 EBM in den Quartalen I und II 1996 sei ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Honorarberichtigung seien die Vorschriften des § 45 BMV-Ä und des § 34 Abs 4 EKV in der ab 01. Januar 1995 bzw 01. Juli 1994 geltenden Fassung. Danach seien die kassenärztlichen Vereinigungen berechtigt, die Abrechnung der Vertragsärzte auf ihre rechnerische und sachliche Richtigkeit zu überprüfen und ggf zu berichtigen. Dieses Berichtigungsrecht erfasse insbesondere die Absetzung von Gebührenordnungs-Ziffern, zu deren Abrechnung der Vertragsarzt nicht berechtigt sei. Im Übrigen hat das SG auf die Urteilsbegründung im Parallelverfahren betreffend die Abrechnungsgenehmigung Bezug genommen.

6

Gegen diese seinem Bevollmächtigten am 15. bzw 22. Mai 2000 zugestellten Urteile hat der Kläger jeweils am 30. Mai 2000 Berufung eingelegt, die der Senat zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat. Zur Begründung hat er sich im wesentlichen auf sein erstinstanzliches Vorbringen berufen. Ergänzend macht er geltend, dass er auch in dem Verzeichnis der internistischen und orthopädischen Rheumatologen Niedersachsens aufgeführt sei, die an der ambulanten Versorgung rheumakranker Patienten beteiligt seien. Soweit der Abschnitt 4a der ergänzenden Vereinbarung zur Reform des einheitlichen Bewertungsmaßstabes Ausnahmeregelungen für die Abrechnung der Ziffer 16 EBM-Ä nur für die Behandlung von Dialysepatienten für Ärzte vorsehe, die zwar nicht das Recht zum Führen der Schwerpunktbezeichnung Nephrologie besäßen, aber die Qualifikationsvoraussetzung für die Ausführung und Abrechnung von Blutreinigungsverfahren erfüllten oder für die Behandlung von Tumorpatienten für Ärzte, die zwar nicht das Recht zum Führen der Schwerpunktbezeichnung Hämatologie und Onkologie besäßen, aber eine Genehmigung zur Teilnahme an einer Kostenerstattungsregelung für die intravasale zytostatische Chemotherapie erhalten hätten, dagegen für die Behandlung von Rheumapatienten keine Regelungen getroffen worden seien, sei von einer planwidrigen Lücke auszugehen, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspreche und den Kläger in seinem Recht auf Berufsausübungsfreiheit verletze. Zu bedenken sei ferner, dass es in Hannover 1996 keine Rheumatologen gegeben habe, so dass ein schützenswerter Qualitätsstandard in diesem Bereich gar nicht gegeben gewesen sei. Die Beschränkung der Abrechnung der Ziffer 16 EBM-Ä auf die Ärzte mit der Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie hätte jedenfalls mit einer gegebenenfalls zeitlich zu befristenden Übergangsregelung erfolgen müssen. Die Beklagte und das SG hätten im Übrigen nicht hinreichend berücksichtigt, dass im Bereich der Rheumatologie in der Region F. ein lokaler Versorgungsengpass gegeben gewesen sei, der immerhin dazu geführt habe, dass ihm die Beschäftigung eines Assistenten genehmigt worden sei.

7

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    die Urteile des Sozialgerichts F. vom 08. März 2000 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten

    1. a)

      betreffend die sachlich-rechnerische Berichtigung im Hinblick auf die Ziffer 16 EBM-Ä in den Quartalen I und II 1996 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 1997 und

    2. b)

      den Bescheid vom 18. April 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 1996 zu ändern,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die beantragte Abrechnungsgenehmigung für die Ziffer 16 EBM-Ä zu erteilen und die im Zeitraum vom I. Quartal 1996 bis zum I. Quartal 1999 zur Abrechnung gestellten Leistungen nach Ziffer 16 EBM-Ä zu vergüten.

8

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtenen Bescheide und die Urteile für rechtmäßig. Die dem Kläger am 17. März 1999 erteilte Berechtigung zum Führen der Arztbezeichnung Rheumatologe wirke konstitutiv und nicht für vergangene Zeiträume.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Der Senat konnte über die gemäß §§ 143 und 144 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl § 153 Abs 4 SGG).

