Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 07.06.2021, Az.: 7 W 19/21 (L)
Grundstückverkehrsrechtliche Genehmigung des Verkaufs von landwirtschaftlichen Flächen; Erklärung über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts; Voraussetzungen einer ungesunden Bodenverteilung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 07.06.2021
- Aktenzeichen
- 7 W 19/21 (L)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 64755
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hildesheim - 25.02.2021 - AZ: 60 Lw 17/20
Rechtsgrundlagen
- § 2 GrdstVG
- § 10 RSG
- § 4 RSG
- § 9 Abs. 1 GrdstVG
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 25. Februar 2021 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Hildesheim (Az. 60 Lw 17/20) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 897.000 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die grundstückverkehrsrechtliche Genehmigung des von dem Notar H.B. in H. am 17. April 2020 beurkundeten Grundstückskaufvertrags betreffend landwirtschaftliche Flächen (Bl. 23 ff. d. A.).
Durch den vorgenannten Vertrag verkaufte der Beteiligte zu 3 an die SGEG Sparkassen Grundstücksentwicklungsgesellschaft H. mit Sitz in S. (... AG Hildesheim) eine noch zu vermessene Teilfläche zur Größe von ca. 100.000 m² des im Eigentum des Beteiligten zu 3 stehenden Grundbesitzes, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Hildesheim von B. Blatt ..., zum Kaufpreis von 897.000 €. Hierbei handelt es sich um eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses an einen Landwirt verpachtet war.
Mit am 28. April 2020 beim Antragsgegner als Genehmigungsbehörde eingegangenem Antrag beantragte der beurkundende Notar, den Grundstückskaufvertrags nach § 2 GrdstVG zu genehmigen oder ein Negativattest zu erteilen.
Unter dem 25. Mai 2020 erteilte der Antragsgegner dem Notar einen Zwischenbescheid, mit dem er darauf hinwies, die Entscheidung über die Genehmigung des vorgelegten Vertrags nicht innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang treffen zu können und sich die Frist zur Genehmigung gem. § 6 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. GrdstVG deswegen auf drei Monate, also bis 28. Juli 2020, verlängere. Zur Begründung gab er an, dass es erforderlich sei, eine Erklärung über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts herbeizuführen, weil die Voraussetzungen von § 4 RSG erfüllt seien. Außerdem wies er auf Bedenken gegen die beantragte Genehmigung des notariellen Grundstückskaufvertrags hin, weil die beabsichtigte Veräußerung der bislang von einem Landwirt - dem Pächter - genutzten Fläche an einen Nicht-Landwirt eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden i.S. v. § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GrdstVG bedeute.
Mit der gleichen Begründung stellte der Grundstücksverkehrsausschuss H. die Genehmigung des vorgenannten Kaufvertrags in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 9. Juni 2020 (Protokollniederschrift Bl. 144, 145 d. A.) zunächst zurück.
Der Antragsgegner informierte das Amt für Regionale Landesentwicklung L. als Siedlungsbehörde von der Rechtsauffassung des Grundstücksverkehrsausschusses und forderte dieses zur Herbeiführung einer Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 4 als das in Niedersachsen zuständige vorkaufsberechtigte Siedlungsunternehmen auf. Am 13. Juli 2020 erklärte die Beteiligte zu 4 der Siedlungsbehörde die Ausübung ihres Vorkaufsrechts in Bezug auf den streitgegenständlichen notariellen Kaufvertrag vom 17. April 2020. Hiervon setzte die Siedlungsbehörde den Antragsgegner am 14. Juli 2020 vorab per Email in Kenntnis, das Originalschreiben wurde per Post hinterhergesandt und ging am 22. Juli 2020 beim Antragsgegner ein. Zugleich wies die Beteiligte zu 4 auch darauf hin, dass "als Nacherwerber ... der landwirtschaftliche Betrieb "D. GbR" vorgesehen" sei, der bereits am 9. Juni 2020 beim Antragsgegner Erwerbsinteresse bekundet hatte.
Noch vor Eingang der Ausübungserklärung der Beteiligten zu 4 vom 13. Juli 2020 beim Antragsgegner im Original teilte dieser dem beurkundenden Notar, dem Beteiligten zu 3 als Verkäufer sowie der SGEG Sparkassen Grundstücksentwicklungsgesellschaft H. jeweils durch Bescheid vom 17. Juli 2020 mit, dass die Beteiligte zu 4 ihr Vorkaufsrecht nach §§ 4 ff RSG ausgeübt habe, damit die Veräußerung zwischen dem Beteiligten zu 3 und der Beteiligten zu 4 als genehmigt gelte und die beantragte Grundstücksverkehrsgenehmigung für den Grundstückskaufvertrag vom 17. April 2020 damit gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V. m. Abs. 2 GrdstVG zu versagen wäre. Denn während die SGEG Sparkassen Grundstücksentwicklungsgesellschaft H. kein landwirtschaftliches Unternehmen sei, bestehe ein dringendes Erwerbsinteresse der in der Rechtsform der GbR verbundenen Landwirte Dr. J. und S. D. an den verkauften Flächen, weil sie im Zuge des geplanten Ausbaus der BAB 7 zahlreiche Fläche abgeben müssten.
Mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids des Antragsgegners vom 17. Juli 2020 hat die SGEG Sparkassen Grundstücksentwicklungsgesellschaft H. daraufhin am 31. Juli 2020 Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Landwirtschaftsgericht gestellt. Mit diesem Antrag hat sie geltend gemacht, dass der angefochtene Bescheid sowohl verfahrensrechtlich als auch materiell-rechtlich fehlerhaft zustande gekommen sei, wobei wegen der Einzelheiten der von ihr erhobenen Beanstandungen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird. Die SGEG Sparkassen Grundstücksentwicklungsgesellschaft H. übertrug aufgrund des Spaltungsplan vom 28. September 2020 mit Zustimmungsbeschluss ihrer Gesellschafter vom gleichen Tag nach §§ 123 Abs. 2 Nr. 2, 124 ff., 39 ff. UmwG einen Teil ihres Vermögens - so auch die durch den mit dem Beteiligten zu 3 geschlossenen streitgegenständlichen Grundstückskaufvertrag vom 17. April 2020 begründete Rechte und Pflichten - auf die neu gegründete Antragstellerin. Wegen der Einzelheiten wird auf den Spaltungsplan und die Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom 28. September 2020 (UR 381/20 des Notars Dr. P.F. in Hildesheim) verwiesen. Die Abspaltung ist durch Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der SGEG Sparkassen Grundstücksentwicklungsgesellschaft H. als übertragendem Rechtsträger am 21. Oktober 2020 wirksam geworden.
Das Landwirtschaftsgericht hat nach Eingang des Antrags auf gerichtliche Entscheidung den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt und den Verwaltungsvorgang (208) 8320/20-Hi 2020/33 des Antragsgegners beigezogen. Außerdem hat es Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. W. D..
Mit Beschluss vom 25. Februar 2021 hat es die Einwendungen des Antragstellers gegen die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 4 zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 17. Juli 2020 sei weder verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, noch materiell-rechtlich unrichtig.
