Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 17.06.2021, Az.: 13 W 36/20

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts für die einem Nebenintervenienten zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen einer Kartellschadensersatzklage

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
17.06.2021
Aktenzeichen
13 W 36/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 29127
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2021:0617.13W36.20.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 09.03.2020 - AZ: 13 O 4/19

Fundstelle

  • NZKart 2021, 459-461

Amtlicher Leitsatz

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die einem Nebenintervenienten zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 89a Abs. 3 GWB ist nicht anfechtbar. Es ist weder eine Beschwerde gemäß § 33 Abs. 3 RVG noch eine sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO statthaft.

Tenor:

Die gegen Ziffer 3 des Abhilfebeschlusses des Landgerichts Hannover vom 9. März 2020 gerichteten Beschwerden

der Nebenintervenientin zu 2,

der Nebenintervenientin zu 3 und ihrer Prozessbevollmächtigten,

der Nebenintervenientin zu 4,

der Nebenintervenientin zu 5 und ihrer Prozessbevollmächtigten,

der Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 6 und

der Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 8

werden als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind Beschwerden verschiedener Nebenintervenientinnen und/oder ihrer Prozessbevollmächtigten gegen die Festsetzung der Gegenstandswerte für die von der Klägerin zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren der Nebenintervenientinnen gemäß § 89a Abs. 3 GWB durch einen Abhilfebeschluss des Landgerichts vom 9. März 2020.

Die Klägerin hat in dem zugrundeliegenden Rechtsstreit ihre Kartellschadensersatzklage mit Schriftsatz vom 11. März 2019 aufgrund einer außergerichtlichen Einigung der Parteien zurückgenommen und beantragt, eine von den Parteien vereinbarte Kostenfolge auszusprechen. Zugleich hat sie beantragt, den Gegenstandswert unter Berücksichtigung von § 89a Abs. 3 GWB festzusetzen (Bd. XV Bl. 3093 d.A.).

Mit Beschluss vom 6. Mai 2019 hat das Landgericht daraufhin die beantragte Kostengrundentscheidung getroffen und den Gegenstandswert des Rechtsstreits auf 8,8 Mio. € festgesetzt (Bd. XV, Bl. 3188 ff. d.A.). Den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts unter Berücksichtigung von § 89a Abs. 3 GWB hat das Landgericht zurückgewiesen; eine Herabsetzung des Gegenstandswerts für die Streithelferinnen nach § 89a Abs. 3 GWB komme nicht in Betracht, weil diese neue Vorschrift im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar sei.

Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2019 hat die Klägerin gegen den vorgenannten Beschluss Beschwerde eingelegt und beantragt, den Gebührenstreitwert auf 6,8 Mio. € festzusetzen und - davon abweichend - den für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblichen Streitwert auf geringere Beträge festzusetzen, die die Klägerin für die einzelnen Beklagten und Streithelfer im Einzelnen beziffert hat (Bd. XVI Bl. 3250 ff. d.A.).

Mit Beschluss vom 9. März 2020 (Bd. XVII Bl. 3447 ff. d.A.) hat das Landgericht wie folgt über die Abhilfe entschieden: Hinsichtlich des Gerichtsgebührenstreitwerts hat es den Beschwerden der Klägerin und übrigen Beschwerdeführer nicht abgeholfen (Ziffer 1 des Beschlusstenors). Der Beschwerde der Klägerin gegen die Zurückweisung ihres auf § 89 Abs. 3 GWB gestützten Antrags hat das Landgericht dahingehend abgeholfen, dass es die Gegenstandswerte für die von der Klägerin zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren der Nebenintervenientinnen auf - im einzelnen aufgeführte - geringere Beträge festgesetzt hat (Ziffer 3 des Beschlusstenors).

Im Folgenden haben einzelne Nebenintervenientinnen und/oder deren Prozessbevollmächtigte Beschwerde gegen die Herabsetzung der Gegenstandswerte für die von der Klägerin zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren der Nebenintervenientinnen (Ziffer 3 des Abhilfebeschlusses) erhoben:

- die Nebenintervenientin zu 2 (Bd. XVII Bl. 3478 ff. d.A.)

- die Nebenintervenientin zu 3 und ihre Prozessbevollmächtigten (Bl. 3474 ff. d.A.)

- die Nebenintervenientin zu 4 (Bl. 3532 ff. d.A.)

