Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 18.10.2021, Az.: 3 U 140/21

Ansprüche auf Zinsen und Prämien aus einem Prämiensparvertrag; Recht zur ordentlichen Kündigung nach Erreichen der höchsten Prämienstufe

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
18.10.2021
Aktenzeichen
3 U 140/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 51881
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2021:1018.3U140.21.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 14.07.2021 - AZ: 5 O 480/20

Amtlicher Leitsatz

Der beklagten Sparkasse steht nach Erreichen der höchsten Prämienstufe ein Recht zur ordentlichen Kündigung eines Prämiensparvertrages aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen zu.

Ein weitergehender Verzicht auf das Kündigungsrecht ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass in der schriftlichen Vertragsbestätigung eine Auflistung der Prämienhöhe über den Zeitpunkt des erstmaligen Erreichens der höchsten Prämienstufe - hier: nach dem Ablauf des 22. Sparjahres - hinaus bis zum 30. Sparjahr vorgenommen wurde.

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Juli 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg betreffend die erstinstanzlichen Anträge zu 2b), 3 und 4 als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung eines Prämiensparvertrages sowie um Zins- und Prämienansprüche aus diesem Vertrag.

Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 5. August 1998 einen Prämiensparvertrag "S-Rentensparen" ab, nach dessen Inhalt die Klägerin monatliche Raten in Höhe von 200,00 DM (= 102,26 €) auf das Sparkonto einzahlen konnte und das Guthaben von der Beklagten "variabel, z.Zt. mit 3,75 %," verzinst werden sollte. Ferner verpflichtete sich die Beklagte, ab dem 3. Sparjahr eine Prämie von 3 % zu zahlen, die sich jährlich erhöhen und ab dem 22. Sparjahr auf 90 % belaufen sollte. In der an die Klägerin gerichteten Bestätigung des Abschlusses des Sparvertrages vom 5. August 1998, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf die Anlage K 1 (Bl. 7 f. d.A.) Bezug genommen wird, ist eine Aufstellung der Prämienhöhe enthalten, in der die Beklagte über das 22. Jahr hinaus eine Prämie von 90 % bis zum 30. Sparjahr angegeben hat.

Ferner vereinbarten die Parteien die Einbeziehung der derzeit geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten sowie der Bedingungen und Sonderbedingungen für den Sparverkehr (Anlagen B 4 und B 5, Bl. 49 ff. d.A.).

Die Beklagte kündigte den Vertrag mit der Klägerin mit Schreiben vom 8. September 2020 (Anlage K 2, Bl. 9 f. d.A.) mit Wirkung zum 5. Januar 2021. Entsprechende Kündigungen erklärte die Beklagte für sämtliche in ihrem Haus bestehenden Prämiensparverträge. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die ungünstigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und das Zinsniveau.

Nach dem Widerspruch der Klägerin (u.a.) mit anwaltlichem Schreiben vom 9. November 2020 (Anlage K 4, Bl. 12 f. d.A.) begründete die Beklagte die Kündigung mit Schreiben vom 20. November 2020 (Anlage K 5, Bl. 15 ff. d.A.) weiter, insbesondere unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2019 (Az. XI ZR 345/18).

Wegen des weitergehenden Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Sparvertrages sowie auf Feststellung der fehlenden Kündigungsberechtigung ohne wichtigen Grund vor dem 5. August 2028 gerichteten Klageanträge zu 1a) und 1b) abgewiesen. Zur Begründung hat die Einzelrichterin ausgeführt, der Feststellungsantrag sei unbegründet, weil die ordentliche Kündigung der Beklagten gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nach Erreichen der höchsten Prämienstufe möglich und wirksam gewesen sei. Die Parteien hätten in dem Vertrag keine ausdrückliche Laufzeit vereinbart und die Beklagte habe nicht auf ihr Kündigungsrecht verzichtet. Ein derartiger Verzicht ergebe sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte hier eine Prämienstaffel abgedruckt habe, die nicht mit dem 22. Sparjahr und damit der höchsten Prämienstaffel ende. Der nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen erforderliche "sachgerechte Grund" sei im vorliegenden Fall gegeben und bei der vorzunehmenden objektiven Betrachtung in dem veränderten Zinsumfeld zu sehen, das 1998 nicht vorhersehbar gewesen sei.