Zwar obliege die Entscheidung über die Genehmigung oder Versagung eines Vertrags nach dem Grundstücksverkehrsgesetz nach § 41 LwKG dem Grundstücksverkehrsausschuss, der sich vorliegend auch am 6. Juni 2020 damit befasst, allerdings wegen Bedenken gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG die Entscheidung über die Genehmigung des streitgegenständlichen Kaufvertrags zurückgestellt habe. Sämtliche weiteren Entscheidungen - so diejenige über eine mögliche Fristverlängerung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG oder in Bezug auf die Vorlage der Vertragsunterlagen an die Siedlungsbehörde zur Abklärung der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 4 - seien jedoch von der zuständigen Verwaltungsbehörde selbst, hier also dem Antragsgegner, zu treffen gewesen.
Dabei habe sich entgegen den Verfahrensrügen der Antragstellerseite der Antragsgegner als Genehmigungsbehörde nach der "Entscheidung" des Grundstücksverkehrsausschusses vom 9. Juni 2020 mit dem Kaufvertrag auch nicht mehr eingehender befassen müssen. Denn selbst dann, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt worden wäre, wäre eine Versagung der Genehmigung aus den vom Grundstücksverkehrsausschuss angeführten Bedenken nach § 9 Abs. 1 i.V.m.Abs. 2 GrdstVG nicht mehr in Betracht gekommen, § 9 Abs. 5 GrdstVG. Da nach der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 4 der Grundstücksverkehrsausschuss die Genehmigung des Kaufvertrags nicht mehr habe versagen können, weil der Vertrag gem. § 6 Abs. 1 RSG als genehmigt gelte - jedoch zwischen dem Beteiligten zu 3 als Verkäufer und der Beteiligten zu 4 als Siedlungsbehörde -, habe der Antragsgegner dies den Beteiligten auch mit Bescheid vom 17. Juli 2020 mitteilen dürfen. Dass zu diesem Zeitpunkt die Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts noch auf dem Postweg zum Antragsgegner und dieser hierüber nur mittels Email informiert gewesen sei, habe dem Erlass des Bescheids vom 17. Juli 2020 nicht entgegengestanden.
Zwar habe der BGH im Jahr 1981 entschieden, dass die Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts erst mitgeteilt werden könne, wenn sie der Genehmigungsbehörde schriftlich zugegangen sei. Dies könne aber nicht dahingehend verstanden werden, dass die Einhaltung der Schriftform bei Übersendung per Email als nicht gewahrt anzusehen wäre, wenn hierfür nicht gemäß der erst 2013 geschaffenen Bestimmung des § 3a VwVfG eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet werde. Schließlich sei auch die fristwahrende Übersendung von Schriftstücken per Fax zulässig, soweit das Original - wie auch hier - demnächst nachfolge.
Schließlich könne die Antragstellerin auch nicht mit Recht die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs gem. § 28 VwVfG beanstanden. Denn da ihr bzw. ihrer Rechtsvorgängerin durch den Zwischenbescheid des Antragsgegners vom 25. Mai 2020 die aus dessen Sicht erforderliche Abklärung der Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 4 RSG durch die Beteiligte zu 4 und die Bedenken gegen die Genehmigungsfähigkeit des eingereichten Vertrags nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG mitgeteilt worden seien, habe sie von allen entscheidungserheblichen Umständen Kenntnis gehabt.
Auch in der Sache sei der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 17. Juli 2020 nicht rechtswidrig, weil die Voraussetzungen zur Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 4 gem. § 4 Abs. 1 RSG - nämlich die Genehmigungsbedürftigkeit einer Grundstücksveräußerung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz und das Vorliegen eines Versagungsgrundes gem. § 9 GrdstVG - vorgelegen hätten.
So seien zum einen Grundstücke mit einer Größe von insgesamt 10 ha verkauft worden, weswegen der Vertrag vom 17. April 2020 der Genehmigungspflicht nach § 2 Abs. 1 GrdstVG unterlegen habe.
Zum anderen wäre die Genehmigung des vorgenannten Kaufvertrags gem. § 9 Abs. 1 i.V. m. Abs. 2 GrdstVG zu versagen gewesen, weil sie eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden zur Folge gehabt hätte. Durch den streitgegenständlichen Kaufvertrag wäre es nämlich zu einer Veräußerung landwirtschaftlicher Flächen, die ein Vollerwerbs- oder diesem gleichgestellter Landwirt dringend zur Aufstockung seines Betriebes benötigt hätte, an einen Nichtlandwirt gekommen, weswegen die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widersprochen hätte.
Dabei habe die Beweisaufnahme ergeben, dass die Landwirte Dr. J. und S. D. nicht nur in Bezug auf die in Rede stehenden Flächen erwerbsbereit und zur Finanzierung aus eigenen Mittel in der Lage, sondern insbesondere auch dringend aufstockungsbedürftig seien. Zwar verfüge deren Betrieb über 135 ha Eigenland; allerdings habe die Vernehmung des Zeugen Dr. D. ergeben, dass die Erträge aus dem Betrieb in den letzten Jahren rückläufig gewesen seien, was durch eine Erweiterung der zu bewirtschaftenden Flächen kompensiert werden müsse. Zudem müsse der Betrieb in den nächsten Jahren mit dem Verlust von Flächen in einer Größenordnung von rd. 3 bis 4 ha rechnen. Da nach der Einschätzung des Vertreters der Beteiligten zu 5 nur Betriebe zukunftsfähig seien, die mehr als 100 ha bewirtschafteten und weiterwüchsen, rechtfertigte sich in der Gesamtschau die Einschätzung, dass die D. GbR die streitgegenständlichen Flächen für eine zukunftsorientierte Planung dringend benötige.
Schließlich stünden auch der Versagung der beantragten Genehmigung der Antragstellerin keine allgemeinen volkswirtschaftlichen Belange i.S. v. § 9 Abs. 6 GrdstVG entgegen. Zwar erwerbe die Antragstellerin landwirtschaftliche Flächen, um diese von Flächenverlusten durch Bau- und Gewerbeentwicklung betroffenen Landwirten als Ausgleichsflächen zur Verfügung stellen zu können. Dass allerdings auch der Erwerb der hier betroffenen Flächen zu einem solchen Zweck - in besondere im Zusammenhang mit dem interkommunalen Gewerbepark H. -, der von der Antragstellerin gemeinsam mit der Stadt H. und der Gemeinde G. entwickelt würde - dienten, ließe sich angesichts des über verschieden Landkreise verstreuten Grundbesitzes der Antragstellerin nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die am 12. März 2021 beim Landwirtschaftsgericht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, der das Landwirtschaftsgericht im Rahmen seiner Entscheidung vom 26. März 2021 nicht abgeholfen hat.
Mit dieser beanstandet sie, dass entgegen der Auffassung des Landwirtschaftsgerichts der Genehmigungsbehörde auch nach Zuleitung der Unterlagen an die Siedlungsbehörde und Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 4 eine Prüfungspflicht in Bezug auf eine wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts oblegen hätte. Denn schließlich habe erst dann festgestellt werden können, ob tatsächlich ein aufstockungsbedürftiger Landwirt vorhanden ist und die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 i.V. m. Abs. 2 GrdstVG vorlägen. Daher liege eine Nichtentscheidung des Grundstücksverkehrsausschusses vor, weswegen der Bescheid des Antragsgegners vom 17. Juli 2020 verfahrensfehlerhaft ergangen sei. Gleiches gelte im Übrigen auch in Bezug auf die vom Landwirtschaftsgericht zwar verneinten, bei zutreffender rechtlicher Würdigung aber zu bejahenden Verstöße gegen § 3a VwVfG und 28 VwVfG.
