Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 23.06.2021, Az.: 14 U 47/20
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 23.06.2021
- Aktenzeichen
- 14 U 47/20
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2021, 70063
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 13.02.2020 - AZ: 4 O 161/18
Fundstelle
- IBR 2022, 630
In dem Rechtsstreit
L. R., ...,
Beklagter und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...,
gegen
J. GmbH, ...,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2021 durch den Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ... für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13. Februar 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg <4 O 161/18> teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
- 1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.682,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2018 zu zahlen, in Höhe von 21.182,00 Euro jedoch nur Zug um Zug gegen Rückübereignung und Herausgabe von vier Leuchtkästen in weißen Gehäuse mit blauer Beschriftung "J. GmbH ..." (Abmessungen ca. 400 x 2.000 x 150 mm) sowie von vier weiß lackierten Blechen (Abmessungen ca. 400 x 2.000 mm) und einem beleuchtetem Drehwürfel (Abmessungen ca. 1.000 x 1.000 x 1.000 mm) mit blauer Beschriftung "J.", sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 984,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. August 2018 zu zahlen.
- 2.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Verpflichtung zur Abholung der im Tenor zu 1. genannten Gegenstände im Annahmeverzug befindet.
- 3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits (erste und zweite Instanz) trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.582,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Vertrages über die Herstellung und Montage von beleuchteten Werbetafeln. Die Klägerin macht das Vorliegen eines Sachmangels geltend, nachdem - auch nach Mängelbeseitigungsarbeiten des Beklagten - der FI-Schutzschalter immer wieder ausgelöst wurde und die Beleuchtungsanlage dadurch ausfiel. Nachdem der Beklagte weitere Mängelbeseitigungsarbeiten abgelehnt hatte, erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag und verlangte vom Beklagten die Rückabwicklung sowie Schadensersatz im Hinblick auf einen bei der Montage und bei den Mängelbeseitigungsarbeiten gestellten Kran. Dieses Begehren verfolgt die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit weiter.
Gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlichen Anträge auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit am 13. Februar 2020 verkündeten Urteil hat das Landgericht nach Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage im ganz überwiegenden Umfang stattgegeben. Zur Begründung führt das Landgericht im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Rückgewähranspruch zu, denn die Voraussetzungen für den Rücktritt lägen vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass das Werk des Beklagten mangelhaft sei. Die vom Beklagten hergestellten Leuchtkästen entsprächen nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik, weil sie lediglich mit der Schutzklasse IP20 ausgestattet seien, was bei Installation im Freien und ohne Dachüberstand oder ähnlichen Schutz nicht ausreichend sei. Soweit der Beklagte hinsichtlich Bauart der Leuchtkästen und Verwendung von elektrischen Betriebsmitteln innerhalb der Leuchtkästen mit der Schutzart IP20 Branchenüblichkeit geltend mache, führe dies aus denselben Gründen zu keinem anderen Ergebnis. Die Leuchtkästen seien auch nicht sprühwassergeschützt hergestellt, es könne Feuchtigkeit in die Leuchtkästen eindringen. Ob das ständige Auslösen des Schutzschalters auf diesen Mangel zurückzuführen sei, sei letztlich ohne Bedeutung; die Herstellung der Leuchtkästen nicht entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik stelle einen Mangel der Werkleistung dar und berechtige die Klägerin zum Rücktritt vom gesamten Vertrag, weil die vier Leuchtkästen und der Drehwürfel eine Einheit bilden würden und die Klägerin allein an dem Drehwürfel kein Interesse habe. Der Beklagte sei danach zur Rückgewähr der von der Klägerin geleisteten Zahlungen in Höhe von 21.182,00 Euro Zug um Zug gegen Rückübereignung und Herausgabe der gelieferten Gegenstände verpflichtet.
Der Klägerin stehe auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der Stellung des Krans zu, da sie so zu stellen sei, wie sie ohne die mangelhafte Leistung des Beklagten stünde. Soweit der Beklagte die von der Klägerin vorgetragene Stundenzahl bestreite, sei dies unerheblich; da der Beklagte jeweils vor Ort gewesen sei, hätte er qualifiziert bestreiten müssen. Der Stundensatz von 150 Euro pro Stunde sei nicht zu beanstanden, da der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt sei, dass für einen Kran nebst Kranführer deutlich mehr als dieser Satz verlangt würden.
Der Beklagte befinde sich im Hinblick auf die vergebliche vorprozessuale Aufforderung mit der Abholung der Leuchtkästen und des Drehwürfels im Annahmeverzug.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, soweit er vor dem Landgericht unterlegen ist. Er macht Verfahrensfehler und eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung geltend. Dazu trägt er insbesondere Folgendes vor:
Das Landgericht habe den falschen Sachverständigen ausgewählt und damit gegen § 404 Abs. 3 ZPO verstoßen. Es hätte einen Sachverständigen mit Spezialkenntnissen auf dem Gebiet der Lichtwerbe-Technik bestellen müssen. Der Sachverständige M. verfüge über keinerlei Erfahrung mit Leuchtkästen wie vorliegend. Er sei für das Elektroinstallateurhandwerk mit dem Spezialgebiet Einbruchmeldeanlagen öffentlich bestellt und vereidigt, nicht dagegen für das hier einschlägige Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk. Mit diesen bereits erstinstanzlich gehaltenen Einwänden habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt und damit seinen - des Beklagten - Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Rüge gelte auch hinsichtlich der Stellungnahme seines Sachverständigen B. (Anlage B 5 = Bl. 258f. d.A.), mit der sich das Landgericht nicht hinreichend befasst habe. Das Landgericht habe nicht begründet, woher es die Befähigung habe, die von den beiden Sachverständigen unterschiedlich bewertete Frage zu den hier gültigen Vorschriften zu entscheiden, zumal nur der Sachverständige B. für das einschlägige Fachgebiet öffentlich bestellt und vereidigt sei. Der Beklagte verweist insofern auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05. November 2019, VIII ZR 344/18.
