Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 03.06.2021, Az.: 3 U 42/21
Kündigungsrecht einer Sparkasse hinsichtlich eines Prämiensparvertrages nach Erreichen der höchsten Prämienstufe
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 03.06.2021
- Aktenzeichen
- 3 U 42/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 29126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2021:0603.3U42.21.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 16.02.2021 - AZ: 6 O 175/20
Rechtsgrundlagen
- § 242 BGB
- § 696 S. 1 BGB
- § 700 Abs. 1 BGB
Fundstellen
- BKR 2021, 646-650
- NJW-RR 2021, 1133-1137 "Zinsumfeld"
- VuR 2021, 464-465
- ZBB 2022, 139
- ZIP 2022, 161-166
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, ist eine ordentliche Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nach Erreichen der höchsten Prämienstufe möglich (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18 -, BGHZ 222, 74-88).
- 2.
Ein Ausschluss des Kündigungsrechts ergibt sich weder aus einer in der Werbung verwendeten Musterrechnung noch aus einem auf dem Kontoauszug vermerkten "Fälligkeitsdatum".
- 3.
Ein sachgerechter Grund für die Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen kann insbesondere in einem veränderten Zinsumfeld zu sehen sein.
- 4.
Die seit dem Erreichen der maximalen Sparprämie verstrichene Zeit (hier: ca. zehn Jahre) rechtfertigt für sich genommen weder die Annahme einer Verwirkung noch eines Rechtsmissbrauchs.
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 16. Februar 2021 verkündete Teil-Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I.
Die Kläger begehren mit ihrer Klage - soweit im vorliegenden Berufungsverfahren von Bedeutung - die Feststellung, dass die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Prämiensparvertrages unwirksam ist.
Der Kläger zu 1 schloss mit der Beklagten am 24. März 1995 einen Prämiensparvertrag ab, nach dessen Inhalt der Kläger monatliche Raten in Höhe von 200,00 DM (= 102,26 €), erstmals fällig am 15. Mai 1995, auf das Sparkonto einzahlen konnte und das Guthaben von der Beklagten mit "dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. 3 %," verzinst werden sollte. Ferner verpflichtete sich die Beklagte, ab dem 3. Sparjahr eine Prämie von 3 % zu zahlen, die sich jährlich erhöhen und ab dem 15. Sparjahr auf 50 % belaufen sollte. In einer als "Information zum S-Prämiensparen flexibel" bezeichneten Musterberechnung zum Sparvertrag mit Stand Dezember 1994 (Anlage K 1, Bl. 22 d.A.) hatte die Beklagte über das 15. Jahr hinaus einen Effektivzins von bis zu 4,93 % für eine 20-jährige Laufzeit errechnet.
Ziffer 3 des Vertrages, wegen dessen Inhalts im Übrigen auf die Anlage K 2 (Bl. 23 d.A.) Bezug genommen wird, regelt die "Beendigung des Sparvertrages" u.a. wie folgt:
3.1 Verfügung nach Kündigung: Es gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist. Die Kündigung bewirkt, dass der Sparer innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag verfügen kann. Macht der Sparer von diesem Recht ganz oder teilweise Gebrauch, wird der Vertrag damit insgesamt beendet. Wird innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag nicht verfügt, so wird der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt.
Ferner vereinbarten die Parteien die Einbeziehung der derzeit geltenden Bedingungen für Sparverkehr (Anlage B 7, Anlagenordner Beklagte) und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten.
Durch Vereinbarung vom 17. September 2019 (Anlage B 6, Anlagenordner Beklagte), auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten verwiesen wird, trat die Klägerin zu 2 dem Vertrag bei.
Zum 1. Januar 2020 zahlte die Beklagte an die Kläger eine Prämie in Höhe von 613,56 € sowie Zinsen in Höhe von 4,09 € (Zinssatz: 0,01 %). In dem diese Zahlungen aufführenden Jahreskontoauszug für 2019 (Anlage K 6, Bl. 28 d.A.) heißt es am Ende:
Beginndatum: | 15.05.1995 | Fälligkeitsdatum: | 15.05.2094 | |
---|---|---|---|---|
Rate: | 102,26 EUR | Prämienbetrag: | 613,56 EUR | |
Prämiensatz: | 50,000 v.H. | |||
Zinssatz: | 0,010 v.H. |
Die Beklagte kündigte den Vertrag mit den Klägern mit Schreiben vom 15. Januar 2020 (Anlage K 3, Bl. 24 d.A.) mit Wirkung zum 30. April 2020. Entsprechende Kündigungen erklärte die Beklagte für sämtliche in ihrem Haus bestehenden Prämiensparverträge. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die ungünstigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und das Zinsniveau, das sich anhaltend auf einem historischen Tiefstand bewege.