- die Nebenintervenientin zu 5 und ihre Prozessbevollmächtigten (Bl. 3536 ff. d.A.)

- die Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 6 (Bl. 3539 ff. d.A.)

- die Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 8 (Bl. 3483 d.A.)

Darüber hinaus haben die Nebenintervenientin zu 1 und zu 9 sowie deren Prozessbevollmächtigte - unselbständige - Anschlussbeschwerden in Bezug auf die Beschwerde der Klägerin erhoben (Bd. XVIII Bl. 3586 ff., Bd. XVII Bl. 3515 ff. d.A.). Diese Anschlussbeschwerden werden in dem ursprünglichen Beschwerdeverfahren der Klägerin - 13 W 28/20 - behandelt.

II.

Die Beschwerden der Streithelferinnen und ihrer Prozessbevollmächtigten sind nicht zulässig.

1. Eine Beschwerde gegen die vom Landgericht gemäß § 89a Abs. 3 GWB ausgesprochene Herabsetzung der Gegenstandswerte für die von der Klägerin zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren der Nebenintervenientinnen ist nicht statthaft.

Gegen eine Entscheidung nach § 89a Abs. 3 GWB ist weder eine spezielle kostenrechtliche Beschwerde noch die sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO gegeben.

a) Die Festsetzung eines reduzierten Gegenstandswerts für die von der Klägerin zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren der Nebenintervenientinnen betrifft nicht den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert. Daher ist die Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG nicht gegeben.

b) Es handelt sich auch nicht um eine Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 33 Abs. 1 RVG.

Nach dieser Bestimmung können in einem gerichtlichen Verfahren unter bestimmten Umständen die für die Honoraransprüche der beteiligten Anwälte maßgeblichen Gegenstandswerte abweichend von dem für die Gerichtsgebühren festgesetzten Streitwert bestimmt werden. Die Honoraransprüche der Anwälte gegen die von ihnen vertretenen Parteien berechnen sich dann nach den (reduzierten) Gegenstandswerten. Hat die Partei nach der gerichtlichen Kostengrundentscheidung einen Kostenerstattungsanspruch, beeinflusst diese Wertfestsetzung indirekt auch dessen Höhe, weil sich die angefallenen Kosten danach berechnen.

Hingegen betrifft die Regelung des § 89a Abs. 3 GWB nicht die die Honoraransprüche der beteiligten Rechtsanwälte. Wenn in einem Kartellschadensersatzprozess bei einer Nebenintervention der Gegner der unterstützen Hauptpartei die Kosten des Nebenintervenienten zu tragen hat, soll nach dieser Regelung das Gericht nach freiem Ermessen einen (reduzierten) Gegenstandswert festsetzen, nach dem der Gegner die Kosten der Nebenintervention zu erstatten hat. Die Regelung betrifft nach ihrem klaren Wortlaut nicht das Verhältnis des Prozessbevollmächtigten zu dem von ihm vertretenen Nebenintervenienten. Der Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten wird durch eine Festsetzung nach § 89a Abs. 3 GWB nicht beeinflusst (Bornkamm/Tolkmitt in Langen/Bunte, GWB, 13 Aufl. 2018, § 89a Rn. 23; Immenga/Mestmäcker/Karsten Schmidt, 6. Aufl. 2020, GWB § 89a Rn. 25; Wiedemann KartellR-HdB, § 59 Einführung, Rechtsweg, Zuständigkeit Rn. 104, beck-online; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 2 W 7/20 -, Rn. 31, juris). Vielmehr wird nur der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten eingeschränkt, sodass der Nebenintervenient auch bei einem Obsiegen der unterstützten Partei unter Umständen einen Teil seiner Kosten selbst tragen muss.

Dass es sich hierbei um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers handelt, ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung (Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, BT-Drucksache 18/10207, Seite 100). Dort heißt es:

"§ 89a Absatz 3 begrenzt das Risiko eines Klägers, im Fall seines Unterliegens in einem Schadensersatzprozess im Kartellbereich mit übermäßig hohen Prozesskosten konfrontiert zu werden, die durch Nebeninterventionen entstehen. (...) Zur Reduzierung des Prozesskostenrisikos eines Klägers reicht es aus, den Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers zu beschränken, ähnlich wie dies § 89a Absatz 1 zu Lasten des Beklagten regelt."