Zudem begründe sich eine Verfahrensfehlerhaftigkeit der Entscheidung auch daraus, dass die mit Zwischenbescheid vom 25. Mai 2020 erfolgte Fristverlängerung auf drei Monate willkürlich gewesen sei. Die Genehmigungsbehörde müsse sich nämlich vor der Fristverlängerung erst davon überzeugen, dass ein Vorkaufsrecht überhaupt bestehen könne. Dies habe der Grundstücksverkehrsausschuss als das zuständige Gremium jedoch nicht getan. Erst nachträglich in der Sitzung am 9. Juni 2020 sei dann lediglich eine Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit des Vertrags zurückgestellt worden. Richtigerweise hätte der Antragsgegner die Frist lediglich um einen Monat verlängern und sich innerhalb dieser Frist dann der Grundstücksverkehrsausschuss davon überzeugen müssen, dass die Voraussetzungen für ein Vorkaufsrecht vorlägen. Vor diesem Hintergrund sei infolge der willkürlichen Entscheidung des Antragsgegners eine wirksame Fristverlängerung auf drei Monate bis 28. Juli 2020 nicht erfolgt, weswegen die Genehmigungsfiktion nach § 6 Abs. 2 GrdstVG zugunsten der Antragstellerin eingetreten sei.
Ebenfalls rechtsfehlerhaft sei die Annahme des Landwirtschaftsgerichts, dass die Veräußerung der streitgegenständlichen Flächen eine ungesunde Bodenverteilung i.S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V. m. Abs. 2 GrdstVG begründe. Auch wenn die Antragstellerin erst nach Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts Inhaberin der Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis vom 17. April 2020 geworden sei, sei die Annahme des Landwirtschaftsgerichts, sie betreibe keine Landwirtschaft, jedenfalls unzutreffend.
Zudem lasse sich ein dringendes Aufstockungsbedürfnis der D. GbR nicht feststellen. Die Anhörung des Zeugen D. habe ergeben, dass diesem durch den Ausbau der BAB 7 Flächenverluste von 1 bis 2 ha drohten. Der allgemeine Bedarf, seinen Betrieb zu vergrößern, begründe jedoch kein dringendes Aufstockungsbedürfnis. Gleiches gelte für den Umstand, dass der Gewinn aus den Flächen rückläufig sei; dies entspreche seit Jahren der Marktsituation sämtlicher landwirtschaftlichen Betriebe. Jedenfalls sei - wie die Zusage, die Flächen unter Einsatz von Eigenkapital erwerben zu wollen, belege - die D. GbR ein extrem erfolgreicher Betrieb ohne Pachtland und mit 135 ha Eigenland. Ein solcher Betrieb sei leistungsfähiger als deutlich größere Betriebe mit erheblichen Pachtflächen. Darüber hinaus liege die Hofstelle des D.-Betriebes weit von den streitgegenständlichen Flächen entfernt und auch sonstige Betriebsflächen in einer Entfernung von rd. 800 -900 m.
Schließlich hätte das Landwirtschaftsgericht auch einen volkswirtschaftlichen Belang des Erwerbs der Flächen durch die Antragstellerin i.S. v. § 9 Abs. 6 GrdstVG nicht verneinen dürfen. Dass der Erwerb der streitgegenständlichen Flächen der Gestellung von Ersatzland für Landwirte diene, ergebe sich schon aus dem Kaufvertrag vom 17. April 2020. Dass die Antragstellerin auch über Grundbesitz in anderen Landkreisen verfüge, hänge damit zusammen, dass sie an verschiedenen Bau- und Gewerbeprojekten beteiligt sei. Das Landwirtschaftsgericht hätte auch nicht davon ausgehen dürfen, dass nicht ersichtlich sei, dass diese Flächen nicht im Zusammenhang mit dem Projekt Gewerbepark H.-G. benötigt würden. Die Antragstellerin habe darauf hingewiesen, dass allein für diesen Gewerbepark ein Tauschlandbedarf von 170 ha bestehe. Dabei seien die hier betroffenen Flächen als Tauschland besonders günstig gelegen.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung
den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Hildesheim vom 12. Februar 2021 (Az. 60 Lw17/20) abzuändern und den Bescheid des Landkreises H. vom 17. Juli 2020 (Az.: (208) 8320/20 Hi 2020/33) über die Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1GrdstVG sowie die Mitteilung der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts aufzuheben und die Grundstücksverkehrsgenehmigung des vor dem Notar H.B. mit Amtssitz in H. beurkundeten Grundstückskaufvertrag vom 17. April 2020 (UR-Nr. 270/2020) zu erteilen und die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts für unwirksam zu erklären.
Von den übrigen Beteiligten beantragt die Beteiligte zu 4,
die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin und die Beteiligte zu 4 verteidigen die angefochtene Entscheidung.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. W. J. D. zu den Einzelheiten eines von ihm für sich beanspruchten dringenden Aufstockungsbedürfnisses des von ihm und seiner Schwester in der Rechtsform der GbR betriebenen landwirtschaftlichen Betriebes hinsichtlich der Flächen aus dem streitgegenständlichen notariellen Kaufvertrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Verhandlungsprotoll des Senats vom 7. Juni 2021 (Bl. 215 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Verwaltungsvorgang des Landkreises H. - Az..: (...) lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 25. Februar 2021 erlassenen und den Antragstellervertretern am 4. März 2021 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts -Landwirtschaftsgericht - Hildesheim ist zulässig. Die Beschwerde ist gemäß § 22 GrdstVG, § 58 FamFG statthaft und innerhalb der Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG beim gem. § 64 Abs. 1 FamFG zuständigen Ausgangsgericht eingelegt worden.
Die Antragstellerin ist auch beschwerdebefugt, weil mit Wirksamwerden der Spaltung durch Eintragung in das Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers (SGEG Sparkassengrundstücksentwicklungsgesellschaft H.) am 21. Oktober 2020 der abgespaltene Teil dessen Vermögens, zu dem im Streitfall auch die sich aus dem Kaufvertrag vom 17. April 2020 und dem anschließenden Genehmigungsverfahren begründenden Rechte und Befugnisse gehören, auf die Antragstellerin als übernehmenden Rechtsträger übergegangen sind, § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG. Diese ist insoweit Rechtsnachfolgerin der übertragenden SGEG Sparkassengrundstücksentwicklungsgesellschaft H..
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin kann mit ihren gemäß § 10 RSG erhobenen Einwendungen gegen die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts aus § 4 RSG durch die Beteiligte zu 4 nicht durchdringen. Vielmehr ist das von der Beteiligten zu 4 nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübte Vorkaufsrecht wirksam mit der Folge, dass die von der Antragstellerin beantragte grundstücksverkehrsrechtliche Genehmigung des Grundstückskaufvertrages vom 17. April 2020 zu versagen ist. Im Einzelnen:
Einwendungen nach § 10 RSG sind dann erheblich, wenn entweder die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht vorliegen oder wenn die Genehmigung des Kaufvertrags nicht nach § 9 GrdstVG versagt werden darf (Senat, Beschluss v. 13. J.uar 2014 - 7 W 46/13 m.w.N.).