Nach dem Widerspruch der Kläger vom 23. Januar 2020 (Anlage K 4, Bl. 25 d.A.) begründete die Beklagte die Kündigung mit Schreiben vom 12. März 2020 (Anlage K 5, Bl. 26 d.A.) weiter, u.a. unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2019 (Az. XI ZR 345/18).
Das Landgericht hat die unter anderem auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Sparvertrages gerichtete Klage mit diesem Antrag durch Teil-Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat der Einzelrichter ausgeführt, der Erlass eines Teilurteils sei sachgerecht, weil der weitere Antrag der Kläger auf Zahlung zusätzlicher Zinsen zum Wertstellungsdatum 1. Januar 2020 - also für einen Zeitraum, als der Vertrag unstreitig noch nicht durch Kündigung beendet war - einen eigenständigen Streitgegenstand betreffe und dieser Anspruch noch nicht zur Entscheidung reif sei. Der Feststellungsantrag sei unbegründet, weil die ordentliche Kündigung der Beklagten gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nach Erreichen der höchsten Prämienstufe möglich und wirksam gewesen sei. Die Parteien hätten in dem Vertrag keine ausdrückliche Laufzeit vereinbart und die Beklagte habe nicht auf ihr Kündigungsrecht verzichtet. Ein derartiger Verzicht ergebe sich insbesondere nicht aus dem Informationsblatt von 1994, bei dem es sich um eine bloße Musterberechnung, nicht aber um eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung mit Rechtsbindungswillen handele. Im Übrigen sei diese Frage hier auch unerheblich, weil die Musterberechnung von einer fiktiven Laufzeit von 20 Jahren ausgehe, die Beklagte aber hier erst nach fast 25 Jahren gekündigt habe. Auch das im Kontoauszug genannte "Fälligkeitsdatum" im Jahr 2094 enthalte keine rechtlich erhebliche Willenserklärung, aus der ein Bindungswille für eine Laufzeit von 99 Jahren folge. Der nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen erforderliche "sachgerechte Grund" sei im vorliegenden Fall gegeben und bei der vorzunehmenden objektiven Betrachtung in dem veränderten Zinsumfeld zu sehen, das 1995 nicht vorhersehbar gewesen sei. Die Kündigung sei nicht willkürlich, da die Beklagte sämtliche bei ihr bestehenden Prämiensparverträge gekündigt habe. Das Verhalten der Beklagten sei auch weder rechtsmissbräuchlich noch habe sie ihr Kündigungsrecht verwirkt. Aus Ziffer 3.1 des Vertrages folge schließlich keine Fortführungsfiktion, weil sich diese Regelung nach ihrem Sinn und Zweck nur auf die Kündigung des Sparers beziehe.