Dem - im Berufungsverfahren nicht mehr streitgegenständlichen - Klageantrag zu 2a), gerichtet auf Zahlung weiterer Zinsen, hat das Landgericht stattgegeben, jedoch die damit zusammenhängenden Anträge zu 2b) und 3) auf Neuberechnung und anschließende Auszahlung abgewiesen.

Ebenfalls abgewiesen hat das Landgericht den Antrag zu 4 auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten mit der Begründung, dass hinsichtlich der erfolgreichen Zinsnachforderungen kein Verzug vorgelegen habe.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge im Umfang der teilweisen Klageabweisung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens weiterverfolgt und zusätzlich die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten beantragt.

Die Klägerin meint weiterhin, dass die Kündigung des Prämiensparvertrages unwirksam sei. Aus der Vereinbarung der Prämienstaffel bis zum Ablauf des 30. Sparjahres, die nach Auffassung der Klägerin auch hinsichtlich der Dauer den entscheidenden "Bonusanreiz" biete, ergebe sich ein Ausschluss des Kündigungsrechts der Beklagten mindestens bis zu diesem Zeitpunkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 201 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

[gemeint ist: unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts]

1. die Beklagte gemäß den erstinstanzlichen Klageanträgen zu Ziffer 1a), 1b), 2b), 3 und 4 zu verurteilen;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der seit dem 5. Januar 2021 zu entrichtenden Sparraten von monatlich 102,26 € im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung ist bereits teilweise unzulässig, soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten gemäß den erstinstanzlichen Klageanträgen zu 2b), 3 und 4 begehrt. Zu diesen Anträgen verhält sich die Berufungsbegründung nicht und greift die ihre Abweisung begründende Entscheidung des Landgerichts damit nicht in zulässiger Weise an.

Eine Berufungsbegründung muss nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Rechtsmittelführers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht beruht. Daraus folgt, dass das Rechtsmittel grundsätzlich hinsichtlich jedes selbständigen prozessualen Anspruchs, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden worden ist, begründet werden muss, wenn - wie hier - die Vorinstanz die erhobenen Ansprüche aus jeweils unterschiedlichen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für begründet oder unbegründet erachtet hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 177/95 -, Rn. 38, juris; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 520 Rn. 37; jeweils m.w.N.). Die Berufungsbegründung der Beklagten genügt diesen Anforderungen bezogen auf die nur im Antrag erwähnten erstinstanzlichen Klageanträge zu 2b), 3 und 4 nicht.

III.

Im Übrigen hat die Berufung, soweit sie aus den vorgenannten Gründen (nur) hinsichtlich der Klageanträge zu 1a) und b) zulässig ist, nach derzeitiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, dessen übrige Voraussetzungen ebenfalls vorliegen, zurückzuweisen sein.

Das Landgericht hat zu Recht die Feststellungsanträge zu 1a) und b) als unbegründet abgewiesen. Der zwischen den Parteien geschlossene Prämiensparvertrag ist durch die Kündigung der Beklagten vom 8. September 2020 mit Wirkung zum 5. Januar 2021 beendet worden.

Der beklagten Sparkasse stand nach Erreichen der höchsten Prämienstufe ein Recht zur ordentlichen Kündigung aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen zu. Die vorgenannte Regelung wurde in das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien einbezogen und ist wirksam (dazu 1.). Die Beklagte hat auf das ordentliche Kündigungsrecht aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen auch nicht gänzlich oder bis zum 5. August 2028 verzichtet (dazu 2.). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Kündigungsrecht sind erfüllt (dazu 3.).

1. Aus der Vertragsbestätigung vom 5. August 1998 ergibt sich - wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen -, dass die AGB-Sparkassen, die die Beklagte als Anlage B 4 vorgelegt hat und die in Nr. 26 Abs. 1 das ordentliche Kündigungsrecht enthalten, Vertragsbestandteil geworden sind.

Die Klausel in Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen begegnet auch keinen Wirksamkeitsbedenken nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, vom Vorliegen eines sachlichen Grundes abhängig macht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18 -, Rn. 34, juris).

2. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Beklagte den Vertrag mit der Klägerin nach Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen konnte, weil sie auf das ordentliche Kündigungsrecht aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nur bis zu diesem Zeitpunkt, nicht aber zeitlich unbegrenzt (dazu a) oder bis zum Ablauf des 30. Sparjahres verzichtet hat (dazu b).

a) Nach dem Inhalt des ohne ausdrückliche feste Laufzeit abgeschlossenen Vertrages zwischen den Parteien hat die Beklagte die Zahlung einer bis zum 22. Sparjahr ansteigenden Sparprämie versprochen. Ein umfassender - d.h. zeitlich unbegrenzter - Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Kündigung des Sparvertrags lässt sich den Vertragsunterlagen nicht entnehmen. Im Gegenteil enthält Nr. 4 Satz 1 der Bedingungen für den Sparverkehr (Anlage B 5, Bl. 105 d.A.) eine Regelung zur Kündigungsfrist, die ein Recht zur Kündigung - hier nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen - voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18 -, Rn. 37, juris).

b) Bei der deshalb notwendigen Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen in der Gesamtschau ist das Landgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagten eine ordentliche Kündigung nach erstmaligem Erreichen der höchsten Prämienstufe möglich sein sollte, so dass - wie der Bundesgerichtshof in dem vorstehend zitierten Urteil in Bezug auf einen Sparvertrag mit einer Prämienstaffelung über 15 Jahre entschieden hat (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 38 ff., juris) - für die Beklagte das ordentliche Kündigungsrecht (nur) bis zum Ablauf des 22. Sparjahres ausgeschlossen war. Danach war der Sparvertrag zwar nicht automatisch beendet, sondern lief weiter. Nach dem Vertragsinhalt stand der Beklagten jedoch ab diesem Zeitpunkt ein Recht zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen unter Beachtung der in Nr. 4 Satz 1 der Bedingungen für den Sparverkehr geregelten Auslauffrist von drei Monaten zu. Etwas anderes ergibt sich weder aus der im Vertrag enthaltenen Auflistung der Prämienstaffel (dazu aa) noch aus den der Klägerin übersandten Jahreskontoauszügen (dazu bb).

aa) Ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für mindestens 30 Jahre ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus, dass die Beklagte hier in der schriftlichen Vertragsbestätigung vom 5. August 1998 - und nicht etwa, wie im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, nur in einem in der Werbung für das Sparprodukt verwendeten Werbeflyer (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 43) - eine Auflistung der Prämienhöhe über den Zeitpunkt des erstmaligen Erreichens der höchsten Prämienstufe hinaus bis zum 30. Sparjahr vorgenommen hat.

Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung damit begründet, dass bei einer interessengerechten Auslegung des Sparvertrages der von der Beklagten gesetzte besondere Sparanreiz in erster Linie in der kontinuierlich - hier bis zum 22. Sparjahr - steigenden Prämienhöhe liege. Dagegen könne ein Sparer redlicherweise nicht erwarten, dass ihm mit dem Abschluss des Sparvertrages eine zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit eröffnet werden solle (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18 -, Rn. 42, juris). Allein der Umstand, dass die Beklagte im vorliegenden Fall die unstreitig im 22. Jahr erreichte höchste Prämienstufe auch für weitere Jahre aufgelistet hat, anstatt eine inhaltsgleiche Formulierung wie etwa "ab dem 22. Sparjahr" oder "nach dem 22. Sparjahr" zu wählen, ändert nichts daran, dass die Sparkasse bereits mit dem erstmaligen Erreichen dieser Stufe und der darin liegenden Verwirklichung des maximalen Sparanreizes der steigenden Prämien zur ordentlichen Kündigung berechtigt war (so auch: BayObLG, Hinweisbeschluss vom 27. Januar 2021 - 1 MK 1/20 - dort unter Ziffer II.1, veröffentlich unter auf der Webseite des Bundesamts für Justiz, BfJ - Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Nürnberg - Stand des Verfahrens (bundesjustizamt.de); LG Deggendorf, Urteil vom 24. September 2020 - 31 O 232/20 -, Rn. 44, juris; AG Nürnberg, Urteil vom 25. Juni 2021 - 18 C 814/20 -, Rn. 37, juris). Es bleibt also dabei, dass die vertragliche Regelung dahin zu verstehen ist, dass der Sparer lediglich einseitig bestimmen kann, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe - also 22 Jahre lang - spart. Im Übrigen handelt es sich lediglich um eine klarstellende Aufstellung des Prämienverlaufs, dem bei interessengerechter Vertragsauslegung nicht entnommen werden kann, dass das Kreditinstitut hiermit auf das Kündigungsrecht trotz Erreichens der höchsten Prämienstufe für weitere 8 Jahre verzichten wollte.

