Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 17.06.2021, Az.: 6 U 8/21

Werklohn für Abriss- und Räumungsarbeiten; Auslegung von Begleitumständen eines Vertragsschlusses; Anspruch auf Aufwendungsersatz

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
17.06.2021
Aktenzeichen
6 U 8/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 66821
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 11.02.2021 - AZ: 1 O 5/20

In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Dietrich, den Richter am Oberlandesgericht Volkmer und die Richterin am Oberlandesgericht Schöndube für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. Februar 2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.986,17 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Dezember 2019 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.044,40 € netto zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 33% und die Beklagte zu 67% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 34.320,93 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung von Werklohn in Höhe von 34.320,93 € für Abriss- und Räumungsarbeiten, hilfsweise Aufwendungsersatz für die Räumungsarbeiten und Entsorgungskosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

Der Kläger betreibt ein Abrissunternehmen unter der Bezeichnung V. B. Die Beklagte plant und verwaltet Ferien-, Freizeit- und Sportanlagen, insbesondere in N. T. sowie im Gebiet des W., und ist als Projektentwickler für eigene Unternehmen und auch Fremdunternehmen tätig. Die Beklagte war Eigentümerin des Grundstücks "A. M. ..." in ...D., das mit einem mehrgeschossigen einsturzgefährdeten Gebäude sowie einem nicht bewohnten Nebengebäude bebaut war. Das Grundstück liegt im Innenstadtbereich der Stadt D. Die Beklagte verkaufte das Grundstück "in abgerissenem Zustand" mit notariellem Vertrag vom 31. Mai 2019 (Bl. 246 ff. d. A.) an die Stadt D. Anfang des Jahres 2019 war die Beklagte durch den Architekten D. M. an den Kläger mit der Bitte um Abgabe eines Angebots für die Abrissarbeiten herangetreten und hatte nach der Behauptung des Klägers zwei Fotos des abzureißenden Gebäudes beigefügt. Der Kläger unterbreitete unter dem 24. Januar 2019 ein Angebot für "Abrissarbeiten; Objekt-A. M. ..., ... D." (Anlage K2, Bl. 15 d. A.), das folgende Positionen enthält:

1 Baustelleneinrichtung Menge 1,0 pauschal 7.500 €

2 Entkernung, Abbruch und Entsorgung des bestehenden Gebäude Menge 1,0,

pauschal 27.500 €

3 Abbruch und Entsorgung Fundamente Menge 1,0 pauschal 7.500 €

4 Absperrung inklusive Bauzaun bauseits Menge 1,0 Gesamtpreis 0 €

A Alternativposition anfallende zusätzliche Leistungen 1,0 h Einzelpreis 32,50 €

Gesamt Netto 42.500 €

zzgl. 19 % Umsatzsteuer 8.075 €

Gesamtbetrag 50.575 €.

Der Geschäftsführer der Beklagten und der Kläger unterschrieben das vorgenannte Angebot am 5. Juli 2019 (vgl. Anlage zum Protokoll vom 26. Mai 2021).

Ab dem 24. September 2019 führte der Kläger die Arbeiten aus. Am 27. September 2019 stellte der Kläger fest, dass sich im hinteren Bereich des Gebäudes im Innenhof ein Nebengelass befand. Bei dem Nebengelass handelte es sich um einen mehrgeschossigen zerfallenen Bau, der mit Taubenkot, Bauschutt sowie Sperrmüll gefüllt war. Aus diesem Grund bat der Kläger den Geschäftsführer der Beklagten und den Architekten M. zu einem Ortstermin, der am 30. September 2019 stattfand. Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 14. Oktober 2019, gerichtet an den Architekten M. (Anlage K6, Bl. 25 d. A.), Mehrkosten für den Abriss des Nebengelasses und das Beräumen des Bauschuttes an und unterbreitete ein Nachtragsangebot. Aus Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sei es ferner erforderlich, ein Fassadengerüst (für das Hauptgebäude) zu stellen, das laut Angebot der Firma K. K. voraussichtlich Kosten von 2.512,14 € auslöse. Für die Beräumung des Nebengelasses und eine Taubenkotsanierung sowie Demontage und Entsorgung asbesthaltiger Dachmaterialien fielen zusätzliche Kosten in Höhe von 25.000 € an. Mit weiterem Schreiben vom 11. Oktober 2019 an die Beklagte kündigte der Kläger zusätzliche Kosten für vorher nicht erkennbare weitere Abrissarbeiten auf den Grundstücksflächen "Richtung des (Nachbar-)Gebäudes L." in Höhe von 25.000 € und für ein Baugerüst in Höhe von 2.000 € netto, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, an (Anlage K7, Bl. 26 d. A.). Nachdem die Beklagte den Abriss des Nebengebäudes zu den von dem Kläger angebotenen Konditionen nicht genehmigt hatte, riss der Kläger das Hauptgebäude ohne das Nebengebäude, in dem er nur Räumungsarbeiten durchführte, ab. Die Arbeiten endeten am 1. November 2019.

