Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 08.06.2021, Az.: 10 UF 222/20
Verjährung der wechselseitigen Ansprüche von Ehegatten auf Zugewinnausgleich; Hemmung der Verjährung des Anspruchs des einen Ehegatten durch gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs des anderen Ehegatten; Begriff der Verhandlungen im Sinne von § 203 S. 1 BGB
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 08.06.2021
- Aktenzeichen
- 10 UF 222/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 49776
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 22.10.2020 - AZ: 613 F 1168/20
Rechtsgrundlagen
- § 203 S. 1 BGB
- § 204 BGB
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die wechselseitigen Ansprüche der Ehegatten auf Zugewinnausgleich sind sowohl nach allgemeinen Regeln als auch nach dem Verständnis der konkreten Ansprüche aus dem Güterrecht rechtlich jeweils selbständig zu beurteilen und können insbesondere auch hinsichtlich ihrer Verjährung ein grundsätzlich selbständiges Schicksal haben. Insoweit kommt eine Hemmung der Verjährung des Leistungsanspruchs des einen Ehegatten aufgrund der früheren gerichtlichen Geltendmachung des gegenläufigen Leistungsanspruches des anderen Ehegatten nicht in Betracht.
- 2.
Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB sind anzunehmen, wenn der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will, und sich zum anderen hieran ein ernsthafter Meinungsaustausch anschließt. Dies ist nicht der Fall, wenn ein derartiger Anspruch vom Schuldner rundweg und abschließend abgelehnt wird, ohne dass sich insofern für den Gläubiger Anhaltspunkte dafür ergeben konnten, dass eine in einem früheren Austausch abschließend geklärte und nunmehr lediglich noch einmal wiederholte Position zur Frage eines Zugewinnausgleichsanspruches weiter verhandelbar sein könnte.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 22. Oktober 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 100.000 €.
Gründe
I.
Der Antragsteller nimmt im vorliegenden Verfahren die Antragsgegnerin auf Zahlung eines Zugewinnbetrages in Höhe von 100.000 € in Anspruch, die ihrerseits den Verjährungseinwand erhebt.
Die am 18. Februar 2000 geschlossene Ehe der Beteiligten, die im gesetzlichen Güterstand lebten, ist auf am 4. November 2015 zugestellten Antrag mit Beschluss vom 10. September 2016 - rechtskräftig seit dem 19. September 2016 - geschieden worden. Ein von den Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau nach wiederholten vergeblichen außergerichtlichen Auskunftsanforderungen zu den Stichtagen im Rahmen des Scheidungsverfahrens schriftsätzlich geltend gemachter und auf Leistung eines Zugewinnausgleichsbetrages an sie gerichteter Stufenantrag ist zu Beginn des diesbezüglichen (ersten) Anhörungstermins noch auf der Auskunftsstufe zurückgenommen worden.
Parallel zum seinerzeitigen Scheidungsverfahren haben beide Beteiligte die Auffassung vertreten, Anspruch auf eine Zugewinnausgleichszahlung gegen den jeweils anderen zu haben und diesbezüglich - sowie hinsichtlich weiterer wechselseitiger, nicht im Verbundverfahren gegenständlicher Ansprüche - Stellungnahmen ausgetauscht bzw. jeweils auf ihrer Kernposition beruhende Vergleichsvorschläge unterbreitet. Dabei errechnete sich der Antragsteller - im Wesentlichen beruhend auf der Annahme von erheblichen Wertsteigerungen einer im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehenden Immobilie - einen eigenen Zugewinnausgleichsanspruch von mindestens 150.000 €, während die Antragsgegnerin gut 33.000 € zu ihren Gunsten