Auch aus dem von der Klägerin in erster Instanz zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. September 2015 (vorgelegt als Anlage K 6, Bl. 54 ff. d.A.) ergibt sich nichts anderes, weil - worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - dem dort entschiedenen Fall die ausdrückliche vertragliche Vereinbarung einer 25-jährigen Einzahlungspflicht des Sparers verbunden mit einer verbindlichen Bonuszinsstaffel zugrunde lag.

bb) Schließlich folgt entgegen der in erster Instanz vertretenen Auffassung der Klägerin - auf die sie allerdings in der Berufungsbegründung nicht mehr eingeht - auch keine andere Bewertung aus dem auf den Jahreskontoauszügen vermerkten "Fälligkeitsdatum: 05.08.2097".

Insofern kann dahinstehen, ob es sich - wie die Beklagte behauptet - bei der Angabe dieses Datums um einen aus technischen Gründen im EDV-System der Beklagten einzusetzenden "Platzhalter" handelt, der fiktiv mit 99 Jahren hinterlegt wird. Denn jedenfalls führt diese Angabe auf dem Kontoauszug nicht dazu, dass der unbefristet abgeschlossene Vertrag hierdurch - vertragsändernd - mit einer Laufzeit von 99 Jahren geschlossen worden wäre. Unabhängig von dem Umstand, dass die Klägerin im vorliegenden Fall ausweislich der gestellten Anträge offenbar selbst nicht davon ausgeht, mit der Beklagten eine feste Laufzeit bis zum 5. August 2097 vereinbart zu haben, beinhaltet ein Finanzstatus als nachträglicher erstellter Kontoauszug nur allgemeine Informationen des Kunden über seine Konten und seine Geschäftsbeziehungen und wird im Regelfall nicht mit Rechtsbindungswillen in dem Sinne erstellt, dass mit ihm eine vertragsändernde Erklärung abgegeben werden soll (vgl. Surowiecki/Trappe, jurisPR-BKR 9/2018 Anm. 2 zu Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Mai 2018 - 5 U 29/18 -). Aus diesem Grund liegt in der Angabe dieses Fälligkeitsdatums auch kein konkludenter Verzicht auf das Kündigungsrecht der Sparkasse. Zwar können nachvertragliche Äußerungen der Parteien bei der Ermittlung dessen, was nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien Gegenstand des Vertrages sein sollte, zu berücksichtigen sein. Es fehlt aber an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die bloße Angabe einer Fälligkeit in dem Jahreskontoauszug, die im Widerspruch zum sonstigen Vertragsinhalt steht, als Angabe des Zeitpunktes gemeint sein sollte, zu dem die Beklagte das Vertragsverhältnis durch einseitige Erklärung frühestens würde beenden können (ebenso: Senatsbeschluss vom 3. Juni 2021 - 3 U 42/21 - Rn. 31 ff., juris; OLG Dresden, Urteil vom 18. April 2019 - 8 U 52/19 -, Rn. 51 f., juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Mai 2018 - 5 U 29/18 -, Rn. 61, juris; Surowiecki/Trappe, a.a.O.).

Insofern ist der vorliegende Sachverhalt abzugrenzen von anderen Fällen, wie sie etwa Gegenstand des von der Klägerin zitierten Urteils des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. November 2019 (8 U 1770/18) und des Urteils des Landgerichts Stendal vom 14. November 2019 (22 S 104/18 - beide veröffentlich bei juris) waren, in denen im Prämiensparvertrag selbst die Laufzeit 1188 Monaten (= 99 Jahren) enthalten war.

3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen liegen vor, insbesondere bestand aus den vom Landgericht angeführten Gründen, die auch der Senat für zutreffend erachtet (vgl. hierzu ausführlich: Senatsbeschluss vom 3. Juni 2021 - 3 U 42/21 -, Rn. 34 ff., juris), auf Seiten der Beklagten ein sachgerechter Grund für die Kündigung. Insoweit greift auch die Berufung das Urteil nicht an.

IV.

Die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung verliert entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, wenn die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2016 - III ZR 84/15 -, Rn. 14, juris).

V.

Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme, ggf. Rücknahme der Berufung, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses gegeben.