Unter dem 16. Oktober 2019 legte der Kläger eine Abschlagsrechnung über 15.000,01 € (Anlage K8, Bl. 27 d. A.), die die Beklagte beglich. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 (Anlage K9, Bl. 28 d. A.) erfolgte die Schlussrechnung über 50.575 €, mit der der Kläger abzüglich der Abschlagszahlung von 15.000 € restliche 35.575 € verlangte.

Mit Rechnung vom 2. November 2019 (Anlage K10, Bl. 29 d. A.) forderte der Kläger darüber hinaus für den Aufwand für die Beräumung des Nebengelasses, die Taubenkotsanierung und die Stellung des Fassadengerüstes Zahlung in Höhe von 13.745,93 € brutto. Der vorgenannte Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

1 anfallende zusätzliche Leistungen; Beräumung und Nebengelass 5 Leute × 16 Stunden gesamt 80 Stunden Taubenkotsanierung: 4 Leute × 25 Stunden Gesamt: 100 Stunden (Entsorgungskosten kommen separiert zur nächsten Position), Menge 180 h. Einzelpreis 32,50 € Gesamtpreis 5.850,00 €

2 zusätzliche Kosten für Stellung Fassadengerüst: laut Rechnung Firma K. 1,0 Stück 3.700,00 €

3 Entsorgungskosten: 2 × 10 m³ Containergestellung 110 € × 2 = 220 € -Entsorgung 1 × 717,50 € sowie 438,70 Gesamt: 1.376,20 €

4 2 zusätzliche Anfahrten für den Abbau Gerüst 1,0 pauschal 300,00 €

5 Schützen der Gasleitung 2 Mann à 5 Stunden mit Holzbohlen und OSB Platten 10,00 h 32,50 Einzelpreis Gesamtpreis 325,00 €

Gesamtnetto 11.551,20 €

zzgl. 19 % Umsatzsteuer 2.194,73 €

Gesamtbetrag 13.745,93 €

Die Beklagte zahlte am 3. Dezember 2019 15.000 € auf die Schlussrechnung. Weitere Zahlungen leistete die Beklagte nicht.

Der Kläger beauftragte nach erfolgloser Mahnung den jetzigen Prozessbevollmächtigten außergerichtlich damit, die offenen Forderungen einzuziehen. Hierfür macht er einen Verzugsschaden in Höhe von 1.239,40 € netto geltend.

Der Kläger hat behauptet, vertraglich vereinbart worden sei am 5. Juli 2019 nur der Abriss des Hauptgebäudes, das auf den von dem Zeugen M. übersandten Fotos zu sehen sei. Es sei weder aus den ihm von dem Architekten M. vorgelegten Fotos noch während der Ortsbegehung erkennbar gewesen, dass sich hinter dem Hauptgebäude versetzt noch ein kleinerer Anbau befinde und dass dieser Anbau mit abgerissen werden solle. Auch der Architekt M. sei nicht davon ausgegangen, dass das Nebengelass zu dem Grundstück A. M. ... gehörte. Das ergebe sich aus der schraffierten Fläche des abzureißenden Gebäudes auf dem Lageplan, den der Architekt M. für die straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung vorgelegt habe. Nachdem der Kläger erst während der laufenden Arbeiten das Nebengelass entdeckt hatte, sei auch zunächst unklar gewesen, auf wessen Grundeigentum dieses Nebengelass sich befinde. Erst in diesem Zusammenhang habe sich überhaupt herausgestellt, dass das Nebengelass auf dem Grundstück A. M. ... stehe. Es habe sich nicht um ein durchgehendes Fundament gehandelt, sondern das Fundament des L-förmigen Nebengelasses sei versetzt, nämlich tiefer angelegt gewesen als das des Hauptgebäudes. Am 1. November 2019 sei das Hauptgebäude abgerissen sowie die Baustelle vollständig beräumt gewesen und der Architekt M. habe an diesem Tag die Arbeiten des Klägers abgenommen. Er hat hinsichtlich des Nebengelasses weiter behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe den Zustand zur Kenntnis genommen und den Kläger aufgefordert, den Bauschutt und Baumüll aus diesem "Anbau" zu entfernen. Hilfsweise für den Fall, dass eine Einigung über die Vergütung nicht zustande gekommen sei, folge der Zahlungsanspruch aus §§ 631, 650b Abs. 1, 650c Abs. 1 und 2 BGB, weiter hilfsweise stützt der Kläger seinen Anspruch wegen der Beräumung des Nebengelasses auf Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Kläger habe mit Billigung des Architekten M., der die Beklagte vertreten habe, die Beräumung des Gebäudes und Taubenkotsanierung durchgeführt. Die von dem Kläger durchgeführten Arbeiten hätten im Interesse der Beklagten gelegen, weil der Geschäftsführer der Beklagten das Grundstück in beräumten Zustand an die Stadt D. verkauft hatte.

Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.320,93 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2019 sowie weitere 1.239,40 € Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat eingewandt, der Kläger habe die geschuldeten Leistungen nicht vollständig erbracht, insbesondere habe er nicht alle Fundamentteile auf dem Grundstück entfernt. Vertragsgegenstand sei die komplette Räumung des Grundstücks gewesen. Entgegen der Behauptung des Klägers sei die komplette mehrgeschossige Bebauung des Grundstücks auch im hinteren Bereich von der Eingangsseite der Münzstraße aus einsehbar gewesen. Darüber hinaus habe der hintere Gebäudeteil durch eine Zugangstür, einer Zimmertür, auf jeder Etage des vorderen Gebäudeteils betreten werden können. Kosten für ein zusätzliches Gerüst seien in dem Pauschalvertrag unter der Position "Baustelleneinrichtung" für 7.500 € enthalten. Einen gesondert zu vergütenden Auftrag zum Schützen der Gasleitung habe die Beklagte nicht erteilt.

Die Kammer hat die Parteien informatorisch angehört und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass der Kläger weder einen Anspruch auf restlichen Werklohn aus dem Hauptvertrag noch aus einem Zusatzauftrag oder anderen Anspruchsgrundlagen habe. Der Kläger habe den Pauschalvertrag über die Entkernung, den Abbruch und die Entsorgung des bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück A. M. ... in D. nicht vollständig und mangelfrei erfüllt, weil er unstreitig nur den vorderen Teil der Bebauung abgerissen und im hinteren Bereich des Grundstücks lediglich Entsorgungsarbeiten, jedoch keinen Abbruch des Baubestandes vorgenommen habe. Die Kammer lege den Vertrag dahingehend aus, dass die Abrissarbeiten an allen Gebäudeteilen des Grundstücks durchzuführen gewesen seien. Das Risiko, dass sich bei der Ausführung der Arbeiten herausstellt, dass der Aufwand und Umfang größer sei als bei der Abgabe des Angebots angenommen, trage bei einem Pauschalvertrag der Anbietende. Das gelte auch im Hinblick auf die für den Kläger erst bei Ausführung der Arbeiten festgestellte Notwendigkeit des besonderen Schutzes für eine Gasleitung sowie für weitere von ihm geltend gemachte Mehrarbeiten wie der Auf- und Abbau eines weiteren Gerüstes oder zusätzliche An- und Abfahrten. Da der Kläger nur einen Teil der geschuldeten Leistungen erbracht habe, könne er nicht die vollständige Zahlung der gesamten Pauschalvergütung verlangen. Die Beklagte habe mit den gezahlten 30.000 € fast 60 % (genau 59,32 %) des vereinbarten Pauschalpreises gezahlt. Die Kammer gehe davon aus, dass der Kläger damit eine dem Arbeitsstand zum Zeitpunkt der Beendigung der Arbeiten angemessene Entlohnung erhalten habe. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung aus einem nachträglichen Auftrag. Einen Vertragsschluss habe der Kläger nicht beweisen können. Ein Zahlungsanspruch ergebe sich auch nicht als Aufwendungsersatzanspruch aufgrund einer Geschäftsführung ohne Auftrag. Einem solchen Anspruch stehe entgegen, dass die Parteien durch einen Pauschalvertrag, von welchem die vom Kläger als Zusatzarbeiten genannten Leistungen bereits erfasst waren, miteinander verbunden seien, es also nicht an einem Auftrag fehle. Mangels Hauptanspruchs sei auch der Anspruch auf Verzugsschaden unbegründet.