12

1.

Mit seinem Antrag auf Genehmigung zur Abrechnung der Ziffer 16 des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für Ärzte (EBM-Ä) begehrt der Kläger den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes, für den weder im SGB V noch im EBM-Ä eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage gegeben ist. Das Bundessozialgericht (BSG) hat aber entschieden, dass in diesem Zusammenhang der antragsstellende Arzt ein legitimes Interesse an der Vorab-Feststellung und -Klärung in Bezug auf die Abrechnungsgenehmigung, die von bestimmten Qualifikationsvoraussetzungen abhängt, habe und daher Bescheide über Honorarabrechnungs-Grundfragen als eigenständiger Prozessgegenstand angesehen werden könnten (vgl SozR 3-2500 § 87 SGB V Nr 21, S 108).

13

2.

Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte die Erteilung der Abrechnungsgenehmigung für den Kläger nach der Ziffer 16 EBM-Ä zu Recht für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 17.03.1999 versagt hat. Diese sieht eine Vergütung mit 900 Punkten für die kontinuierliche Betreuung eines dialysepflichtigen Patienten durch einen Internisten mit der Schwerpunktbezeichnung "Nephrologie" oder eines tumorkranken Patienten unter tumorspezifischer Behandlung durch einen Internisten mit der Schwerpunktbezeichnung "Hämatologie und Onkologie" oder eines Patienten mit rheumatoider Arthritis (PCP) einschließlich Sonderformen oder mit Psoriasis-Arthritis oder mit Kollagenosen durch einen Internisten (seit 01. April 1999 auch eines Orthopäden) mit der Schwerpunktbezeichnung "Rheumatologie" oder (seit 01. Januar 1998) eines Patienten mit Mukoviszidose-Erkrankung durch einen Internisten mit der Schwerpunktbezeichnung "Pneumologie" oder durch einen Kinderarzt einmal im Behandlungsfall vor. Im Abschnitt 4a der ergänzenden Vereinbarung zur Reform des einheitlichen Bewertungsmaßstabes vom 14. September 1995 in der erweiterten Fassung vom 11. Dezember 1995 ist unter Ziffer 3 geregelt, dass die kassenärztliche Vereinigung auf Antrag fachärztlich tätigen Internisten, die nicht zum Führen der Schwerpunktbezeichnung Nephrologie berechtigt sind, sowie anderen Ärzten, die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen, die Genehmigung zur Abrechnung der Leistung nach Nr 16 des EBM dann erteilen können, wenn sie die Qualifikationsvoraussetzung gemäß § 135 Abs 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von Blutreinigungsverfahren erfüllen. Bis zum Inkrafttreten dieser Qualifikationsvoraussetzungen sind die von den kassenärztlichen Vereinigungen erlassenen Richtlinien anzuwenden. Eine Genehmigung zur Abrechnung der Leistung nach Nr 16 des EBM kann die kassenärztliche Vereinigung auf Antrag auch fachärztlich tätigen Internisten, die nicht zum Führen der Schwerpunktbezeichnung Hämatologie oder internistische Onkologie berechtigt sind, sowie anderen Ärzten, die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen, dann erteilen, wenn sie von der kassenärztlichen Vereinigung eine Genehmigung zur Teilnahme an einer Kostenerstattungsregelung für die intravasale zytostatische Chemotherapie erhalten haben .