Derartige erhebliche Einwendungen liegen hier allerdings nicht vor.
a) Der hier betroffene, im notariellen Kaufvertrag vom 17. April 2020 genannte Grundbesitz erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 4 als Siedlungsgesellschaft nach § 4 RSG, da sie landwirtschaftlich genutzt werden, nach Angabe im Kaufvertrag mit insgesamt rd. 10 ha die Mindestgröße von zwei Hektar überschreiten und durch Kaufvertrag veräußert werden sollen. Der Vertrag unterfällt auch gem. § 2 Abs. 1 GrdstVG der Genehmigungspflicht, da es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück i. S. d. § 1 Abs. 1 GrdstVG handelt und die Mindestgröße von 1 ha nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG i. V. m. § 1 des Nds. GrdstAVG überschritten wird.
b) Die Genehmigungsfiktion gem. § 6 Abs. 2 GrdstVG greift nicht ein.
aa) Der Kaufvertrag des Notars B. vom 17. April 2020 ist nach §§ 1, 2 GrdstVG genehmigungspflichtig, da durch ihn landwirtschaftliche Grundstücke verkauft wurden.
bb) Die Entscheidung des Antragsgegners vom 17. Juli 2020 über die Nicht-Genehmigung des Kaufvertrages vom 17. April 2020 ist fristgerecht erfolgt.
(1) Zwar ist die Entscheidung über die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 S. 1 GrdstVG grundsätzlich binnen eines Monats nach Eingang des Antrags zu treffen, da andernfalls nach § 6 Abs. 2 GrdstVG die Genehmigung als erteilt gilt. Dass der Bescheid des Antragsgegners vom 17. Juli 2020 dem beurkundenden Notar erst am 21. Juli 2020 zugestellt wurde, obwohl der Genehmigungsantrag bereits am 28. April 2020 beim Antragsgegner eingegangen war, hat allerdings nicht die Genehmigungsfiktion zur Folge. Denn der Antragsgegner als zuständige Genehmigungsbehörde hat die Entscheidungsfrist gem. § 6 Abs. 1 S. 2 GrdstVG wirksam auf drei Monate, mithin bis zum 28. Juli 2020, verlängert.
(2) Die Verlängerung der Genehmigungsfrist war auch rechtmäßig gem. § 6 Abs. 1 S. 2 GrdstVG. Nach dieser Vorschrift kann die Frist durch Erteilung eines Zwischenbescheids auf drei Monate verlängert werden, wenn die Genehmigungsbehörde eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 12 GrdstVG herbeizuführen hat.
Dies ist hier erfolgt, denn der Antragsgegner hat durch den Zwischenbescheid vom 25. Mai 2020 mitgeteilt, dass sich die Frist bis zum 28. Juli 2020 verlängern werde. Dabei hat er darauf hingewiesen, dass zum Kaufvertrag eine Erklärung der Siedlungsbehörde über die Ausübung des Vorkaufsrechts gem. § 4 RSiedlG herbeizuführen ist, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorlägen. Damit hat der Antragsgegner auch der für eine Verlängerung der Frist auf drei Monate erforderlichen Begründungspflicht entsprochen (vgl. Netz, Grundstücksverkehrsgesetz, Praxiskommentar, 8. Aufl., Rn. 1693; Senat, Beschluss v. 16 Juli 2012 - 7 W 21/12).
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin durfte der Antragsgegner den Zwischenbescheid zur Verlängerung der Genehmigungsfrist erteilen, obwohl die Ermittlungen bezüglich der Genehmigungsfähigkeit des Kaufvertrags noch nicht abgeschlossen waren.
Für den Erlass des Zwischenbescheids reicht es nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 28. November 2014 -BLw 3/13 -, BGHZ 203, 297303; OLG Hamm, Beschluss vom 08. Dezember 2016 -I-10 W 57/16 -, juris), aus, wenn die Genehmigungsbehörde annimmt, wegen eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gem. § 12 GrdstVG zur Vorlage an die Siedlungsbehörde verpflichtet zu sein, und rechtzeitig einen hierauf gestützten Zwischenbescheid erlässt. Das objektive Bestehen eines Vorkaufsrechtes ist für die Fristverlängerung hingegen nicht erforderlich, solange der auf die Dreimonatsfrist gerichtete Zwischenbescheid nicht nur zur Vorsicht oder "auf Vorrat" erlassen wird. Dementsprechend darf das Vorkaufsrecht nicht bloß möglich erscheinen, sondern die Genehmigungsbehörde muss nach rechtlicher Prüfung vielmehr von dessen Bestehen überzeugt sein, und das Vorgehen der Behörde darf sich nicht als willkürlich oder als missbräuchlich erweisen (BGH, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O., OLG Oldenburg, Beschluss vom 05. Juni 2015 -10 W 6/15 -, AUR 2015, 382).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall allerdings gegeben, auch wenn die Antragstellerin dies in Abrede nehmen will.
So hatte der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Erlasses des Zwischenbescheids vom 25. Mai 2021 hinreichenden Anlass zu der begründeten Annahme, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts in Betracht kam.
Zwar ist nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs und den gesamten Umständen des Verfahrens nicht eindeutig erkennbar, in welcher Form genau vor Erlass des Zwischenbescheids eine konkrete rechtliche Prüfung zu den Kernvoraussetzungen des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts stattgefunden hat. Insbesondere fehlt im Verwaltungsvorgang ein Vermerk oder ein sonstiges Schriftstück, welches eine rechtliche Prüfung dokumentiert. Allerdings ist grundsätzlich von der Durchführung der erforderlichen rechtlichen Prüfung auszugehen ist, soweit nicht ausnahmsweise Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Vorgehen der Behörde willkürlich oder missbräuchlich war (BGH, Beschluss v. 28. April 2017 - BLw 1/16, juris-Rn. 10).
Hierfür ist allerdings nichts Konkretes ersichtlich.
Wie oben bereits ausgeführt, handelt es sich bei der verkauften Fläche um landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz i.S.v. § 1 GrdstVG, die jedenfalls aufgrund ihrer Größe von deutlich mehr als 2 ha dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht (§ 4 RSG) unterfällt und deren Veräußerung zudem genehmigungspflichtig gem. § 2 Abs. 1 GrdstVG ist.
Außerdem war, wie der Vertreter des Antragsgegners im Verhandlungstermin vor dem Senat ergänzend ausgeführt hat, dem Antragsgegner, namentlich dem für die Prüfung nach § 41 LwKG zuständigen Grundstücksverkehrsausschuss, aufgrund mehrerer Grundstückskaufverträge, in denen die SGEG Sparkassen Grundstücksentwicklungsgesellschaft H. bereits als Käuferin aufgetreten war, hinlänglich bekannt, dass diese keinen landwirtschaftlichen Betrieb unterhielt, sondern - wie auch in § 1 Ziff. 5 des notariellen Kaufvertrags ausgeführt - einer Tätigkeit als Entwicklungsunternehmen für Bau- und Gewerbeflächen nachging.