ermittelt hat; an diesen unvereinbaren Positionen bezüglich des Zugewinnausgleichs hielten die Beteiligten bis zum Ende ihres diesbezüglichen Schriftwechsels im Oktober 2016 ausdrücklich fest. Daneben hat sich der Antragsteller außergerichtlich berühmt, gegen die Antragsgegnerin Ansprüche auf Trennungs- und nachehelichen Unterhalt sowie Kindesunterhalt zu haben. Schließlich geht es auch um eine Vermögenauseinandersetzung hinsichtlich einer gemeinsamen Eigentumswohnung sowie einer weiteren von beiden Eheleuten finanzierten Immobilie in Kroatien, hinsichtlich derer die Antragsgegnerin einen abredewidrigen Alleinerwerb durch den Antragssteller behauptet und diesbezügliche Ersatzansprüche thematisiert.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2019 (Bl. I 193 ff. d.A.) wandte sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers unter dem Betreff "Nachehelicher Unterhalt" an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin und kam - erstmals seit der Scheidung - wieder auf die in den bis Oktober 2016 geführten Schriftwechseln thematisierten und noch offenen wechselseitigen Ansprüche zurück, namentlich auf Ansprüche auf Trennungs- und nachehelichen Unterhalt, Kindesunterhalt "und Zugewinn" sowie die Vermögensauseinandersetzung (Übertragung des ideellen Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung). Dabei sollte in einer vergleichsweisen Regelung zur Erledigung aller streitigen Themen die Antragsgegnerin ihr hälftiges ideelles Eigentum an der Eigentumswohnung auf den Antragsteller übertragen sowie "zur Abgeltung des Zugewinns und des nachehelichen Unterhalts" 30.000 € an ihn zahlen.
Mit Schreiben vom 7. März 2019 (Bl. I 62 ff. d.A.) antwortete die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit einem - ihrem letzten Vorschlag von 2016 entsprechenden - Gegenvorschlag, wobei sie ausdrücklich einen Zugewinnausgleichanspruch des Antragstellers und die Zahlung einer Abfindung an diesen als nicht darstellbar zurückwies und ihre Bindung an das Gegenangebot bis zum 21. März 2019 beschränkte. Nach dieser Lösung sollte allein die Antragsgegnerin alleinige Eigentümerin der Eigentumswohnung werden.
Bereits mit Schreiben vom 8. März 2019 (Bl. I 65 ff.) lehnte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers wiederum diesen Gegenvorschlag ab und bekräftigte die eigenen, seiner Auffassung nach gegebenen Ansprüche auf Zugewinnausgleich und (Gatten- wie Kindes-) Unterhalt, ohne seinerseits ein neues Vergleichsangebot zu unterbreiten. Zugleich setzte er für ein etwaiges den Vorstellungen des Antragstellers entsprechendes Angebot eine Frist bis zum 14. März 2019 eingehend, nach deren Ablauf er ausdrücklich ankündigte, "das Zugewinnausgleichsverfahren, die 3 Unterhaltsverfahren und das Hausratsverfahren sowie weitere Verfahren" einzuleiten.
Der Antragsteller hat am 9. Januar 2020 beim Zentralen Mahngericht einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gegen die Antragsgegnerin über 100.000 € eingereicht, der dort allerdings aufgrund unzureichender Bezeichnung der Forderung als nicht weiter spezifizierter "sonstiger familienrechtlicher Ausgleichsanspruch" nicht bearbeitet werden konnte, worauf der Antragstellervertreter mit Verfügung vom 10. Januar 2020 hingewiesen worden ist. Erst nachdem am 21. Januar 2020 eine Nachbesserung des Antragstellers ihn als "Anspruch auf Zugewinnausgleich" konkretisiert hatte, konnte der Antrag am 21. (nicht wie im amtsgerichtlichen Beschluss angegeben 22.) Januar 2020 erlassen sowie am 24. Januar 2020 der Antragsgegnerin zugestellt werden.