14

Nach der Rechtsprechung des BSG sind diese Qualifikationsanforderungen von den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der kassenärztlichen Bundesvereinigung durch ergänzende Vereinbarung zum EBM-Ä gemäß § 72 Abs 2 iVm § 82 Abs 1 Satz 1 SGB V als allgemeiner Inhalt der Gesamtverträge beschlossen und in den BMÄ und die E-GO aufgenommen worden. Bei solchen Vereinbarungen handele es sich nicht um Änderungen des EBM-Ä auf der Grundlage des § 87 Abs 2 Satz 1 SGB V, sondern sie machten vielmehr die Abrechenbarkeit bestimmter Leistungen davon abhängig, dass die sie erbringenden Ärzte bestimmte Qualifikationen aufwiesen, um unter dem Gesichtspunkt der Qualität die Leistungshäufigkeit und das Vergütungsvolumen je Arztpraxis zu steuern. Damit würden durch Vereinbarung der kassenärztlichen Bundesvereinigung mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen im Sinne der §§ 72 Abs 2 und 82 Abs 1 Satz 1 SGB V Regelungen zur Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung unter Berücksichtigung medizinischer Erkenntnisse als allgemeiner Inhalt der Gesamtverträge getroffen. Es handele sich um Verträge mit normativer Wirkung, die auch am Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte binden (vgl BSG in SozR 3-2500 § 72 SGB V Nr 11 S 29). Die vorliegend zu beurteilende Qualifikationsregelung für die Erbringung der kontinuierlichen Betreuung eines Patienten mit rheumatoider Arthritis einschließlich Sonderformen oder mit Psoriasis-Arthritis oder mit Kollagenosen durch einen Internisten mit der Schwerpunktbezeichnung "Rheumatologie" nach Gebühren-Nr 16 EBM-Ä, die sich in dem vorgegebenen Ermächtigungsrahmen des § 72 Abs 2 und § 82 Abs 1 SGB V hält, gründet sich von ihren inhaltlichen Anforderungen her auf die zulässige typisierende und generalisierende Erwägung, dass entsprechend weitergebildete Leistungserbringer besonders qualifiziert sind. Das BSG hat entschieden, dass es sich dabei um Qualifikationsanforderungen handelt, die nicht die stärker geschützte Freiheit der Berufswahl im Sinne des Artikel 12 Abs 1 Grundgesetz (GG), sondern lediglich die Berufsausübung begrenzen. Sie stellten lediglich nicht statusrelevante Berufsausübungsregelungen von geringer Eingriffsintensität dar, soweit sie für das Fachgebiet nicht wesentlich sind und es nicht prägen (vgl BSG aaO S 30/31). Sie sind durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und genügen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da sie der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der versicherten Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Leistungen und damit der Gesundheit von Menschen, mithin einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut, dienen (BSG aaO S 32). Der Senat gelangt unter den obwaltenden Umständen nicht zu dem Ergebnis, dass die im vorliegenden Streitverfahren zu beurteilende Leistungen nach Ziffer 16 EBM-Ä für das Fachgebiet der Inneren Medizin in dem nach der oben genannten Rechtsprechung des BSG genannten Sinne wesentlich sind oder es prägen. In der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen werden im Bereich der Inneren Medizin nach Inhalt und Ziel der Weiterbildung umfangreiches Wissen und Kenntnisse in zahlreichen Bereichen gefordert. Sie sieht in diesem Bereich vier besondere Fachkunden (Laboruntersuchungen in Innerer Medizin, internistische Röntgendiagnostik, Sigmoido-Koloskopie, Echokardiographie), zwei zusätzliche Weiterbildungen (Klinische Geriatrie, Intensivmedizin) und acht Schwerpunkte (Angiologie, Endokrinologie, Gastroenterologie, Hämatologie und internistische Onkologie, Kardiologie, Nephrologie, Pneumologie und Rheumatologie) vor. Daraus folgt, dass der Bereich der Rheumatologie für das Fachgebiet der Inneren Medizin nicht so wesentlich und prägend ist, dass auf dieses Fachgebiet bezogene Abrechnungsregelungen als statusrelevante Berufsausübungsregelungen von erheblicher Eingriffsintensität zu qualifizieren wären. Sie durften deshalb auch ohne Übergangsregelung eingeführt werden (vgl. BSG a.a.O., Seite 32).