Vor diesem Hintergrund durfte der Antragsgegner jedenfalls subjektiv davon ausgehen, dass durch die Veräußerung der Versagungsgrund einer ungesunden Bodenverteilung i.S. v. § 9 Abs. 1 GrdstVG eintreten würde. Denn bislang unterlag die streitgegenständliche Fläche einer landwirtschaftlichen Nutzung durch einen Pächter, weswegen damit die Annahme nicht fernliegend war, dass ein dringend aufstockungsberechtigter Landwirt die Fläche gleichfalls für eine landwirtschaftliche Nutzung benötigen würde.
Gemessen daran liegen die Dinge im vorliegenden Fall - anders als in dem der Entscheidung des OLG Oldenburg (Beschluss v. 5. Juni 2015 - 10 W 6/15, RdL 2015, 316) zugrundeliegenden Sachverhalt, auf den sich die Antragstellerin bezieht - gerade nicht so, dass für den Antragsgegner bei Erlass des Zwischenbescheids keine Anhaltspunkte für eine Ausübung des reichssiedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts bestanden hätten und er damit nur eine Überlegung "in Blaue hinein" getroffen hätte.
Gleichermaßen ist auch nichts von Substanz dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner - wie die Antragstellerin meint - lediglich unter Verwendung von Textbausteinen den Bescheid vom 25. Mai 2020 erstellt hätte, ohne sich mit dem Vorgang weiter inhaltlich auseinanderzusetzen.
Solche Anhaltspunkte lägen beispielsweise vor, wenn
- das Bestehen des Vorkaufsrechts nach der Art der Flächen offensichtlich nicht vorliegt,
- der Zwischenbescheid schon wenige Tage nach Eingang des Antrags erlassen worden ist,
- ein erwerbswilliger Landwirt zum Zeitpunkt des Erlasses des Zwischenbescheids noch nicht vorhanden und die Genehmigungsbehörde in der Lage ist, einen Zwischenbescheid zur Verhinderung der Genehmigungsfiktion nach § 6 Abs. 2 GrdstVG auch danach noch rechtzeitig zu erlassen
oder
- die Genehmigungsbehörde nach Eingang des Vertrags allein aufgrund der Gesamtgröße der veräußerten Fläche (zunächst) vom Bestehen eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts ausgegangen ist.
Alle diese Kriterien treffen aus den vorgenannten Gründen auf den hiesigen Fall aber gerade nicht zu.
Insbesondere rechtfertigt auch die Tatsache, dass bei Erlass des Zwischenbescheids noch kein erwerbswilliger Landwirt bekannt war, keine anderweitige Beurteilung. Denn der Antragsgegner konnte in Anbetracht des Eingangs des Genehmigungsantrags des Notars B. am 28. April 2020 am 25. Mai 2020 mit der Bewilligung der Fristverlängerung nicht mehr weiter zuwarten (anders als die Genehmigungsbehörde in dem vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall), wenn er nicht den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 6 Abs. 2 GrdstVG riskieren wollte.
cc) Der Bescheid des Antragsgegners vom 17. Juli 2020 über die Ausübung des Vorkaufsrechtes ist dem Notar, dem Verkäufer und der Antragstellerin jeweils vor Ablauf des 28. Juli 2020 und damit innerhalb der 3-Monatsfrist zugegangen. Dies bedeutet, dass innerhalb der Dreimonatsfrist eine wirksame Entscheidung des Antragsgegners über den Genehmigungsantrag ergangen ist und den Beteiligten zugestellt wurde, so dass die Genehmigungsfiktion des § 6 Abs. 2 GrdstVG nach alledem nicht eingetreten ist.
c) Der Antragstellerin ist auch nicht unter Aufhebung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts die grundstücksverkehrsgesetzliche Genehmigung zu dem notariellen Kaufvertrag vom 17. April 2021 zu erteilen. Wie der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 17. Juli 2020 zur Recht festgestellt hat, würde hier die Veräußerung des Grundstücks an die Antragstellerin zu einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG führen, so dass der Genehmigung des notariellen Kaufvertrages vom 17. April 2020 ein Versagungsgrund entgegensteht. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG ist die Genehmigung zu versagen, wenn sie eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten würde. Nach § 9 Abs. 2 GrdstVG liegt eine solche ungesunde Verteilung in der Regel vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Diese Maßnahmen zielen in erster Linie auf die Schaffung und die Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe. Da Grund und Boden in der Land- und Forstwirtschaft der maßgebende Produktionsfaktor ist, aber nicht in unbeschränktem Umfang zur Verfügung steht, soll der vorhandene landwirtschaftliche Grundbesitz in erster Linie den Landwirten zugutekommen und vorbehalten bleiben, die ihn selbst bewirtschaften. Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (BGH, NJW-RR 2006, 1245 [BGH 28.04.2006 - BLw 32/05]; BGH, NJW-RR 2015, 553 [BGH 28.11.2014 - BLw 2/14]).
Dieser Versagungsgrund liegt hier vor, da die Erwerberin keine Landwirtin ist, während demgegenüber die erwerbsbereite D. GbR einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhält, die streitgegenständlichen Grundstücke mit hinreichender Dringlichkeit für die Aufstockung ihres Betriebs benötigt und in diesen agrarstukturell sinnvoll und relevant einbeziehen kann.
(1) Abzustellen ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich auf die Verhältnisse in dem in § 6 Abs. 1 Satz 3 GrdstVG für die Ausübung des Vorkaufsrechts bestimmten Zeitpunkt, hier also den 13. Juli 2020, zu dem die Inhaberin der sich aus dem Kaufvertrag vom 17. April 2020 mit dem Beteiligten zu 3 begründenden Rechte und Pflichten noch die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin, die SGEG Sparkassengrundstücksentwicklungsgesellschaft H. war.
Zwar stünde allein die Tatsache, dass die SGEG Sparkassengrundstücksentwicklungsgesellschaft H. keine natürliche Person, sondern eine Personenhandelsgesellschaft ist, ihrer Landwirtseigenschaft nicht entgegen. In der Rechtsprechung ist mittlerweile anerkannt, dass selbst juristische Personen als Landwirt oder Forstwirt im grundstücksverkehrsrechtlichen Sinne qualifiziert werden können (vgl. Senatsbeschluss 7 W 26/12 vom 17. September 2012; vgl. ferner Beschluss des BGH vom 26. November 2010 in RdL 2011, 97; Beschl. d. OLG Brandenburg vom 26. April 2012 in RdL 2012, 186 sowie ders., Beschluss vom 30. Mai 2013 in RdL 2013, 285).
Die SGEG Sparkassengrundstücksentwicklungsgesellschaft H. ist aber deswegen weder Haupt-noch Nebenerwerbslandwirtin im Sinne von § 1 Abs. 2 ALG, weil dies die Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit erfordern würde, die eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende planmäßige Aufzucht von Pflanzen oder eine damit verbundene Tierhaltung zum Gegenstand hätte (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1245 [BGH 28.04.2006 - BLw 32/05]). Dass die SGEG Sparkassengrundstücksentwicklungsgesellschaft H. eine solche Tätigkeit nicht ausübt, ist zwischen den Parteien unstreitig.
Zwar wären während des Beschwerdeverfahrens eingetretene Änderungen - so wie hier der Wechsel der Inhaberschaft der sich aus dem Kaufvertrag begründenden Rechte und Pflichten - im gerichtlichen Verfahren gem. § 22 GrdstVG zu berücksichtigen, wenn der Genehmigungsbehörde bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes Verfahrensfehler unterlaufen wären; denn nach der Rechtsprechung des BGH könnte noch im gerichtlichen Verfahren geprüft werden, ob der Versagungsgrund bei Berücksichtigung der der Entscheidung tatsächlich zugrunde zu legenden, ggf. auch erst im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen oder eingetretenen Umstände nicht bestünde, wenn die Entscheidung der Genehmigungsbehörde auf einem Verfahrensfehler beruht (BGH WM 2015, 1441).