Dagegen wendet der Kläger sich mit der Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Er macht mit seiner Berufungsbegründung im Wesentlichen geltend:

Das Landgericht habe den Inhalt der Vereinbarung der Parteien vom 24. Januar 2019/5. Juli 2019 fehlerhaft ausgelegt. Zum einen verkenne das Landgericht bereits, dass es in dem Angebot des Klägers vom 24. Januar 2019 heiße "Entkernung, Abbruch und Entsorgung des bestehenden Gebäude". Damit habe der Kläger nicht die Beräumung eines Gebäudes angeboten, wie von dem Gericht angenommen. Weiterhin wende das Landgericht eine Auslegungsregel an, die der BGH ausdrücklich abgelehnt habe, soweit das Landgericht darauf abstelle, dass es Aufgabe des Klägers gewesen sei, sich vor Abgabe des Pauschalangebots einen Eindruck vom Umfang der Arbeiten und ihrem Aufwand zu machen. Darüber hinaus habe das Landgericht die im Angebot verwendeten Worte "des bestehenden Gebäude" fehlerhaft ausgelegt. Es sei auf den Empfängerhorizont abzustellen. Aus den Worten "bestehende(s) Gebäude" könne nicht der Erklärungsgehalt entnommen werden, es seien auch mehrgeschossige Anbauten gemeint, die mit Sperrmüll, Taubenkot und Bauschutt gefüllt seien. Es sei ein Zirkelschluss anzunehmen, dass mit der Position 2 im Angebot des Klägers vom 24. Januar 2019 "Entkernung, Abbruch und Entsorgung des bestehenden Gebäude" "Objekt A. M. ..." zwingend alle Gebäudeteile auf dem Grundstück gemeint gewesen sein müssen. Dies gelte insbesondere deswegen, weil das von dem Kläger vor dem Vertragsschluss mit dem Architekten M. geführte Gespräch über die Aufgabenstellung und die von dem Architekten übergebenen Fotos nur das Hauptgebäude ohne sonstige Anbauten betroffen habe. Ebenso habe das Landgericht den Umstand ignoriert, dass zwischen dem Fundament des Gebäudes und dem Fundament des mehrgeschossigen Anbaus ein Versatz bestehe. Das Landgericht sei zudem von einer unzutreffenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ausgegangen. Der Kläger habe vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass er den Bauvertrag am 1. Dezember 2019 nicht nur vollständig erfüllt habe, sondern auch seine Arbeiten abgenommen worden seien. Im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast wäre es dann Sache der Beklagten gewesen, darzustellen und unter Beweis zu stellen, dass und warum nicht nur das Gebäude, sondern auch Nebengelasse und deren Fundamente abgerissen und entsorgt werden sollten. Überdies sei die Leistung des Klägers abnahmereif. Danach sei der Restvergütungsanspruch des Klägers in vollem Umfang fällig gewesen. Fehlerhaft habe das Landgericht angenommen, dass mit dem Begriff Baustelleneinrichtung auch Gerüste gemeint seien. Was den Werklohn für den Zusatzauftrag für die Entsorgung des Taubenkots, Müll und Schutt und Schutz der Gasleitung betreffe, habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass mit dem Angebot des Klägers sämtliche Arbeiten abgegolten sein sollten, die sich auf die Beräumung des Grundstücks bezogen. Ein solches Angebot habe der Kläger gar nicht abgegeben. Das Gebäude sei anhand der Fotografien beschrieben worden. Falsch sei, dass das Landgericht gemeint habe, eine Vereinbarung über die von dem Kläger gesondert zu erbringende und vergütende Beräumung des Nebengelasses sei nicht zustande gekommen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe den Kläger am 30. September 2019 im Büro der Beklagten dazu aufgefordert, den Bauschutt, Taubenkot und Müll zu entsorgen. Diesen Auftrag habe der Kläger angenommen. Eine Vergütung sei nicht vereinbart worden. Der Vergütungsanspruch ergebe sich daher aus § 632 BGB in Höhe der üblichen oder/und taxmäßigen Vergütung. Bei sachgerechter Verhandlungsführung hätte das Gericht über die Kosten Beweis erheben müssen, die der Kläger substantiiert aufgegliedert habe. Auch trage die Begründung des Landgerichts für die Aberkennung eines etwaigen Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag die Entscheidung nicht. Das Landgericht habe ohne weitere Prüfungen pauschal angenommen, dass die beschriebenen Zusatzarbeiten in dem Gesamtauftrag enthalten gewesen seien. Bei richtiger Bewertung der Sach- und Rechtslage hätte das Landgericht erkennen müssen, dass es sich um zusätzliche Arbeiten handelte, die nicht von dem Hauptauftrag umfasst seien. Da ein Zusatzauftrag für die Entsorgung des Mülls und auch für den Schutz der Gasleitung nicht erteilt worden sei, hätte das Gericht aus dem Rechtsgrund der Geschäftsführung ohne Auftrag den Vergütungsanspruch in der geltend gemachten Höhe zusprechen müssen. Schließlich hätte das Landgericht bei richtiger Behandlung der Sache die Hauptforderung in vollem Umfang zuerkannt und daher auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden zuerkennen müssen.