15

Der Kläger hat unstreitig das Recht zum Führen der Schwerpunktbezeichnung "Rheumatologie" erst am 17. März 1999 erworben. Das ergibt sich aus der entsprechenden Urkunde der Ärztekammer Niedersachsen vom gleichen Tage. Nach § 12 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen darf eine Gebiets-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung nur führen, wer nach abgeschlossener Weiterbildung die Anerkennung durch die Ärztekammer erhalten hat. § 12 Abs. 2 Satz 1 der Weiterbildungsordnung sieht vor, dass die Ärztekammer die Entscheidung über die Anerkennung einer Gebiets-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und einer Prüfung vor dem Prüfungsausschuss trifft. Zu Recht hat die Beklagte diesem Recht auf Führen der Schwerpunktbezeichnung auch in Bezug auf die Genehmigung der Abrechnung der Ziffer 16 EBM-Ä konstitutiven Charakter beigemessen. Selbst wenn möglicherweise unter Berücksichtigung der schwerpunktmäßigen Betätigung des Klägers und seines beruflichen Werdeganges davon ausgegangen werden könnte, dass er auch schon im I. Quartal 1996 und dem folgenden Zeitraum über die notwendigen fachlichen Kenntnisse verfügte, die ihn zum Führen der Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie hätten berechtigten können, hält es der Senat für rechtmäßig, wenn die Beklagte einen formalen Nachweis der Qualifikation durch die zuständige Stelle verlangt und nicht etwa eine eigene Prüfung vornimmt, für die sie nicht zuständig wäre.

16

Der Senat sieht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG auch keinen Ansatzpunkt dafür, unter Berücksichtigung der besonderen Qualifikation des Klägers im Bereich der Rheumatologie eine Abrechnung der Ziffer 16 EBM-Ä durch analoge Anwendung dieser Vorschrift zu ermöglichen. Das BSG hat dazu entschieden, dass den Gerichten bei der Auslegung von Vorschriften über die Vergütung kassenärztlicher Leistungen grundsätzlich Zurückhaltung auferlegt ist. Die Gerichte seien in der Regel nicht befugt, mit punktuellen Entscheidungen zu einzelnen Leistungen in die Bewertungen des Bewertungsmaßstabes einzugreifen und unter Annahme einer Regelungslücke diese durch Analogie zu schließen. Die gebotene Zurückhaltung bei der Auslegung sowohl des BMÄ als auch des EBM-Ä beruhten auf deren rechtlichem Charakter. Bei dem BMÄ als kassenärztlicher Abrechnungsgrundlage wie bei dem ihm zugrundeliegenden EBM-Ä handele es sich um vertragliche Regelungen mit normativer Wirkung, deren Vorschriften nicht ohne Weiteres auf andere Sachverhalte übertragen werden könnten (vgl SozR 3-2500 § 87 SGB V Nr 5, S 22). Diese Überlegungen sind auch im Hinblick auf die ergänzende Vereinbarung zur Reform des EBM und dessen Abschnitt 4a, auf den sich der Kläger beruft, zu beziehen. Der Abschnitt 4a, der mit "Abrechnungsregelungen"überschrieben ist, sieht in seiner Ziffer 3 in Bezug auf die EBM-Nr 16 Ausnahmeregelungen vor. Indessen werden auch diese Ausnahmen an bestimmte formelle Qualifikationsanforderungen geknüpft. Die Tatsache, dass sich diese Ausnahmeregelungen lediglich auf Dialyse- und Tumorpatienten beziehen, lassen nicht den Schluss zu, dass im Hinblick auf Rheumapatienten eine planwidrige Lücke gelassen wurde.

17

3.

Ist demnach davon auszugehen, dass die Beklagte dem Kläger zu Recht die Genehmigung zur Abrechnung der Ziffer 16 EBM-Ä versagt hat, begegnen auch die Bescheide über die sachlich-rechnerische Berichtigung der Honoraranforderungen des Klägers im I. und II. Quartal 1996 in Bezug auf diese Abrechnungsziffer keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger hatte unstreitig in diesen Quartalen nicht das Recht, die Schwerpunktbezeichnung "Rheumatologie" zu führen. Dieses Recht wurde ihm durch die zuständige Ärztekammer Niedersachsen erst am 17. März 1999 verliehen, so dass er auch erst ab diesem Zeitpunkt das Recht hatte, die EBM-Nr 16 abzurechnen.

18

Nach allem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).