Auf derartige Verfahrensfehler - u.a. Verstöße gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs, die Ausübung der Amtsermittlung und die Einhaltung von Schriftformerfordernissen gem. § 3a VwVfG - beruft sich die Antragstellerin hier auch ausdrücklich. Hierauf kommt es jedoch für die Beurteilung der Landwirtseigenschaft auf Erwerberseite nicht weiter an, weil auch nichts dafür ersichtlich ist, dass Antragstellerin selbst Landwirtin wäre.
Zwar gehört ausweislich § 2 des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin (vgl. Bl. 73 d. A.) "die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs" zum Unternehmensgegenstand der Antragstellerin. Dies umschreibt aber nur den ihr von den Gründungsgesellschaftern zugewiesenen statuarischen Zweck, nicht die von ihr tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Dass die Antragstellerin einen landwirtschaftlichen Haupt- oder zumindest Nebenerwerb unterhielte, aus dem sie die ihre wirtschaftliche Grundlage bildenden Gewinne durch eigene Bodenbewirtschaftung - und nicht etwa bloß in Form einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an anderen Unternehmen mit landwirtschaftlicher Tätigkeit - erwirtschafte, lässt sich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht feststellen. Denn danach beschränkt sich ihre Tätigkeit auf den Erwerb von Tausch- und Ausgleichsflächen, was aber unstreitig keine landwirtschaftliche Tätigkeit i.S.v. § 1 Abs. 2 ALG ist.
(2) Demgegenüber handelt es sich beim Zeugen Dr. D. um einen leistungsfähigen Vollerwerbslandwirt, wovon sich der Senat durch seine persönliche Vernehmung des Zeugen überzeugt konnte und was im Übrigen auch von der Antragstellerin nicht anzweifelt wird. Dieser bewirtschaftet in der Rechtsform der GbR mit seiner Schwester insgesamt ausschließlich Eigentumsflächen in H., B. und A. von rd. 135 ha mit Rüben- und Getreideanbau sowie einer Sonderkultur in Form einer Weihnachtsbaumzucht; dabei handelt es sich im Grunde genommen um zwei in etwa gleich große Betriebe, deren Bewirtschaftung - offensichtlich auch infolge der Ortsabwesenheit der Schwester des Zeugen aufgrund ihres gegenwärtiges Wohnsitzes in Südafrika - im Rahmen des gesellschaftsrechtlichen Zusammenschlusses erfolgt.
Das Betriebsergebnis des Zeugen lag nach dessen erstinstanzlichen Angaben im Wirtschaftsjahr 2019/2020 bei ca. 50.000 €, in den Jahren zuvor bei ca. 75.000 - 80.000 €. Sein ältester Sohn strebt eine landwirtschaftliche Ausbildung an, so dass ein Verbleib des landwirtschaftlichen Betriebs in der Familie zu erwarten ist. Wie schon das Landwirtschaftsgericht festgestellt und die Vernehmung des Zeugen durch den Senat erneut ergeben hat, sind der Zeuge und seine Schwester auch erwerbsinteressiert und leistungsfähig. So hat der Zeuge angegeben, die streitgegenständlichen Flächen in den von ihm bereits bewirtschafteten Flächenverbund in H. mit einbeziehen zu wollen und auf entsprechende Nachfrage glaubhaft versichert, dass sowohl er (für seinen GbR-Anteil), als auch seine Schwester (für den ihren) den Kaufpreis von insgesamt 1.080.000 € - der insoweit über dem zwischen dem Beteiligten zu 3 und der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin vereinbarten Kaufpreis von 897.000 € liegt - aus Eigenmitteln finanzieren zu können.
(3) Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann der D. GbR auch ein dringender Aufstockungsbedarf nicht abgesprochen werden.
Dabei ergibt sich ein solches dringendes Aufstockungsbedürfnis keineswegs allein aus dem allgemeinen Bedürfnis an Wachstum, mithin also dem Umstand, dass auch bei einem haupt- oder nebenberuflichen Landwirt, dessen bisherige Betriebsgröße grundsätzlich ein ausreichendes Einkommen gewährleistet, die Mehrung von Eigenland der Stärkung seines Betriebs und damit der Verbesserung der Agrarstruktur dient (Netz, a.a.O., Rn. 2580). Denn dies allein reichte nicht aus, um einen Vorrang eines leistungsfähigen Landwirts gegenüber einem nicht landwirtschaftlich tätigen Käufer zu rechtfertigen.
Vielmehr hat die Vernehmung des Zeugen Dr. D. ergeben, dass für den Betrieb der D. GbR ein dringendes Aufstockungsbedürfnis individuell festzustellen ist.
Zwar begründet sich hier ein dringendes Aufstockungsbedürfnis der D. GbR weniger aufgrund eines zu geringen Eigenlandanteils ihres Betriebs. Denn auch ohne die streitgegenständlichen Flächen verfügt der Betrieb mit 100 % Eigenlandanteil über mehr Eigenland als die meisten vergleichbaren Betriebe der Region, wie sich aus der Stellungnahme des Vertreters der Beteiligten zu 5 anlässlich seiner Anhörung vor dem Landwirtschaftsgericht am 29. Januar 2021 sowie der im Verhandlungstermin vor dem Senat vom Vertreter der Beteiligten zu 1 vorgelegten Übersicht über die agrarstrukturellen Kennzahlen Deutschland für das Jahr 2010 ergibt. Grundsätzlich wird dabei bei expandierenden Familienbetrieben, zu denen auch der Betrieb der D. GbR zu zählen ist, ein Eigenlandanteil von einem Drittel noch im Rahmen des Üblichen angesehen (Netz, a.a.O., Rn. 2589, unter Verweis auf die nicht veröffentlichte Entscheidung des Senats vom 21. November 2005 - 7 W 73/05).
Ein dringendes Aufstockungsbedürfnis der D. GbR rechtfertigt sich hier aber vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zukunftssicherung. Dabei muss berücksichtigt werden, dass das Erfordernis der Dringlichkeit des Aufstockungsbedarfs in erster Linie nicht zeitlich orientiert ist, es also nicht darum geht, ob der erstrebte Erwerb durch den betroffenen Landwirt eilig ist, d.h. keinen Zeitaufschub duldet, sondern darum, ob der Zuerwerb für den Betrieb des Landwirts dringlich im Sinne einer gesteigerten Notwendigkeit ist, was zukunftsorientierte Erwägungen zulässt (BGH, AgrarR 2002, 320, 321).
Dies ist hier nach Maßgabe des Ergebnisses der Beweisaufnahme der Fall.