Der Beklagte hält zudem die Feststellungen des Sachverständigen M. nicht für ausreichend. Der Sachverständige habe die Schutzklasse der Bauteile vor Ort nicht im Einzelnen kontrolliert. Er habe zudem nicht den Strom eingeschaltet, um sich davon zu überzeugen, dass die Leuchtkästen nicht bzw. nicht zuverlässig arbeiteten und jeweils regelmäßig einen Fehlerstrom produzierten; zur Beantwortung der Beweisfragen 1, 2 und 7 des Beweisbeschlusses vom 18. Dezember 2019 wäre dies aber notwendig gewesen. Der Sachverständige habe darüber hinaus auch nicht überprüft, ob tatsächlich Wasser in die Leuchtkästen eindringen könne. Zudem wäre es für eine verlässliche Grundlage nötig gewesen, die Ursache für die ständigen Auslösungen des Fehlerstromschalters festzustellen, weil der Anschluss an die elektrische Anlage der Klägerin - unstreitig - nicht zu seinem Leistungsumfang gehört habe. Er habe bereits in der Klagerwiderung bestritten, dass die von der Klägerin beauftragte Firma S. Elektrotechnik ordnungsgemäß und mangelfrei gearbeitet habe. Die Verantwortung für Fehler der Anlage liege allein bei Fa. S. Der Sachverständige M. hätte unabhängig davon untersuchen müssen, worin die Ursache für das ständige Auslösen des FI-Schutzschalters, wie es die Klägerin behaupte, liege; eine Vielzahl von Ursachen komme in Betracht, z.B. ein Fehler im Schalter selbst oder eine nicht fachgerechte Konfiguration der Anlage.
Der Beklagte rügt zudem, das Landgericht habe nicht dargelegt, worauf es seine Ansicht stütze, dass Leuchtkästen und Drehwürfel eine Einheit bilden würden und die Klägerin kein Interesse allein an dem Drehwürfel habe. Tatsächlich würden Leuchtkästen und der Drehwürfel keine Einheit bilden, es handele sich um voneinander unabhängige und getrennte Bauteile. Zudem arbeite der Drehwürfel auch heute noch bestimmungsgemäß: er drehe sich und leuchte des Nachts. Das sei im Übrigen umso erstaunlicher, als die Bauart des Drehwürfels und die Beleuchtungstechnik in seinem Inneren derjenigen in den Leuchtkästen entspreche. Auch habe die Klägerin nichts über ihr ,Interesse' an der Werbeanlage mitgeteilt; die Voraussetzungen des § 323 V 1 BGB habe die Klägerin nicht dargelegt. Allenfalls zur Rücknahme der vier Leuchtkästen gegen Zahlung des anteiligen Preises hätte er - der Beklagte - daher verurteilt werden dürfen, wovon allerdings noch gezogene Nutzungen hätten abgezogen werden müssen.
Hinsichtlich des Umfangs der Krangestellung habe das Landgericht seine konkretisierten Angaben im Termin vom 18. Dezember 2018 ("zirka 6 Stunden ... und ... vielleicht nochmal 2 Stunden") übersehen. Zudem sei die Klägerin hierauf nicht eingegangen, weshalb vielmehr sein Vortrag als zugestanden gelte, nicht derjenige der Klägerin. Hinsichtlich des Kraneinsatzes hätten danach allenfalls sieben Stunden angesetzt werden dürfen. Allerdings habe das Landgericht auch unberücksichtigt gelassen, dass vertraglich gerade vereinbart gewesen sei, dass die Klägerin ihn - den Beklagten - bei der Montage unterstütze, was sie dann auch getan habe, andernfalls er für die Montage einen höheren Preis hätte verlangen müssen. Da es sich um eine Eigenleistung der Klägerin gehandelt habe, seien im Übrigen die 150 Euro pro Stunde nicht gerechtfertigt; der Hinweis des Landgerichts auf eine ,Vielzahl von Verfahren' sei angesichts der vielen unterschiedlichen Kranarten unbehelflich.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LG Lüneburg vom 13.02.2020, 4 O 161/18, abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen;
höchst vorsorglich die Sache zu erneuter Verhandlung und Beweisaufnahme an das LG Lüneburg zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Entscheidung des Landgerichts gegen die Angriffe der Berufung. Sie macht insbesondere Folgendes geltend:
Das Landgericht habe zu Recht einen Mangel bei den Leuchtkästen angenommen, weil diese keinen ausreichenden Schutz vor Wasser bzw. Feuchtigkeit aufwiesen und auch die verbauten elektrischen Bauteile selbst nicht entsprechend geschützt seien. Der Beklagte könne nicht der Fa. S. die Verantwortung für das Auslösen des Fehlerstroms zuschieben. Der Beklagte verkenne auch, dass es sich bei dem Auslösen des Fehlerstroms nicht um den eigentlichen Mangel handele, sondern um die Folge des vom Landgericht festgestellten Mangels.