Wegen des weitergehenden Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Berufung, mit der sie ihren Feststellungsantrag unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgen. Die Kläger meinen weiterhin, dass die Kündigung des Prämiensparvertrages unwirksam sei. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei ein "sachgerechter" Kündigungsgrund nicht Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gewesen, so dass sich schon AGB-rechtlich die Frage stelle, ob Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen zwischen den Parteien überhaupt vertraglich einbezogen worden sei. Jedenfalls seien die Voraussetzungen dieser Regelung auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 14. Mai 2019 (XI ZR 345/18) nicht erfüllt. Ein sachgerechter Kündigungsgrund sei weder dargelegt noch bewiesen. Insofern habe das Landgericht zu Unrecht auf eine "generell-abstrahierende Sichtweise" abgestellt. Bei der vielmehr notwendigen "individuell-konkreten Betrachtung" seien Erschwernisse der Beklagten nicht dargetan und bewiesen. Der Vortrag der Beklagten reiche nicht aus, um die Kündigung für eine nachvollziehbare und der Sachlage nach angemessene Reaktion halten zu können. Tatsächlich ergäben sich aus den von den Klägern vorgelegten Geschäftsberichten keinerlei Erschwernisse der Beklagten, diejenigen Erträge zu erwirtschaften, die sie benötigte, um die Prämien zu zahlen. Die Kündigung sei auch deshalb willkürlich, weil bereits bei Auflage des streitgegenständlichen Sparproduktes Anfang der 90-er Jahre der Spar- und der Kreditzins erheblich gefallen gewesen seien und die gesamte historische Zinsentwicklung darauf hingedeutet habe, dass die Zinsen sich weiter kontinuierlich nach unten bewegten. Die Beklagte habe danach bewusst bei Auflage dieses Sparproduktes die Zinsentwicklung in Kauf genommen. Die Kündigung sei auch deshalb nicht sachgerecht, weil die Beklagte Zinsabsicherungsgeschäfte unterlassen habe. Hätte die Beklagte frühzeitig, spätestens ab der Bankenkrise, Derivate eingesetzt, um dem Verfall der Zinsen entgegenzuwirken, hätte sie die pauschal behaupteten Erschwernisse zur Bewirtschaftung von Erträgen zur Ausgleichung der Prämien vermeiden können. Darüber hinaus habe das Landgericht die Fortführungsfiktion gemäß Ziffer 3.1 des Vertrages verkannt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten seien objektiv nach dem Wortlaut auszulegen. Der Verwender trage die Formulierungsverantwortung und müsse sich an dem Ergebnis dieser Auslegung festhalten lassen. Schließlich sei die Kündigung rechtsmissbräuchlich, da sie mehr als zehn Jahre nach Beginn der Niedrigzinsphase erfolgt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Kläger wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 257 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des Teil-Urteils des Landgerichts festzustellen, dass der zwischen der Klagepartei und der Beklagten zu Sparkonto-Nr. 404... (vormals: 362...) unter dem 24. März 1995 geschlossene Prämiensparvertrag nicht zum 30. April 2020 gekündigt wurde, sondern darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Die Beklagte hat im Berufungsverfahren noch keinen Antrag angekündigt.
II.
Die zulässige Berufung hat nach derzeitiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, dessen übrige Voraussetzungen vorliegen, zurückzuweisen sein.
Das Landgericht hat mit dem aus den zutreffenden Gründen des gemäß § 301 ZPO zulässigen Teil-Urteils den Feststellungsantrag zu 1 als unbegründet abgewiesen. Der zwischen den Parteien geschlossene Prämiensparvertrag ist durch die Kündigung der Beklagten vom 15. Januar 2020 mit Wirkung zum 30. April 2020 beendet worden.
Die Beklagte war aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen zur Kündigung des Vertrages berechtigt (dazu nachfolgend 1.), jedenfalls aber aus den §§ 700 Abs. 1 Satz 3, 696 Satz 1, 242 BGB (dazu nachfolgend unter 2.). Nach der Kündigung ist der Vertrag nicht fortgeführt bzw. diese Fortführung nach Ziffer 3.1 des Sparvertrages nicht fingiert worden (dazu nachfolgend unter 3.).
1. Der beklagten Sparkasse stand nach Erreichen der höchsten Prämienstufe ein Recht zur ordentlichen Kündigung aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen zu. Die vorgenannte Regelung wurde in das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien einbezogen und ist wirksam (dazu a). Die Beklagte hat auf das ordentliche Kündigungsrecht aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen auch nicht gänzlich, d.h. zeitlich unbegrenzt, verzichtet (dazu b). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Kündigungsrecht sind erfüllt (dazu c). Die Beklagte hat dieses Recht schließlich weder verwirkt noch sonst rechtsmissbräuchlich ausgeübt (dazu d).
a) Die Parteien sind in erster Instanz übereinstimmend davon ausgegangen, dass die AGB-Sparkassen in ihrer zum Zeitpunkt der Kündigung geltenden Fassung von 2016, die in Nr. 26 Abs. 1 das ordentliche Kündigungsrecht enthält, Vertragsbestandteil geworden sind. Entsprechendes ergibt sich jedenfalls mittelbar auch aus dem Vertrag zugunsten Dritter, mit dem die Klägerin zu 2 am 17. September 2019 in den Prämiensparvertrag eingetreten ist und in dem auf die zum Zeitpunkt des Übergangs der Rechte - also im Jahr 2019 - geltenden AGB der Beklagten Bezug genommen wird (Anlage B 6, Anlagenordner Beklagte).
Wenn die Kläger daher nunmehr erstmals in der Berufungsbegründung die Einbeziehung der aktuellen Fassung der AGB in Zweifel ziehen, indem sie ausführen, "dass sich schon AGB-rechtlich die Frage stellt, ob Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen zwischen den Parteien überhaupt vertraglich einbezogen wurde", ist dieses Vorbringen - wenn man es als tatsächlichen Vortrag und Bestreiten der Einbeziehung versteht - in zweiter Instanz neu und damit verspätet. Gründe für seine Berücksichtigung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Die Klausel in Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen begegnet auch keinen Wirksamkeitsbedenken nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, vom Vorliegen eines sachlichen Grundes abhängig macht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18 -, Rn. 34, juris).
b) Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Beklagte auf das ordentliche Kündigungsrecht aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nicht gänzlich, d.h. zeitlich unbegrenzt, verzichtet hat. Ein solcher Verzicht ergibt sich weder aus dem Inhalt des unbefristeten Sparvertrages (dazu aa) noch aus der Musterrechnung der Beklagten (dazu bb) noch aus der Angabe "Fälligkeitsdatum: 15.05.2094" auf dem Jahreskontoauszug (dazu cc).
aa) Nach dem Inhalt des - unstreitig ohne feste Laufzeit abgeschlossenen - Vertrages zwischen den Parteien hat die Beklagte die Zahlung einer Sparprämie bis zum 15. Sparjahr versprochen. Ein umfassender Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Kündigung des Sparvertrags lässt sich den Vertragsunterlagen dagegen nicht entnehmen. Im Gegenteil enthält Nr. 4 Satz 1 der Bedingungen für den Sparverkehr (Anlage B 6, Anlagenordner Beklagte) eine Regelung zur Kündigungsfrist, die ein Recht zur Kündigung - hier nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen - voraussetzt. Aus einer Gesamtschau folgt daher, dass der Beklagten eine ordentliche Kündigung nach Erreichen der höchsten Prämienstufe möglich sein sollte, so dass - wie der Bundesgerichtshof in Bezug auf einen dem streitgegenständlichen Vertrag vergleichbaren Prämiensparvertrag entschieden hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, Rn. 36 ff., juris) - für die Beklagte das ordentliche Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen (nur) bis zum Ablauf des 15. Sparjahres ausgeschlossen war. Danach war der Sparvertrag zwar nicht automatisch beendet, sondern lief weiter. Nach dem Vertragsinhalt stand der Beklagten jedoch ab diesem Zeitpunkt ein Recht zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen unter Beachtung der in Nr. 4 Satz 1 der Bedingungen für den Sparverkehr geregelten Auslauffrist von drei Monaten zu.
Dies entspricht auch einer beiderseits interessengerechten Auslegung des Sparvertrages. Der von der Beklagten gesetzte besondere Sparanreiz liegt in erster Linie in der bis zum 15. Sparjahr kontinuierlich steigenden Prämienhöhe. Dagegen kann ein Sparer redlicherweise nicht erwarten, dass ihm mit dem Abschluss des Sparvertrages eine zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit eröffnet werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18 -, Rn. 42, juris).
bb) Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ergibt sich etwas anderes auch nicht aus der von der Beklagten in der Werbung für ihr Sparprodukt verwendeten Musterrechnung, was die Kläger mit der Berufungsbegründung nicht mehr angreifen.
Diesbezüglich haben die Kläger schon nicht vorgetragen, dass der von der Beklagten zur Werbung verwendeter Flyer, den die Kläger nicht vollständig vorgelegt haben, Gegenstand der konkreten Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien gewesen ist. Selbst wenn die Kläger vor dem Vertragsschluss Kenntnis von dieser Werbung erlangt haben sollten, stellt die darin enthaltene Musterrechnung bezogen auf einen Zeitraum von 20 Jahren lediglich ein Rechenbeispiel dar, mit dem keine verbindliche Aussage zur tatsächlichen Laufzeit des Vertrages verbunden ist. Diese ergibt sich vielmehr aus den Vertragsantragsformularen, in denen die Beklagte ein Erreichen der höchsten Prämienstufe mit dem 15. Sparjahr zugesagt hat. Die vertragliche Regelung ist daher in der Zusammenschau mit der Beispielsrechnung dahin zu verstehen, dass der Sparer lediglich einseitig bestimmen kann, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe - also 15 Jahre lang - spart. Im Übrigen handelt es sich lediglich um eine werbende Anpreisung der Leistung, der ein durchschnittlicher Sparer nicht entnehmen kann, dass das Kreditinstitut hiermit die wechselseitigen Ansprüche und die aus dem Sparvertrag folgenden Rechte, Pflichten und Obliegenheiten ändern oder gar - hier in Bezug auf die Laufzeit - erweitern möchte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18 -, Rn. 43, juris, m.w.N.).
Darüber hinaus hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil auch zu Recht darauf hingewiesen, dass sich eine etwaige aus der Musterrechnung in der Anlage K 1 folgende Laufzeitvereinbarung von 20 Jahren im vorliegenden Fall nicht auswirken würde, weil die Beklagte erst nach Ablauf von ca. 25 Jahren die ordentliche Kündigung erklärt.
cc) Schließlich ergibt sich auch keine andere Bewertung aus dem auf dem Kontoauszug vermerkten "Fälligkeitsdatum: 15.05.2094".
Insofern kann dahinstehen, ob es sich - wie die Beklagte behauptet - bei der Angabe dieses Datums um einen aus technischen Gründen im EDV-System der Beklagten einzusetzenden "Platzhalter" handelt, der fiktiv mit 99 Jahren hinterlegt wird. Denn jedenfalls führt diese Angabe auf dem Kontoauszug nicht dazu, dass der unbefristet abgeschlossene Vertrag hierdurch - vertragsändernd - mit einer Laufzeit von 99 Jahren geschlossen worden wäre. Unabhängig von dem Umstand, dass die Kläger im vorliegenden Fall selbst nicht davon ausgehen, mit der Beklagten eine feste Laufzeit bis zum 15. Mai 2094 vereinbart zu haben, beinhaltet ein Finanzstatus als nachträglicher erstellter Kontoauszug nur allgemeine Informationen des Kunden über seine Konten und seine Geschäftsbeziehungen und wird im Regelfall nicht mit Rechtsbindungswillen in dem Sinne erstellt, dass mit ihm eine vertragsändernde Erklärung abgegeben werden soll (vgl. Surowiecki/Trappe, jurisPR-BKR 9/2018 Anm. 2 zu Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Mai 2018 - 5 U 29/18 -). Aus diesem Grund liegt in der Angabe dieses Fälligkeitsdatums auch kein konkludenter Verzicht auf das Kündigungsrecht der Sparkasse. Zwar können nachvertragliche Äußerungen der Parteien bei der Ermittlung dessen, was nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien Gegenstand des Vertrages sein sollte, zu berücksichtigen sein. Es fehlt aber an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die bloße Angabe einer Fälligkeit in dem Jahreskontoauszug, die im Widerspruch zum sonstigen Vertragsinhalt steht, als Angabe des Zeitpunktes gemeint sein sollte, zu dem die Beklagte das Vertragsverhältnis durch einseitige Erklärung frühestens würde beenden können (ebenso: OLG Dresden, Urteil vom 18. April 2019 - 8 U 52/19 -, Rn. 51 f., juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Mai 2018 - 5 U 29/18 -, Rn. 61, juris; Surowiecki/Trappe, a.a.O.).
Insofern ist der vorliegende Sachverhalt abzugrenzen von anderen Fällen, wie sie etwa Gegenstand der Urteile des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. November 2019 (8 U 1770/18) und des Landgerichts Stendal vom 14. November 2019 (22 S 104/18 - beide veröffentlich bei juris) waren, in denen im Prämiensparvertrag selbst die Laufzeit 1188 Monaten (=99 Jahren) enthalten war.
c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen liegen vor, insbesondere bestand entgegen der Auffassung der Kläger auf Seiten der Beklagten ein sachgerechter Grund für die Kündigung.
Ein sachgerechter Grund ist gegeben, wenn die Umstände, die die Sparkasse zur Kündigung veranlassen, derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten der Sparkasse für eine nachvollziehbare und der Sachlage nach angemessene Reaktion halten muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18 -, Rn. 45, juris; Bunte, AGB-Banken, 5. Aufl., Nr. 26 AGB-Sparkassen Rn. 85).