Wie der Zeuge gegenüber dem Senat glaubhaft bekundet hat, befinden sich in der unmittelbaren Umgebung seines Betriebs andere landwirtschaftliche Betriebe, die über deutlich mehr bzw. erheblich größere Flächen verfügen als der Betrieb der GbR, so durchaus nämlich in einer Größenordnung von 250 bis 350 ha. Vor diesem Hintergrund besteht allein unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung zu starker Wettbewerbsvorteile für deutlich umfangreicher aufgestellte Mitbewerber ein dringendes Aufstockungsbedürfnis für den Zeugen bzw. die von ihm zusammen mit seiner Schwester betriebene GbR, wobei insoweit noch zu berücksichtigen ist, dass es sich im Grunde genommen hierbei um zwei Betriebe handelt, die lediglich in der Rechtsform der GbR gemeinschaftlich bewirtschaftet werden, aber insgesamt verschiedene Familien - nämlich die des Zeugen und die seiner Schwester - ernähren müssen.
Darüber hinaus haben die Angaben des Zeugen ergeben, dass ein Hinzuerwerb von geeigneten Grundstücken auf dem freien Markt wegen der hohen Nachfrage nahezu aussichtslos ist. Auch eine Zupacht von Flächen ist - wenn überhaupt möglich - jedenfalls betriebswirtschaftlich unzweckmäßig. Wie die Ausführungen der Beteiligten zu 4 in ihrem Schriftsatz vom 20. Januar 2021 (Bl. 119 ff. d. A.) ergeben haben, sind die Pachtzinsen in der Region Hildesheim überproportional hoch. Entsprechendes hat auch der Zeuge Dr. D. gegenüber dem Senat bestätigt, wonach sich im Bereich der mit dem streitgegenständlichen Kaufvertrag verkauften Flächen die Pachtzinsen zum Teil auf mehr als 1.000 € pro Hektar beliefen.
Des Weiteren sind im Rahmen der Beurteilung der Dringlichkeit des Aufstockungsbedarfs auch Flächenverluste eines landwirtschaftlichen Betriebs zu berücksichtigen, die dieser durch den geplanten Neubau einer Straße befürchten muss. Werden z.B. durch den Bau oder die Erweiterung einer Autobahn landwirtschaftliche Nutzflächen in Anspruch genommen, liegt die Beeinträchtigung landwirtschaftlicher Betriebe der entsprechenden Gegend auf der Hand (Netz, a.a.O., Rn. 2624).
So liegen die Dinge auch im hier zu entscheidenden Fall. Die Angaben des Zeugen haben ergeben, dass ein Flächenverlust für "seinen" Betrieb von einem halben Hektar infolge der Erweiterung der BAB 7 bereits sicher feststeht. Darüber hinaus droht ihm ein weiterer Flächenverlust für den Bau eines Parkplatzes von ca. zweieinhalb Hektar, seiner Schwester sogar der zweitweise, jedenfalls aber mehrere Jahre währende Verlust von Flächen in einer Größenordnung bis zu 8 Hektar für die Einrichtung einer für den Autobahnbau erforderlichen Betriebsstätte.
Unter diesen Voraussetzungen ist ein dringendes Aufstockungsbedürfnis der D. GbR in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Flächen auf jeden Fall gegeben, um dieser die für einen landwirtschaftlichen Betrieb erforderliche Planungssicherheit, die nur über einen möglichst hohen Eigenlandanteil erreicht werden kann (vgl. Netz, a.a.O, Rn. 2580), zu gewährleisten. Denn insoweit muss schließlich auch noch berücksichtigt werden, dass die Flächen, um deren Erwerb es vorliegend geht, in unmittelbarer Nähe des vom Zeugen schon jetzt bewirtschafteten Landes liegen, er an ihnen quasi jeden Tag vorbeifährt.
Unter diesen Gegebenheiten ist das Aufstockungsbedürfnis der D. GbR an den streitgegenständlichen Flächen deswegen als dringlich einzustufen, da ihr Ankauf der Sicherung und Verbesserung der Ertragslage des Betriebs und der Sicherung von dessen Zukunftsfähigkeit dient.
(4) Schließlich stehen der Versagung der Genehmigung auch nicht allgemeine volkswirtschaftliche Belange im Sinne von § 9 Abs. 6 GrdstVG entgegenstehen. Zwar darf, wenn volkswirtschaftliche Belange vorliegen, die die Grundstücksveräußerung rechtfertigen, auch trotz Vorhandenseins eines dringend aufstockungsbedürftigen Landwirts die Genehmigung gem. § 9 Abs. 6 GrdstVG nicht versagt werden. Denn sind die Belange des Erwerbers privilegiert, besteht kein Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG, sodass die Vertragsparteien Anspruch auf Erteilung der Genehmigung haben (BGH, Beschluss v. 15. April 2011 - BLw 12/10, RdL 2011, 270).
Zu den volkswirtschaftlichen Belangen gehören - über die im Gesetzestext benannte Gewinnung von Roh- und Grundstoffen hinaus - alle überindividuellen Interessen von Industrie, Gewerbe, Handel, Verkehr, Energiebedarf, Bauwesen etc. (BGH, a.a.O, juris-Rn. 15, unter Verweis auf OLG Karlsruhe, RdL 1977, 186, 188; OLG Stuttgart, RdL 1982, 133, 134; OLG Oldenburg, RdL 2001, 295, 296). Zu berücksichtigen sind selbst solche Gesichtspunkte, die -wie der Erwerb von Ersatz- oder Tauschflächen -nur mittelbar diesen Interessen dienen (BGH, a.a.O., juris-Rn. 15, unter Verweis auf OLG Karlsruhe, aaO; OLG Stuttgart, RdL 1968, 167, 168 und 1982, 133, 134; OLG Oldenburg, NJW-RR 2010, 742, 743 [OLG Oldenburg 02.07.2009 - 10 W 2/09]). Dementsprechend fallen auch der Ausbau des ländlichen Raums, die Erhaltung bestehender und Schaffung neuer Arbeitsplätze sowie die Schaffung einer bedarfsgerechten Infrastruktur unter den Begriff der "volkswirtschaftlichen Belange" (Netz, a.a.O., Rn. 2950 m.w.N.).
Gemessen daran wird man auch eine Tätigkeit, wie sie von der Antragstellerin für sich behauptet wird, nämlich Tauschland zu erwerben mit dem Ziel, dieses landwirtschaftlichen Betrieben zur Verfügung gestellt wird, die wegen der Realisierung von kommunalen Baumaßnahmen Flächen verlieren, als überindividuellen volkswirtschaftlichen Belang betrachten müssen.
Allerdings ist die Genehmigung zur Veräußerung der betroffenen Flächen an einen Gewerbebetrieb - und hierzu ist auch die Antragstellerin zu rechnen - nach § 9 Abs. 6 GrdstVG nur zu erteilen, soweit sie für volkswirtschaftliche Zwecke auch wirklich benötigt werden (BGH, a.a.O., juris-Rn. 23 unter Hinweis auf OLG Hamm, RdL 1980, 156, 157; ebenso: Senat, Beschluss v. 31. Mai 2012 - 7 W 13/12). Dies wäre indes nicht der Fall, wenn die streitgegenständlichen Flächen nicht für ein bestimmtes Erschließungsobjekt als Ersatzland konkret benötigt werden, sondern quasi nur vorsorglich "auf Vorrat" erworben werden. Eben dies kann jedoch, was die hier streitgegenständlichen Flächen betrifft, mit dem Landwirtschaftsgericht nicht ausgeschlossen werden.