Die vom Beklagten gerügten Verfahrensfehler lägen nicht vor. Der Sachverständige M. sei öffentlich bestellt und vereidigt. Das Landgericht habe vor der Begutachtung auch geklärt, dass es auf Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der Lichtwerbetechnik nicht ankomme. Bei den Beweisfragen habe es sich um Fragen der Elektrotechnik gehandelt. Der Sachverständige habe im Termin zudem seine hinreichende Erfahrung mit Beleuchtungskörpern im Außenbereich erläutert. Der beauftragte Sachverständige sei daher hinreichend qualifiziert gewesen. Der Beklagte habe auch erst nach zwei Ortsterminen, der Vorlage des Gutachtens und der mündlichen Anhörung des Sachverständigen dessen angeblich fehlende Fachkunde gerügt, weshalb die Rüge auch nach § 295 Abs. 1 ZPO verspätet sei. Ein weiteres Sachverständigengutachten sei daher nicht einzuholen.
Das Landgericht habe sich im Urteil auch mit der Stellungnahme des Sachverständigen B. auseinandergesetzt. Die vom Beklagten hinsichtlich der anzuwendenden Vorschriften geltend gemachten Widersprüche bestünden nicht, da beide Sachverständige die DIN VDE 100 benannt hätten und der Sachverständige M. lediglich weitergehend spezifiziert habe; der Teil 737 sei ein Unterteil der DIN VDE 100.
Das Landgericht habe auch die dem Urteil zugrundeliegenden Tatsachen richtig und vollständig erhoben und diese auch zutreffend bewertet. Die Feststellungen des Sachverständigen seien nicht fehlerhaft. Entscheidend für die Mangelhaftigkeit der Leuchtkästen sei, dass diese den nach dem Stand der Technik erforderlichen Schutz vor Feuchtigkeit nicht böten, was der Sachverständige entsprechend festgestellt habe. Da der Sachverständige bei den Leuchtkästen fehlende Dichtungen und Öffnungen, durch die Wasser eindringen könne, festgestellt habe, habe es der vom Beklagten geforderten weiteren Tests nicht bedurft. Zudem habe der Sachverständige erläutert, dass die vorhandenen Leuchtkästen mit ihrer Schutzklasse IP 20 an sich geeignet seien, dann jedoch die Installation in den Leuchtkästen in einer geeigneten Schutzklasse (z.B. IP 67) hätte erfolgen müssen. Daher komme es auch nicht entscheidungserheblich auf die Frage des Anschlusses an das Stromnetz an. Ebenso sei eine tiefergehende Aufklärung der Frage nach der Ursache für das Auslösen des FI-Schutzschalters nicht entscheidungserheblich. Die Arbeiten der Fa. S. seien im Übrigen auch fachgerecht und ordnungsgemäß erfolgt; dies gelte auch für die Prüfung der Anlage nach Fertigstellung.
Soweit der Beklagte nunmehr einwende, sie - die Klägerin - sei lediglich zu einem Teilrücktritt berechtigt gewesen, sei dies ebenfalls neu. Zudem habe sie bereits mit Schreiben vom 04. Juni 2018 (Anlage K 6) erklärt, kein Interesse lediglich am Drehwürfel zu haben; auch der Beklagte habe ausweislich Anlagen K 3 und K 4 das Produkt einheitlich bezeichnet und einen Einheitspreis aufgerufen. Der Vortrag zum Drehwürfel - dieser arbeite auch heute bestimmungsgemäß, und dessen Beleuchtungstechnik im Inneren entspreche derjenigen in den Leuchtkästen - sei ebenfalls neu, werde bestritten und sei gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Gleiches gelte hinsichtlich der vorgetragenen Zusammensetzung des Gesamtpreises und hinsichtlich der angeblich gezogenen Nutzungen. Der Nutzen einer Leuchtwerbeanlage, die dauerhaft nicht leuchtet, sei jedenfalls mit Null Euro anzusetzen.
Das Landgericht habe schließlich auch zutreffend den Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Krankosten zuerkannt. Zu Recht habe das Landgericht angenommen, dass der Beklagte ihren Vortrag zu den angefallenen Kranstunden nicht qualifiziert bestritten habe. Die Angaben des Beklagten im Termin am 18.12.2019 seien nicht ausreichend.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg.
1. Der Klägerin steht, wie vom Landgericht angenommen, der geltend gemachte Rückgewähranspruch nach Rücktritt gemäß §§ 346, 348, 349, 631, 633, 634 Nr. 3, 636, 323 BGB zu.
a) Das Vertragsverhältnis der Parteien ist als Werkvertrag (§ 631 BGB) und nicht als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung (§§ 651, 434 Abs. 2 BGB) zu qualifizieren. Der Beklagte schuldete die Herstellung einer funktionstauglichen Werbeanlage, bestehend aus vier beleuchteten Werbetafeln und einem Drehwürfel, auf einem Gerüstturm auf dem Betriebsgelände der Klägerin. Die Verpflichtungen des Beklagten zur Herstellung der Werbetafeln und Durchführung aufwendiger handwerklicher Installationsarbeiten geben dem Vertrag die maßgebliche Prägung (vgl. BGH, Urteil vom 02. Juni 2016 - VII ZR 348/13 -, Rn. 11, juris, betreffend eine Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Tennishalle). Die Parteien des Rechtsstreits streiten um diesen Punkt nicht weiter.
b) Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist anzunehmen, dass das Werk des Beklagten mangelbehaftet ist.