Der Kläger beantragt (Bl. 168, 256),

das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11. Februar 2021 wie folgt abzuändern:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34.320,93 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Dezember 2019 sowie weitere 1.239,40 € Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt (Bl. 213, 256),

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D. M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Feststellungen nimmt der Senat auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 256 ff. d. A.) sowie auf das angefochtene Urteil und die eingereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug.

II.

Die Berufung ist teilweise begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung weiterer 22.986,17 € verlangen.

1.

Der Kläger hat Anspruch auf restlichen Werklohn aus dem Pauschalpreisvertrag vom 5. Juli 2019 in Höhe von 20.574,99 € brutto.

a) Der Werklohn ist fällig bei Abnahme des Werkes (§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Kläger hat zwar eine Abnahme des Werkes nicht bewiesen. Die vom Senat hierzu durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen M. war negativ ergiebig. Das Werk ist jedoch abnahmereif und der Werklohnanspruch damit fällig, weil der Kläger bewiesen hat, dass sich seine Verpflichtung zum Abriss des Gebäudes aus dem zwischen den Parteien am 5. Juli 2019 geschlossenen Vertrag nur auf das Hauptgebäude bezogen hat, das er vollständig abgerissen hat.

(aa) Anders als die Kammer, deren Entscheidung mit ihrem zuvor erteilten Hinweis vom 21. April 2020 (Bl. 73 f. d. A.) auch nicht in Einklang steht, legt der Senat den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nach dem Eindruck der Beweisaufnahme und Würdigung des Sachverhalts hinsichtlich der Leistungsverpflichtung des Klägers dahin aus (§§ 133, 157 BGB), dass die Einigung der Parteien am 5. Juli 2019 nur den Abriss des Hauptgebäudes und nicht auch den Abriss des mit dem Hauptgebäude nicht verbundenen, sich auf demselben Grundstück befindenden Nebengelasses umfasste.

Zu den auslegungserheblichen und aufklärungsbedürftigen Begleitumständen eines Vertragsschlusses kann auch seine Entstehungsgeschichte gehören, insbesondere, wenn dazu Vorbesprechungen geführt worden sind (BGH, Urteil vom 15. Januar 2004 - IX ZR 152/00, Rn. 20 bei juris). Der Zeuge M. hat bekundet, dass er für die Beklagte ein Abbruchunternehmen für das Objekt "A. M. ..." in D. gesucht und in diesem Zusammenhang u.a. den Kläger angeschrieben und um ein Angebot gebeten habe. In dem vom Zeugen formulierten, dem Senat während seiner Vernehmung vorgelegten Schreiben an den Kläger vom 22. Januar 2019 (vgl. Anlage zum Protokoll vom 26. Mai 2021 - Bl. 262) heißt es u.a.:

"Betr.: Abrissarbeiten; Objekt - A. M. ..., ... D. -

Sehr geehrte Damen und Herren, das o.a. Objekt, ein kleines Geschäftshaus, ohne Keller, nicht mit dem angrenzenden Gebäude verbunden (Abstand ca. 80 cm) in ... D., A. M. ... soll abgerissen werden."