Durch die Regelung des § 89a Abs. 3 GWB wird gleichsam eine weitere Entscheidungsstufe zwischen der Kostengrundentscheidung und dem Kostenfestsetzungsverfahren eingezogen, durch die der Kostenerstattungsanspruch begrenzt wird. Weil die Regelung des § 89a Abs. 3 GWB den Honoraranspruch der Rechtsanwälte nicht betrifft, ist es auch folgerichtig, dass sie nicht in das RVG - etwa als Ergänzung zu § 33 RVG - eingefügt wurde.

An dem Regelungsgehalt der Bestimmung ändert es entgegen einem von einer Beschwerdeführerin erhobenen Einwand nichts, dass die Rechtsfolge - eine Entlastung des Klägers zu Lasten des betroffenen Nebenintervenienten - in der Literatur teilweise kritisch beurteilt wird.

Weil somit kein Fall des § 33 Abs. 1 RVG vorliegt, ist auch nicht die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 3 RVG gegeben.

c) Schließlich ist auch keine sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO gegeben.

aa) Die Anfechtbarkeit der Entscheidung nach § 89a Abs. 3 GWB ist nicht gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gesetzlich bestimmt.

bb) Es ist auch keine Beschwerdemöglichkeit nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gegeben.

(1) Wo das Gesetz eine Beschwerdemöglichkeit nicht vorsieht, ist das Rechtsmittel statthaft, soweit durch eine Entscheidung, für die keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

Die sofortige Beschwerde ist nach Ablehnung eines Gesuchs nur statthaft, wenn der Erlass der angefochtenen Entscheidung einen Antrag der Partei voraussetzt. Hingegen ist dem Antragsteller die Beschwerde versagt, wenn die angefochtene Entscheidung ohne die Notwendigkeit eines Antrags von Amts wegen ergehen kann (BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07, Rn. 12, juris).

Ist einem solchen Gesuch stattgegeben worden, so ist die Entscheidung - vorbehaltlich einer enumerativen Zulassung der Beschwerde - unanfechtbar (Musielak/Voit/Ball, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 567 Rn. 12). Der Gegner kann nicht deshalb Beschwerde einlegen, weil sein Widerspruch gegen das Gesuch erfolglos geblieben ist (aaO, Rn. 14).

(2) Nach dieser Maßgabe sind die vorliegenden Beschwerden nicht statthaft.

(a) Die Entscheidung nach § 89a Abs. 3 GWB setzt keinen Antrag voraus, sondern ergeht von Amts wegen. Dies ergibt sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut, wonach eine Entscheidung nach § 89a GWB auf Antrag ergeht, während in § 89a Abs. 3 GWB kein Antragserfordernis genannt wird. Ein Antragserfordernis ergibt sich auch nicht aus § 33 Abs. 1 RVG. Wie ausgeführt, liegt kein Fall des § 33 Abs. 1 RVG vor.

(b) Darüber hinaus ist - selbst wenn man ein Antragserfordernis für eine Entscheidung nach § 89a Abs. 3 GWB annähme - jedenfalls kein "Gesuch" der Nebenintervenientinnen oder ihrer Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen worden.

d) Ein Beschwerderecht ergibt sich auch nicht daraus, dass die Kostengrund-entscheidung einer Einigung der Parteien folgte. Grundsätzlich findet § 89a Abs. 3 GWB auch bei der Kostenübernahme durch eine Partei Anwendung, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt. Es ist im Rahmen der Entscheidung nach § 89a Abs. 3 GWB zu prüfen, ob bei einer vergleichsweise getroffenen Kostenregelung noch eine Reduzierung der Gegenstandswerte gemäß § 89a Abs. 3 GWB erfolgen kann oder diese vertraglich ausgeschlossen ist.

e) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass in der Kommentarliteratur eine Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 89a Abs. 1 GWB als statthaft angesehen wird (vgl. die sich hierauf beziehenden Zitate im Schriftsatz der Nebenintervenientin zu 4 vom 28. Oktober 2020, Bl. 3695 d.A.). Dort besteht eine andere Rechtslage; es kommt eine Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG in Betracht, weil die Gerichtskosten betroffen sind. Alternativ könnte die Anfechtung dort auf § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gestützt werden, weil die Entscheidung nach § 89a Abs. 1 GWB nur auf Antrag erfolgt.

f) Es kommt auch nicht in Betracht, im Wege einer analogen Gesetzesanwendung eine Beschwerdemöglichkeit zu schaffen.