aa) Dies gilt allerdings nicht insofern, als zwischen den Parteien im Streit steht und auch Gegenstand der Beweiserhebung war (vgl. Ziffer 1, 2 und 7 des Beweisbeschlusses vom 18.12.2018 = Bl. 105ff. d.A.), dass die Beleuchtung der Leuchtkästen nicht zuverlässig funktioniere, die Leuchtkästen regelmäßig einen Fehlerstrom produzierten und eindringende Feuchtigkeit Ursache für den Fehlerstrom sei. Denn insofern verweist der Beklagte zu Recht darauf, dass der Sachverständige M. diese Fragen nicht abschließend geklärt hat und es bei der Beantwortung dieser Beweisfragen dabei belassen hat zu erklären, dies sei "nachvollziehbar" bzw. "erklärbar" (vgl. Gutachten vom 07.08.2019, dort S. 5). In der Tat wären zu diesen Punkten weitere Untersuchungen erforderlich gewesen, nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass mangels Untersuchung des Stromanschlusses, der von der Fa. S. durchgeführt wurde, jedenfalls nicht feststeht (§ 286 ZPO), dass die Ursache für das wiederholte Auslösen des FI-Schutzschalters bei dem Werk des Beklagten liegt. Allerdings hat das Landgericht die nach der Begutachtung verbliebene Ungewissheit gesehen und seine Entscheidung darauf nicht gestützt (vgl. LGU S. 8, 2. Absatz). Es kommt auch nicht weiter darauf an, was die Ursache für den Fehlerstrom ist.
bb) Denn - mit dem Landgericht - ist das Werk des Beklagten mangelhaft im Hinblick darauf, dass ihm mangels ausreichenden Schutzes gegen Feuchtigkeit die Funktionstauglichkeit fehlt.
(1) Nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Werk mangelhaft, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit nicht hat. Unter der Beschaffenheit des Werks sind insbesondere alle dem Werk unmittelbar und jedenfalls für eine gewisse Zeit anhaftenden physischen Merkmale zu verstehen; zur vereinbarten Beschaffenheit gehören alle Eigenschaften des Werks, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen (BGH, Urteil vom 31. August 2017 - VII ZR 5/17 -, Rn. 22 m.w.N., juris). Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich dabei nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll (BGH, Urteil vom 08. November 2007 - VII ZR 183/05 -, BGHZ 174, 110-126, Rn. 15). Der Bundesgerichtshof nimmt danach eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und damit einen Fehler im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB a.F. an, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N.). Das gilt unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben oder die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind (BGH, a.a.O.). Der Werkunternehmer schuldet also ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk; ein Werk, das diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist mangelhaft (Senat, Urteil vom 22. Januar 2014 - 14 U 131/13 -, Rn. 37, juris).
(2) Ausgehend davon ist das Werk des Beklagten mangelhaft.
(aa) Der Senat ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Diese Bindung entfällt, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Derartige konkrete Anhaltspunkte können sich unter anderem aus dem Vortrag der Parteien, vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus dem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz ergeben. Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Bei der Berufungsinstanz handelt es sich um eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls besteht. Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (zum Vorstehenden s. BGH, Beschluss vom 04. September 2019 - VII ZR 69/17 -, Rn. 11 m. w. N., juris).
(bb) Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab liegen konkrete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der landgerichtlichen Feststellungen zur Frage des Vorliegens eines Sachmangels im Sinne von § 633 BGB nicht vor. Das Landgericht hat sich unter Ziffer 1. der Entscheidungsgründe (LGU S. 6 bis 8) eingehend mit den zugrundeliegenden Umständen und den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen M. beschäftigt. Es ist in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Beklagten installierten Leuchtkästen für den vertraglich vorgesehenen Einsatz ungeeignet sind, weil die Kästen selbst und die darin befindlichen elektronischen Bauteile nicht ausreichend gegen Feuchtigkeit geschützt sind. Maßgeblich ist Folgendes:
Der Sachverständige hat bei den Leuchtkästen festgestellt, dass zwischen der Plexiglasscheibe und dem Aluminiumrahmen keine Dichtung vorhanden ist und teilweise Öffnungen von mehr als 2 mm bestehen. Zudem hat er festgestellt, dass die Aluminiumplatten der Gehäuserückseite stumpf aufeinanderstoßen und nicht ganz plan liegen, so dass dort ebenfalls eine Öffnung von ca. 1 bis 2 mm vorhanden ist. Vor diesem Hintergrund hat er erklärt, dass die Leuchtkästen keinen Schutz vor eindringender Feuchtigkeit böten und daher in die Schutzklasse IP 20 einzuordnen seien. Er hat dies im Rahmen seiner Anhörung näher erläutert. Er hat zudem nach dem Verhandlungstermin die IP-Codes dargelegt (vgl. Schreiben des Sachverständigen vom 11.12.2019, Bl. 237ff. d.A.), so dass sich auch noch einmal erklärt, dass es auf die erste der beiden IP-Kennziffern (hier 2 oder evtl. 3, vgl. die Angaben des Sachverständigen, S. 3 des Verhandlungsprotokolls vom 10.12.2019 = Bl. 225 d.A.) nicht ankommt, weil diese Kennziffer den Schutz gegen das Eindringen von festen Fremdkörpern betrifft. Durchgreifende Argumente, die gegen die Einstufung des Sachverständigen sprechen, trägt der Beklagte nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Der Sachverständige hat vor diesem Hintergrund erklärt, dass, weil die Leuchtkästen keinen Schutz gegen eindringende Feuchtigkeit böten, die Installation in den Leuchtkästen, d.h. die innerhalb der Leuchtkästen verwendeten Bauteile betreffend, in einer geeigneten Schutzklasse hätte erfolgen müssen. Das ist nachvollziehbar. Denn der Sachverständige hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung auf die DIN VDE 0100 verwiesen und dies in seinem Schreiben vom 11.12.2019 weiter konkretisiert. Darin benennt er die DIN VDE 0100 Teil 737 als maßgebliche Bestimmung und zitiert daraus: "In ungeschützten Anlagen im Freien müssen Betriebsmittel mindestens sprühwassergeschützt sein, Schutzart IPX3" (vgl. Bl. 237 d.A.). Demzufolge hätte also die Elektrik selbst, da sie durch den umgebenden Kasten nicht gegen eindringende Feuchtigkeit geschützt ist (s.o.) entsprechend geschützt werden müssen. Dies ist aber - was der Beklagte letztlich gar nicht in Abrede nimmt - hier nicht der Fall, da die elektrischen Komponenten in den Leuchtkästen ungeschützt montiert sind (vgl. Gutachten vom 07.08.2019, dort S. 3f.).