Die beiden dem vorgenannten Schreiben beigefügten zwei Fotos (Anlagen zum Sitzungsprotokoll vom 26. Mai 2021 - Bl. 263 u. 264 d. A.) zeigen nur das sog. Hauptgebäude. Das Nebengebäude, das sich auf einem schmalen Grundstücksteil zwischen zwei Nachbargebäuden befindet, ist auf den Fotos nicht zu sehen; ebenso nicht die Grundstücksgrenze. Der Zeuge hat über die beiden auf demselben Blatt untereinander abgedruckten Fotos geschrieben: "Gebäude zum Abriss: A. M. ..., ... D." und die Zusätze "Frontlänge ca. 8,50 m" bzw. "Seitenlänge ca. 13,00 m" hinzugefügt. Hätte die Beklagte, die die Verhältnisse kannte, gewollt, dass sämtliche Gebäude auf dem Grundstück abgerissen werden, hätte sie dieses deutlich machen, dem Kläger insbesondere einen Lageplan des von der Straße nicht vollständig einsehbaren (vgl. Lageplan Anlage B1, Bl. 47 d. A. und Lichtbilderkonvolut zur BB, Bl. 201 d. A.) Grundstücks geben und den Abriss aller auf dem Grundstück stehenden Bauten erfordern müssen. Es hilft der Beklagten nicht der Hinweis darauf, dass der Kläger bei einer Besichtigung den "Anbau" hätte sehen können, weil dieser durch Türen mit dem Hauptgebäude verbunden gewesen sei. Die Beklagte hat hierzu im Rechtsstreit falsch vorgetragen, denn nur der Anbau an das Hauptgebäude im rückwärtigen Bereich ist mit Türen verbunden, und diesen Anbau hat der Kläger abgerissen. Wie der Zeuge M. jedoch erklärt und durch Vorlage einer Zeichnung, auf der das Nebengebäude mit einem roten Kreuz eingezeichnet ist (Anlagenkonvolut zum Protokoll - Bl. 264 d. A.) verdeutlicht hat, bestand zwischen Hauptgebäude und Nebengebäude ein räumlicher Versatz, also eine frei begehbare Fläche. Aus der vorgenannten Skizze ergibt sich auch, dass das Nebengelass in die Bebauung der Nachbargrundstücke A. M. ... und A. M. ... eingelassen war und sich auch im Falle einer Besichtigung des Hauptgebäudes von der Rückseite aus für einen objektiven Dritten nicht hätte aufdrängen müssen, dass das Nebengelass sich überhaupt auf dem Grundstück der Beklagten befand.

bb) Der Kläger hat sich die Aussage des Zeugen M. zu Eigen gemacht. Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, daß sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden Umstände jedenfalls hilfsweise zu eigen macht, soweit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind. Das Gericht hat auch diesen Vortrag der Partei bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 03. April 2001 - VI ZR 203/00 -, juris).

cc) Der Kläger hat die vereinbarte Leistung erbracht. Er hat das Hauptgebäude nebst Fundament abgerissen und entsorgt. Soweit die Beklagte eingewandt hat, dass nicht alle Fundamente auf dem Grundstück abgerissen worden seien, kann sie damit nicht gehört werden. Denn wie ausgeführt, war der Abriss sämtlicher auf dem Grundstück eingelassenen Fundamente einschließlich des Nebengebäudes nicht Vertragsinhalt. Aus den bei den Akten befindlichen Lichtbildern (Anlagen B 4 und B5 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 12. März 2020 - Bl. 59 f. d. A.) ist zu ersehen, dass die Fundamente des Hauptgebäudes entfernt sind.

b) Der Höhe nach ist die Vergütung unstreitig. Die Parteien haben einen Werklohn in Höhe von 50.575 € brutto vereinbart. Die Beklagte hat auf die Forderung bereits insgesamt 30.000,01 € gezahlt. Es verbleibt eine Forderung des Klägers in Höhe von 20.574,99 € brutto.

2.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 2.411,18 € brutto aus der Rechnung Nr. 15160 vom 2. November 2019 für die Räumung und Reinigung des Nebengebäudes und für die Entsorgung des Bauschutts etc.