Nach fristgerechtem Einspruch der Antragsgegnerin ist das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - Hannover abgegeben worden, wo der Antragsteller seinen Antrag weiter begründet hat.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag inhaltlich entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat insbesondere geltend gemacht, sich in dem kurzen Schriftwechsel aus dem Frühjahr 2019 Verhandlungen über einen Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers ausdrücklich verweigert und lediglich zu den anderen streitigen Themen verhandelt zu haben, so dass die Voraussetzungen für eine Verjährungshemmung schon dem Grunde nach nicht vorlägen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2020, auf den auch zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, den Antrag abgewiesen, da ein Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers (jedenfalls) verjährt sei. Es ist dabei davon ausgegangen, die Verjährung des Anspruches sei aufgrund zwischen den Beteiligten zwischen dem 20. Februar und dem 8. März 2019 geführter Vergleichsverhandlungen, also über eine Dauer von 16 Tagen, gehemmt gewesen. Dies ändere aber nichts daran, dass mit dem am 24. Januar 2020 zugestellten Mahnbescheid die Verjährungsfrist nicht erneut unterbrochen werden konnte, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der sein Begehren unter pauschaler Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen weiterverfolgt. Er wendet sich inhaltlich aber vor allem gegen die amtsgerichtliche Annahme, die am 20. Februar 2019 begonnenen Vergleichsverhandlungen seien bereits aufgrund seines Schreibens vom 8. März 2019 abgeschlossen gewesen - dieses Schreiben habe nicht das nach der Rechtsprechung erforderliche doppelte "Nein" - gegenüber dem Anspruch und gegenüber weiteren Verhandlungen - enthalten; insofern könne vielmehr allenfalls davon ausgegangen werden, dass die Vergleichsverhandlungen in der Folgezeit eingeschlafen seien, was zugleich eine wesentlich längere Hemmung der Verjährung zur Folge habe, so dass die Verjährungsfrist am 21. Januar 2020 noch nicht abgelaufen gewesen sei.
Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie macht weitergehend geltend, dass nach jüngerer, im einzelnen zitierter obergerichtlicher Rechtsprechung zu vergleichbaren Verhandlungsfällen ohnehin nicht einmal von einem Beginn der Verjährungshemmung durch das Schreiben des Antragstellervertreters ausgegangen werden könnte, sondern allenfalls durch ein nachfolgendes Eingehen auf derartige Verhandlungen durch die Antragsgegnerin.
Der Senat hat den Beteiligten mit Beschluss vom 22. März 2021 ausführliche rechtliche Hinweise erteilt und den Antragsteller darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach aktuellem Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg aufweise. Der Antragsteller ist in einem (am Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2020 nach Dienstschluß eingereichten) Schriftsatz diesen rechtlichen Erwägungen entgegengetreten und hat - ohne jegliche inhaltliche Begründung - angeregt, die "Revision" zuzulassen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers kann in der Sache keinen Erfolg haben; das Amtsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht den geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers wegen Verjährung abgewiesen. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Güterrecht beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt. Der Anspruch auf eine Zugewinnausgleichsforderung entsteht gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB mit dem Ende des Güterstandes, im Streitfall also mit Rechtskraft der Scheidung am 19. September 2016. Mithin begann die Verjährungsfrist im Streitfall am 1. Januar 2017 und lief regulär mit dem 31. Dezember 2019 ab, so dass die erst Anfang 2020 in Form eines Antrages auf einen Mahnbescheid erfolgte Geltendmachung durch den Antragsteller nur dann nicht verfristet war, wenn der Lauf der Verjährungsfrist zuvor bereits anderweitig zeitweilig gehemmt war.
1. Dabei sind allerdings die Beteiligten wie auch das Amtsgericht hinsichtlich der erneuten Verjährungshemmung durch den dieses Verfahren einleitenden Antrag auf Mahnbescheid durchgängig von einem falschen maßgeblichen Zeitpunkt ausgegangen, wenn sie auf den Erlass bzw. die Zustellung des Mahnbescheides abgestellt haben, worauf der Senat die Beteiligten vorab u.a. hingewiesen hat.
Denn § 167 ZPO bestimmt insofern, dass in Fällen, in denen durch eine Zustellung die Verjährung gemäß § 204 BGB gehemmt werden soll, diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrages eintritt, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt; noch weitergehend regelt § 691 Abs. 3 ZPO sogar für den Fall der Zurückweisung eines Mahnbescheides (aus formellen oder inhaltlichen Gründen), dass zur Fristwahrung für die Verjährungshemmung der Zeitpunkt der Einreichung des zurückgewiesen Antrages selbst dann noch maßgeblich bleibt, wenn binnen Monatsfrist nach Zustellung der Zurückweisung Klage eingereicht und diese wiederum "demnächst" zugestellt wird.