Soweit der Beklagte einwendet, der Sachverständige hätte Versuche zur Frage des Eindringens von Wasser in die Leuchtkästen durchführen müssen, bleibt dies ohne Erfolg. Denn jedenfalls erschließt sich nicht, wie es sein sollte, dass angesichts der vom Sachverständigen festgestellten Öffnungen und fehlenden Dichtungen (s.o.) kein Wasser in die Leuchtkästen eindringen können sollte. Der Beklagte legt Entsprechendes auch nicht dar. Zudem dürften die bei dem vorprozessual durchgeführten Nachbesserungsversuch sowie beim Ortstermin vom Sachverständigen festgestellten "Spuren von Wasser" (vgl. Gutachten S. 3f.) gegen den Beklagten sprechen, wenngleich zuzugeben ist, dass es wohl nicht als feststehend angesehen werden kann, dass es sich nicht auch um Schwitzwasser gehandelt haben kann. Es genügen jedenfalls die Feststellungen des Sachverständigen (Öffnungen, keine Dichtungen), weil bereits damit die Möglichkeit des Eindringens von Wasser in die Leuchtkästen erwiesen ist.
Soweit der Beklagte auf die von ihm eingeholte Stellungnahme des Sachverständigen B. (vgl. Bl. 258f. d.A.) verweist, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. Abgesehen davon, dass dem Sachverständigen B. nur Auszüge aus der Gerichtsakte (es ist unklar, welche) zur Verfügung standen und er die Anlage nicht vor Ort besichtigt hat, erklärt er nur, dass "die Bauart" der Leuchtkästen branchenüblich sei, der Feuchtigkeitsschutz durch das Gehäuse erfolge und daher nicht bei den elektrischen Komponenten erforderlich sei, der Leuchtkasten die Aufgabe habe, die internen Komponenten vor Feuchtigkeit zu schützen und dies "bei der hier verwendeten Bauform gegeben" sei. Ersichtlich handelt es sich also nur um allgemeine Ausführungen zur Art und Weise der Herstellung und Montage solcher Leuchtkästen. Jedoch ist der Verweis auf die Bauart / Bauform für die Bewertung im vorliegenden, konkreten Fall unbehelflich. Es geht nicht darum, ob die Bauart der Leuchtkästen ungeeignet ist. Letztlich spricht die Stellungnahme in der Sache sogar gegen den Beklagten: Denn auch der Sachverständige B. bestätigt, wie bereits der Gerichtssachverständige erklärt hatte, dass der Leuchtkasten gegen eindringende Feuchtigkeit schützen muss - dies ist hier, bei den streitgegenständlichen Kästen, aber eben nicht der Fall.
Ein Widerspruch zwischen dem Gerichtsgutachten und der Stellungnahme des Privatsachverständigen B. besteht auch im Übrigen nicht. Dies betrifft die zugrundezulegende DIN-Vorschrift. Denn auch der Sachverständige B. benennt, wie zuvor der Gerichtssachverständige, nur die DIN VDE 0100. Der Gerichtssachverständige hat lediglich weiter konkretisierend auf Teil 737 dieser DIN verwiesen. Ein Widerspruch besteht also nicht, vielmehr bestätigt der Privatsachverständige des Beklagten die Auffassung des Gerichtssachverständigen. Mangels Widerspruchs zwischen Gerichts- und Privatgutachten liegt ein mit dem vom Bundesgerichtshof zu VIII ZR 344/18 entschiedenen vergleichbarer Fall und damit ein Verfahrensfehler nicht vor.
Soweit der Beklagte eine weitere Stellungnahme des Sachverständigen B. vom 28.10.2020 (Bl. 394ff. d.A.) vorgelegt hat, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Entscheidungserhebliche, aufzuklärende Widersprüche zwischen dem Gutachten M. und den gutachterlichen Stellungnahmen des Sachverständigen B. liegen auch danach nicht vor (insbesondere bzgl. "DIN VDE 0100, Teil 737" und "Bauart" s.o.) Auch bei der neuerlichen Stellungnahme des Sachverständigen B. ist wiederum unklar, welche "Auszüge aus der Gerichtsakte" ihm vorlagen. Dass die Bauart / Bauform branchenüblich und den z. Z. geltenden Stand der Technik darstellen, mag so sein, ebenso, dass der Feuchtigkeitsschutz durch das Gehäuse erfolge (vgl. Bl. 395 d.A.). Dies hilft dem Beklagten jedoch nicht weiter. Denn ersichtlich äußert sich der Sachverständige B. nur im Allgemeinen und nicht konkret zu den hier installierten Leuchtkästen. Im vorliegenden Fall der Verwendung an einem Gerüstturm der Klägerin ist der Schutz vor eindringender Feuchtigkeit jedenfalls gerade nicht gegeben, wie der Sachverständige M. überzeugend festgestellt hat (s.o.), und daher sind die installierten Leuchtkästen für die hier gegenständliche Art und Weise der Verwendung ungeeignet.