Der vorgenannten Rechnung liegen folgende Einzelpositionen zugrunde:

Pos.1): Arbeitsstunden für die Beräumung des Nebengelasses (5 Leute x 16 Std. = 80 Std. à 32,50 €) und die Taubenkotsanierung (4 Leute x 25 Std. = 100 Std. à 32,50 €), insgesamt 5.850 € netto

Pos. 2) Zusatzkosten Fassadengerüst: 3.700 € netto

Pos. 3) Entsorgungskosten: 2 x 10 m³ Container Gestellung, 110 € x 2= 320 €; Entsorgung 1 x 717,50 € sowie 438,70 €, gesamt 1.376,20 € netto

Pos. 4) 2 zusätzliche Anfahrten für den Abbau des Gerüstes: 300 € netto

Pos. 5) Schützen der Gasleitung 2 Mann à 5 Std. mit Holzbohlen und OSB-Platten: 325 € netto

a) Pos. 1) und 3)

aa) Das Landgericht hat einen vertraglichen Anspruch des Klägers wegen der Räumung des Nebengebäudes mit zutreffender Begründung verneint. Die Beklagte hat das schriftliche Nachtragsangebot des Klägers nicht angenommen. Da es Streit über den Umfang des Pauschalpreisvertrages gab, durfte der Kläger auch nicht davon ausgehen, dass mit der - hier zu seinen Gunsten unterstellten - Erteilung der Anweisung des Geschäftsführers der Beklagten ein Vertrag ohne konkrete Vergütungsvereinbarung zustande gekommen ist.

bb) Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Aufwendungsersatz wegen der Räumung und Reinigung des Nebengelasses gemäß § 677, § 683 Satz 1, § 670 BGB.

Nach § 683 Satz 1 BGB kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder tatsächlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht.

(1) Das Geschäft, die Räumung und Reinigung des Nebengebäudes nebst Entsorgung des Räumguts, entsprach dem Willen der Beklagten, die das auch nicht in Abrede nimmt, sondern nur meint, es habe sich um eine vom Pauschalvertrag vom 5. Juli 2019 erfasste Leistung gehandelt, die nicht gesondert zu vergüten sei. Die Beklagte - nicht der Geschäftsführer der Beklagten, wie diese mit Schriftsatz vom 8. Januar 2021 (Bl. 128 d. A.) unrichtig vorgetragen hat - hatte das streitgegenständliche Grundstück "in unbebautem Zustand" an die Stadt D. weiterverkauft (Bl. 43, 245 ff. d. A.). Sie musste also für die Räumung und den Abriss auch des Nebengebäudes auf dem Grundstück sorgen, um sich den Kaufpreis zu verdienen. Entspricht die Geschäftsführung dem tatsächlichen Willen des Geschäftsherrn, ist sein Interesse an der Fremdgeschäftsführung zu unterstellen (Palandt/Sprau, BGB, 80. Auflage, § 683 Rn. 4 m. w. N.).

Der Kläger, dem die Konditionen des Weiterverkaufs des Grundstücks an die Stadt D. bekannt waren, tätigte die Räumungsarbeiten in dem Bewusstsein, jedenfalls auch im Interesse der Beklagten zu handeln.

(2) Da der Kläger die Geschäftsführung im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit erbracht hat, steht ihm vergleichbar der Regelung in § 1835 Abs. 3 BGB die übliche Vergütung für den Arbeitsaufwand zu (Palandt/Sprau, ebenda, Rn. 8 m. w. N.).

Der Senat schätzt den zeitlichen Aufwand für die Räumung anhand der bei den Akten befindlichen Lichtbilder (Anlagenkonvolut zur Klagschrift - Bl. 22 - 24 d. A.) auf zehn Stunden, ebenso den Aufwand für die Taubenkotsanierung des Fußbodens, wobei der Senat auf der Grundlage der zu den Akten gereichten Pläne von einer Grundfläche des Nebengebäudes von nur 11 bis 12 m² ausgeht (Bl. 264 d. A.). Einen höheren zeitlichen Aufwand vermag der Senat nicht sicher festzustellen. Der Kläger hat nach dem Schreiben des Vorsitzenden vom 14. Mai 2021 (Bl. 221 ff. d. A.), dass der Aufwand von 180 Stunden überzogen erscheine, keinen weiteren Vortrag dazu gehalten, um welche Arbeiten es sich im Einzelnen gehandelt hat. Die im Schriftsatz des Klägervertreters vom 13. Januar 2021 (Bl. 130, 135 d. A.) erwähnten Bautageberichte, die einen (abweichenden) Aufwand von 185 Stunden belegen sollen, hat der Kläger nicht vorgelegt, wobei die Vorlage der Anlagen den konkreten Sachvortrag auch nicht ersetzt hätte. Danach steht dem Kläger als übliche Vergütung für den Arbeitsaufwand ein Zahlungsanspruch in Höhe von 650 € netto (32,50 € netto x 20 Stunden) zuzüglich 19 % Umsatzsteuer [123,50 €], mithin brutto 773,50 €, zu.