Nach den Angaben in § 1 Ziff. 5 des im notariellen Kaufvertrags vom 17. April 2020 wird nur ganz allgemein versichert, dass die betroffenen Flächen dazu verwendet werden sollen, um sie aktiv wirtschaftenden Landwirten in der Region zur Verfügung zu stellen, die aufgrund der - nach den dortigen Angaben vermeintlich von der Antragstellerin bzw. deren Rechtsvorgängerin selbst vorgenommenen Entwicklungsmaßnahmen - landwirtschaftliche Nutzflächen verloren haben. Dies reicht zur Darlegung eines gegenüber dem Interesse an einer gesunden Agrarstruktur vordringlicheren volkswirtschaftlichen Interesse jedoch nicht ansatzweise aus, weil sich hieraus keine Einzelheiten in Bezug auf die Verwendung genau der streitgegenständlichen Flächen für derartige volkswirtschaftliche Belange ergeben. Denn auch wenn eine entsprechende Weiterveräußerung an Landwirte tatsächlich beabsichtigt gewesen sein sollte, lässt sich jedenfalls ein zum Zeitpunkt des Erwerbsgeschäfts bestehendes und damit gegenwärtiges berechtigtes Bedürfnis der Antragstellerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin an dem Erwerb der Flächen nach den Angaben im Kaufvertrag nicht festmachen.
Zwar hat die Antragstellerin im vorliegenden Rechtsstreit die beabsichtigte Verwendung des streitgegenständlichen Flächenerwerbs dahingehend konkretisiert, dass die Grundstücke als Ausgleichsmaßnahmen und Tauschland für den Flächenbedarf im Zusammenhang mit der Entwicklung des Gewerbeparks H.-G. und damit einer bestimmten Projektierungsmaßnahme benötigt würden. Insoweit verfüge die Antragstellerin erst über Flächen von ca. 75 ha, benötigt würden aber ca. 190 ha (an anderer Stelle ist von 170 ha die Rede).
Diese, im gerichtlichen Verfahren erfolgten ergänzenden Angaben wären, wie oben bereits ausgeführt, allerdings nur berücksichtigungsfähig, wenn die Entscheidung des Antragsgegners als Genehmigungsbehörde Verfahrensfehler aufwies (vgl. BGH WM 2015, 1441). Denn grundsätzlich sind für die Beurteilung nur die Verhältnisse in dem in § 6 Abs. 1 Satz 3 GrdstVG für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen bestimmten Zeitpunkt maßgeblich, also zum 13. Juli 2020. Zu diesem Zeitpunkt war von einem Gewerbepark H.-G. jedenfalls im Rahmen des Genehmigungsverfahrens noch keine Rede.
Auch an dieser Stelle kann die Frage der etwaigen Verfahrensfehlerhaftigkeit der Entscheidung des Antragsgegners vom 17. Juli 2020 allerdings dahinstehen; denn auch für den Fall der Berücksichtigungsfähigkeit des im gerichtlichen Verfahren erfolgten ergänzenden Vorbringens der Antragstellerin lässt sich nicht mit der notwendigen Gewissheit feststellen, dass die streitgegenständlichen Flächen als Tauschflächen wirklich benötigt werden.
So liegt zum einen nach den seitens der Beschwerde unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Landwirtschaftsgerichts für den Gewerbepark H.-G. noch gar kein Bebauungsplan vor, vielmehr könne mit einem solchen erst frühestens in ca. ein bis eineinhalb Jahren gerechnet werden. Vor diesem Hintergrund steht mithin noch gar nicht fest, ob sich das Projekt des Gewerbeparks überhaupt realisieren lassen wird und bejahendenfalls mit welchem konkreten Flächenbedarf. Möglicherweise wird das Projekt, wie es immer wieder vorkommt, z.B. infolge unvorhergesehener finanzieller Engpässe im Gemeindehaushalt (z.B. wegen der Corona-Pandemie) oder etwaiger naturschutzrechtlicher Bedenken (z.B. wegen bestimmter seltener Tierarten) vorübergehend oder sogar dauerhaft auf Eis gelegt.
Zwar kann, wenn die Beschaffung von Ersatzland für die Umsetzung wichtiger kommunalpolitischer Aufgaben erforderlich ist, nicht verlangt werden, dass mit dem Erwerb von Austauschflächen so lange gewartet wird, bis diese Flächen sogleich erwerbsinteressierten Landwirten angeboten werden können, die durch die öffentlich-rechtliche Umwandlung ihrer bisherigen Nutzflächen in Gewerbegrundstücke Flächenverluste zu verzeichnen haben (so auch BGH, Beschluss v. 11. Juli 1961, MDR 1961, 841 für ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen). Dies steht allerdings unter der Prämisse, dass nicht schon ein ausreichender Vorrat an Tauschgrundstücken vorhanden ist (vgl. Netz, a.a.O., Rn. 2952 m.w.N.).
Hier hat die Antragstellerin zwar pauschal behauptet, dass von ihrem Tauschlandbedarf in einer Größenordnung von 170 bis 190 ha infolge der in ihrem Eigentum stehenden Flächen im Landkreis H. in einer Größe von rd. 75 ha nur weniger als Hälfte erfüllt sei. Eine nähere Darlegung, wie sich dieser Flächenbedarf zusammensetzt und somit nachvollzogen werden kann, warum die bereits vorhandenen Flächen nicht auskömmlich sind, ist seitens der Antragstellerin jedoch nicht erfolgt. Denn selbst, wenn für den Gewerbepark 85 ha Landwirtschaftsfläche geopfert werden müssten und noch weitere 21 ha als ökologische Ausgleichfläche, bliebe noch immer ein behaupteter Flächenbedarf von mindestens 64 ha, der im Moment nicht belegt ist. Vor diesem Hintergrund wäre daher, selbst wenn - wie allerdings gerade nicht - die Realisierung des Gewerbeparks als sicher anzusehen wäre, jedenfalls nicht schlüssig dargelegt, dass die Antragstellerin nicht über einen ausreichenden Vorrat an Tauschgrundstücken verfügte.
Schließlich lässt sich auch anhand der Angaben der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren nicht nachvollziehen, dass und ggf. inwieweit die streitgegenständlichen Flächen tatsächlich gerade als Ersatz für den durch den Gewerbepark H.-G. in Wegfall geratenden Flächen benötigt werden. Hierzu behauptet die Antragstellerin lediglich ganz allgemein, dass die hier betroffenen Flächen "besonders günstig gelegen" seien und "von der Bonität passten". Eine Darlegung, zu welchen konkret wegfallenden Flächen diese Angaben in Relation zu setzen wären, ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin allerdings nicht. Nur dann, wenn schlüssig dargelegt wird, welche voraussichtlich wegfallenden Landwirtschaftsflächen durch den Erwerb der streitgegenständlichen Flächen "ersetzt" werden sollen, wäre jedoch eine Beurteilung möglich, dass die begehrten Grundstücke auch wirklich aufgrund volkswirtschaftlicher Belange benötigt werden.
Nach alledem scheidet damit die Erteilung einer Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zugunsten der Antragstellerin somit auch nach § 9 Abs. 6 GrdstVG aus.
Dies hat im Ergebnis zur Folge, dass sich die angefochtene Entscheidung als zutreffend erweist, weswegen die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 Abs. 1, 45 LwVG.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 46, 47 GNotKG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 9 LwVG, 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.