Soweit der Beklagte meint, daraus etwas herleiten zu können, dass die Art und Weise der Herstellung und Montage der streitgegenständlichen Leuchtkästen branchenüblich sei, so hilft ihm dies ebenfalls nicht. Abgesehen davon, dass die Klägerin diese Behauptung bestritten hat, steht Branchenüblichkeit der Annahme eines Sachmangels bereits vom Ansatz her nicht entgegen. Maßgeblich ist nicht die Branchenüblichkeit, sondern sind die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik und die Funktionstauglichkeit zum vertraglich vorgesehenen Verwendungszweck.
Da für die Frage der Mangelhaftigkeit der Leuchtkästen hier lediglich entscheidend ist, ob die Elektroinstallation fachgerecht bzw. funktionstauglich ist, geht auch die Rüge des Beklagten, der Gerichtssachverständige sei nicht für den Bereich "Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk" öffentlich bestellt und geeignet, ins Leere. Auf Besonderheiten der Lichtreklame kommt es nämlich nicht an. Das Landgericht hat dies im Übrigen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens beachtet und den Sachverständigen M. entsprechend vorab befragt. Dieser hat darauf - mit den Fragestellungen und den maßgeblichen Feststellungen korrespondierend - angegeben, dass es sich um Fragen aus dem Bereich Elektrotechnik handele; für das Elektroinstallateurhandwerk ist der Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt. Eine weitere Befassung durch das Landgericht im angefochtenen Urteil war vor diesem Hintergrund entbehrlich.
Auch das weitere Vorbringen des Beklagten in Bezug auf die Alu-Bleche verfängt nicht. Insofern erscheint es bereits widersprüchlich, wenn der Beklagte es einerseits so darzustellen versucht, als seien oberhalb der Leuchtkästen anzubringende Bleche notwendig, damit kein Wasser in die Kästen eindringen kann, mithin erforderlich für eine Funktionstauglichkeit seines Werks; andererseits hat der Beklagte aber erklärt, üblicherweise solche Bleche nicht anzubieten (vgl. u.a. Bl. 101R und 102 d.A.; Bl. 391 d.A.). Jedenfalls hat aber der Sachverständige M. - nicht weiter angegriffen - erklärt, dass die ursprünglich nach der Behauptung des Beklagten zum Schutz vor Regenwasser vorgesehenen Aluminiumbleche über den Leuchtkästen ein Eindringen von Wasser nicht hätten verhindern können. Dies ist auch plausibel, da die Kästen, wie ausgeführt, mehrere Öffnungen aufweisen, durch die Feuchtigkeit eindringen kann. Auch aufgrund eines Bedenkenhinweises (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 08. November 2007 - VII ZR 183/05 -, BGHZ 174, 110-126, Rn. 21f.) kann der Beklagte daher seiner Mängelhaftung nicht entgehen. Hinzu kommt insofern, dass nach den Einlassungen des Beklagten vor dem Landgericht und vor dem Senat nicht angenommen werden kann, dass der behauptete Bedenkenhinweis ausreichend war. Ein Bedenkenhinweis muss inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend sein und insbesondere die Gefahren aufzeigen, die im Hinblick auf die Erreichung des angestrebten Werkerfolges bei Beibehaltung der verbindlichen Vorgaben bestehen (vgl. u.a. OLG Rostock, Urteil vom 15. September 2020 - 4 U 16/20 -, Rn. 8 mwN, juris). Hier hat der Beklagte nicht geschildert, dass er Herrn E. von der Klägerin die - angeblichen - Konsequenzen, nämlich die Funktionsuntauglichkeit seines Werks, vor Augen geführt hat. Seinem Bekunden nach hat er lediglich darauf hingewiesen, dass über die Bleche das Wasser abgeführt werden würde, andernfalls könne es durch Spalte eindringen, es müsse etwas über die Kästen; er halte es für problematisch, wenn das abgeschrägte Blech nicht vorhanden sei. Dies genügte nicht, um der Klägerin bzw. deren Mitarbeiter eindeutig und unmissverständlich die mit der Gefahr eines Eindringens von Wasser bestehenden Konsequenzen aufzuzeigen. Angesichts der Tragweite eines Verzichts auf abgekantete Bleche - so jedenfalls nach dem eigenen Vortrag des Beklagten - hätte der Beklagte der Klägerin entsprechend deutlich seine Bedenken mitteilen müssen. Angesichts dessen kommt es nicht weiter darauf an, dass der Beklagte die Klägerin nur mündlich hingewiesen hat. Selbst wenn aber der behauptete Bedenkenhinweis als ausreichend anzusehen wäre, wäre der Beklagte für diese Behauptung jedenfalls beweisfällig, da die Klägerin den Vortrag bestritten und der Beklagte keinen Beweis angetreten hat. Danach verbleibt es in jedem Fall bei der Mängelhaftung des Beklagten.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Plane. Insofern fällt auf, dass der Beklagte erstinstanzlich erklärt hat, mit der Plane nichts zu tun zu haben. Es erschließt sich nicht recht, weshalb gleichwohl eine Plane - als Alternative zu abgekanteten Alu-Blechen - für eine Mangelfreiheit des Werks des Beklagten erforderlich sein sollte. Jedenfalls fehlt es auch insofern an einem ausreichenden Bedenkenhinweis gegenüber der Klägerin. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob eine Plane überhaupt geeignet wäre, die Funktionstauglichkeit des Werks des Beklagten zu gewährleisten.