Im Streitfall hat das Mahngericht - inhaltlich völlig zutreffend - die ursprüngliche pauschale und nicht weiter konkretisierte Bezeichnung des Anspruchs als "sonstigen familienrechtlichen Anspruch" durch Zwischenverfügung moniert, was zur alsbaldigen Korrektur der Angabe als "Forderung aus Zugewinnausgleich" führte.
Auch derartige - eindeutig aus der Sphäre des Antragstellers stammende - Verzögerungen der Zustellung sind nach der Rechtsprechung allerdings nur dann für die Annahme einer "demnächst" erfolgten Zustellung schädlich, wenn sie dazu führen, dass sich die Zustellung um mehr als vierzehn Tage im Vergleich zu dem ohnehin erforderlichen Zeitraum verzögert (vgl. Zöller32- Greger, ZPO § 167 Rz. 11 m.w.N.).
Im Streitfall ist auf den in seiner ursprünglichen Form am 9. Januar 2020 eingereichten Antrag hin der Mahnbescheid nach der zwischenzeitlichen Korrektur am 21. Januar 2020 erlassen und am 24. Januar 2020 zugestellt worden; dies bedeutet aber, dass die dem Antragsteller zuzurechnende Verzögerung allenfalls die Zeit von der Monierung am 10. Januar bis zum Erlass am 21. Januar 2020 umfaßt, also 11 Tage. Mithin ist - bereits ohne dass es weiter auf etwa aus der Regelung in § 691 Abs. 3 ZPO herzuleitende Folgen in derartigen Fällen ankäme - im Streitfall von einer "demnächst" erfolgten Zustellung ausgehen, so dass eine etwaige (weitere) Verjährungshemmung bereits am 9. Januar 2020 eingetreten wäre. Folglich bedarf es dafür, dass durch den Mahnbescheidantrag die Verjährungsfrist erneut unterbrochen werden konnte, lediglich einer früheren Verjährungshemmung im Umfang von neun Tagen.
Auf Grundlage der amtsgerichtlichen Annahme einer Hemmung der Verjährung eines Zugewinnausgleichsanspruches des Antragstellers vom 20. Februar bis zum 8. März 2019, also über 16 Tage, wäre die Verjährungsfrist somit im Zeitpunkt der erneuten Hemmung durch den Antrag auf einen Mahnbescheid noch nicht abgelaufen gewesen.
2. Zu einer derartigen Verjährungshemmung - auch nur im tatsächlich erforderlichen Umfang von neun Tagen - war es vor dem 31. Dezember 2019 jedoch nicht gekommen.
a) Unzutreffend ist wiederum (nur) die Begründung, mit der das Amtsgericht unter Hinweis auf den durch die Rücknahme eingetretenen rückwirkenden Wegfall der Rechtshängigkeit die Annahme des Antragstellers zurückgewiesen hat, aufgrund der Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs durch die Antragsgegnerin im Scheidungsverbund sei eine gemäß § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach Antragsrücknahme fortwirkende Hemmung der Verjährung eingetreten. Der rückwirkende Wegfall der Rechtshängigkeit hat auf die Frage der Verjährungshemmung allerdings keine Auswirkung, die nach ausdrücklicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH Urteil vom 28. September 2004 - IX ZR 155/03 -, BGHZ 160, 259, Tz. 12) auch unabhängig von einer späteren Rücknahme eintritt.
Jedoch geht die besagte Annahme des Antragstellers deswegen schon im Ansatz fehl, weil dabei fälschlich von einem einheitlichen Anspruch aus dem Güterrecht ausgegangen wird, statt nach den unterschiedlichen Ansprüchen der jeweiligen Ehegatten zu differenzieren. Die Hemmung der Verjährung eines Anspruches gemäß § 204 BGB wirkt nämlich ausschließlich hinsichtlich des Streitgegenstands der Klage (bzw. im familiengerichtlichen Verfahren des Antrages) zwischen dem klagenden Gläubiger und dem beklagten Schuldner (vgl. grundlegend etwa Palandt80-Ellenberger, BGB § 204 Rz. 4 ff. auch m.w.N.). Der im Scheidungsverbund rechtshängig gewordene und später vor mündlicher Verhandlung darüber zurückgenommene Stufenantrag der Antragsgegnerin betraf jedoch allein deren Ausgleichsanspruch gegenüber dem Antragsteller, nicht jedoch den - vorliegend aber allein gegenständlichen - Ausgleichanspruch des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin, auf den er keinerlei verjährungsbezogene Wirkung entfalten konnte. Diese beiden unterschiedlichen Ansprüche auf Zugewinnausgleich sind aber sowohl nach allgemeinen Regeln als auch nach dem Verständnis der konkreten Ansprüche aus dem Güterrecht rechtlich jeweils selbständig zu beurteilen und können insbesondere auch hinsichtlich ihrer Verjährung ein grundsätzlich selbständiges Schicksal haben (Palandt80-Brudermüller, BGB § 1378 Rz. 10, Schwab/Ernst/Volker, Scheidungsrecht, S. 15, Rn. 292).
Insofern ist es auch für sich unerheblich, dass nach § 1378 BGB ein Zugewinnausgleichsanspruch nur jeweils in (höchstens) einer "Richtung" bestehen kann, der Anspruch des einen Ehegatten also stets rechnerisch den Zugewinn beider Ehegatten in einer Berechnung verbindet und das Bestehen eines eigenen Ausgleichsanspruchs damit zwingend zugleich die Negation eines gegenläufigen Ausgleichsanspruches bedeutet. Denn selbst wenn man in diesem Sinne in dem Antrag eines Ehegatten auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs an sich einen immanenten Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens eines entgegengesetzten Zugewinnausgleichsanspruches des anderen Ehegatten sehen wollte, hätte dies nicht eine Verjährungsunterbrechung auch für letzteren Anspruch zur Folge. Denn nach ausdrücklicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird die Verjährung (auch nach neuem Recht) für einen eigenen Leistungsanspruch selbst weder durch entgegen gerichtete negative Feststellungsklage des vermeintlichen Schuldners noch durch die aktive Verteidigung des Gläubigers gegen eine solche Klage gehemmt (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2012 - XII ZR 86/11 - NJW 2012, 3633 ff = MDR 2012, 1365 = juris, Leitsatz und Tz. 27 m.w.N. auch zur der Rechtsprechung nach "alten" Recht).
Das hier dargestellte Ergebnis zur gesonderten Behandlung der Verjährung hinsichtlich der wechselseitigen Ansprüche aus dem Güterrecht kann im übrigen sehr konkret etwa auch dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 31. Januar 2018 (XII ZB 175/17 - FamRZ 2018, 581 ff. = MDR 2018, 528 f. = juris) entnommen werden; in dem dort zugrundeliegenden Fall war ein Zugewinnausgleichsanspruch erst unmittelbar vor Ablauf der Verjährungsfrist anhängig gemacht worden, so dass nur hinsichtlich des entsprechenden Anspruchs des dortigen Antragstellers die Verjährung gehemmt war - der BGH mußte dort insofern sogar hinsichtlich des gegenläufigen Auskunftsanspruch der Antragsgegnerseite, den das Oberlandesgericht ebenso wie den entsprechenden Zahlungsanspruch als verjährt angesehen hatte, gesondert herausarbeiten und begründen, dass mit der Verjährungshemmung zugunsten des Antragstellers zugleich auch isoliert (nur) hinsichtlich dieses (Gegen-) Auskunftsanspruchs eine Verjährungshemmung eingetreten ist.
Insoweit kommt eine Hemmung der Verjährung des im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Leistungsanspruch des Antragstellers aufgrund der früheren gerichtlichen Geltendmachung eines Leistungsanspruches der Antragsgegnerin von vornherein nicht in Betracht.
b) Ebenfalls keine Hemmung der Verjährung bewirken konnte der bis längstens Oktober 2016 außergerichtlich geführte Schriftwechsel der Beteiligten bzw. ihrer Verfahrensbevollmächtigten, ohne dass es weiter auf deren Bewertung als Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB ankäme, da sie lange abgeschlossen waren, als am 1. Januar 2017 die Verjährung erst zu laufen begann und sich die Wirkung der Hemmung gemäß § 209 BGB darauf beschränkt, dass der Zeitraum der Verjährungshemmung in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Etwas anderes ergibt sich im Streitfall auch nicht aus § 203 Satz 2 BGB, da diese Vorschrift allein ein Verjährungsende vor Ablauf von drei Monaten nach dem Ende einer etwaigen Hemmung durch Verhandlungen ausschließt. Insofern ist es schließlich auch völlig unerheblich, ob 2016 geführte Verhandlungen über einen etwaigen Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers ihr Ende durch die endgültige Zurückweisung eines solchen Anspruches durch die Antragsgegnerin fanden, oder - wie der Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2021 zum Hinweisbeschluss des Senates meint - lediglich "eingeschlafen" sind.
c) Die - wie soeben bereits angesprochen und dargestellt - gebotene Differenzierung hinsichtlich der wechselseitigen Zugewinnausgleichsansprüche wirkt sich auch entscheidend auf die Beurteilung aus, ob und ggf. über welchen Zeitraum die Beteiligten gerade über den hier verfahrensgegenständlichen Zugewinnausgleichanspruch des Antragstellers im Frühjahr 2019 erneut Vertragsverhandlungen geführt haben und dadurch gemäß § 203 BGB die Verjährung gehemmt ist. Denn für eine hier maßgebliche Verjährungshemmung wäre es nicht ausreichend, wenn die Beteiligten über irgendwelche anderen Ansprüche - einschließlich eines Zugewinnausgleichsanspruchs der Antragsgegnerin - verhandelt hätten - entscheidend kann allein sein, ob Anfang 2019 gerade (auch) über den Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers verhandelt worden ist.
Dafür ist zunächst einmal zu berücksichtigen, dass sich die Beteiligten insbesondere über die - hier allein im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch des Antragstellers relevante - Frage etwaiger wechselseitiger Zugewinnausgleichsansprüche bereits in den Jahren 2015/2016 umfangreich auseinandergesetzt und sich bereits dabei ihre inhaltlich gänzlich unvereinbaren Positionen als weder verein- noch inhaltlich weiter verhandelbar erwiesen hatten. Die unter Einschluss anderer streitiger Punkte namentlich der von beiden Beteiligten als notwendig erachteten Vermögensauseinandersetzung - insbesondere bezüglich der Eigentumswohnung in gemeinsamem Eigentum - wechselseitig unterbreiteten Vergleichsvorschläge konnten dabei auf der Grundlage der unüberbrückbaren Positionen hinsichtlich der zentralen Frage des Bestehens eines Zugewinnausgleichanspruchs in die eine oder andere Richtung (mit einer rechnerischen Differenz der Positionen von über 180.000 €) offenkundig nicht erfolgreich sein. Da dieser zentrale Dissens zudem nahezu ausschließlich auf einer unterschiedlichen Perzeption der ehezeitlichen Wertentwicklung einer Immobilie im Alleineigentum der Antragstellerin beruhte, hätte dessen Auflösung - abgesehen von einer etwaigen Einbeziehung weiterer streitiger Positionen in einer vergleichbaren Größenordnung - allenfalls durch eine diesbezügliche Annäherung oder eine von beiden Seiten akzeptierte Wertermittlung von dritter Seite erfolgen können, was jedoch bereits während des gesamten (hier bekannten) Schriftwechsel aus 2015/16 nicht im Ansatz erkennbar geworden ist.
Durch den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 20. Februar 2019 wurden für diesen zudem - erneut - eine Vielzahl unterschiedlicher Ansprüche geltend gemacht, nämlich Ansprüche auf eigenen Trennungs- wie nachehelichen Unterhalt sowie auf (in keiner Weise näher spezifizierten) Kindesunterhalt, ein eigener Anspruch auf Zugewinnausgleich sowie Ansprüche auf Vermögensauseinandersetzung hinsichtlich der in gemeinsamem Eigentum stehenden Eigentumswohnung; zu keinem dieser Ansprüche wurden dabei nähere inhaltliche Ausführungen gemacht oder auch nur eine ungefähre Bezifferung vorgenommen. Das Schreiben ist mithin allein vor dem Hintergrund des 2016 erfolglos beendeten Schriftwechsels verständlich, ohne dass insofern irgendwelche weitergehenden Gesichtspunkte, Argumente oder Positionen - namentlich zu der hier allein relevanten Frage eines Zugewinnausgleichsanspruchs des Antragstellers - ersichtlich wären. Darüber hinaus enthält das Schreiben lediglich noch eine - hier nicht einmal nachvollziehbare - Bezugnahme auf ein weiteres seinerzeit offenbar zwischen den Beteiligten anhängiges Gerichtsverfahren, in welchem jedenfalls "das Gericht" über den Vergleichsvorschlag informiert worden sein soll. Insgesamt kann das erneut unterbreitete Vergleichsangebot nur als der Versuch einer Wiederaufnahme der 2016/16 abgebrochenen Verhandlungen zu verstehen sein, welches sich allerdings in einer bloßen Wiederholung der seinerzeitigen Grundpositionen und Forderungen erschöpfte.
Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 7. März 2019 dieses Angebot zurückgewiesen und ihrerseits einen früheren Vergleichsvorschlag wiederholt. Zugleich hat sie dabei - wie bereits wiederholt in der Anwaltskorrespondenz der Jahre 2015/16 - klargestellt, dass - u.a. - ein Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers nicht besteht, sich nicht darstellen lasse und sich eine diesbezügliche Abfindung "verbiete". Mit dem ihrerseits unterbreiteten Vergleichsangebot wird insofern ebenfalls lediglich ein früheres Vergleichsangebot aus dem Jahr 2016 inhaltsgleich wiederholt, das allein von Zugewinnausgleichsansprüchen der Antragstellerin und deren konkreten Ausgleich - zugleich auch als Form der Vermögensauseinandersetzung - durch Übertragung der bislang gemeinsamen Eigentumswohnung allein auf sie (sowie im übrigen lediglich eine Feststellung der Erledigung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche) umfaßte. Das Schreiben beschränkt sich im übrigen noch auf eine ausdrückliche Befristung der eigenen Bindung an das Vergleichsangebot.
In dem bereits am Folgetag erstellten und übermittelten Antwortschreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wurde der Vorschlag der Antragsgegnerin zurückgewiesen und lediglich sein gegenteiliger Standpunkt hinsichtlich eines eigenen Zugewinnausgleichsanspruchs wiederholt.
Bereits mit beiden ersten - insbesondere für einen hier allein relevanten Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers jeweils die aus der Korrespondenz von 2015/16 bekannten unvereinbaren Positionen zu den Streitpunkten wiederholenden - Schriftsätzen ist eine - für die hier zu prüfende Verjährungshemmung erforderliche - Verhandlung gerade über einen Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers nicht zustande gekommen, sein derartiger Anspruch ist vielmehr von der Antragsgegnerin rundweg und abschließend abgelehnt worden, ohne dass sich insofern für den Antragsteller irgend geartete Anhaltspunkte dafür ergeben konnten, dass ihre bereits aus dem früheren Austausch abschließend geklärte und nunmehr lediglich noch einmal wiederholte Position zur Frage eines Zugewinnausgleichsanspruches des Antragstellers in irgendeiner Weise weiter verhandelbar sein könnte. Eine gegenteilige Erwartung durfte der Antragsteller im übrigen insbesondere vor dem Hintergrund der diesbezüglich bereits abschließend 2015/16 geführten Verhandlungen und ohne das Hinzutreten oder auch nur die Geltendmachung irgendwelcher zusätzlicher Gesichtspunkte schon von vornherein, jedenfalls aber nach der zu erwartenden eindeutigen Antwort der Antragstellerin redlicherweise nicht hegen. Vor diesem Hintergrund kann das Schreiben vom 7. März 2019 auch nur als "doppelte Verneinung" sowohl hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs als auch weiterer Verhandlungen ausgelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - XII ZR 116/17, FamRZ 2019, 429, Tz. 35, Schwab/Ernst/Volker a.a.O., Rn. 293). Ob und inwieweit dabei in dem Schriftwechsel von 2019 möglicherweise hinsichtlich anderer Streitpunkte eine (Wieder-) Aufnahme von Verhandlungen erblickt werden kann, spielt für die hier relevante Frage der Verjährungshemmung des Zugewinnausgleichsanspruches des Antragstellers keine Rolle.
Das weitere Scheiben des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsstellers vom 8. März 2019 konnte an diesem Befund weder nach seinem Inhalt noch nach dem zu diesem Zeitpunkt gegebenen Stand der - jedenfalls bezogen auf den hier relevanten Anspruch - "Nichtverhandlung" etwas ändern, sondern bestätigt vielmehr den Befund, dass sich die Beteiligten in den Schreiben vom Frühjahr 2019 - jedenfalls zum hier relevanten Streitpunkt - auf eine bloße Wiederholung ihrer bekannten Auffassungen beschränkten.
Diese - im Hinweisbeschluss des Senates vom 22. März 2021 bereits ausführlich offengelegten - Erwägungen werden schließlich auch durch die Ausführungen im Schriftsatz des Antragstellers vom 4. Mai 2021 nicht in Frage gestellt, die sich insbesondere erneut nicht auf die hier allein relevante Frage etwaiger Verhandlungen gerade über einen Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers konzentrieren.
Nach der bereits angesprochenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist "der Begriff von Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB ... verwirklicht, wenn zum einen der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will, und sich zum anderen hieran ein ernsthafter Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen anschließt, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar die Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (aaO Tz. 35).
Der Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 20. Februar 2019 enthielt aber weder unmittelbar noch auch nur in Form einer konkreten Bezugnahme auf den bereits vor der Ehescheidung diesbezüglich geführten Schriftwechsel irgendwelche inhaltliche Ausführungen zur Begründung eines vermeintlichen Zugewinnausgleichsanspruchs des Antragstellers, sondern beschränkte sich vielmehr lediglich auf die Behauptung (auch) eines solchen, ohne diesen (oder einen anderen der behaupteten Ansprüche) allerdings auch nur näherungsweise zu beziffern. Insofern war dieser Schriftsatz von vornherein weder darauf gerichtet noch dazu geeignet, unmittelbar inhaltliche Verhandlungen über einzelne konkrete Positionen oder Bewertungen innerhalb der völlig unterschiedlichen diesbezüglichen Rechenwerke der Beteiligten, also über die tatsächlichen Grundlagen des Zugewinnausgleichsanspruches des Antragstellers einzuleiten. Eine derartige Verhandlung ist offenkundig auch nicht von der Antragsgegnervertreterin im Rahmen ihrer Antwort vom 7. März 2019 eröffnet worden. Auch über einen etwaigen Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers als solchen - ggf. auch nur als eine Abrechnungsposition im Rahmen einer wirtschaftlichen Gesamtauseinandersetzung der Beteiligten - ist es aber im Frühjahr 2019 nicht zu Verhandlungen nach der Definition des BGH gekommen, da diese Zugewinnausgleichsforderung von der Antragsgegnervertreterin unmittelbar derart unzweideutig zurückgewiesen wurde, das der Antragsteller weder annehmen konnte noch (ausweislich seiner kurzfristigen Reaktion) tatsächlich angenommen hat, die Antragsgegnerin lasse sich diesbezüglich auf eine Erörterung über die Berechtigung des fraglichen Anspruchs oder über dessen Umfang ein.
Mithin ist der Lauf der Verjährung des streitgegenständlichen Anspruches auch durch den Schriftwechsel der Verfahrensbeteiligten im Februar/März 2019 nicht gehemmt worden.
III.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ("Revision") ist weder ersichtlich, noch in irgendeiner Weise vom Antragsteller inhaltlich dargelegt worden.