Es besteht schon keine planwidrige Regelungslücke. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber nur versehentlich kein Rechtsmittel gegen Entscheidungen nach § 89a Abs. 3 GWB vorgesehen hat. Es ist nicht als systemwidrig anzusehen, dass eine Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 89a Abs. 3 GWB - als besondere Form einer prozessualen Kostenentscheidung - nicht statthaft ist. Auch Kostengrundentscheidungen sind nur eingeschränkt anfechtbar (§ 99 Abs. 1 ZPO). Es entspricht somit nicht der Konzeption des Zivilprozesses, dass Kostenentscheidungen stets anfechtbar sein müssen.

Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet keinen Instanzenzug (Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, GG Art. 19 Rn. 17, beck-online). Die nähere normative Ausgestaltung des Rechtswegs hat der Gesetzgeber vorzunehmen.

Eine "außerordentliche Beschwerde" ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsmittelklarheit abzulehnen (MüKoZPO/Hamdorf, 6. Aufl. 2020, § 567 Rn. 17).

e) Die im Beschwerdeverfahren zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 2 W 7/20 -, juris) führt zu keiner anderen Beurteilung. Das OLG Stuttgart ist - wie der Senat - der Auffassung, dass § 89a Absatz 3 Satz 1 GWB lediglich die Kostenerstattungspflicht des Gegners bezüglich der Rechtsanwaltskosten des Streithelfers regelt, woraus - wie ausgeführt - folgt, dass kein Fall des § 33 Abs. 1 RVG vorliegt. Es ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage das OLG Stuttgart die Zulässigkeit einer Beschwerde der Streithelfer angenommen hat.

2. Darüber hinaus wären die Beschwerden der Nebenintervenientinnen zu 4, zu 5 und ihrer Prozessbevollmächtigten sowie der Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 6 - wenn sie gemäß § 567 ZPO oder § 33 Abs. 3 RVG statthaft wären - nicht fristgemäß erfolgt, weil die zweiwöchigen Beschwerdefristen nicht gewahrt sind (§ 569 Abs. 1 ZPO bzw. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG).

Der Nebenintervenientin zu 4 ist der angefochtene Beschluss am 16. März 2020 zugestellt worden, ihre Beschwerde ist am 16. April 2020 eingegangen (Bl. 3465h, Bl. 3531 d.A.).

Der Nebenintervenientin zu 5 ist der angefochtene Beschluss am 27. März 2020 zugestellt worden, ihre Beschwerde ist am 16. April 2020 eingegangen (Bl. 3465mm, Bl. 3535 d.A.).

Der Nebenintervenientin zu 6 ist der angefochtene Beschluss am 16. März 2020 zugestellt worden, die Beschwerde ihrer Prozessbevollmächtigten ist am 23. April 2020 eingegangen (Bl. 3465ii, Bl. 3538 d.A.).

3. Darüber hinaus bestünde auch keine Beschwerdebefugnis der jeweiligen Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientinnen zu 3, 5 und 8. Sie sind durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert, weil sie ihren Gebührenanspruch gegen die von ihnen vertretene Nebenintervenientin nicht berührt. Ob für die Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 6 aufgrund der nunmehr vorgetragenen Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs etwas anderes gelten würde, kann dahingestellt bleiben.

III.

1. Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst. Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet entsprechend § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG nicht statt. Die entsprechende Anwendung dieser Regelung ist angemessen, weil es - auch wenn es sich nicht um Streitwertbeschwerden gemäß § 33 Abs. 3 RVG handelt - ebenfalls lediglich um die Festsetzung eines Gebührenstreitwerts geht.

Für die Zurückweisung der Beschwerden wird jedoch gemäß Nr. 1812 KV-GKG jeweils eine Festgebühr erhoben.

2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist ausgeschlossen, wenn - wie hier - bereits die sofortige Beschwerde unstatthaft ist (BeckOK ZPO/Wulf, 40. Ed. 1.3.2021, § 574 Rn. 14 mwN zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).

IV.

Soweit die Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 8 ihre Beschwerde als Gegenvorstellung gegen die Abhilfeentscheidung des Landgerichts behandelt wissen wollen (Bd. XVIII Bl. 3688 f. d.A.), hat hierüber das Landgericht selbst zu entscheiden (vgl. Musielak/Voit/Ball, 18. Aufl. 2021, ZPO § 567 Rn. 26).