Schließlich ändern auch die Ausführungen im Schriftsatz des neuen Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 23. April 2021 letztlich nichts an der Bewertung. Insofern gilt insbesondere Folgendes:
Auf eine CE-Konformitätserklärung kommt es nicht an, weil gleichwohl die Leuchtkästen nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen M. für die vorgesehene Verwendung ungeeignet sind.
Der Sachverständige B. hat sich nicht mit den hier streitgegenständlichen Leuchtkästen befasst, sondern nur mit der Bauart.
Ob bzw. dass es tausende Anlagen gleicher oder ähnlicher Bauart gibt, ist irrelevant und ändert nichts an der Bejahung eines Werkmangels bei den streitgegenständlichen Leuchtkästen.
Das angeführte Schreiben vom 02.06.2017 kann keinen ausreichenden Bedenkenhinweis enthalten, weil es aus der Zeit nach der Installation (2016) stammt.
Soweit der Beklagte nun den Eindruck erwecken will, die Klägerin sei hinsichtlich Wetterschutzplanen eine Fachfirma, greift dies ebenfalls nicht durch. Die Klägerin ist ein Gerüstbauunternehmen, und bei ihrer Tätigkeit kommen auch Wetterschutzplanen zum Einsatz (s. allgemeinzugängliche Homepage der Klägerin). Was dies mit einer dauerhaften Sicherung der vom Beklagten zu errichtenden Leuchtkästen gegen Eindringen von Wasser zu tun haben soll, erschließt sich nicht. Die Sachverhalte sind nicht ansatzweise vergleichbar.
Soweit der Beklagte aus Abnahme, Bezahlung, Beweislastumkehr usw. etwas für sich Günstiges herleiten will, greift dies schließlich ebenfalls nicht durch. Entgegen seiner Ansicht ist die Mangelhaftigkeit der Leuchtkästen erwiesen (§ 286 ZPO).
c) Die Klägerin hat dem Beklagten mit Schreiben vom 05.07.2017 (Anlage K13 = Bl. 42f.) erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt (§ 634 Nr. 3 i. V.m. § 323 Abs. 1 BGB); im Übrigen hat der Beklagte mit Schreiben vom 24.07.2017 (Anlage K 14 = Bl. 44f. d.A.) jegliche weitere Nachbesserung abgelehnt, mithin die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
d) Die Klägerin hat den Rücktritt erklärt (§ 349 BGB).
e) Der Rücktritt ist nicht gemäß § 634 Nr. 3 i. V. m. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen. Wie ausgeführt, sind die Leuchtkästen so, wie sie installiert worden sind, nicht funktionstauglich. Wie der Aufwand im Zusammenhang mit dem Nachbesserungsversuch und auch mit der Begutachtung zeigt, ist auch ohne Weiteres davon auszugehen, dass eine Ertüchtigung der Leuchtkästen dahin, dass sie die Schutzklasse IPX3 aufweisen (s.o.), nicht mit ganz geringem Aufwand möglich ist, zumal neben der Frontscheibe und dem Rahmen auch die Kastenrückseiten betroffen sind. Weshalb das Werk des Beklagten nicht als "Einheit" anzusehen sein sollte, erschließt sich nicht. Die Argumente der Klägerin (s.o.) sprechen eindeutig gegen den Beklagten. Danach ist von einer einheitlichen Leistung des Beklagten auszugehen, so dass ein Teilrücktritt gem. § 323 Abs. 5 S. 1 BGB bereits deshalb ausscheidet. Davon abgesehen, gilt die genannte Bestimmung ohnehin nur für die quantitative Teilleistung, nicht für den Fall mangelhafter Leistung (vgl. Palandt, BGB, 79. Auflage, § 323, Rn. 24 mit Rechtsprechungsnachweisen).
f) Der Vertragsrücktritt der Klägerin ist danach wirksam. Das Vertragsverhältnis hat sich daher in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 16/07 -, Rn. 10, juris).
Demzufolge kann die Klägerin die gezahlte Vergütung - bzw. entsprechenden Wertersatz - Zug um Zug gegen Rückgabe der Werbeanlage zurückverlangen (§§ 346, 348 BGB), wie es das Landgericht ausgesprochen hat.
Soweit das Vorbringen des Beklagten dahin verstanden werden könnte, dass sich die Klägerin ihrerseits gezogene Nutzungen entgegenhalten lassen müsse (vgl. §§ 346, 347 BGB), verfängt dies jedenfalls nicht. Die Leuchtkästen haben lediglich einige Wochen nach der Installation einwandfrei funktioniert, sodann traten die Probleme auf. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwiefern die Klägerin Nutzen aus dem zeitweisen Funktionieren der Werbeanlage gezogen hat. Abgesehen davon, dass eine Bezifferung bei Werbemitteln ohnehin häufig schwierig sein dürfte, kommt hier hinzu, dass die Werbeanlage hier auf dem Betriebsgelände der Klägerin am Rande eines Gewerbegebiets installiert ist und die Klägerin kein Geschäft betreibt, das mit einer solchen Installation, wie vorliegend, signifikant gefördert werden könnte. Insgesamt ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb sich die Klägerin hier einen Teilbetrag abziehen lassen müsste, weil dem Beklagten gemäß § 346 Abs. 1, Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen bzw. Wertersatz für diese zustünde.