(3) Hinzu kommt der Aufwand für die Entsorgung des Bauschutts und Mülls in Höhe von 1.637,68 € brutto (1.376,20 € netto + 19 % Umsatzsteuer [261,48 €]).

Der Kläger hat durch die Rechnung der Fa. P. GmbH vom 17. Oktober 2019, Nr. R ... (Anlagenkonvolut K13 zum Schriftsatz vom 23. April 2020 - Bl. 100 f. d. A.) belegt, dass er für das Objekt "A. M. ..., D. (Nebengebäude)" Aufwendungen für zwei 10m³ Absetzcontainer (1097 und 1036) à 110 € netto hatte und dass Entsorgungskosten in Höhe von 438,70 € und 717,50 €, jeweils netto, mithin insgesamt 1.376,20 € netto, angefallen sind.

b) Pos. 2), 4) und 5)

Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Zusatzkosten für das Fassadengerüst zurecht abgewiesen. Der Kläger kann keine Kosten für das Gerüst verlangen. Es handelt sich nicht um ein Gerüst für das Nebengebäude, sondern um eine Maßnahme zum Arbeitsschutz für den Abriss des Hauptgebäudes, wie sich aus der Anlage K6, (Bl. 25 d. A.) und dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten (vgl. Seite 4 des Schriftsatzes vom 12. März 2020 - Bl. 55 d. A.) ergibt. Wegen des Pauschalpreisvertrages, in dem die einzelnen Arbeitsschritte und deren Kosten nicht aufgeschlüsselt sind, muss der Kläger diese Kosten selbst tragen, weil sie in seinen Risikobereich fallen.

Gleiches gilt für die zusätzlichen Anfahrten für den Abbau des Gerüstes (Pos. 4) und das Schützen der Gasleitung (Pos. 5). Soweit der Kläger meint, das Landgericht habe Beweis erheben müssen über die Frage, dass alle Beteiligten davon ausgehen mussten, dass eine Gasleitung, die im Eigentum des Versorgungsträgers stehe, bei einsturzgefährdeten Häusern wie dem streitgegenständlichen abgebaut oder stillgelegt, "jedenfalls nicht mehr aktiv im Gebäude vorhanden sei", ist diese Fragestellung zum einen erstmals im Berufungsverfahren aufgeworfen worden, ohne dass die Zulässigkeit des neuen Vortrags dargelegt ist (§ 531 Abs. 2 Nr.3 ZPO), und zum anderen einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich.

3.

Der Kläger kann auf die offenen Forderungen Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB verlangen. Er hat nach Rechnungsstellung und erfolgloser Mahnung mit Anwaltsschreiben vom 9. Dezember 2019 nochmals eine Frist zur Zahlung eines Restbetrages in Höhe von 34.502,93 € brutto bis zum 16. Dezember 2019 gesetzt (vgl. Anlage K11 - Bl. 30 ff. d. A.), so dass die Beklagte sich gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB (spätestens) seit dem 17. Dezember 2019 in Verzug befunden hat. Dass der Kläger eine zu hohe Restforderung geltend gemacht hat, hindert den Verzug nicht. Die Beurteilung der Frage, ob eine Zuvielforderung zur Unwirksamkeit einer Mahnung führt, erfordert eine unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben vorzunehmende Würdigung, ob der Schuldner die Erklärung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger auch zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2005 - X ZR 276/02, Rn. 24 m. w. N., zitiert nach juris,). Vorliegend konnte die Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger auch eine geringere Zahlung akzeptieren würde, die nur die Rechnung über die Zusatzarbeiten betraf, da die weitere Rechnung über den Abriss des Hauptgebäudes ohnehin in voller Höhe begründet war.

Des Weiteren hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1 BGB nach einem Gegenstandswert von bis zu 25.000 € in Höhe von 1.044,40 € netto (1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG [1024,40 €] + 20 € Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG).

4.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich hier um eine auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruhende Entscheidung.

Dr. Dietrich
Volkmer
Schöndube