Derartige Umstände können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere in einem veränderten Zinsumfeld zu sehen sein, das sich zwar nicht wegen des variablen Zinssatzes negativ auf das Vertragsverhältnis auswirkt, es aber der Beklagten erschwert, die Erträge zu erwirtschaften, die sie benötigt, um die jährlichen Prämienzahlungen aufzubringen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18 -, Rn. 46, juris, m.w.N.).
An den "sachgerechten" Grund nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen sind weniger hohe Anforderungen zu stellen als an einen wichtigen Grund nach § 314 BGB (vgl. Bunte, AGB-Banken, 5. Aufl., Nr. 26 AGB-Sparkassen Rn. 85). Die Kündigungsmöglichkeit nach dieser Regelung setzt lediglich voraus, dass die Sparkasse aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Organisationsform und der damit verbundenen Verpflichtung zur Erfüllung von Aufgaben der Daseinsvorsorge nicht gegen das Willkürverbot verstößt, sondern einen sachlichen Grund für ihre Entscheidung hat. Die Kündigung muss aus kaufmännischer Sicht nachvollziehbar und darf nicht willkürlich sein (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Mai 2018 - 5 U 29/18 -, Rn. 64, juris; OLG Dresden, Urteil vom 18. April 2019 - 8 U 52/19 -, Rn. 53 ff., juris).
Ein solcher sachlicher Grund liegt hier - wie auch in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - in den geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die Beklagte, die ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen führt, bewegt sich, was gerichtsbekannt ist und deshalb entgegen der Auffassung der Berufungsbegründung keiner konkreteren Darlegung durch die Beklagte bedarf, wie alle anderen Sparkassen und Banken in der Eurozone seit Jahren in einem Niedrig- und Negativzinsumfeld, das eine Fortführung der hochverzinslichen Anlageprodukte aus den 1990er Jahren wegen der fehlenden Refinanzierungsmöglichkeit nicht mehr rechtfertigt. Der Beklagten kann es unter diesen Umständen nicht verwehrt sein, die den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr entsprechenden Anlageverträge nach Erreichen der Höchstprämie zu kündigen. Auf die Möglichkeit einer Anpassung der Konditionen des Vertrages muss sich die Beklagte dabei nicht verweisen lassen (vgl. zu allem Vorstehenden das der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2019 vorangegangene Urteil des OLG Naumburg vom 16. Mai 2018 - 5 U 29/18 -, Rn. 64). Erst recht trifft die Beklagte nicht auf die von den Klägern angenommene und in der Berufungsbegründung erneut betonte Pflicht, Vorsorge gegen eine drohende Veränderung des Zinsumfeldes durch Zinsabsicherungsgeschäfte (Zinsderivate) zu treffen.
Wie bereits ausgeführt und vom Bundesgerichtshof bestätigt, reicht es für das Vorliegen eines sachgerechten Kündigungsgrundes aus, dass die Niedrigzinsphase eine Erschwernis der Erwirtschaftung der für die Prämienzahlungen notwendige Erträge bedeutet und es sich deshalb für die Sparkasse als eine objektiv nachvollziehbare, der Sachlage angemessene Reaktion darstellt, sich angesichts des veränderten Zinsumfelds von diesen Vertragsmodellen zu lösen (vgl. Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 40. Aufl. 2021, Nr. 26 AGB-Sp Rn. 1). Eine konkrete wirtschaftliche Notlage oder gar Existenzgefährdung auf Seiten der Beklagten zum Zeitpunkt der Kündigung war und ist hierfür entgegen der Auffassung der Kläger nicht erforderlich. Es bedarf auch nicht der von der Berufungsbegründung geforderten "individuell-konkreten Betrachtung", weil sich die Niedrigzinsphase, die der Bundesgerichtshof als sachgerechten Grund hat ausreichen lassen, sowohl auf die abstrakte Gesamtheit sämtlicher betroffener Vertragsbeziehungen auswirkt als auch auf jeden einzelnen konkreten Vertrag (vgl. Schultheiß, JR 2020, 409, 413).
Dabei spielt es für die Annahme eines sachlichen Grundes entgegen der Meinung der Kläger auch keine Rolle, ob die Sparkasse das Risiko für die durch die EZB künstlich herbeigeführte langjährige Niedrig- und Negativzinsphase durch Auflage des Sparproduktes vertraglich übernommen hat. Denn eine solche Risikoübernahme wäre allenfalls bis zum Zeitpunkt des Erreichens der höchsten Sparprämie - also 15 Jahre lang - erfolgt. Soweit die Argumentation der Kläger darauf hinausläuft, dass bei Dauerschuldverhältnissen wie dem vorliegenden Sparvertrag ein sich änderndes Geschäfts- und Zinsumfeld stets hingenommen werde müsse und deshalb aus diesen Änderungen kein sachgerechter Grund für eine Kündigung hergeleitet werden könne, verkennen die Kläger, dass gerade bei langfristigen Dauerschuldverhältnissen gravierende wirtschaftliche Veränderungen es in kaufmännischer Hinsicht zwingend erscheinen lassen können, von jedweden Kündigungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Nachteilen für das kündigende Institut Gebrauch zu machen (vgl. Edelmann, WuB 2018, 541, 545).
Insofern ist bei der Interessenabwägung der berechtigten Belange des Sparers auch zu berücksichtigen, dass dessen Belastung - hier also diejenige der Kläger - vergleichsweise gering ist, weil ihnen nicht etwa ein Nutzungsrecht an überlassenem Kapital, sondern nur eine über der Marktüblichkeit liegende Ertragschance aus der Vermögensanlage entzogen wird (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 18. April 2019 - 8 U 52/19 -, Rn. 55, juris). Der Sparer kann aber vernünftigerweise nicht davon ausgehen und es existiert auch kein Vertrauenstatbestand dahingehend, dass die Sparkasse ihm mit dem Abschluss des Sparvertrages eine zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit eröffnen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18 -, Rn. 42, juris).
d) Das Landgericht hat auch zu Recht entschieden, dass das Kündigungsrecht der Beklagten im vorliegenden Fall weder verwirkt war (dazu aa) noch sonst rechtsmissbräuchlich ausgeübt wurde (dazu bb).
aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können Gegenstand der Verwirkung auch Gestaltungsrechte, wie das Kündigungs-, Rücktritts- oder Widerrufsrecht sein. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zeit- und Umstandsmoment können nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden. Zu dem Zeitablauf müssen also besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (vgl. zu allem Vorstehenden: BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 - XI ZR 390/19 -, Rn. 8, juris, m.w.N.).
Ausgehend von diesen Maßgaben liegt hier keine Verwirkung vor. Selbst wenn man annähme, dass die unterlassene Ausübung des seit 2010 bestehenden ordentlichen Kündigungsrechts das notwendige Zeitmoment begründet, fehlt es jedenfalls am erforderlichen Umstandsmoment. Hierfür reicht nicht allein die Tatsache aus, dass die Beklagte unverändert die Zahlungen der Kläger entgegengenommen und ihrerseits die darauf entfallenden Zinsen und Prämien geleistet hat. Die Kläger legen auch keine sonstigen Umstände dar, die die Annahme einer Verwirkung rechtfertigen könnten. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Kläger darauf eingerichtet haben wollen, dass die Beklagte das ihr zustehende Kündigungsrecht nicht mehr ausüben würde. Im Gegenteil verhält sich die Berufungsbegründung zu der Frage der Verwirkung nicht mehr.
bb) Der Einzelrichter ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausübung des Kündigungsrechts durch die Beklagte nicht rechtsmissbräuchlich war.
Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich die Rechtsmissbräuchlichkeit nicht schon aus dem seit dem Erreichen der maximalen Sparprämie verstrichenen Zeitraum von über zehn Jahren. Es liegt - wie ausgeführt - im Interesse der Sparkasse, Prämiensparverträge kündigen zu können, bei denen nicht mehr marktgerechte Zinsen vereinbart sind. Allein der Umstand, dass die Beklagte von ihrem Kündigungsrecht zehn Jahre lang keinen Gebrauch gemacht hat, rechtfertigt aus den auch für die Verwirkung gemäß § 242 BGB geltenden Gründen nicht die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Insofern verkennen die Kläger auch in diesem Zusammenhang, dass es vorliegend nicht um eine Kündigung aus wichtigem Grund (etwa nach § 314 BGB) geht, an die strengere Anforderungen zu stellen sind und die insbesondere ausgeschlossen sein könnte, wenn der Beklagten - wie die Kläger behaupten - das veränderte Zinsumfeld bereits längere Zeit bekannt gewesen ist (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 21. November 2019 - 8 U 1770/18 -, Rn. 73 ff., juris).
Soweit die Kläger einen Rechtsmissbrauch möglicherweise auch auf den erstmals in der Berufungsbegründung erhobenen Einwand stützen wollen, die Beklagte habe nicht sämtliche in ihrem Haus bestehenden Prämienverträge gekündigt, ergibt sich Gegenteiliges nicht nur mit Bindungswirkung (§ 314 ZPO) aus dem unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, dessen Berichtigung die Kläger nicht beantragt haben, sondern sehr wohl auch aus dem in erster Instanz unbestrittenen Vortrag der Beklagten (vgl. insbesondere ausdrücklich auf Seite 24 der Klageerwiderung, Bl. 94 d.A.), wonach sie sich von sämtlichen P.-f.-Verträgen gelöst habe, die das "Höchstprämienplateau" erreicht hatten.
2. Selbst wenn die Einbeziehung der AGB der Beklagten in der zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung geltenden Fassung nicht feststünde, ergäbe sich ein entsprechendes Kündigungsrecht der Beklagten aus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 700 Abs. 1 Satz 3, 696 Satz 1, 242 BGB.
Bei dem Prämiensparvertrag handelt es sich um einen unregelmäßigen Verwahrungsvertrag, dessen Kündigung sich in erster Linie nach den zwischen den Parteien - z.B. in Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen - getroffenen Vereinbarungen und im Übrigen nach den §§ 700 Abs. 1 Satz 3, 696 BGB richtet (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, Rn. 40, juris).
§ 696 Satz 1 BGB gestattet dem Verwahrer, sich durch einseitige Kündigungserklärung von dem Verwahrungsvertrag zu lösen. Wenn eine Zeit für die Aufbewahrung - wie hier - nicht bestimmt ist und der Verwahrer auf sein Recht nicht vertraglich verzichtet hat, kann er jederzeit verlangen, dass der Hinterleger die Sache zurücknimmt. Ob er von seinem Recht Gebrauch macht, steht in seinem Belieben. Sachliche Gründe sind also grundsätzlich nicht erforderlich, allerdings steht die Ausübung des Rechts - auch und gerade im vorliegenden Fall - unter dem Vorbehalt des § 242 BGB. Rücknahme zur Unzeit darf also nicht gefordert werden (vgl. zu allem Vorstehenden MüKoBGB/Henssler, 8. Aufl. 2020, § 696 Rn. 1 ff.).
Nach alledem wäre unter Berücksichtigung des Verzichts der Beklagten auf ihr Kündigungsrecht (nur) bis zum Ablauf des 15. Sparjahres sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Nr. 26 AGB-Sparkassen a.F., wonach die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertrages durch eine Sparkasse gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot verstößt und damit gemäß § 134 BGB nichtig ist, die Kündigung der Beklagten nach § 696 Satz 1 BGB jedenfalls unter denselben Voraussetzungen möglich und wirksam wie nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen, also nach Ablauf der 15 Jahre und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes (vgl. LG Stendal, Urteil vom 14. November 2019 - 22 S 104/18 -, Rn. 51, juris). Diese Voraussetzungen sind hier - wie ausgeführt - erfüllt.
3. Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt schließlich auch nach der Kündigung der Beklagten keine Fortführungsfiktion aus Ziffer 3.1 des Vertrages.
Die Auslegung des Vertrages ergibt nach seinem Wortlaut, seiner Systematik und seinem Sinn und Zweck auch unter Berücksichtigung der in der Berufungsbegründung betonten Besonderheiten des AGB-Rechts eindeutig, dass diese Ziffer 3.1 lediglich ein Kündigungsrecht für den Sparer normiert und sich der Satz "Wird innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag nicht verfügt, so wird der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt" dementsprechend auch nur auf das Kündigungsrecht des Kunden bezieht (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 21. November 2019 - 8 U 1170/18 -, Rn. 59, juris).
III.
Den Klägern wird Gelegenheit zur Stellungnahme, ggf. Rücknahme der Berufung, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses gegeben.