2. Der Klägerin steht ein Anspruch in Höhe von insgesamt 1.500 Euro wegen der Krangestellungen zu.
a) Vom Ausgangspunkt her zutreffend bejaht das Landgericht den von der Klägerin des Weiteren geltend gemachten Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280, 281, 325 BGB bezüglich der Krangestellung bei Montage der Werbeanlage.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der tatsächliche geldwerte Arbeitsaufwand, der ohne das schädigende Ereignis nicht erbracht worden wäre, ein Vermögensschaden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. November 1995 - V ZR 88/95 -, juris; vgl. auch Palandt, a.a.O., Vorb v. § 249, Rn. 44). So liegt es hier, weil Kraneinsätzen ein Geldwert zukommt. Da die Klägerin einen Gerüstbau-Betrieb betreibt, betrifft die Krangestellung zudem ihr eigenes Geschäftsfeld.
Zu Unrecht hat das Landgericht allerdings seiner Entscheidung den Vortrag der Klägerin zum Umfang der Krangestellung, d.h. die Anzahl der Stunden, zugrunde gelegt und das Bestreiten des Beklagten als unerheblich angesehen. Das Landgericht hat offenbar die Einlassung des Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung übersehen. Hierauf weist die Berufung mit Recht hin. Auch hinsichtlich der Höhe erscheint das landgerichtliche Urteil nicht belastbar. Die "Erfahrung", die für 150 €/h sprechen soll, legt der Einzelrichter nicht näher dar. Zudem dürfte der Einwand des Beklagten nicht unbeachtlich sein, es gebe ganz unterschiedliche Kräne mit entsprechend unterschiedlichen Preisen im Falle einer Vermietung, und die Klägerin habe nichts Näheres vorgetragen. Der Beklagte hatte bereits erstinstanzlich auch die Höhe des geltend gemachten Schadens bestritten. Zudem wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten, dass bei Eigenleistungen der erstattungsfähige Wert wegen Abzugs der Lohnnebenkosten auf 60 % der Bruttokosten eines Fachunternehmens zu schätzen ist (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 23. April 2002 - 21 U 56/01 -, juris; vgl. auch Palandt, a.a.O., § 249, Rn. 67). Es erscheint daher zweifelhaft, ob die Klägerin die "marktüblichen" Kosten verlangen kann, wie sie aber geltend macht (vgl. Klagschrift S. 11).
b) Die vorstehenden Ausführungen geltend entsprechend hinsichtlich der Krangestellung bei dem Nachbesserungsversuch am 01. Juni 2017. Der Anspruch ergibt sich hier bereits aus § 635 Abs. 2 BGB (Aufwandsersatzanspruch), da der Beklagte die Krangestellung benötigte, um an die Leuchtkästen gelangen zu können. Auch insofern ist anzunehmen, dass dem von der Klägerin geleisteten Aufwand ein Geldwert zukommt und dementsprechend erstattungsfähig ist. Allerdings ist auch insofern der Stundenumfang streitig gewesen. Hinsichtlich des Stundensatzes besteht auch hier die o.g. Ungewissheit.
c) Auf den entsprechenden Hinweis haben die Parteien zu diesem Punkt weiter vorgetragen und schließlich einen Betrag von 1.500 Euro für die Krangestellung unstreitig gestellt. Statt der vom Landgericht noch zugesprochenen 2.400 Euro, kann die Klägerin danach nur 1.500 Euro für die Krangestellung verlangen. Die Berufung hat insofern im Ergebnis teilweise Erfolg.
4. Bzgl. der Nebenforderungen (vorgerichtliche RA-Kosten und Zinsen) bleibt es bei der landgerichtlichen Entscheidung, auf LGU S. 8 unten und 9f. wird verwiesen. Mit den Ausführungen hat sich der Beklagte in seiner Berufungsbegründung nicht weiter auseinandergesetzt; Fehler des Landgerichts sind insofern auch nicht ersichtlich.
5. Der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11. Juni 2021 hat dem Senat im Übrigen keinen Anlass gegeben, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen (§ 156 ZPO). Die in diesem Schriftsatz genannten Gesichtspunkte hat der Senat bedacht und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Der Senat stützt seine Entscheidung nicht darauf, dass der Beklagte einen Planungsfehler begangen habe (s.o.). Ob auf Seiten der Klägerin Fehler bei der Planung - unterstellt, die entsprechende Behauptung des Beklagten sei zutreffend - erfolgt sind, kann dahinstehen, weil dies nichts daran ändert, dass das Werk des Beklagten aus den dargelegten Gründen wegen fehlender Funktionstauglichkeit mangelhaft ist. Als Fachmann wäre es an ihm gewesen, eine etwaige Planung der Klägerin zu überprüfen und auf eine funktionstaugliche Ausführung hinzuwirken. Dies ist indes nicht geschehen. Wie ausgeführt, waren die behaupteten Bedenkenhinweise nicht ausreichend (s.o.). Selbst ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin träte danach zurück.
III.
Nach alledem war das angefochtene Urteil auf die Berufung des Beklagten teilweise abzuändern; im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
V.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO.
VI.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG.